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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

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SAWG - Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz
- Saarland -

Vom 26. November 1997
(Amtsbl. 1997 S. 1352; 2001 S. 2158, 2182; 20.03.2002 S. 990 02; 12.06.2002 S. 1414; 15.02.2006 S. 474 06; 15.03.2006 S. 602 06a; 19.09.2006 S. 1694 06b; 12.09.2007 S. 2026 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 11.03.2009 S. 679 09; 16.07.2014 S. 326 14; 30.11.2018 S. 1150 16; 23.10.2018 S. 800 18; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 2128-2


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 06 14

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziele des Gesetzes 02 14

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

(2) Im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind Abfälle vorrangig zu vermeiden. Für nicht vermeidbare Abfälle sind Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung in folgender Reihenfolge zu treffen:

  1. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  2. Recycling,
  3. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  4. Beseitigung.

Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am besten gewährleistet.

§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand 07a 14

(1) Die Behörden des Saarlandes, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Gemeinden, die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene (öffentliche Hand) haben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizutragen. Die öffentliche Hand wirkt auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.

(2) Die öffentliche Hand hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen darauf hinzuwirken, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling her gestellt sind,
  3. aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
  4. langlebig und reparaturfreundlich sind,
  5. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
  6. sich im besonderen Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung, eignen.

Rechtsansprüche Dritter werden dadurch nicht begründet.

(3) Soweit die öffentliche Hand Dritten Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellt oder Zuwendungen bewilligt, ist auf eine Handhabung entsprechend Absatz 2 hinzuwirken. Bei Veranstaltungen in Einrichtungen der öffentlichen Hand oder bei Sondernutzungen im öffentlichen Raum soll die zuständige Behörde nach Abwägung aller Belange darauf hinwirken, daß Speisen und Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden und die Verwendung von Einwegmaterialien, insbesondere Einweggeschirr, ausgeschlossen wird. Entsprechende Bestimmungen können in den Benutzungssatzungen oder -ordnungen getroffen werden.

§ 4 Pflichten der Allgemeinheit 06 14

(1) Alle Beteiligten sollen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet werden

(2) Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung ist sicherzustellen, daß die anfallenden Bauabfälle (Baustellenabfälle, Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch) verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Abfälle sind grundsätzlich auf der Baustelle zu trennen und getrennt zu halten, soweit dies zu deren Verwertung oder Beseitigung erforderlich, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach ihrer Art von anderen Abfällen getrennt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit die Erzeuger oder Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

Zweiter Teil
Träger der Abfallentsorgung

§ 5 Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger 09 14 16 18

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die Gemeinden und der Entsorgungsverband Saar (EVS). Sowohl der EVS als auch die nach § 3 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 2588), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1150), in der jeweils geltenden Fassung ausgeschiedenen Gemeinden sollen zur Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben ein Entsorgungssystem wählen, welches vorrangig Anreize zur Reduzierung des Abfallaufkommens schafft.

(2) Die Gemeinden sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Erfüllung folgender Aufgaben verpflichtet:

  1. die Beseitigung von Erdmassen und Bauschutt, soweit eine Verwertung nicht durch Dritte sichergestellt ist.
  2. das Sammeln von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien und deren Verwertung, Letztere jedoch nur bis zur Übernahme durch den Entsorgungsverband Saar nach Ablauf der Übergangsfrist aus § 18 Absatz 2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar.

(3) Der EVS ist als öffentlich-rechtlicher Ent-sorgungsträger zur Erfüllung der Aufgaben der überörtlichen und örtlichen Abfallbewirtschaftung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar verpflichtet, soweit sich durch dieses Gesetz oder aus § 3 EVSG nichts anderes ergibt. Von den Gemeinden angelieferte Abfälle aus der Entleerung von Straßenabfallbehältern sind vom EVS kostenlos anzunehmen.

