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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1496 zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz
des Bodens im Saarland

Vom 20. März 2002
(Amtsbl. Nr. 27 vom 31.05.2002 S.990)



Artikel 1
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(Saarländisches Bodenschutzgesetz - SBodSchG)

- wie eingefügt -


Artikel 2
Änderung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Fünfte Teil mit den §§ 34 bis einschließlich 38 aufgehoben; der bisherige Sechste Teil wird Fünfter Teil und die §§ 39 bis 48 werden die §§ 34 bis 43.

2. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort "Ressourcen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt sowie die Worte "und die Erfassung, Bewertung und Überwachung von Altlasten" gestrichen.

3. Der Fünfte Teil mit den §§ 34 bis 38 wird aufgehoben.

Fünfter Teil
Altlasten

§ 34 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich

(1) Altlastenverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, soweit die Besorgnis besteht, daß von ihnen Auswirkungen ausgehen, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Tiere und Pflanzen, Gewässer, die Bodenfunktionen und den Naturhaushalt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen werden.

(2) Altablagerungen sind

  1. verlassene und stillgelegte Ablagerungsplätze mit kommunalen oder gewerblichen Abfällen, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden,
  2. stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen mit Produktionsrückständen, auch in Verbindung mit Bergematerial und Bauschutt,
  3. sonstige Flächen, auf denen vor dem 11. Juni 1972 Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.

(3) Altstandorte sind

  1. Grundstücke stillgelegter Anlagen und Nebeneinrichtungen,
  2. Grundstücke mit nicht mehr verwendeten Leitungs- und Kanalsystemen,
  3. sonstige Betriebsflächen und Grundstücke aus den Bereichen der gewerblichen Wirtschaft oder öffentliche Einrichtungen, in denen oder auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

(4) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, sofern von diesen nach den Erkenntnissen einer im Einzelfall vorausgegangenen Untersuchung und einer darauf beruhenden Entscheidung des Landesamtes für Umweltschutz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

§ 35 Erfassung altlastenverdächtiger Flächen, Anzeige- und Mitteilungspflicht

(1) Das Landesamt für Umweltschutz führt Erhebungen zur Erfassung altlastenverdächtiger Flächen durch.

(2) Die Erhebungen nach Absatz 1 umfassen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über

  1. Lage, Größe und Zustand der Altablagerungen und Altstandorte,
  2. den früheren Betrieb und die stillgelegten Anlagen und Einrichtung
  3. Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und Stoffe, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann,
  4. Umwelteinwirkungen, einschließlich möglicher Gefährdungen der Gesundheit, die von den Altablagerungen und Altstandorten ausgehen oder zu besorgen sind,
  5. frühere, bestehende und geplante Nutzungen der Altablagerungen und Altstandorte und ihrer Umgebung,
  6. Eigentümer und Nutzungsberechtigte, frühere Eigentümer und Nutzungsberechtigte, Inhaber stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen oder sonstiger stillgelegter Anlagen sowie
  7. die sonstigen für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.

(3) Die Behörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der EVS teilen dem Landesamt für Umweltschutz die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte mit.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekanntgewordene Ablagerungen von Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich dem Landesamt für Umweltschutz anzuzeigen.

(5) Bei der Erfassung der altlastenverdächtigen Flächen haben, soweit erforderlich auf Anordnung des Landesamtes für Umweltschutz, mitzuwirken:

  1. Inhaber von Anlagen auf Flächen nach § 34 Abs. 3, ihre Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger, soweit die Verunreinigungen durch diese Anlage verursacht worden sein können,
  2. der Ablagerer, der Abfallerzeuger oder deren Rechtsnachfolger bei Flächen nach § 34 Abs. 2,
  3. sonstige Verursacher der Verunreinigungen, wenn ,von ihnen wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen können,
  4. sonstige Personen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Verantwortung für die Verunreinigungen oder hiervon ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit trifft,
  5. der Grundstückseigentümer sowie ehemalige Grundstückseigentümer.

(6) Der zur Anzeige oder Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft unter den in § 40 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz genannten Voraussetzungen verweigern.

§ 36 Kataster

(1) Das Landesamt für Umweltschutz hat ein Kataster über Altablagerungen und Altstandorte zu führen, auszuwerten und fortzuschreiben. In das Kataster sind Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über die Altablagerungen und Altstandorte erhoben und bei deren Untersuchung, Beurteilung, bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der regelmäßigen Überwachung ermittelt werden. Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der in das Kataster aufzunehmenden Daten zu regeln. Wird festgestellt, daß eine altlastenverdächtige Fläche nicht vorliegt, sind die gespeicherten Informationen zu löschen.

(2) Das Landesamt für Umweltschutz ist befugt, anderen Behörden und Einrichtungen des Landes sowie Gemeinden und Gemeindeverbänden Informationen aus dem Kataster zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen auf den Gebieten der Gefahrenermittlung, Gefahrenabwehr, Überwachung oder Planung obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen erteilt die katasterführende Behörde den Eigentümern und Nutzungsberechtigten Auskunft aus dem Kataster sowie aus sonstigen Unterlagen und gewährt Einsicht in dem gleichen Umfange. Im übrigen richtet sich der Zugang Dritter zu diesen Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz.

