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Regelwerk; Boden/Altlasten
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AAVG - Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz
Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. November 2002
(GV. NRW. vom 10.12.2002 S. 571; 10.11.2003 S. 686; 03.05.2005 S. 488 05, 20.05.2008 S. 460 08; 21.03.2013 S.148 13; 15.11.2016 S. 934 16; 13.12.2018 S. 723 18; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 74




Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Rechtsform und Sitz 03 05 08 13

(1) Der AAV Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Verband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit.

(2) Der Verband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner Mitglieder.

(3) Der Sitz des Verbandes ist Hattingen.

Zweiter Teil
Aufgaben, Maßnahmenpläne, Kostenträger, Geldleistungspflichten

§ 2 Aufgaben des Verbandes 08 13

(1) Aufgaben des Verbandes sind - unbeschadet der Verantwortlichkeit nach § 4 Bundes Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung und der bodenschutzrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden:

  1. Sanierungsuntersuchung, -planung und Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen nach den Vorschriften des BBodSchG einschließlich der im Zusammenhang damit auszuführenden Maßnahmen;
  2. Flächenrecycling, um Brachflächen und Altlastengrundstücke für eine neue Nutzung zu reaktivieren und damit den Flächenverbrauch naturnaher und landwirtschaftlich genutzter Flächen zu reduzieren;
  3. Entwicklung und Erprobung neuer Technologien und innovativer Verfahren zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, zur Förderung des Flächenrecyclings sowie des Gewässerschutzes.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 muss es sich um Gefahrenabwehrmaßnahmen handeln

  1. die von den zuständigen Behörden im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, oder
  2. über deren Durchführung mit dem Sanierungspflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen ist, der den Anforderungen des § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und wirtschaftlich ist, oder
  3. im Vorgriff auf eine spätere Feststellung des Sanierungspflichtigen nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG, oder
  4. zu deren Durchführung ein Sanierungspflichtigen nicht herangezogen werden kann oder finanziell nicht - oder nur teilweise - in der Lage ist, oder
  5. auf Grundstücken, bei denen eine Sanierungspflicht von Gemeinden oder Gemeindeverbänden besteht.

Einzubeziehen sind auch Grundstücke bei denen eine Sanierungspflicht von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind sowie von kommunalen Anstalten nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach §§ 27 und 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung besteht.

(3) Bei Maßnahmen des Flächenrecyclings nach Absatz 1 Nummer 2 soll der AAV mit den Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, der insbesondere Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 5 enthält.

(4) Der Verband kann als integriertes Beratungs- und Kompetenzzentrum mit Schwerpunkten in den Bereichen Bodenschutz, Flächenrecycling sowie damit in Verbindung stehender Fragen der Wasser- und Entsorgungswirtschaft folgende zusätzliche Aufgaben wahrnehmen:

  1. Beratung und fachliche Unterstützung seiner Mitglieder
    1. bei der Feststellung des Ausgangszustandes hinsichtlich Boden- und Grundwasserbelastungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L. 334 vom 17.12.2010. S. 17) (IED) sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1);
    2. bei der Einführung und Anwendung neuer Techniken zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, zur Förderung des Flächenrecyclings sowie des Gewässerschutzes;
    3. im Hinblick auf die Erbringung von Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungsanlagen im Rahmen einer Solidargemeinschaft;
    4. durch Moderation und Mediation bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, die besondere fachliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen;
    5. in Fragen der Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sowie des Flächenrecyclings;
  2. Unterstützung der Tätigkeit der im Rahmen des "Dialogs Wirtschaft und Umwelt Nordrhein-Westfalen" eingerichteten Clearingstelle mit sachlichen und personellen Mitteln. Er trägt die Kosten der Clearingstelle mit Ausnahme der Kosten für Fremdleistungen;
  3. Unterstützung der "Allianz für die Fläche NRW" in allen Fragen der Flächenaufbereitung und Wiedernutzbarmachung ehemals genutzter Flächen.