(4) Die Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger folgende Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung anstelle des EVS über die in Absatz 2 genannten Fälle hinaus wahrzunehmen, soweit sie nach Maßgabe des § 3 EVSG aus dem EVS ausgeschieden sind:

  1. das unter Ausschluss der vorläufigen Sortierung und vorläufigen Lagerung erfolgende Einsammeln sowie das Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden Restabfälle und Bioabfälle, die im Rahmen der Regelabfuhr erfasst werden,
  2. die Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen,
  3. die Entsorgung des Sperrmülls,
  4. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 11 KrWG zur Verwertung von getrennt erfassten Wertstoffen aus privaten Haushaltungen,
  5. die Einrichtung von Sammelstellen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und
  6. die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung.

(5) Die Gemeinden können sich Dritter bedienen, insbesondere Kapitalgesellschaften gründen und sich an ihnen beteiligen. Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Zweckverbände oder Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen, um einen Entsorgungsverbund zu schaffen.

§ 6 Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 14

(1) Die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich ins besondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie sind nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfüllen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterstützen in ihrem Aufgabengebiet die Abfallhierarchie nach § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(3) Soweit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Aufgaben aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übertragen sind, wirken sie an der Erfüllung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft eine Abfallberatungspflicht nach Maßgabe des § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Systeme zur Erfassung und Verwertung einzuführen. Die Verpflichtung entfällt, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme eingerichtet sind.

(6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach dem Stand der Technik umweltverträglich abgelagert werden können.

§ 7 Satzungen zur Regelung der Abfallbewirtschaftung 14

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Satzung für ihr Gebiet den Anschluß an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Die Satzungen können Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben; § 22 KSVG gilt entsprechend. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann bestimmt werden, daß mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muß und Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen sind, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Besitzern zumutbar ist. Unbeschadet des Satzungsrechts des EVS kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung der Gemeinden mit Anschluß- und Benutzungszwang geregelt werden, daß die Abfallgefäße vom Standort abgeholt und nach dem Entleeren wieder zurückgebracht (Vor- und Nachkommando) werden.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Grundstückseigentümer, die zur Nutzung dinglich Berechtigten, die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen durch Satzung zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit

  1. ihnen selbst nach in einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Pflicht zur stofflichen Verwertung auferlegt ist,
  2. die getrennte Erfassung zur besseren Verwertung der Abfälle erforderlich ist,
  3. die getrennte Erfassung der Abfälle der ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung förderlich ist oder
  4. die getrennte Erfassung der Abfälle in einer Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgeschrieben ist.

In der Satzung kann weiter bestimmt werden, in welcher Weise die Grundstückseigentümer, die zur Nutzung dinglich Berechtigten, die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen darzulegen haben, daß sie zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der Lage sind.

(3) Zur Durchführung des Absatzes 1 übermitteln die Gemeinden im Einzelfall Name, Vorname, Wohnort, Straße und Hausnummer der Gebührenpflichtigen an den EVS. Soweit die erforderlichen Daten nicht bekannt sind, dürfen diese aus dem Melderegister übermittelt werden.

§ 8 Gebühren 06a 09 14

(1) Der EVS und die Gemeinden erheben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben kostendeckende Gebühren, es sei denn, für die Aufgabenerfüllung - werden Beiträge oder privatrechtliche Entgelte geleistet. Die Befugnis der Gemeinden, Gebühren festzusetzen und zu erheben, umfaßt den Bereich, in dem sie selbst Aufgaben wahrnehmen, und, wenn sie nach § 3 Abs. 1 EVSG ausgeschieden sind, den Bereich der Aufgaben, der dem EVS obliegt.

(2) Zu den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zählen insbesondere auch die Kosten

  1. der langfristigen Sicherstellung ausreichender Kapazitäten an Abfallentsorgungsanlagen, auch wenn diese noch nicht nutzbar sind,
  2. für Planungen von Abfallentsorgungsanlagen, die nicht zur Verwirklichung kommen, wenn
    1. die Planung bei der Auftragserteilung dem Abfallwirtschaftskonzept nach § 20 dieses Gesetzes entsprochen hat und für die planerische und wirtschaftlich sachgerechte Ausgestaltung der Einrichtung erforderlich und
    2. der Verzicht auf die Verwirklichung der Planung durch sachgerechte planerische und wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt war,
  3. zur Bildung von Rückstellungen für vorhersehbare Nachsorgemaßnahmen für Abfallentsorgungsanlagen,
  4. der Nachsorge für stillgelegte Deponien, soweit dafür keine Rückstellungen gebildet wurden oder diese nicht ausreichen und
  5. von Programmen zur Förderung der Abfallvermeidung und Eigenverwertung durch private Haushaltungen.

