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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten *

Vom 29. April 2010
(GVBl. Nr. 11 vom 05.05.2010 S. 183)



Aufgrund

des § 3 Abs. 1 und des § 10 Abs. 7 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) vom 17. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), und

des § 3 Abs. 2 NBodSchG wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 17. März 2005 (Nds. GVBl. S. 86) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "1" gestrichen.

2. § 4 Abs. 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

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 (2) Zur fachlichen Bewertung der Sachkunde holt die zuständige Stelle die Stellungnahme eines Fachgremiums ein, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein eingerichtet wird.

(3) Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern, die Ingenieurkammer Niedersachsen, die Landwirtschaftskammern sowie die Landesverwaltung schlagen der Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer, bei der das Fachgremium eingerichtet wird, geeignete Personen aus ihren Reihen zur Berufung vor. Geeignete Personen aus der Landes- oder Kommunalverwaltung werden von dem für Umwelt zuständigen Ministerium vorgeschlagen.

(4) Die Bewertung der Sachkunde erfolgt aufgrund der eingereichten Gutachten und Arbeitsproben sowie einer fachlichen Überprüfung der Antragstellenden. Die zuständige Stelle kann neben der Stellungnahme des Fachgremiums zusätzlich Referenzen und Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen sowie weitere Überprüfungen vornehmen.

"(2) Der Antrag ist unzulässig, wenn für dasselbe Sachgebiet bereits ein entsprechender Antrag bei einer anderen Behörde im Inland anhängig ist.

(3) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Der Antrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Ist über den Antrag nicht innerhalb von 18 Monaten entschieden worden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Wenn bei der Antragstellung eine beschleunigte Bearbeitung verlangt wird, beträgt die Frist nach Satz 2 elf Monate. "Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Sätze 2 bis 4 gelten nur für Anträge von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, und für Anträge von Staatsangehörigen von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind."

3. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Bewertung der Sachkunde

(1) Zur fachlichen Bewertung der Sachkunde holt die zuständige Stelle die Stellungnahme eines Fachgremiums ein, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein eingerichtet wird. Wenn es für eine beschleunigte Bearbeitung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 erforderlich ist, kann die Stellungnahme bei einem Fachgremium eingeholt werden, das bei einer anderen deutschen Industrie- und Handelskammer eingerichtet ist.

(2) Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern, die Ingenieurkammer Niedersachsen, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen Sowie die Landesverwaltung schlagen der Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer, bei der das Fachgremium eingerichtet wird, geeignete Personen aus ihren Reihen zur Berufung vor. Geeignete Personen aus der Landes- oder Kommunalverwaltung werden von dem für Umwelt zuständigen Ministerium vorgeschlagen.

(3) Die Bewertung der Sachkunde erfolgt aufgrund der eingereichten Gutachten und Arbeitsproben sowie einer fachlichen Überprüfung der antragstellenden Person. Die zuständige Stelle kann neben der Stellungnahme des Fachgremiums zusätzlich Referenzen und Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen sowie weitere Überprüfungen vornehmen. Sie kann verlangen, dass die antragstellende Person zur Durchführung der Bewertung persönlich erscheint."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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  § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." § 4a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Für das Verfahren gilt im Übrigen § 4 Abs. 2 bis 5 entsprechend. Die Frist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 beträgt in den Fällen des Absatzes 1 sieben Monate und in den Fällen des Absatzes 2 fünf Monate."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Besteht kein Geschäftssitz. im Inland, so ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person vorrangig eine Tätigkeit anstrebt."

6. Nach § 9 wird im Ersten Teil der folgende neue § 10 eingefügt:

" § 10 Mitteilungspflicht anerkannter Sachverständiger

Sachverständige, die eine Anerkennung besitzen und die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 nicht mehr erfüllen, haben dies der Industrie- und Handelskammer, die die Anerkennung erteilt hat, oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen."

7. Der bisherige § 10 wird § 11 und erhält folgende Fassung:

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§ 10 Anerkennung von Untersuchungsstellen

(1) Als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG werden für einen Untersuchungsbereich gemäß der Anlage 2 auf Antrag Einrichtungen mit Sitz in Niedersachsen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, über die personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die Gewähr für die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten im Sinne der anerkannten Standards für die Kompetenz von Untersuchungsstellen bieten. Die leitenden Personen müssen die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 besitzen. Die Untersuchungsstellen müssen eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Abdeckung der Haftungsrisiken haben. Die Erfüllung der Anforderungen muss dargelegt und auf Verlangen nachgewiesen werden.

(2) Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Einrichtungen; sie bedürfen einer gesonderten Anerkennung.

(3) Zuständig für die Anerkennung ist das Landesamt für Bodenforschung.