§ 2a Risikoabsicherung durch den Verband 13

(1) Um die Vermarktung sanierter Flächen zu unterstützen, kann der Verband geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere Bürgschaften oder Garantien übernehmen oder Zuschüsse zu sonstigen geeigneten Maßnahmen gewähren, soweit er dafür zweckgebundene Rücklagen gebildet hat (Altlastenrisikofonds). Diese Maßnahmen sind zweckgebunden einzusetzen zur Risikoabsicherung bei zur Wiedernutzung vorgesehenen Altstandorten (§ 2 Absatz 5 Nummer 2 BBodSchG), um das von einem Investor zu tragende

Risiko zu begrenzen, nach erfolgreich durchgeführter Sanierung durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des BBodSchG in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen zu werden. Maßnahmen nach Satz 1 kommen nicht in Betracht bei bestehenden oder vermuteten Baugrundrisiken (Tragfähigkeit von Gebäuden), bei bestehenden oder vermuteten Risiken auf Grund von Kampfmitteln und bezüglich Risiken, die aus einer künftigen über die aktuellen Sanierungsziele hinausgehenden Nutzungsänderung oder neuen Boden- und Gewässerverunreinigungen resultieren.

(2) Voraussetzung für Maßnahmen nach Absatz 1 ist, dass die Sanierung vom Verband selbst, von NRW.URBAN oder der Bahnflächenentwicklungsgesellschaft durchgeführt oder von diesen qualitätssichernd begleitet wurde oder wird. Die Maßnahmen dürfen eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten.

(3) Die Maßnahmen werden auf Antrag nach Bewertung durch eine Fachkommission vom Verband bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Der Antragsteller hat einen Eigenanteil zu leisten. Der Verband kann zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes ein Entgelt nach Maßgabe seiner Satzung erheben.

(4) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Finanzen und dem für Stadtentwicklung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzulegen, soweit nicht eine Regelung durch Satzung erfolgen kann:

  1. Einzelheiten zu den Bürgschaften und Garantien nach Absatz 1,
  2. Zu welchen sonstigen geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 Zuschüsse gewährt werden,
  3. Voraussetzungen für die Bewilligung von Maßnahmen im Ausnahmefall, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind,
  4. Das Antragsverfahren, Einzelheiten und Kriterien zur Antragsprüfung sowie die Einrichtung und Zusammensetzung der Fachkommission nach Absatz 3,
  5. Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Antragstellung und Antragsprüfung nach Absatz 3 und
  6. Die Bestimmung des vom Antragsteller zu übernehmenden Eigenanteils nach Absatz 3.

§ 3 Kostenträger, Geldleistungspflichten, Datenweitergabe 08 13

(1) Die zuständige Behörde, die Gemeinde oder der Kreis hat sich vor der Bereitschaftserklärung des Verbandes diesem gegenüber zu verpflichten, einen Anteil der entstehenden Kosten zu übernehmen. Dieser Anteil beträgt zwanzig vom Hundert. Die Delegiertenversammlung kann im Rahmen der Entscheidung über den Maßnahmenplan nach § 12 in Bezug auf konkrete Maßnahmen für finanzschwache Gemeinden oder Kreise einen niedrigeren Anteil festlegen. Der Vorstand kann den Anteil der Gemeinden und Kreise bei Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 jedoch auch mit einem höheren Anteil festlegen.

(2) Bei den vom Verband eingesetzten Mitteln handelt es um öffentliche Mittel im Sinne von § 25 BBodSchG.

(3) Soweit der Verband Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 5 durchführt oder der zuständigen Behörde anteilig nachgewiesene Kosten dafür erstattet, wandelt sich die ursprüngliche Sanierungspflicht in eine Geldleistungspflicht gegenüber dem Verband. Der Verband hat Leistungen nach Absatz 1 und die ihm zustehenden Leistungen aus dem Wertausgleich gemäß § 25 BBodSchG oder erzielten Anteilen am Veräußerungserlös für Sanierungsmaßnahmen von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen zu verwenden. Der Verband hat der Behörde, die sich an den Kosten der Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 2 beteiligt hat, 20 vom Hundert der eingegangenen Leistung, höchstens jedoch den von ihr geleisteten Beitrag zu erstatten. Der Verband kann von einem ursprünglich Sanierungspflichtigen auch die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen verlangen. Für den Fall der Veräußerung eines nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 aufbereiteten Grundstückes soll der Verband an dem erzielten Veräußerungserlös angemessen beteiligt werden. In diesem Fall erübrigt sich die Festsetzung eines Wertausgleiches nach § 25 BBodSchG.