(3) Die Gebühren sollen so bemessen und gestaffelt werden, daß wirksame Anreize zur Erreichung oder Förderung der Ziele nach den § § 1 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie § 2 dieses Gesetzes geschaffen werden. Bei der Ausgestaltung der Gebührenmaßstäbe können öffentliche Belange berücksichtigt werden.

(4) In den Gebühren der nach § 3 Abs. 1 EVSG ausgeschiedenen Gemeinden sind die von ihnen an den EVS jeweils zu entrichtenden Beiträge eingeschlossen. Die Abfallbewirtschaftung durch die Gemeinden ist eine öffentliche Einrichtung, für die Sonderrechnungen zu führen sind. § 14 Abs. 2 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 EVSG gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, die nicht nach § 3 Abs. 1 EVSG ausgeschieden sind, haben dem EVS die zur Festsetzung der Gebühren durch den EVS erforderlichen Daten über die Gebührenpflichtigen zur Verfügung zu stellen. Der EVS speichert diese Daten. Näheres über Art und Umfang der dem EVS zur Verfügung zu stellenden und von diesem zu speichernden Daten regelt die Gebührensatzung des Verbandes. Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde die notwendigen Angaben zu machen. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen. Die Gebühren, die auf Abfallentsorgungsanlagen zu erheben sind, werden vom EVS oder beauftragten Dritten erhoben.

(6) Wer an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallbewirtschaftung Gebühren auf der Grundlage des Absatzes 1 oder privatrechtliche Entgelte im Sinne von § 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu entrichten hat, kann bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen einsehen, die dieser der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat.

(7) Absatz 6 gilt in Bezug auf Informationen, die ein privater Betreiber einer Deponie der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, entsprechend.

§ 9 Betretungsrecht 14

Die Beauftragten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen in Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, betreten, um die Einhaltung abfallrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu prüfen. Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume dürfen ohne Einverständniserklärung des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 10 Illegal lagernde Abfälle auf der Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken 14 18

(1) Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken illegal lagern, sind von den Gemeinden zusammenzutragen und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht möglich oder nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine andere Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Der Allgemeinheit frei zugänglich sind solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten zu dulden hat. Satz 1 gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft illegal lagern, soweit der Waldbesitzer oder der Eigentümer der in der freien Landschaft liegenden Grundstücke die Lagerung der Abfälle nicht selbst verursacht oder geduldet hat.

(3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene illegale Lagerungen und Ablagerungen auf ihren Grundstücken unverzüglich der Gemeinde zu melden. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Abfälle, die im Bereich von Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen anfallen, sind vom Träger der Straßenbaulast zusammenzutragen und zur Entsorgung durch die Gemeinden bereitzustellen.

(5) Für nach den Absätzen 1 bis 4 von den Gemeinden eingesammelte Abfälle ist der EVS zur kostenlosen Annahme der Abfälle an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet, soweit er dafür über eine zugelassene Entsorgungsanlage verfügt.

(6) Gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt. Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken illegal lagern, findet § 8 Abs. 1 keine Anwendung.

§ 11 Illegal lagernde Abfälle auf sonstigen Grundstücken 14

Abfälle, die illegal auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Sinne des § 10 Abs. 1 lagern, sind vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks den Entsorgungsträgern, soweit eine Überlassungspflicht gemäß § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder eine Andienungspflicht nach diesem Gesetz besteht, zur Entsorgung zu überlassen oder anzudienen, wenn Maßnahmen der zuständigen Behörden gegen die verursachende Person nicht möglich oder nicht hinreichend erfolgversprechend sind und keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung oder Andienung Verpflichtet ist.

§§ 12 (aufgehoben) 06a

§§ 13 (aufgehoben) 06a

§§ 14 (aufgehoben) 06a

§§ 15 (aufgehoben) 06a

§§ 16 (aufgehoben) 06a

§§ 17 (aufgehoben) 06a

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