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke sind über die Eintragung im Kataster zu unterrichten. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn ihre Durchführung unzumutbar ist, insbesondere wenn der Betroffene nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann.

(4) Soweit Behörden und andere Stellen Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte der Öffentlichkeit zugänglich machen, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen zulassen. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder im Einzelfall ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen, schutzwürdige Belange des Betroffenen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.

§ 37 Untersuchung altlastenverdächtiger Flächen

(1) Das Landesamt für Umweltschutz kann gegenüber den nach § 35 Abs. 4 und 5 Verpflichteten auf deren Kosten die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zur Untersuchung von Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigungen, die von altlastenverdächtigen Flächen ausgehen, anordnen (Erstuntersuchung). Als Untersuchungsmaßnahme können insbesondere Entnahme und Untersuchung von Luft-, Wasser- und Bodenproben sowie die Errichtung und der Betrieb von Kontrollstellen angeordnet werden.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in der Umgebung und im Einwirkungsbereich von altlastenverdächtigen Flächen können durch das Landesamt für Umweltschutz verpflichtet werden, Untersuchungen nach Absatz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen.

(3) Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 2 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung. Die §§ 68 bis 74 Saarländisches Polizeigesetz gelten entsprechend.

§ 38 Überwachung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten

(1) Die in § 34 genannten Flächen unterliegen der Überwachung durch das Landesamt für Umweltschutz.

(2) Bedienstete und andere vom Landesamt für Umweltschutz beauftragte Personen sind zur Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 berechtigt,

  1. Altlasten und altlastenverdächtige Flächen und damit zusammenhängende Betriebsgebäude und Anlagen,
  2. Grundstücke in der Umgebung und im Einwirkungsbereich von Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen

nur nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung, bei Gefahr im Verzug auch ohne vorherige Ankündigung, zu betreten und dort erforderliche Prüfungen und Messungen auf Kosten der nach Absatz 3 Pflichtigen vorzunehmen, insbesondere Luft-, Wasser- und Bodenproben zu entnehmen und Meßstellen einzurichten. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken, Betriebsgebäuden und Anlagen zu ermöglichen. Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe dieses Absatzes eingeschränkt.

(3) Bedienstete und andere vom Landesamt für Umweltschutz beauftragte Personen können, soweit erforderlich, Auskunft insbesondere über Flächen, Betrieb, Anlagen und Einrichtungen sowie Einsicht in Unterlagen verlangen von

  1. Inhabern der auf altlastenverdächtigen Flächen errichteten Anlagen, ihren Rechtsvorgängern und Rechtsnachfolgern,
  2. Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten altlastenverdächtiger Flächen ihren Rechtsvorgängern und Rechtsnachfolgern,
  3. Ablagerern und Erzeugern oder deren Rechtsnachfolgern von auf altlastenverdächtigen Flächen lagernden Stoffen.

Dies gilt auch in den Fällen des § 34 Abs. 4. Im übrigen findet § 35 Abs. 6 entsprechende Anwendung.

(4) Das Landesamt für Umweltschutz kann die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen gegenüber den nach Absatz 3 Pflichtigen für altlastenverdächtige Flächen und Altlasten anordnen. Es kann dabei festlegen, daß der Pflichtige deren Zustand sowie Auswirkungen auf die Umgebung auf eigene Kosten fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung) und das Vorhandensein von Bodenverunreinigungen, bei denen der hinreichende Verdacht einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit besteht, unverzüglich mitzuteilen hat. Der Pflichtige kann sich bei der Überwachung Dritter bedienen.

Der bisherige Sechste Teil wird Fünfter Teil und die §§ 39 bis 48 werden die §§ 34 bis 43.

4. § 42 Abs. 1 Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unberührt. "Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung unberührt."

5. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a. Das Komma am Ende der Nummer 8 wird durch einen Punkt ersetzt.

b. Die Nummern 9 bis 13

9. entgegen § 35 Abs. 4 ihm bekanntgewordene Altablagerungen von Abfällen auf seinem Grundstück nicht unverzüglich dem Landesamt für Umweltschutz anzeigt,

10. entgegen § 35 Abs. 5 bei der Erfassung altlastenverdächtiger Stellen nicht mitwirkt,

11. entgegen § 37 Abs. 2 Untersuchungen nach § 37 Abs. 1 nicht duldet und den Zugang zu seinem Grundstück nicht ermöglicht,

12. entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 Überwachungsmaßnahmen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 nicht duldet und den Zugang zu den Grundstücken, Betriebsgebäuden und Anlagen nicht ermöglicht,

13. seiner Eigenüberwachungspflicht und Mitteilungspflicht gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 nicht nachkommt.

werden aufgehoben.

6. § 47 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a. Die Worte "des Abfall- und Altlastenrechts" werden durch die Worte "abfallrechtliche Vorschriften" ersetzt.

b. Nach dem Wort "Abfallwirtschaft" werden das Komma und die Worte "der Altlastensanierung und des Bodenschutzes" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Mittelstadtverordnung

In § 1 Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Landesverwaltung auf die Mittelstädte (Mittelstadtverordnung) vom 6. April 1992 (Amtsbl. S. 511), geändert durch Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), wird in Nummer 25 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

"26. die Aufgaben und Befugnisse der unteren Bodenschutzbehörde nach dem Saarländischen Bodenschutzgesetz vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990)".

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.