(4) Der Verband soll auf die Geltendmachung seiner Rechte nach Absatz 3, in den Fällen verzichten, in denen nur natürliche Personen als Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Pflichtige in Betracht kommen, vorausgesetzt dass

  1. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht Handlungsstörer sind oder waren und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören,
  2. die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind,
  3. einem zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der Gewährung der dinglichen Nutzung bestandskräftigen Bebauungsplan oder einer Baugenehmigung für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs Hinweise auf das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht zu entnehmen waren,
  4. keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass Eigentümern oder dinglich Berechtigten zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bekannt waren und
  5. beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder nicht auszuschließender schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten Preisvorteile nicht gewährt worden sind.

(5) Zur unmittelbaren Erfüllung der Verbandsaufgaben können Darlehen an Dritte gewährt werden, sofern die Dritten an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitwirken oder die Dritten zur Erfüllung der Verbandsaufgaben eingesetzt werden. Die Laufzeit der Darlehen darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(6) Die Behörden und Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen bermitteln dem Verband auf Anfrage die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §§ 2, 2a und § 3 Absatz 7 notwendigen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse gebührenfrei.

(7) Soweit die Altlasten bergbaubedingt sind und noch unter Bergaufsicht stehen, jedoch kein leistungsfähiger Pflichtiger vorhanden ist, kann der AAV nur tätig werden, soweit die Finanzierung auf Grund gesondert zugewiesener Mittel erfolgt und die fachliche Zustimmung des für Bergbau zuständigen Ministeriums und der oberen Bergbehörde vorliegt.

§ 4 Maßnahmenplan

(1) Der Verband stellt für die im Rahmen seiner Aufgaben anfallenden Maßnahmen im Sinne von § 2 einen Maßnahmenplan auf, der der jeweiligen Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben ist.

(2) Der Maßnahmenplan sowie seine Anpassung und Fortschreibung sind von der Delegiertenversammlung zu beschließen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 5 Auftragsübernahmen 13

(1) Der Verband kann auf Beschluss der Delegiertenversammlung im Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich zu den Aufgaben nach § 2 im Auftrag Dritter Arbeiten und Maßnahmen durchführen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind, und mit den Verbandsaufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.

(2) Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt.

Dritter Teil
Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder des Verbandes 05 13 22

(1) Mitglieder des Verbandes sind

  1. die Kreise und die kreisfreien Städte und
  2. das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Umwelt, das für Bergbau und das für Städtebau zuständige Ministerium.

(2) Freiwillige Mitglieder des Verbandes sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie deren Zusammenschlüsse, die sich zu freiwilligen Beiträgen gegenüber dem Verband schriftlich verpflichtet haben. Näheres regelt die Satzung.

Vierter Teil
Innere Verfassung

§ 7 Selbstverwaltung, Verbandsorgane 13

(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.

(2) Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 8 Satzung 13

(1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben.

(2) Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung und ihre Änderungen; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3). Die Satzung bestimmt insbesondere:

  1. die Aufstellung und Führung des Mitgliederverzeichnisses,
  2. die Bestimmung des Wertes von Gegenständen der laufenden Verwaltung (§ 16 Absatz 2 und 3) und die Festsetzung der Erheblichkeitsgrenze zu § 18 Abs. 4 Nr. 1,
  3. die Vertretung des Verbandes gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und dem Vorstand,
  4. das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassen- und Rechnungswesen sowie zur Prüfung (§ 19),
  5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen (§ 9 Absatz 6),
  6. die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes, wobei die Höchstsätze die Festlegungen in dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), nicht überschreiten dürfen,
  7. die Einzelheiten zur Aufnahme freiwilliger Mitglieder nach § 6 Absatz 2, die Inhalte der notwendigen Verpflichtungen dieser Mitglieder sowie die Höhe des Beitrages,
  8. die Orte der Auslegung von Bekanntmachungen (§ 21).

(4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zumachen.

(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
  3. die Aufsichtsbehörde hat den Beschluss der Delegiertenversammlung vorher beanstandet,
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 9 Delegiertenversammlung 08 13

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten, die von den Mitgliedergruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 zu entsenden sind. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach Stimmenanteilen. Je volle 25.000 Euro (Beitragseinheit) des Mitgliedsbeitrages bzw. der Mittel des Landes ergeben eine Stimme. Jede Delegierte oder jeder Delegierte hat eine Stimme. Eine Delegierte oder ein Delegierter kann mehrere Stimmen oder alle Stimmen des entsendenden Mitglieds auf sich vereinigen.

