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AtDeckV - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
Vom 21. Januar 2022
(BGBl. I Nr. 4 vom 31.01.2022 S. 118, ber. 06.05.2022 S. 744 22)
Gl.-Nr.: 751-1-2
Archiv: 1977
Siehe Bekanntmachung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Arten der Deckungsvorsorge
Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch
erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann zulassen, dass mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 2 Haftpflichtversicherung
(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen wird. Für eine grenzüberschreitende Beförderung nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist, genommen werden, wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt.
(2) Sofern der Bund und die Länder verpflichtet sind, den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten von Schadensersatzansprüchen freizustellen oder die Befriedigung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche sicherzustellen, muss der Versicherungsvertrag zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und des betroffenen Bundeslandes die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Verwaltungsbehörde jede Änderung des Vertrages, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm diese Umstände bekannt werden.
§ 3 Sonstige finanzielle Sicherheit
(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in dem von der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes genannten Art herangezogen werden kann.
(2) Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung im Ausland hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Inland hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder wenn sichergestellt ist, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Verpflichtung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sich hinreichendes Vermögen des Dritten befindet. Von einem anderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn er sich der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft oder in anderer Weise gewährleistet ist, dass er seine Verpflichtung erfüllt.
(3) § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 4 Umfang der Deckungsvorsorge
(1) Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstrecken, die sich für den Inhaber der Kernanlage infolge eines nuklearen Ereignisses ergeben.
(2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine Haftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht kommt, muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen der in § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art ergeben
(3) Die Deckungsvorsorge muss Schadensereignisse einschließen, die im Ausland eintreten oder sich dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach im Ausland geltenden Haftpflichtbestimmungen der in § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.
(4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder verwendet werden.
(5) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie
(6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbringende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus dem Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben.
(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend.
§ 5 Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und Anzeigen
(1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer oder den Dritten, der eine sonstige finanzielle Sicherheit übernommen hat, von der Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf einer Genehmigung zu unterrichten.
(3) Wer Ansprüche geltend machen will, für deren Befriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht kommt, kann von der Verwaltungsbehörde verlangen, dass sie ihm Namen und Anschrift des Versicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtet hat.
(4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über eine sonstige finanzielle Sicherheit (§ 14 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) ist die Genehmigungsbehörde oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die sonst zuständige Verwaltungsbehörde.
§ 6 Auflagen
Bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge ist dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten aufzuerlegen,
Zweiter Abschnitt
Deckungssummen
§ 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme
(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.
(2) Die Deckungssumme beträgt
(1) Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme
und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse, Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe. Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes bestimmt sich unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach Anlage 2.
(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen darauf gerichtet, dass sie bei der Ausübung der Heilkunde am Menschen angewandt werden oder dass sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne dass die weitere Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die Regeldeckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2 angegebenen Werte.
(3) Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro, sofern es sich bei der Landessammelstelle oder der sonstigen Einrichtung nicht um eine Kernanlage im Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes handelt. Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung nach Satz 1 mit radioaktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.
(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Absatz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2 anzuwenden.
(5) Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 8a Beförderung von Kernmaterialien
(1) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die nicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, beträgt die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und sie erhöht sich
Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag von 80 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 125 Millionen Euro zusammenzurechnen.
(2) Kernmaterialien, die von einem Inhaber einer Kernanlage an einen Empfänger zur Verwendung versandt werden, sind für den Zeitraum, in dem sie sich außerhalb einer Kernanlage befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen, wenn
Für die Anwendung der Anlage 5 sind die Begriffsbestimmungen der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugrunde zu legen.
(3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden.
§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes
Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend.
§ 9 Reaktoren
(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren mit einer Höchstleistung von bis zu 25 Megawatt 70 Millionen Euro und für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro. Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach Anlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung einen höheren Wert als die Berechnung der Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt. Höchstleistung ist die thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf.
(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regeldeckungssumme ist die Regeldeckungssumme für Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor stammen und bis zur weiteren Verwendung oder Beseitigung vorübergehend gelagert werden, eingeschlossen, sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten.
(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge
sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten.
§ 10 Schiffsreaktoren
Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500.000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 11 Sonstige Kernanlagen
(1) Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich
Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 500 Millionen Euro zusammenzurechnen.
(2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens 700 Millionen Euro beträgt.
(3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regeldeckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.
