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SpaEfV - Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen
Vom 31. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 45 vom 05.08.2013 S. 2858; 31.10.2014 S. 1656 14; 02.10.2019 S. 1412 19; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl-Nr.: 612-20-3
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich Erl. 14
Diese Verordnung regelt
§ 2 Begriffsbestimmungen Erl. 14 19
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
(2) Die DIN EN ISO- und DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 3 Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen Erl.
Als alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes) gelten folgende Systeme:
§ 4 Nachweisführung im Regelverfahren Erl. 14
(1) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes ist:
(2) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes ist:
Für kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Antragsjahr oder das Jahr davor von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung befreit wurden, kann abweichend von Buchstabe a eine frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung herangezogen werden. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung ist dem zuständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sowie § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung) mit dem Nachweis nach Absatz 4 vorzulegen.
(3) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß § 3 ist:
Die Nachweisführung nach Satz 1 muss sich auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse eines Unternehmens beziehen. Abweichend von Satz 2 können einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung mit Ausnahme der Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs ausgenommen werden, wenn diese für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens nicht relevant sind und wenn die Bereiche mit einem wesentlichen Energieeinsatz durch die Nachweisführung abgedeckt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 muss sich die Nachweisführung auf mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen. Die in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Anforderungen müssen frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sein. Dabei sind die Daten eines Zwölf-Monats-Zeitraums heranzuziehen, die für die Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen jeweils nur für ein Antragsjahr zugrunde gelegt werden dürfen. Die Erfüllung der Anforderungen ist durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen jährlich zu bestätigen. Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1, die den Verfahrensvereinfachungen bei der Ausstellung von Testaten nach Absatz 1 oder 2 entsprechen, zulassen.
(4) Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder Standorten ist es für die Nachweisführung unschädlich, wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte
betrieben werden. In diesen Fällen können einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung ausgenommen werden, wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens erfasst wird und sich die von der Nachweisführung ausgenommenen Unternehmensteile und Standorte auf insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen an die Nachweisführung müssen in dem nachweisführenden Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein. Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres ausgestellt sein. Für die Ausstellung eines Nachweises über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres sämtliche Unterlagen, die zur Nachweisführung erforderlich sind, der für die Ausstellung des Nachweises zuständigen Stelle vorgelegt und etwaige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt worden sein. Sind die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllt, kann die für die Ausstellung eines Nachweises zuständige Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres ausstellen.
(4) "Ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt jeweils für ein Antragsjahr und ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden schriftlich auszustellen. Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen mit dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder nach § 19 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorzulegen. Im Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verfahren) ist ein Nachweis nach Satz 1 durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auszustellen; § 18 des Umweltauditgesetzes gilt entsprechend. Sofern ein Nachweis nach dem EMAS-Verfahren das gesamte Unternehmen abdeckt, kann der Nachweis nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch durch die EMAS-Registrierungsstelle ausgestellt werden. Nachweise von Konformitätsbewertungsstellen, die akkreditiert wurden von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1b Absatz 7 Nummer 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder des § 18 Absatz 2 Nummer 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 werden anerkannt, sofern dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird.
§ 6 Überwachung und Kontrolle Erl.
(1) Die Tätigkeit der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen oder der Konformitätsbewertungsstellen wird im Rahmen dieser Verordnung von der zuständigen Stelle überwacht und kontrolliert. Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist
(2) Die zuständige Stelle hat im Rahmen der Überwachung und Kontrolle insbesondere die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten, sowie die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der zuständigen Stelle befugt,
(3) Die Bundesfinanzbehörden können der zuständigen Stelle die erforderlichen Informationen übermitteln, die sie braucht, um die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen.
(4) Die Vorschriften des Umweltauditgesetzes und des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Soweit dies für die Kontrolle und Überwachung der im Bereich der Durchführung dieser Verordnung tätigen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen oder Konformitätsbewertungsstellen erforderlich ist, darf die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 folgende Daten an die Bundesfinanzbehörden übermitteln:
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten werden übermittelt, um den Hauptzollämtern die Prüfung der Gültigkeit eines Testates zu ermöglichen, das von einer Stelle nach § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes ausgestellt worden ist.
(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten dürfen nur für den in Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden. Unternehmensdaten sind nur insoweit zu übermitteln, als es erforderlich ist, um die übermittelten Informationen einem zu überprüfenden Testat oder einem Steuerverfahren zuzuordnen.
(4) Die bei den Bundesfinanzbehörden gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben im Steuerverfahren nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung.
§ 8 Berichtspflicht der zuständigen Stelle Erl. 14 20
Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor. Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen
§ 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des Umweltauditgesetzes bleiben unberührt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten Erl. 14
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 oder § 5 Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht richtig ausstellt oder nicht richtig bestätigt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1 | Anlage 1 Erl. 14 (zu § 3 Nummer 1) |
Der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen.
Der Bericht des Energieaudits muss enthalten:
Alternatives System | Anlage 2 Erl. 14 (zu § 3 Nummer 2) |
1. Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger
Tabelle 1: Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger
Jahr | Eingesetzte Energie/ Energieträger | Verbrauch (kWh/Jahr) | Anteil am Gesamtenergie- verbrauch | Kosten | Kostenanteil | Messsystem oder alternative Art der Erfassung und Analyse | Grad der Genauigkeit/ Kalibrierung |
2. Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten
Tabelle 2: Erfassung und Analyse von Energieverbrauchern
Energieverbraucher | Eingesetzte Energie (kWh) und Energieträger | Abwärme (Temperaturniveau) | Messsystem/ Messart oder alternative Art der Erfassung und Analyse | Grad der Genauigkeit/ Kalibrierung | |||
Nr. | Anlage/Teil | Alter | Kapazität | ||||
3. Identifizierung und Bewertung von Einsparpotenzialen
Tabelle 3: Bewertung nach interner Verzinsung und Amortisationszeit
Allgemeine Angaben | Interne Verzinsung | Statische Amortisation | |||
Investition/ Maßnahme | Investitions- summe | Einsparung | Technische Nutzung | Rentabilität der Investition/a | Kapitalrückfluss |
[Euro] | [Euro/Jahr] | [Jahre] | [%] | [Jahre] | |
4. Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen
Einmal jährlich hat sich die Geschäftsführung über die Ergebnisse der Nummern 1 bis 3 zu informieren und auf dieser Grundlage entsprechende Beschlüsse über Maßnahmen und Termine zu fassen.
ENDE |