(2) Für jede Delegierte und jeden Delegierten ist eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter zu benennen, die oder der im Falle der persönlichen Verhinderung einer Delegierten oder eines Delegierten im Einzelfall und im Falle der vorzeitigen Beendigung des Delegiertenamtes (§ 10 Abs. 2) an deren oder dessen Stelle tritt. Im Falle des § 10 Abs. 2 ist eine Nachbenennung für die verbleibende Amtszeit jederzeit möglich.

(3) Delegierte oder Delegierter für Mitglieder nach § 6 Abs. 2 kann nur sein, wer bei einer Gebietskörperschaft oder bei den kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen beamtet oder angestellt ist.

(4) Die Mitglieder zu § 6 Absatz 2 bestimmen die zu entsendenden Delegierten und Ersatzdelegierten.

(5) Für die Mitgliedsgruppe der Kreise und kreisfreien Städte wählen die drei kommunalen Spitzenverbände die Delegierten und Ersatzdelegierten.

(6) Mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinaus gehen (Beitragsteileinheiten), können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jedes Mitglied kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und entsendet sie in die Delegiertenversammlung. Das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen und die Entsendung ihrer Delegierten regelt die Satzung.

(7) Das für Umwelt zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt jeweils im Benehmen mit dem für Bergbau und dem für Städtebau zuständigen Ministerium die Delegierten und Ersatzdelegierten des Landes.

(8) Die Niederschriften über die Wahlvorgänge der Mitglieder nach Absatz 5 und die Namenslisten der nach Absatz 4, 6 und 7 bestimmten Delegierten, Ersatzdelegierten sowie der nachbenannten Delegierten sind der Verbandsvorsitzenden oder dem Verbandsvorsitzenden zu übersenden.

§ 10 Amtszeit der Delegierten 13

(1) Die Amtszeit der Delegierten beträgt fünf Jahre. Wiederwahl und Wiederbestimmung sind zulässig. In den letzten drei Monaten vor Ende der Amtszeit sind dem Verbandsvorsitzenden die Delegierten für die neue Amtszeit zu benennen.

(2) Das Amt als Delegierte oder Delegierter endet vorzeitig

  1. durch Niederlegung des Amtes oder Abberufung durch das entsendende Mitglied,
  2. durch Beendigung des Dienst- oder Vertretungsverhältnisses, Ausscheiden aus dem Amt, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
  3. durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Tod oder
  4. wenn das entsendende Mitglied seinen Beitrag entsprechend seiner Verpflichtungen trotz Mahnung nicht zahlt.

§ 11 Sitzungen der Delegiertenversammlung, Beschlussfassung 13

(1) Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung und lädt die Mitglieder der Delegiertenversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die Ersatzdelegierten und die Vorstandsmitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter und stellt ihnen die Teilnahme an der Sitzung anheim. Die Delegiertenversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.

(2) Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit zwei Dritteln Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmenanteile. In Fällen der Abwesenheit einer oder eines Delegierten sind die jeweiligen Ersatzdelegierten stimmberechtigt. Delegierte, die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 mehrere Stimmen auf sich vereinigen, können nur einheitlich abstimmen.

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmenanteile durch Delegierte vertreten und alle Delegierte rechtzeitig geladen sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Verbandsvorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Delegiertenversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung aufmerksam gemacht werden.

(4) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Verbandsvorsitzenden und einem Mitglied der Delegiertenversammlung zu unterschreiben ist.

(5) Die oberen Bodenschutzbehörden, die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde, die kommunalen Spitzenverbände, die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e. V. (unternehmer nrw), die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen , und die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist, der Westdeutsche Handwerkskammertag können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

§ 12 Aufgaben der Delegiertenversammlung 13

(1) Die Delegiertenversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 13.

(2) Die Delegiertenversammlung beschließt über

  1. die Satzung und deren Änderungen,
  2. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung,
  3. den Maßnahmenplan (§ 4) und seine Änderungen,
  4. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen sowie der Finanzplanung,
  5. die Bestimmung von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern sowie die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses,
  6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  7. die Entscheidung über die Übernahme von Aufträgen (§ 5).

