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NBodSUVO - Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
- Niedersachsen -

Vom 17. März 2005
(GVBl. Nr. 7 vom 31.03.2005 S. 86; 29.04.2010 S. 183 10)



Aufgrund

des § 3 Abs. 1 und des § 10 Abs. 7 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), und des § 3 Abs. 2 NBodSchG

wird verordnet:

Erster Teil
Sachverständige

§ 1 Anerkennung von Sachverständigen

Natürliche Personen werden auf Antrag von der zuständigen Stelle als Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung und historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch,
  5. Sanierung,
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 10

(1) Als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 18 BBodSchG wird anerkannt, wer die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie über die für das Sachgebiet erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt.

(2) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer den allgemeinen und den sachgebietsspezifischen Anforderungen des Sachgebietes genügt, für das die Anerkennung beantragt wird. Die allgemeinen und sachgebietsbezogenen Anforderungen an die Sachkunde und Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung werden in der Anlage näher bestimmt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nur Personen, von denen eine gewissenhafte, unabhängige und unparteiliche Erfüllung ihrer Aufgaben und der Pflichten nach § 3 zu erwarten ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere Personen, die

  1. falsche Angaben über die eigene Sachkunde und andere Anerkennungsvoraussetzungen oder die bei Referenzprojekten erbrachten Leistungen machen, oder
  2. wegen
    1. eines Eigentums- oder Vermögensdeliktes, Urkundendeliktes, Insolvenzdeliktes, gemeingefährlichen Deliktes oder Umweltdeliktes,
    2. Verletzung einer Vorschrift des Bodenschutz- oder Immissionsschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, des Wasserrechts, des Natur- und Landschaftsschutzrechts, des Chemikalien-, Gentechnik-, Pflanzenschutz- oder des Atom- und Strahlenschutzrechts oder
    3. Verletzung einer gewerbe- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschrift

mit einer Strafe oder mit einer Geldbuße, die mehr als 2.500 Euro beträgt, belegt worden sind.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf Verlangen Nachweise beizubringen.

(4) Soweit die oder der Sachverständige die Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ausüben will, setzt die Anerkennung eine verbindliche Erklärung des Arbeitgebers voraus, dass der oder dem Sachverständigen

  1. eine gewissenhafte, inhaltlich unabhängige und unparteiliche Aufgabenerfüllung sowie
  2. die Erfüllung der Sachverständigenpflichten (§ 3) ermöglicht werden.

§ 3 Pflichten anerkannter Sachverständiger

(1) Die Sachverständigen müssen stets über das erforderliche Wissen in den Sachgebieten verfügen, in denen sie anerkannt sind. "Sie müssen sich fortbilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch pflegen.

(2) Die Sachverständigen müssen zur Abdeckung der Berufsrisiken durch eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abgesichert sein.

(3) Die Sachverständigen sind verpflichtet, dem Auftraggeber unaufgefordert alle Umstände anzuzeigen, die geeignet sind, Zweifel an der unabhängigen und unparteilichen Erfüllung des Auftrages zu begründen, insbesondere organisatorische, wirtschaftliche, finanzielle oder personelle Verflechtungen mit Dritten.

(4) Sachverständige sollen ihre Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse eigenständig und persönlich erarbeiten. Übernehmen Sachverständige Ergebnisse Dritter, so müssen sie dies kenntlich machen. Hilfskräfte dürfen nur mit vorbereitenden Teilarbeiten beschäftigt werden; die oder der Sachverständige muss die Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können. Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen erkennen lassen, welche Person für welche Teile verantwortlich ist.

(5) Die Sachverständigen haben bei der Erstellung eines Gutachtens dessen Anlass und Zweck sowie die berücksichtigten Informationen und die dem Gutachten zugrunde gelegten Randbedingungen zu benennen. Die Ergebnisse des Gutachtens müssen schlüssig, nachprüfbar und nachvollziehbar begründet sein.

§ 4 Anerkennungsverfahren 10

(1) Die antragstellende Person hat das Sachgebiet, für das sie die Anerkennung erlangen will, im Antrag anzugeben und die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen darzulegen und auf Verlangen nachzuweisen. Dem Antrag sind mindestens drei selbst erarbeitete Gutachten oder gleichwertige Arbeitsproben aus dem Sachgebiet beizufügen. Die Gutachten und Arbeitsproben sollen nicht älter als drei Jahre sein. "Sie können hinsichtlich des Auftraggebers und der Ortsbezeichnung anonymisiert werden.

