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LBodSchG - Landesbodenschutz- und Altlastengesetz
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. März 2002
(GVBl. Nr. 5 vom 25.04.2002 S. 60; 06.03.2007 S. 136 07; 12.06.2007 S. 292 07a; 12.12.2008 S. 791; 02.05.2018 S. 162 18; 13.11.2019 S. 425 19; 06.12.2022 S. 1002 22)
Gl.-Nr.: B 2129-3
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Bodenschutzes 07a
Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu schützen, zu bewahren und wiederherzustellen. Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen des Bodens und seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sollen im Rahmen der Gesetze soweit wie möglich vermieden und die Inanspruchnahme von Flächen auf das notwendige Maß beschränkt werden.
§ 2 Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte 07a
(1) Die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Genannten und die Behörden sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte nach § 3 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf einem Grundstück unverzüglich der zuständigen Bodenschutzbehörde mitzuteilen. Sie haben der zuständigen Bodenschutzbehörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz benötigen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nicht, soweit die Verpflichteten durch die Mitteilung oder die Auskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(2) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer und die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflichtet, der Bodenschutzbehörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben, zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. Die Maßnahmen nach Satz 1 sollen den Duldungspflichtigen vorher bekannt gegeben werden; ihnen ist die Anwesenheit bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 zu gestatten. Hinsichtlich der Unterrichtung der nach Satz 1 Verpflichteten über Maßnahmen für Zwecke des Bodeninformationssystems nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG entsprechend. Zur Abwehr von gegenwärtigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist den zuständigen Bodenschutzbehörden auch der Zutritt zu Wohn-, Geschäfts- und Betriebsräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren. Die §§ 208 und 209 Landesverwaltungsgesetz gelten entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Soweit Ermittlungen nach Absatz 2 dem Bodeninformationssystem nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dienen, sind den nach Absatz 2 Verpflichteten die durch die Ermittlungen entstandenen Schäden zu ersetzen. Im Übrigen finden die Regelungen der §§ 221 bis 226 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 3 Pflichten der Behörden 07a
Die Behörden sind verpflichtet, den Bodenschutzbehörden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Akten, Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, einschließlich personen- und betriebsbezogener Daten, auf Anforderung zu übermitteln.
§ 4 Behördliche Anordnungen
Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergeben, können die Bodenschutzbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. § 24 BBodSchG gilt entsprechend.
Abschnitt II
Boden- und Altlasteninformationen
§ 5 Kataster und Informationssysteme 07a 19
(1) Die zuständige Bodenschutzbehörde erfasst altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen in einem laufend fortzuschreibenden Boden- und Altlastenkataster. Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln, aufzubereiten und zu bewerten. Dazu gehören insbesondere
Außerdem sind in das Boden- und Altlastenkataster die bei der Untersuchung, Beurteilung und Sanierung der Flächen und bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder bei der Überwachung ermittelten Daten aufzunehmen.
(2) Die zuständige Bodenschutzbehörde erfasst und bewertet
(3) Für die Daten nach Absatz 1 und 2 besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Personenbezogene Daten, deren Aufbewahrung für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, sind unverzüglich zu löschen. Daten über altlastverdächtige Flächen und Altlasten, die nach der Bewertung durch die zuständige Bodenschutzbehörde die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie Daten über Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen, die nach der Bewertung durch die untere Bodenschutzbehörde die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 und 4 BBodSchG nicht oder nicht mehr erfüllen, sollen mit besonderer Kennzeichnung archiviert werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung der Bodenschutzbehörden und der in § 6 genannten Behörden erforderlich ist. Daten über Flächen, die den zuständigen Bodenschutzbehörden in sonstiger Weise im Zuge der Altlastenbearbeitung nach dem BBodSchG und diesem Gesetz bekannt werden, können mit besonderer Kennzeichnung archiviert werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung der Bodenschutzbehörden und der Datenübermittlung gemäß § 6 erforderlich ist. Nach Satz 3 und 4 archivierte Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.
§ 6 Datenübermittlung an Dritte, Zugang zu Daten 07a 18
(1) Die im Boden- und Altlastenkataster (§ 5 Abs. 1) oder im Boden- und Altlasteninformationssystem (§ 5 Abs. 2) enthaltenen Daten können an Behörden, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen, regelmäßig, auch durch Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das einen Abruf ermöglicht, übermittelt werden.
(2) Die Daten können außerdem auf Ersuchen an andere Behörden und an Unternehmen, die die öffentliche Ver- und Entsorgung leitungsgebunden durchführen, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Abschnitt III
Ergänzende Regelungen
§ 9 Sanierung schädlicher Bodenveränderungen 07a
Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Bodenschutzbehörde von den nach § 4 Abs. 3 oder 6 BBodSchG Verpflichteten Sanierungsuntersuchungen, Erstellung von Sanierungsplänen und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG gelten entsprechend.
§ 10 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen 07a
(1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG entscheidet die zuständige Bodenschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Bodenschutzbehörde auf Antrag der Betroffenen. Dabei können landwirtschaftliche oder andere geeignete Sachverständige hinzugezogen werden. Die Sachverständigen oder die Bodenschutzbehörden können von den Betroffenen die erforderlichen Auskünfte und die Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen. Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszahlungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren zu erlassen.
(2) Der Ausgleich ist durch das Land durch eine jährlich zum 1. März für die Zeit der Nutzungsbeschränkung des vorhergehenden Kalenderjahres fällige Geldleistung zu gewähren. Die Fälligkeit der Geldleistung kann abweichend vereinbart werden. Ordnet die Bodenschutzbehörde eine nutzungsbeschränkende Maßnahme an, hat sie zugleich darüber zu entscheiden, ob ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht. Ein Anspruch besteht nicht, soweit, die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen für die Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres; für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.
(4) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
§ 11 Sachverständige und Untersuchungsstellen
(1) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
festzulegen.
(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Verordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch die in der Verordnung zu bezeichnenden Stellen anerkannt. Die Anerkennung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt werden. Das Anerkennungsverfahren und die Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung werden in der Verordnung nach Absatz 1 geregelt.
(3) Anerkennungen anderer Länder mit vergleichbaren Anforderungen gelten auch in Schleswig-Holstein.
Abschnitt IV 07a
Behörden, Zuständigkeiten
(1) Die Bodenschutzbehörden führen das Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen durch. Bodenschutzbehörden sind
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden zu bestimmen. Sie kann die Befugnis auf die oberste Bodenschutzbehörde übertragen.
Abschnitt V 07a
Schlussbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Aufgabe zuständige Bodenschutzbehörde.
§ 17 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 8. Februar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 58) außer Kraft.
ENDE |