§ 13 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Vorstandes 13

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 gewählt werden.

(2) Es entfallen auf

  1. die Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zwei Vorstandsmitglieder,
  2. die Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 fünf Vorstandsmitglieder, davon drei auf das für Umwelt, eins auf das für Bergbau und eins auf das für Städtebau zuständige Ministerium,
  3. und auf die Mitglieder zu § 6 Absatz 2 drei Vorstandsmitglieder.

Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 entfallen auf die Mitglieder nach § 6 Absatz 2 vier Vorstandsmitglieder, soweit und solange der Stimmenanteil dieser Mitgliedergruppe in der Delegiertenversammlung mindestens 20 Prozent beträgt.

(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder des Vorstandes gewählt. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen nicht der gleichen Mitgliedergruppe (§ 6) angehören.

(4) An den Vorstandssitzungen nimmt eine von den Dienstkräften des Verbandes gewählte Arbeitnehmervertreterin oder ein entsprechend gewählter Arbeitnehmervertreter ohne Stimmrecht teil.

(5) Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer Mitglied der Delegiertenversammlung ist. Im übrigen gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder führen nach Beendigung ihrer Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist.

(6) Die Delegiertenversammlung kann Vorstandsmitglieder wegen grober Verletzung der ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmenanteile. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(7) Das Amt als Vorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung des Amtes, Verlust des Rechts zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Voraussetzungen der Wählbarkeit und Tod und wenn das entsendende Verbandsmitglied seinen Beitrag entsprechend seinen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht zahlt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes 13

(1) Der Vorstand hat die Aufgaben, die nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung der Delegiertenversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zugewiesen oder vorbehalten worden sind. Er wählt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Die Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist zulässig. Sie bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vorstandes.

(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über

  1. seine Geschäftsordnung,
  2. die Richtlinien für die Anstellungs- und Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes,
  3. den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer,
  4. den Entwurf des Maßnahmenplans und seiner Änderungen.

(3) Der Zustimmung des Vorstandes bedarf die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer in folgenden Angelegenheiten:

  1. Einlegung von Rechtsmitteln gegen Verfügungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde,
  2. Entwurf des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie den Entwurf der Finanzplanung,
  3. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet,
  4. Entwurf des Jahresabschlusses,
  5. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  6. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und über Gewährverträge ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung und
  7. Gewährung von Darlehen an Dritte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von Verbandsaufgaben stehen und einen Betrag von 10 000 Euro überschreiten.

(4) Der Vorstand kann in unaufschiebbaren Fällen abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 3 die Durchführung einer Maßnahme, die nicht im Maßnahmenplan (§ 4) enthalten ist, beschließen, sofern die Finanzierung gesichert ist und die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Delegiertenversammlung ist in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 15 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes 13 22

(1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes lädt die Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Vorstandes abzuhalten. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes muss eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies bei ihr oder ihm schriftlich oder elektronisch beantragen.

(3) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Stimmen auf sich vereinigen. Dies ist durch schriftliche oder elektronische Bevollmächtigung der Vorstandsmitglieder untereinander zulässig. Näheres regelt die Satzung. Bei vereinigten Stimmen kann nur eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen.

(4) Der Vorstand bildet seinen Willen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen sind. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Vorstand weniger Mitglieder als die für seine Zusammensetzung in § 13 festgesetzte Zahl angehören. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende des Vorstands eine neue Sitzung anberaumen, in der der Vorstand bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung aufmerksam gemacht werden.

(6) Auf schriftlichem oder elektronischem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Mitgliedern des Vorstandes gefasst sind. Das Ergebnis ist in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

(7) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.

§ 16 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer 13

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederberufung darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit beschlossen werden. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Sie oder er hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Delegiertenversammlung, dem Vorstand oder dem Vorsitzenden des Verbandes obliegen. Sie oder er bereitet die Sitzungen der Gremien vor und nimmt beratend daran teil. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.

(3) Weitere Bestimmungen trifft die Satzung.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer trifft mit Zustimmung des Vorstandes Regelungen über die ständige Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

§ 17 Vertretung des Verbandes 13

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt im Rahmen der laufenden Geschäfte den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes den Verband.

(2) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird der Verband durch den Vorstand, gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung nach näherer Bestimmung der Satzung vertreten.