§ 12 Stilllegung von Kernanlagen
(1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt und befinden sich in der Anlagenur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile sowie radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken, so beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro erhöht um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in der Anlagenoch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4 bestimmt.
(2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 5 Prozent der zuletzt vor der Stilllegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermäßigen, wenn die ermäßigte Deckungssumme nicht weniger als 70 Millionen Euro beträgt.
§ 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung
(1) Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag des Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der sich nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus, wenn
(2) Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlagenoch vorhandenen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3. Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen.
§ 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radioisotopen zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomographie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.
(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung
Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung muss die Deckungssumme in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Anwendung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung angewendet werden, mindestens 500.000 Euro zur Verfügung stehen.
§ 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall
(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen.
(2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Deckungssumme ist insbesondere zu berücksichtigen,
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Deckungssumme bei mehrfachem Umgang
(1) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete auf Grund einer oder weiterer Genehmigungen mit mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmengen eines Stoffes um, so ist für jede zur Deckungsvorsorge verpflichtende Tätigkeit die jeweils in Frage kommende Deckungssumme gesondert festzusetzen.
(2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme festzusetzen, wenn bei einem mehrfachen Umgang außerhalb einer Kernanlage ein derartig enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, dass die mehreren Stoffe oder Teilmengen als ähnlich gefährlich angesehen werden müssen wie ein einziger Stoff, dessen Aktivität oder Masse der Gesamtaktivität oder Gesamtmasse der Stoffe oder Teilmengen entspricht.
(3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungssumme ist bei umschlossenen und bei offenen sonstigen radioaktiven Stoffen jeweils von der Gesamtaktivität, ausgedrückt im Vielfachen der Aktivitätsfreigrenzen, auszugehen. Wird mit Stoffen umgegangen, die beiden der in Satz 1 genannten Gruppen angehören, so sind die für jede Gruppe getrennt ermittelten Deckungssummen zusammenzurechnen; jedoch darf insgesamt keine höhere als diejenige Deckungssumme angesetzt werden, die sich ergeben würde, wenn die gesamten Stoffe offene sonstige radioaktive Stoffe wären.
(4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 19 Abrundung der Deckungssumme
(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50.000 Euro festzusetzen.
(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25.000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzurunden.
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge
Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes neu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kernanlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen hat.
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 (Inkrafttreten)
Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro | Anlage 1 |
Masse der Kernbrennstoffe * | Plutonium | Uran 233 | über 20 % mit Uran 235 angereichertes Uran | bis einschließlich 20 % mit Uran 235 angereichertes Uran | Natürliches Uran, das Kernbrennstoff ist |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
bis 10 g | 0,5 | 0,25 | - | - | Für eine über die Freigrenzen hinausgehende Masse
bis zu einem Höchstbetrag von 50, im Falle der Beförderung von 25. |
über 10 g bis 100 g | 1,0 | 0,5 | - | - | |
über 100 g bis 200 g | 1,5 | 1,0 | - | - | |
über 200 g bis 1 kg | 5,0 | 5,0 | 2,5 | 0,5 | |
über 1 kg bis 100 kg für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,5 | 0,5 | 0,15 | 0,05 | |
über 100 kg bis 1.000 kg für jede weiteren angefangenen 10 Kilogramm | 1,0 | 1,0 | 0,3 | 0,15 | |
über 1.000 kg für jede weiteren angefangenen 100 Kilogramm | 5,0 | 5,0 | 0,75 | 0,15 |
*) Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich.
Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro | Anlage 2 22 |
Aktivitäten, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung | umschlossene radioaktive Stoffe | offene radioaktive Stoffe | |
1 | 2 | 3 | |
1. | hochradioaktive Strahlenquellen nach § 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes, soweit nicht unter Nummer 2 bis 12 in der Spalte 3 höhere Summen genannt sind | 0,05 | |
2. | vom 105fachen bis zum 106fachen | 0,05 | 0,25 bis 0,5 |
3. | vom 106fachen bis zum 107fachen | 0,05 bis 0,25 | 0,5 bis 1 |
4. | vom 107fachen bis zum 108fachen | 0,25 bis 0,5 | 1 bis 2 |
5. | vom 108fachen bis zum 109fachen | 0,5 bis 12 | bis 4 |
6. | vom 109fachen bis zum 1010fachen | 1 bis 2 | 4 bis 6 |
7. | vom 1010fachen bis zum 1011fachen | 2 bis 4 | 6 bis 8 |
8. | vom 1011fachen bis zum 1012fachen | 4 bis 6 | 8 bis 10 |
9. | vom 1012fachen bis zum 1013fachen | 6 bis 8 | über dem 1012fachen 10 bis 15 |
10. | vom 1013fachen bis zum 1014fachen | 8 bis 10 | |
11. | vom 1014fachen bis zum 1015fachen | 10 bis 12 | |
12. | über dem 1015fachen | 12 bis 14 |
Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro | Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) |
Masse der Kernbrennstoffe 1 im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes | Erhöhungsbeträge |
über 250 bis 1.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0064 |
über 1.000 bis 5.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0056 |
über 5.000 bis 10.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0048 |
über 10.000 Kilogramm bis 30.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,004 |
über 30.000 Kilogramm bis 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0032 |
über 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0024 |
1) Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich. |
Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro | Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) |
Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1 nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung | Erhöhungsbeträge |
vom 1012fachen bis zum 1013fachen | bis 10 |
vom 1013fachen bis zum 1014fachen | 10 bis 30 |
vom 1014fachen bis zum 1015fachen | 30 bis 70 |
vom 1015fachen bis zum 1016fachen | 70 bis 140 |
vom 1016fachen bis zum 1017fachen | 140 bis 280 |
über dem 1017fachen | 280 bis 460 |
1) Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so beträgt die Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel. |
Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens | Anlage 5 (zu § 8a Absatz 2) |
Teil A: Allgemeines
Für Sendungen, die Radionuklide enthalten, gilt, vorbehaltlich des für Sendungen spaltbarer Stoffe ergänzend anzuwendenden Teils B, Folgendes:
wobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i und A2(i) der A2Wert des Radionuklids i ist. Für die Berechnung sind für die Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität der Radionuklide bekannt sind. Andernfalls sind für die vorkommenden Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.
Teil B: Sendungen spaltbarer Stoffe
Eine Sendung, die spaltbare Stoffe enthält, muss die Voraussetzungen gemäß Teil A erfüllen und die spaltbaren Stoffe müssen auf Grund der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter von der Klassifizierung "SPALTBAR" freigestellt sein.
Radionuklid (Atomzahl) | A2 (TBq) |
Actinium (89)
Ac-225 |
6 x 10-3 |
Silber (47)
Ag-105 |
2 x 100 |
Aluminium (13)
Al-26 |
1 x 10-1 |
Americium (95)
Am-241 |
1 x 10-3 |
Argon (18)
Ar-37 |
4 x 101 |
Arsen (33)
As-72 |
3 x 10-1 |
Astat (85)
At-211 |
