Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
LBodSchG - Gesetz zur Änderung des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes *
Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2007 S. 292)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
Das Landesbodenschutz- und Altlastengesetz vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften zu den §§ 7, 8, 14 und 16 jeweils durch das Wort "gestrichen" ersetzt.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Ziele des Bodenschutzes
Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen nachhaltig zu schützen, zu bewahren und wiederherzustellen. Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen des Bodens und seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sollen im Rahmen der Gesetze soweit wie möglich vermieden werden. Dies beinhaltet insbesondere
| " § 1 Ziele des Bodenschutzes
Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu schützen, zu bewahren und wiederherzustellen. Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen des Bodens und seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sollen im Rahmen der Gesetze soweit wie möglich vermieden und die Inanspruchnahme von Flächen auf das notwendige Maß beschränkt werden." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Anhaltspunkte" das Wort "konkrete" eingefügt.
bb) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "unteren" durch die Worte "zuständigen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "unteren" durch das Wort "zuständigen" ersetzt.
4. In § 3 werden die Absätze 1 und 3
(1) Soweit wesentliche Belange des Bodenschutzes berührt sind, haben die Behörden, die Planungs- und sonstige Verwaltungsverfahren durchführen, die Bodenschutzbehörden zu beteiligen.(3) Soweit die kreisangehörigen Gemeinden altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen in Katastern erfasst haben, haben sie diese unverzüglich an die unteren Bodenschutzbehörden zu übermitteln und die eigenen Kataster zu löschen, soweit nicht die weitere Verwendung dieser Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben durch Satzung geregelt ist.
gestrichen; Absatz 2 wird einziger Absatz.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "untere" durch das Wort "zuständige" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "obere" durch das Wort "zuständige" und in Nummer 2 das Wort "unteren" durch das Wort "zuständigen" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "untere" jeweils durch die Worte "zuständige" ersetzt.
6. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "untere" durch das Wort "zuständige" ersetzt.
7. Abschnitt III
Abschnitt III
Flächenhafter Bodenschutz§ 7 Fachbeitrag zum flächenhaften Bodenschutz 07
(1) Bei der Erstellung der Programme und Pläne der Raumordnung und der Landesplanung sind die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck erstellt die obere Bodenschutzbehörde einen Fachbeitrag des Bodenschutzes für das Landschaftsprogramm nach § 8 Landesnaturschutzgesetz.
(2) Der Fachbeitrag besteht aus einem Kartenteil und einem erläuternden Bericht. Er enthält
- eine Zustandsbeschreibung und Bewertung der Funktionsfähigkeit der Böden im Sinne von § 2 Abs. 2 BBodSchG,
- Angaben über bestehende oder zu besorgende schädliche Bodenveränderungen, ihre Ursachen und Auswirkungen und
- die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Empfehlungen zur Vermeidung und zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen.
§ 8 Bodengefährdungsgebiete
(1) Die oberste Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung Bodengefährdungsgebiete festlegen, soweit flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind und das Wohl der Allgemeinheit eine förmliche Festlegung erfordert, um die notwendigen Maßnahmen einheitlich festsetzen zu können.
(2) In der Verordnung sind die räumliche Abgrenzung des Gebietes, die darin aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten
- der Boden auf Dauer oder je nach Art und Maß der schädlichen Bodenveränderung auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
- nur bestimmte Nutzungen zugelassen sind,
- bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,
- die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer sowie die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt näher festzulegende Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzuführen haben.
(3) Soweit die Bestimmungen einer Bodengefährdungsgebietsverordnung nach Absatz 1 oder hierauf beruhende Maßnahmen nach Absatz 2 zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen führen würden, die Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an betroffenen Grundstücken haben oder Inhaberin oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind, ist durch die oberste Bodenschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung von den Verpflichtungen nach Absatz 2 zu erteilen. Sofern die Maßnahmen nach Absatz 2 die land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder die Bewirtschaftung von Böden beschränken, gilt § 10 Abs. 2 BBodSchG entsprechend.
(4) Auf das Verfahren zur Festsetzung von Bodengefährdungsgebieten findet § 124 des Landeswassergesetzes entsprechende Anwendung.
wird gestrichen; die Abschnitte IV bis VI werden Abschnitte III bis V.
8. In § 9 Satz 1 wird das Wort "untere" durch das Wort "zuständige" ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "untere" durch das Wort "zuständige" ersetzt.
bb) Satz 4
Im Falle des § 8 Abs. 3 trifft die oberste Bodenschutzbehörde die Entscheidung nach Satz 1.
wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "oder versagt eine Befreiung nach § 8 Abs. 3" gestrichen.
10. § 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Bodenschutzbehörden führen das Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen aus. (2) Die unteren Bodenschutzbehörden sind für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt wird. Diese Aufgabe wird den Kreisen und kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. | " § 12 Bodenschutzbehörden
(1) Die Bodenschutzbehörden führen das Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen durch. Bodenschutzbehörden sind
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zur Erfüllung nach Weisung wahr." |
11 . § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Bodenschutzbehörden
(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten. (2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Landesamt für Natur und Umwelt. (3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. | " § 13 Zuständigkeiten
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden zu bestimmen. Sie kann die Befugnis auf die oberste Bodenschutzbehörde übertragen." |
§ 14 Fachliche Grundlagen und BeratungDie obere Bodenschutzbehörde nimmt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben des Bodenschutzes und der Altlastenbearbeitung, insbesondere bei der Entwicklung von Grundlagen, Methoden sowie zum Stand der Technik, wahr. Sie berät und unterstützt andere Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz des Bodens und der Altlastenbearbeitung.
wird gestrichen.
13. In § 15 Abs. 1 Nr. 5 werden die Angabe und das Wort " § 8 Abs. 1 und" gestrichen.
§ 16 Kosten der Kreise und kreisfreien StädteSofern die Aufgaben nach diesem Gesetz bei den Kreisen oder kreisfreien Städten zu finanziellen Mehrbelastungen führen, sind innerhalb eines Jahres nach der Feststellung des Kostenumfanges ergänzende Regelungen für einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zu treffen.
wird gestrichen.
Artikel 2
Bekanntmachung
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, das Landesbodenschutz- und Altlastengesetz in der geltenden Fassung mit neuer Paragraphen- und Abschnittsfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
§ 13 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Die übrigen Vorschriften treten einen Monat nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.
*) Ändert Ges. vom 14. März 2002, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2129-3