(3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretung und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung, die die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mit Zustimmung des Vorstands erlässt, geregelt.

Fünfter Teil
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge

§ 18 Wirtschaftsplan 08 13

(1) Die Delegiertenversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan enthält die Festsetzung

  1. der Aufwendungen und Erträge des Erfolgsplans und der Einzahlungen und Auszahlungen des Vermögensplanes,
  2. des Gesamtbetrages der aufzunehmenden Kredite,
  3. des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und 4. des Höchstbetrages der Kassenkredite.

Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein.

(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung, die mit dem Maßnahmenplan abgestimmt ist, beizufügen. § 14 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(3) Der von der Delegiertenversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

  1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,
  2. höhere Kredite erforderlich werden,
  3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinzahlungen nicht gedeckt werden können,
  4. weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
  5. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(5) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 19 Wirtschaftsführung, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen 08

(1) Der Verband hat seine Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszurichten.

(2) Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung, den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang und den Lagebericht sind die §§ 19, 21, 22 Abs. 1 sowie die §§ 23 bis 25 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.

(3) Das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen regelt die Satzung. Das Prüfungs- und Betretungsrecht des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen und seiner Beauftragten bleibt unberührt.

§ 20 Beiträge 08 13 18

(1) Der Verband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner Mitglieder.

(2) Die Beitragspflichten der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie betragen für das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 pro Einwohner des Mitglieds 0,03 Euro für das Jahr 2012 und ab dem 01.01.2013 pro Einwohner des Mitgliedes 0,06 Euro und für das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 7 Mio. Euro, die gemäß § 9 Absatz 3 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 390), aus Mitteln des Wasserentnahmeentgeltaufkommens zur Verfügung gestellt werden. Diese Beiträge sind bis zum 1. August eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen.

Die Beiträge und zweckgebundenen Mittel bestehen in Geldleistungen, die spätestens bis zum 1. April eines Wirtschaftsjahres zu zahlen sind. Weitere Mittel können zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 2 sind freiwillig. Näheres regelt die Satzung.

Sechster Teil
Bekanntmachungen

§ 21 Bekanntmachungen 22

Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung längerer Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, anzugeben. Die Satzung bestimmt den Ort der Auslegung.

Siebter Teil
Aufsicht

§ 22 Aufsicht 13

(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Aufsicht stellt sicher, dass der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht erfüllt.

§ 23 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes entsprechend einzuladen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte anfordern, Akten und andere Unterlagen einfordern sowie an Ort und Stelle prüfen und besichtigen.

§ 24 Anordnungen und Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben des Verbandes zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden.

(2) Wenn die Verbandsorgane Beschlüsse, Erklärungen, Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Handlungen unterlassen, die zur Erfüllung der dem Verband obliegenden Pflichten erforderlich sind, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass sie in einer bestimmten Frist das Erforderliche tun. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten des Verbandes selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen.

§ 25 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde 13

(1) Wenn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 24 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Geschäftes des Verbandes auf dessen Kosten führt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes möglichst bald wiederherzustellen.

§ 26 Genehmigung von Geschäften

(1) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

  1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen,
  2. zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und zur entgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, wenn die Erlöse bzw. Entgelte nicht dem Vermögensplan des Verbandes zugeführt werden,
  3. zur Gewährung von Darlehen über 10.000 Euro an Dienstkräfte des Verbandes, auch soweit diese ausgeschieden sind,
  4. zu sonstigen Verträgen mit den in §§ 13 Abs. 1 und 16 Abs. 1 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Geschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung handelt,
  5. zur Bestellung von Sicherheiten und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, wenn die Höhe der Belastung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft des Verbandes steht,
  6. zur Gewährung von Darlehen über 25.000 Euro an Dritte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben (§ 2) und Aufträgen (§ 5) stehen.

(2) Geschäfte nach Absatz 1, die der Verband ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an andere als die in Absatz 1 Nr. 3 und 6 genannten Personen und in § 3 Abs. 4 genannten Dritten ist unzulässig.

Achter Teil
Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften

§ 27 Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften 08 13

(1) Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verbandsorgane nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu besetzen.

(3) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 sind die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2012 mit Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.

§ 28 In-Kraft-Treten 08 13

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 11. Dezember 2002 in Kraft.

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