" § 11 Sachkunde und Zuverlässigkeit von Untersuchungsstellen

(1) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde nach § 18 BBodSchG, wenn sie

  1. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN IN ISO/IEC 17025:2005 besitzt und
  2. regelmäßig mit Erfolg an angebotenen Ringversuchen teilnimmt.

Die Akkreditierung muss sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach der Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung beziehen, die von der Untersuchungsstelle im Rahmen ihrer Aufgaben bearbeitet werden sollen. Sei einer von einem Sachverständigen betriebenen Einrichtung kann sich die Akkreditierung auf Probennahmen und Vor-Ort-Untersuchungen beschränken. Der Sachkundenachweis einer Untersuchungsstelle kann auf Untersuchungen ohne Probennahme und Vorort-Untersuchungen beschränkt sein.

(2) Es wird vermutet, dass eine Untersuchungsstelle, die eine Akkreditierung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 besitzt, zuverlässig nach § 18 BBodSchG ist. 2Die Vermutung ist widerlegt, wenn zu erwarten ist, dass die Untersuchungsstelle nicht gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch tätig wird.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2005 ,Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien` ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Die DIN-Normblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt."

8. Der bisherige § 11

§ 11 Anerkennungsverfahren

(1) Auf Antrag einer oder eines anerkannten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG kann die Anerkennung einer von ihr oder von ihm betriebenen Einrichtung als Untersuchungsstelle auf die Probennahme beschränkt werden. Die Anerkennung als Untersuchungsstelle kann auf Antrag Probennahmen und Vor-Ort-Untersuchungen ausnehmen.

(2) Wenn die antragstellende Einrichtung bereits durch eine hierfür geeignete Stelle unter Beachtung der Norm DIN EN 45003 (Ausgabe: 1995-05) akkreditiert worden ist, so ist dies von der Behörde bei der Überprüfung der Sachkunde und Zuverlässigkeit zu berücksichtigen, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den beantragten Untersuchungsbereich aussagekräftig ist. Die Behörde kann die Anerkennung davon abhängig machen, dass von der antragstellenden Einrichtung eine Akkreditierung vorgelegt wird, die nachweist, dass bestimmte Anforderungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erfüllt werden.

(3) Mit dem Bescheid über die Anerkennung sind Auflagen zu verbinden in Bezug auf

  1. interne und externe Qualitätssicherungsmaßnahmen,
  2. die Teilnahme an Ringversuchen,
  3. Laborüberprüfungen,
  4. Probennahmen,
  5. Vor-Ort-Untersuchungen,
  6. ordnungsgemäße Entsorgung sowie
  7. Mitteilungspflichten zur Durchführung der Aufsicht und bei wesentlichen Änderungen in der Untersuchungsstelle.

(4) Die Anerkennung und eine Verlängerung der Anerkennung sind jeweils auf fünf Jahre zu befristen. Die Anerkennung darf nur nach einer erneuten Überprüfung verlängert werden.

(5) Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Norm DIN EN 45003 "Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien" ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Die DIN-Normblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.

wird gestrichen.

9. § 12 erhält folgende Fassung:

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  § 12 Überprüfung der Anerkennung, Widerruf

(1) Das Landesamt für Bodenforschung ist berechtigt, die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Auflagen zu überprüfen.

(2) Die Anerkennung einer Untersuchungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllt werden oder gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vom Auftraggeber verstoßen wird.

" § 12 Übergangsregelungen

(1) Auf Anerkennungen nach § 10 in der vor dem 6. Mai 2010 geltenden Fassung sind die vor diesem Tag geltenden Vorschriften mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass nunmehr das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anerkennungen werden mit dem Ablauf der darin jeweils bestimmten Frist unwirksam, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2011."

10. § 13

§ 13 Bekanntgabe der Anerkennung

Das Landesamt für Bodenforschung macht eine Anerkennung, deren Erlöschen und eine Aufhebung öffentlich bekannt. § 7 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

11. Die bisherige Anlage 1 erhält die Bezeichnung "Anlage".

12. Die Anlage 2

.
 Untersuchungsbereiche von UntersuchungsstellenAnlage 2

Untersuchungsbereich 1: Feststoffe, anorganische Parameter

Untersuchungsbereich 2: Feststoffe, organische Parameter

Untersuchungsbereich 3: Feststoffe, Dioxine und Furane

Untersuchungsbereich 4: Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser

Untersuchungsbereich 5: Bodenluft und Deponiegas

Untersuchungsbereich 6: Trockene und nasse Deposition

Untersuchungsbereich 7: Waldbodenuntersuchungen

Untersuchungsbereich 8: Untersuchungen zur Beurteilung der terrestrischen Ökotoxizität von Schadstoffen

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Mai 2010 in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).