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Begründung zur Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
Vom 14. November 2014
(BAnz AT vom 14.11.2014 B1)
Siehe Fn. *
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Seit Inkrafttreten der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) am 6. August 2013 wurden in Abstimmung mit den zuständigen Stellen, insbesondere der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) sowie relevanten Konformitätsbewertungsstellen, konkretisierende und klarstellende Vorgaben sowie Verfahrenserleichterungen zur Anwendung der Vorgaben über die Nachweisführung bei der Einführung und dem Betrieb von Energiemanagementsystemen und Umweltmanagementsystemen oder - im Fall von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) - von alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz auf untergesetzlicher Ebene erarbeitet. Diese Festlegungen sollen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in die SpaEfV aufgenommen werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Änderung der Verordnung wird zunächst eine Reihe von Begriffen definiert, um eine kohärente Anwendung der Vorgaben in der SpaEfV zu gewährleisten und zur Rechtsklarheit beizutragen. Weitere Änderungen betreffen
Durch die Aufnahme einer Regelung, nach der die Nachweisführung immer für das jeweilige Antragsjahr erfolgt, wird weiterhin klargestellt, dass im Rahmen der Einführung oder des Betriebs eines Energiemanagementsystems, eines Umweltmanagementsystems und eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz ein Wechsel zwischen den Systemen grundsätzlich möglich ist. Des Weiteren wird eine Regelung aufgenommen, nach der bei der Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz im Regelverfahren Unternehmensteile oder Standorte mit einem unwesentlichen Anteil am Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens ausgenommen werden können. Bei der Zuordnung des ermittelten Energieverbrauchs, die im Rahmen der Erfassung und Analyse Energie verbrauchender Anlagen und Geräte erforderlich ist, muss die Zuordnung aber für mindestens 90 Prozent des vollständig ermittelten Gesamtenergieverbrauchs erfolgen. Große Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem einführen und betreiben, können entsprechend den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, den Organisationsbereich der Zertifizierung selbst festlegen. Damit besteht systemimmanent nach der DIN EN ISO 50001 in Verbindung mit den allgemeinen Zertifizierungsregeln die Möglichkeit, Standorte und Unternehmensteile von der Nachweisführung über die Zuordnung der Energieverbräuche zu den verbrauchenden Anlagen und Geräten auszunehmen.
III. Alternativen
Alternativen bestehen nicht.
IV. Ermächtigungsgrundlage
Durch § 66b Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes sowie § 12 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit per Rechtsverordnung die vollziehenden Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 des Energiesteuergesetzes sowie § 10 Absatz 3, 4 und 7 des Stromsteuergesetzes zu erlassen. § 66b Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes und § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes stellen zudem klar, dass diese Ermächtigungsregelungen insbesondere Vorgaben für die Nachweisführung durch die berechtigten Stellen umfassen.
V. Gesetzesfolgen
VI. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit dem höherrangigen nationalen Recht vereinbar. Insbesondere stehen die Regelungen in § 55 des Energiesteuergesetzes und in § 10 des Stromsteuergesetzes den Änderungen der SpaEfV nicht entgegen. Danach wird für die Gewährung einer Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (sogenannter Spitzenausgleich) unter anderem verlangt, dass für die Antragsjahre 2013 und 2014 nachgewiesen wird, dass mit der Einführung eines Energiemanagementsystems, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, eines Umweltmanagementsystems oder - im Fall eines KMU - eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz begonnen wurde, und für das Antragsjahr 2015 nachgewiesen wird, dass die Einführung eines Systems abgeschlossen wurde. Durch die gesetzlichen Regelungen werden keine näheren Vorgaben, insbesondere keine konfligierenden Vorgaben für die Nachweisführung, gemacht.
Zu Artikel 1 (Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung)
Die Änderung in § 1 Nummer 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Begriff "Nachweis" in § 2 Absatz 1 Nummer 9 legal definiert wird und die Definition des Begriffs Nachweis sprachlich von der Darstellung der Nachweisführung abzugrenzen ist.
Mit der Änderung von § 1 Nummer 3 wird dem Klarstellungsbedarf zu den Regelungsinhalten der Verordnung in Bezug auf die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen Rechnung getragen.
In § 2 werden durch Anfügung der Nummern 6 bis 10 die Begriffe "Energieverbrauch", "Gesamtenergieverbrauch", "Unternehmen", "Nachweis" und "Testat" klarstellend definiert. Die Ergänzung von § 2 um die vorstehenden Definitionen erfolgt zu dem Zweck, relevante Begriffe zu definieren, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden sowie die gleichmäßige Anwendung der Anforderungen der Verordnung zu gewährleisten.
Zu Buchstabe a (§ 4 Absatz 1)
Die Änderung in § 4 Absatz 1 ist Folge der Definition des Begriffs Nachweis, der von dem allgemeinen Begriff der Nachweisführung abzugrenzen ist.