(2) Der Antrag ist unzulässig, wenn für dasselbe Sachgebiet bereits ein entsprechender Antrag bei einer anderen Behörde im Inland anhängig ist.

(3) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Der Antrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Ist über den Antrag nicht innerhalb von 18 Monaten entschieden worden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Wenn bei der Antragstellung eine beschleunigte Bearbeitung verlangt wird, beträgt die Frist nach Satz 2 elf Monate. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Sätze 2 bis 4 gelten nur für Anträge von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, und für Anträge von Staatsangehörigen von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(5) Über die Anerkennung wird eine Urkunde ausgestellt, in der das Sachgebiet bezeichnet wird, für das die Anerkennung erfolgt.

§ 4a Bewertung der Sachkunde 10

(1) Zur fachlichen Bewertung der Sachkunde holt die zuständige Stelle die Stellungnahme eines Fachgremiums ein, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein eingerichtet wird. Wenn es für eine beschleunigte Bearbeitung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 erforderlich ist, kann die Stellungnahme bei einem Fachgremium eingeholt werden, das bei einer anderen deutschen Industrie- und Handelskammer eingerichtet ist.

(2) Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern, die Ingenieurkammer Niedersachsen, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen Sowie die Landesverwaltung schlagen der Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer, bei der das Fachgremium eingerichtet wird, geeignete Personen aus ihren Reihen zur Berufung vor. Geeignete Personen aus der Landes- oder Kommunalverwaltung werden von dem für Umwelt zuständigen Ministerium vorgeschlagen.

(3) Die Bewertung der Sachkunde erfolgt aufgrund der eingereichten Gutachten und Arbeitsproben sowie einer fachlichen Überprüfung der antragstellenden Person. Die zuständige Stelle kann neben der Stellungnahme des Fachgremiums zusätzlich Referenzen und Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen sowie weitere Überprüfungen vornehmen. Sie kann verlangen, dass die antragstellende Person zur Durchführung der Bewertung persönlich erscheint.

§ 5 Befristung der Anerkennung

Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger und eine Verlängerung der Anerkennung sind jeweils auf fünf Jahre zu befristen.

§ 6 Vereinfachtes Verfahren 10

(1) Wer bereits behördlich in einem anderen Land oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich Bodenschutz überprüft und anerkannt oder öffentlich bestellt oder vereidigt ist oder war, kann auf Antrag im vereinfachten Verfahren anerkannt werden. Der Antrag muss spätestens drei Jahre nach der vorausgegangenen Anerkennung, Bestellung oder Vereidigung gestellt werden. § 3 Abs. 3 Satz 1 NBodSchG bleibt unberührt. Die antragstellende Person muss darlegen und auf Verlangen nachweisen, welche Anforderungen nach § 2 bereits aufgrund der früheren Anerkennung erfüllt sind. Sie muss zusätzlich die Erfüllung solcher Anforderungen darlegen und auf Verlangen nachweisen, die nicht bereits im anderen Verfahren nachgewiesen worden sind.

(2) Wird die Verlängerung einer Anerkennung nach § 18 BBodSchG beantragt, so ist zu prüfen, ob die Sachkunde der Antragstellerin oder des Antragstellers fortbesteht und ob Einwände gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Zur Überprüfung der Sachkunde hat die Antragstellerin oder der Antragsteller Gutachten oder Arbeitsproben aus der Sachverständigentätigkeit seit der vorausgegangenen Anerkennung vorzulegen und die Fortbildung nachzuweisen. § 4a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Einer weitergehenden fachlichen Überprüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedarf es nur, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde bestehen.

(3) Für das Verfahren gilt im Übrigen § 4 Abs. 2 bis 5 entsprechend. Die Frist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 beträgt in den Fällen des Absatzes 1 sieben Monate und in den Fällen des Absatzes 2 fünf Monate.

§ 7 Verzeichnis der Sachverständigen, öffentliche Bekanntgabe

(1) Die zuständige Stelle führt ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Sachverständigen und gibt jede Anerkennung mit Name, Adresse, Telekommunikationsdaten und Bezeichnung des Sachgebiets sowie jede Löschung öffentlich bekannt. Eine Bekanntgabe im Internet ist nur zulässig, wenn die oder der Sachverständige zugestimmt hat. Die zuständige Stelle trägt die Anerkennung unter Beachtung von Satz 2 in ein länderübergreifendes elektronisches Auskunftssystem ein, sofern sich das Land hieran beteiligt.

