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Änderungstext
Änderung der Satzung des Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen
Vom 10. November 2003
(GVBl. Nr. 51 vom 26.11.2003 S. 686)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 und 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen - AAVG) vom 26. November 2002 (GV NRW S. 571), hat die Delegiertenversammlung am 10. November 2003 die Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung vom 1. April 2003 (GV NRW S. 218, ber. S. 231) beschlossen, die hiermit gemäß § 8 Abs. 4 AAVG bekannt gemacht wird:
. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Der Sitz des Verbandes ist Hattingen. | "(2) Aufnahmeanträge nach § 6 Abs. 3 AAVG sind schriftlich beim Vorstand des Verbandes zu stellen.
Durch die Aufnahme werden natürliche Personen verpflichtet, einen in ihrem Ermessen liegenden Betrag, mindestens jedoch 2.500,-- Euro jährlich an den Verband zu entrichten. Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstige juristische Personen, die nicht Mitglieder einer Vereinigung nach § 6 Abs. 1 AAVG werden können, zahlen einen in ihrem Ermessen liegenden Betrag, mindestens jedoch 10.000,-- Euro jährlich an den Verband. Aufnahmeanträge von juristischen Personen, die Mitglied einer Vereinigung von juristischen Personen nach § 6 Abs. 1 AAVG waren oder werden können, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung der Vereinigung nach § 6 Abs. 1 AAVG ohne Angabe von Gründen ablehnen. Mit der Aufnahme als förderndes Mitglied ist ein Stimmrecht nicht verbunden." |
Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.