Die ursprünglich als ergänzende Gültigkeitsbestätigung in Absatz 1 Nummer 2 vorgesehene Überprüfungsbescheinigung ist nicht gebräuchlich und wird daher gestrichen.
Zu Buchstabe b (§ 4 Absatz 2)
Die Änderung in § 4 Absatz 2 ist Folge der Definition des Begriffs Nachweis, der sprachlich von der Darstellung der Nachweisführung abzugrenzen ist.
Die ursprünglich als ergänzende Gültigkeitsbestätigung in Absatz 2 Nummer 2 vorgesehene Überprüfungsaudit-Bescheinigung ist nicht gebräuchlich und wird daher gestrichen.
Die Änderungen in § 4 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 und Satz 3 sind Folge der Streichung der Nachweismöglichkeit mittels der Überprüfungsaudit-Bescheinigung.
Zu Buchstabe c (§ 4 Absatz 3)
Die Änderung von Absatz 3 sieht Verfahrenserleichterungen bei der Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz im Regelverfahren vor. Dadurch sollen KMU gewisse Verfahrensvereinfachungen in Anspruch nehmen können, die bei Betrieb eines Energiemanagementsystems oder eines Umweltmanagementsystems systemimmanent bestehen und beim Betrieb dieser Systeme im Rahmen der Nachweisführung nach dieser Verordnung ebenfalls genutzt werden können. Durch den neuen dritten Satz wird deshalb zugelassen, dass einzelne Unternehmensteile und Standorte bei der Nachweisführung unberücksichtigt bleiben können, wenn sie für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens nicht relevant sind, der Energieverbrauch auch dieser Unternehmensteile und Standorte für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs erfasst wird und wenn die Bereiche mit einem wesentlichen Energieeinsatz durch die Nachweisführung abgedeckt werden. Dies steht unter der Prämisse, dass sich die Nachweisführung auf mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens bezieht. Durch diese Regelung soll einem KMU mit mehreren Standorten die Möglichkeit zugestanden werden, beispielsweise reine Verwaltungsgebäude oder Lagerhallen, die für die energetische Bewertung des Unternehmens nicht erheblich sind, im Rahmen der Nachweisführung auszunehmen und dadurch die Kosten und den Aufwand für das Unternehmen zu reduzieren. Eine 100%ige Zuordnung des Energieverbrauchs würde dagegen eine bürokratische Überregulierung bedeuten, der kein energiepolitischer Mehrwert gegenüberstände. Das höherwertige System des Energiemanagementsystems erlaubt bei der energetischen Bewertung ebenfalls eine Konzentration auf die wesentlichen Energieverbräuche. KMU sollen daher Vereinfachungen nutzen können, die denen großer Unternehmen, die im Regelverfahren die entsprechenden Anforderungen des jeweils gewählten Systems nutzen können, vergleichbar sind. Große Unternehmen können zur Nachweisführung über den Betrieb eines Energiemanagementsystems entsprechend den systemimmanenten Anforderungen den Anwendungsbereich selbst festlegen und sich auf die Ermittlung der Bereiche mit einem wesentlichen Energieeinsatz beschränken. Dies wird in eingeschränktem Umfang auch für die Anwendung dieser Verordnung zugelassen. Der Nachweis kann von einer berechtigten Stelle daher ausgestellt werden, wenn einzelne Standorte oder Unternehmensteile von der Nachweisführung systemkonform ausgenommen worden sind. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Anforderung für die alternativen Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz keinen Einfluss auf die entsprechenden systemimmanenten Anforderungen und Spielräume bei Energiemanagementsystemen oder Umweltmanagementsystemen hat. Weiterhin wird durch die Änderungen klargestellt, dass zur Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz die Daten eines Zwölf-Monats-Zeitraums für die Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger heranzuziehen sind und dass die zugrunde gelegten Daten jeweils nur für ein Antragsjahr verwendet werden dürfen.
Zu Buchstabe d) (§ 4 Absatz 4 und 5)
Durch Satz 1 werden für Unternehmen, die in unterschiedlichen Unternehmensteilen oder an unterschiedlichen Standorten verschiedene Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, klarstellende Regelungen über die Zulassung von Mischsystemen im Regelverfahren aufgenommen. Dies schließt auch die Nachweisführung mittels mehrerer standortbezogener Testate über den Betrieb gleichartiger Systeme (d. h. über mehrere Einzelzertifikate nach DIN EN ISO 50001 oder eine EMAS-Sammelregistrierung für unterschiedliche Standorte) ein. Damit wird ein Gleichlauf mit den Anforderungen in der Einführungsphase geschaffen. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass von der Nachweisführung nach Satz 1 energetisch nicht relevante Standorte und Unternehmensteile wie Verwaltungsgebäude oder Lagerhallen ausgenommen werden können, wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens erfasst wird und den von der Nachweisführung ausgenommenen Standorten und Unternehmensteilen insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens zuzuordnen sind. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten, die keine Mischsysteme betreiben, gelten bei Betrieb eines Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems die systemimmanenten Anforderungen und Spielräume.