(2) Eintragungen über Personen, die nicht mehr anerkannte Sachverständige sind, sind zu löschen.

§ 8 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die sachverständige Person die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 nicht mehr erfüllt.

§ 9 Zuständige Stelle 10

Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die antragstellende Person oder deren Arbeitgeber ihren Geschäftssitz hat. Besteht kein Geschäftssitz. im Inland, so ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person vorrangig eine Tätigkeit anstrebt.

§ 10 Mitteilungspflicht anerkannter Sachverständiger 10

Sachverständige, die eine Anerkennung besitzen und die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 nicht mehr erfüllen, haben dies der Industrie- und Handelskammer, die die Anerkennung erteilt hat, oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.

Zweiter Teil
Untersuchungsstellen

§ 11 Sachkunde und Zuverlässigkeit von Untersuchungsstellen 10

(1) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde nach § 18 BBodSchG, wenn sie

  1. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN IN ISO/IEC 17025:2005 besitzt und
  2. regelmäßig mit Erfolg an angebotenen Ringversuchen teilnimmt.

Die Akkreditierung muss sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach der Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung beziehen, die von der Untersuchungsstelle im Rahmen ihrer Aufgaben bearbeitet werden sollen. Sei einer von einem Sachverständigen betriebenen Einrichtung kann sich die Akkreditierung auf Probennahmen und Vor-Ort-Untersuchungen beschränken. Der Sachkundenachweis einer Untersuchungsstelle kann auf Untersuchungen ohne Probennahme und Vorort-Untersuchungen beschränkt sein.

(2) Es wird vermutet, dass eine Untersuchungsstelle, die eine Akkreditierung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 besitzt, zuverlässig nach § 18 BBodSchG ist. Die Vermutung ist widerlegt, wenn zu erwarten ist, dass die Untersuchungsstelle nicht gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch tätig wird.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2005 ,Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Die DIN-Normblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.

§ 12 Übergangsregelungen 10

(1) Auf Anerkennungen nach § 10 in der vor dem 6. Mai 2010 geltenden Fassung sind die vor diesem Tag geltenden Vorschriften mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass nunmehr das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anerkennungen werden mit dem Ablauf der darin jeweils bestimmten Frist unwirksam, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2011

§ 13 - gestrichen - 10

Dritter Teil
Schlussvorschrift

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Anforderungen an die Sachkunde und die gerätetechnische Ausstattung von SachverständigenAnlage 10
(zu § 2 Abs. 2)

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Grundsätzliche Befähigungen

Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten müssen befähigt sein,

1.2 Vor- und Fortbildung

1.3 Allgemeine fachliche Kenntnisse

1.4 Allgemeine rechtliche und verwaltungsorganisatorische Kenntnisse

2 Sachgebietsspezifische Anforderungen

2.1 Sachgebiet "Flächenhafte und standortbezogene Erfassung und historische Erkundung"

2.1.1 Fachrichtung

2.1.2 Besondere fachliche Befähigungen

Die oder der Sachverständige muss in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Sie oder er muss die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt.

2.1.3 Besondere fachliche Kenntnisse

2.2 Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer"

2.2.1 Fachrichtung

2.2.2 Besondere fachliche Befähigungen

Die oder der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schaden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten.

2.2.3 Besondere fachliche Kenntnisse

2.3 Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien"

2.3.1 Fachrichtung

2.3.2 Besondere fachliche Befähigungen

Die oder der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden, durchzuführen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten.

2.3.3 Besondere fachliche Kenntnisse

2.4 Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch"

2.4.1 Besondere fachliche Befähigungen

Die oder der Sachverständige muss in der Lage sein, neben der Erfüllung der Voraussetzungen für das Sachgebiet 2.2 oder 2.3 in dafür geeigneten Fällen auch den Wirkungspfad Boden - Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte zu beurteilen.

Die Sachverständigen müssen erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch einen auf dem Gebiet Altlasten erfahrenen Fachmann mit abgeschlossenem Studium geeigneter Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen.

2.4.2 Besondere fachliche Kenntnisse

2.5 Sachgebiet "Sanierung"

2.5.1 Fachrichtung

2.5.2 Besondere fachliche Befähigungen

Die oder der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten.

Die Sachverständigen müssen außerdem in der Lage sein, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen.

2.5.3 Besondere fachliche Kenntnisse

2.6 Sachgebiet "Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser"

2.6.1 Fachrichtung

2.6.2 Besondere fachliche Befähigungen

Die oder der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten.

2.6.3 Besondere fachliche Kenntnisse


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