Durch die Aufnahme eines neuen Absatzes 5 werden für das Regelverfahren die Anforderungen an die Nachweisführung in zeitlicher Hinsicht klarer formuliert. Die Klarstellungen sind insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die Zollverwaltung und die den Nachweis ausstellenden Stellen als auch für die Unternehmen erforderlich.
Zu Buchstabe e (§ 4 Absatz 6)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Die Änderungen sind Folge der Definition des Begriffs Nachweis.
Zu Buchstabe a und b (§ 5 Absatz 1)
Die Änderungen im einleitenden Satzteil des § 5 Absatz 1 und in § 5 Absatz 1 Nummer 1 sind Folgeänderungen zur Definition der Begriffe Nachweis und Testat, weil für alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz keine Testate zur Verfügung stehen. Zudem wird in § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 aus Kohärenzgründen entsprechend der neuen Begriffsdefinition der Begriff Gesamtenergieverbrauch verwendet.
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird dahingehend konkretisiert, dass entweder eine Erklärung der Geschäftsführung abgegeben werden muss, mit der sich das Unternehmen verpflichtet, ein Energiemanagementsystem, ein Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz einzuführen, oder dass das Unternehmen eine nach § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes berechtigte Stelle mit der Einführung eines solchen Systems beauftragen muss. Die Beauftragung wird damit einer Verpflichtungserklärung des Unternehmens über die Einführung eines der möglichen Systeme gleichgestellt.
Die Änderungen in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass die bisherigen Anforderungen an das Messkonzept bei Einführung eines Umweltmanagementsystems nicht in jedem Fall den praktischen Gegebenheiten gerecht werden. Daher wird es künftig, sofern eine kontinuierliche oder zeitweise Messung nicht möglich ist oder sehr aufwendig wäre, als ausreichend angesehen, wenn im Rahmen der Energieverbrauchsanalyse die Ermittlung des Energieverbrauchs für gängige Geräte über nachvollziehbare Hochrechnungen auf der Basis von Betriebs- und Lastkenndaten erfolgt. Insbesondere für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte soll des Weiteren eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden zugelassen werden. Gestrichen wird die Ergänzung, nach der Schätzungen bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung unter Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen müssen. Denn dies ist bei der Mehrheit der Anlagen weder zweckmäßig noch technisch umsetzbar.
Durch die Ergänzung in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc ist es für die Einführung eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach Anlage 2 für das Antragsjahr 2014 ausreichend, wenn bei der Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten 90 Prozent des ermittelten Energieverbrauchs den Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten des Unternehmens zugeordnet werden. Diese Verfahrenserleichterung auch in der Einführungsphase soll für KMU Spielräume bei der Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten schaffen.
In § 5 Absatz 1 wird am Ende klargestellt, dass die zuständigen Stellen auch für die Antragsjahre 2013 und 2014 Verfahrenserleichterungen wie stichprobenartige Prüfungen oder Matrixzertifizierungen zulassen können. Diese Änderung ist für Unternehmen mit mehreren Standorten von erheblicher Bedeutung in der Praxis. Damit wird ein Gleichlauf zur Nachweisführung im Regelverfahren hergestellt. Im Regelverfahren können die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 3 Satz 8 bei Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen, die bei der Ausstellung von Testaten nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 angewendet werden können, zulassen.
Zu Buchstabe c (§ 5 Absatz 3)
Durch die Änderung von Absatz 3 werden die besonderen Verhältnisse bei Neugründungen von Unternehmen besser berücksichtigt und ergänzende Regelungen zu den zulässigen Zeiträumen für die Datenerhebung zur Nachweisführung getroffen.
Zu Buchstabe d (§ 5 Absatz 4)
Durch die Aufnahme eines neuen Absatzes 4 werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Nachweises in zeitlicher Hinsicht für die Einführungsphase klar benannt. Es wird klargestellt, dass die tatsächlichen Anforderungen für die Ausstellung eines Nachweises in dem jeweiligen Antragsjahr erfüllt sein müssen. Für das Antragsjahr 2014 wird weiterhin ausdrücklich vorgeschrieben, dass spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres die für die Nachweisführung erforderlichen Unterlagen und Erklärungen der den Nachweis ausstellenden Stelle vorgelegt und etwaige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt werden müssen. Die Klarstellungen dienen der Rechtssicherheit der den Nachweis ausstellenden Stellen und der betroffenen Unternehmen.
Zu Buchstabe e (§ 5 Absatz 5)
Mit der Änderung des neuen § 5 Absatz 5 Satz 2 wird der Verweis auf § 4 angepasst.
Zu Buchstabe f (§ 5 Absatz 6)
Die Änderung trägt der Änderung der Absatzreihenfolge Rechnung und berücksichtigt die neue Definition des Gesamtenergieverbrauchs.
Zu Buchstabe g (§ 5 Absatz 7)
Der neu angefügte Absatz 7 erfasst die notwendige Verfahrenserleichterung bei der Festlegung des Zeitraums der Datenerhebung für die Nachweisführung in der Einführungsphase, die sich aus der eingeschränkten Verfügbarkeit und der Verwendung unterschiedlicher Daten in den ersten Antragsjahren ergeben kann. Mit dem letzten Satz wird gewährleistet, dass der Datenerhebung ab dem Regelverfahren aus Vergleichsgründen immer nahtlos aneinander anschließende Zwölf-Monats-Zeiträume zugrunde zu legen sind. Damit wird erreicht, dass für die Nachweise verschiedener Antragsjahre grundsätzlich keine identischen Daten verwendet werden und ein kontinuierlicher Betrieb der Energieeffizienzsysteme abgebildet wird. In Ausnahmefällen soll es jedoch aus unternehmerisch veranlassten objektiv nachvollziehbaren Gründen - beispielsweise bei einer Änderung des Geschäftsjahres - zulässig sein, von dieser Regel abzuweichen, wenn die Nachweisführung unverhältnismäßig erschwert würde. In diesem Fall kann ausnahmsweise eine teilweise Überschneidung des zugrunde gelegten Zwölf-Monats-Zeitraums mit dem Zwölf-Monats-Zeitraum des vorherigen Antragsjahres von bis zu drei Monaten zulässig sein.
Durch die Änderung der Bezeichnungen der Bundesministerien in § 8 werden die notwendigen Änderungen aufgrund des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 umgesetzt. Zudem wird ein fehlerhafter Verweis berichtigt.
Durch die Änderung von § 9 wird die Änderung der Absatzreihenfolge in § 4 und § 5 berücksichtigt.
Die Änderung der Anlage 1 dient der Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit; durch sie wird ein notwendiges Berichtigungsverfahren in Bezug auf den Eingangsverweis auf § 3 SpaEfV vermieden.
Die Änderung der Anlage 2 dient der Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit; durch sie wird ebenfalls ein Berichtigungsverfahren in Bezug auf den Eingangsverweis auf § 3 SpaEfV vermieden. Zudem wird die notwendige Darstellung des Messsystems in Tabelle 1 und in Tabelle 2 an die aufgenommenen Erleichterungen des Verfahrens zur Erfassung und Analyse der Energieträger oder Energieverbraucher angepasst. Sofern keine Messung erfolgt, ist die Art der Erfassung der Energieträger oder Energieverbraucher darzustellen. Auch die Anforderungen an die Kalibrierung werden dahingehend konkretisiert, dass es auf den Grad der Genauigkeit oder auf die Kalibrierung der Energieträger oder der Energieverbraucher ankommt. Damit soll klargestellt werden, dass eine Kalibrierung nicht in allen Fällen erforderlich ist. Vielmehr ist in Abhängigkeit von der Art der Erfassung der Energieträger oder des Energieverbrauchs (Messung, Hochrechnung oder Schätzung) nur der Umfang möglicher Abweichungen darzustellen.
Die Änderung in Nummer 2, dritter Spiegelstrich dient der Reduzierung der Anforderungen an die Messung von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten im Rahmen der Energieverbrauchsanalyse. Zur Reduzierung des Aufwandes wird es für gängige Geräte künftig als ausreichend angesehen, dass die Ermittlung des Energieverbrauchs über nachvollziehbare Hochrechnungen auf Basis von Betriebs- und Lastkenndaten erfolgt, sofern eine kontinuierliche oder zeitweise Messung nicht möglich ist oder zu aufwendig wäre. Des Weiteren wird es für Geräte zur Beleuchtung und Bürogeräte als ausreichend angesehen, wenn eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen wird. Entsprechend den Änderungen in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb wird die Ergänzung gestrichen, nach der Schätzungen bei Anlagen zur Wärmeund Kälteerzeugung unter Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen müssen.
Die Überschrift von Nummer 3 wird dahingehend konkretisiert, dass es um die Identifizierung und Bewertung von Einsparpotenzialen geht. Damit wird klargestellt, dass nicht sämtliche der zuvor nach den Nummern 1 und 2 erfassten Energieträger und -verbraucher in Tabelle 3 erfasst werden müssen, sondern nur diejenigen, bei denen sich Einsparpotenziale ermitteln lassen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
*) Nachstehend wird die Begründung zur Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1656) bekannt gemacht.
ENDE |