5 x 10-1 |
Gold (79)
Au-193 |
2 x 100 |
Barium (56)
Ba-131 |
2 x 100 |
Beryllium (4)
Be-7 |
2 x 101 |
Bismut (83)
Bi-205 |
7 x 10-1 |
Berkelium (97)
Bk-247 |
8 x 10-4 |
Brom (35)
Br-76 |
4 x 10-1 |
Kohlenstoff (6)
C-11 |
6 x 10-1 |
Calcium (20)
Ca-41 |
unbegrenzt |
Cadmium (48)
Cd-109 |
2 x 100 |
Cerium (58)
Ce-139 |
2 x 100 |
Californium (98)
Cf-248 |
6 x 10-3 |
Chlor (17)
Cl-36 |
6 x 10-1 |
Curium (96)
Cm-240 |
2 x 10-2 |
Cobalt (27)
Co-55 |
5 x 10-1 |
Chrom (24)
Cr-51 |
3 x 101 |
Caesium (55)
Cs-129 |
4 x 100 |
Kupfer (29)
Cu-64 |
1 x 100 |
Dysprosium (66)
Dy-159 |
2 x 101 |
Erbium (68)
Er-169 |
1 x 100 |
Europium (63)
Eu-147 |
2 x 100 |
Fluor (9)
F-18 |
6 x 10-1 |
Eisen (26)
Fe-52 |
3 x 10-1 |
Gallium (31)
Ga-67 |
3 x 100 |
Gadolinium (64)
Gd-146 |
5 x 10-1 |
Germanium (32)
Ge-68 |
5 x 10-1 |
Hafnium (72)
Hf-172 |
6 x 10-1 |
Quecksilber (80)
Hg-194 |
1 x 100 |
Holmium (67) Ho-166 |
4 x 10-1 |
Iod (53)
I-123 |
3 x 100 |
Indium (49)
In-111 |
3 x 100 |
Iridium (77)
Ir-189 |
1 x 101 |
Kalium (19)
K-40 |
9 x 10-1 |
Krypton (36)
Kr-79 |
2 x 100 |
Lanthan (57)
La-137 |
6 x 100 |
Lutetium (71)
Lu-172 |
6 x 10-1 |
Magnesium (12)
Mg-28 |
3 x 10-1 |
Mangan (25)
Mn-52 |
3 x 10-1 |
Molybdän (42)
Mo-93 |
2 x 101 |
Stickstoff (7)
N-13 |
6 x 10-1 |
Natrium (11)
Na-22 |
5 x 10-1 |
Niob (41)
Nb-93m |
3 x 101 |
Neodym (60)
Nd-147 |
6 x 10-1 |
Nickel (28)
Ni-59 |
unbegrenzt |
Neptunium (93)
Np-235 |
4 x 101 |
Osmium (76)
Os-185 |
1 x 100 |
Phosphor (15)
P-32 |
5 x 10-1 |
Protactinium (91) Pa-230 |
7 x 10-2 |
Blei (82)
Pb-201 |
1 x 100 |
Palladium (46)
Pd-103 |
4 x 101 |
Promethium (61)
Pm-143 |
3 x 100 |
Polonium (84)
Po-210 |
2 x 10-2 |
Praseodym (59)
Pr-142 |
4 x 10-1 |
Plutonium (94)
Pu-236 |
3 x 10-3 |
Radium (88)
Ra-223 |
7 x 10-3 |
Rubidium (37)
Rb-81 |
8 x 10-1 |
Rhenium (75)
Re-184 |
1 x 100 |
Rhodium (45)
Rh-99 |
2 x 100 |
Radon (86)
Rn-222 |
4 x 10-3 |
Ruthenium (44)
Ru-97 |
5 x 100 |
Schwefel (16)
S-35 |
3 x 100 |
Antimon (51)
Sb-122 |
4 x 10-1 |
Scandium (21)
Sc-44 |
5 x 10-1 |
Selen (34)
Se-75 |
3 x 100 |
Silicium (14)
Si-31 |
6 x 10-1 |
Samarium (62)
Sm-145 |
1 x 101 |
Zinn (50)
Sn-113 |
2 x 100 |
Strontium (38)
Sr-82 |
2 x 10-1 |
Tritium (1)
T(H-3) |
4 x 101 |
Tantal (73)
Ta-178 (langlebig) |
8 x 10-1 |
Terbium (65)
Tb-157 |
4 x 101 |
Technetium (43)
Tc-95m |
2 x 100 |
Tellur (52)
Te-121 |
2 x 100 |
Thorium (90)
Th-227 |
5 x 10-3 |
Titan (22)
Ti-44 |
4 x 10-1 |
Thallium (81)
Tl-200 |
9 x 10-1 |
Thulium (69)
Tm-167 |
8 x 10-1 |
Uran (92)
U-230 (schnelle Lungenabsorption)(a) |
1 x 10-1 |
Vanadium (23)
V-48 |
4 x 10-1 |
Wolfram (74)
W-178 |
5 x 100 |
Xenon (54)
Xe-122 |
4 x 10-1 |
Yttrium (39)
Y-87 |
1 x 100 |
Ytterbium (70)
Yb-169 |
1 x 100 |
Zirconium (40)
Zr-88 |
3 x 100 |
(a) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form von UF6, UO2F2 und UO2(NO3)2 einnehmen.
(b) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form von UO3, UF4, UCI4 und sechswertige Verbindungen einnehmen.
(c) Diese Werte gelten für alle unter den Fußnoten (a) und (b) nicht genannten Uranverbindungen.
(d) Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran.
Vorkommende Radionuklide | A2 (TBq) |
Nuklide, die Beta- oder Gammastrahlen, jedoch | 0,02 |
Nuklide, die Alphastrahlen, jedoch | 9 x 10-5 |
Nuklide, die Neutronenstrahlen emittieren, | 9 x 10-5 |
Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens | Anlage 6 (zu § 12a Absatz 1) |
Radionuklid | Haftende Aktivität1 (Bq) | Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq) |
Pu239 | 1 E+13 | 1 E+12 |
Pu241 | 1 E+15 | 1 E+14 |
U238 | 1 E+14 | 1 E+13 |
Cs137 | 1 E+13 | 1 E+12 |
Ni63 | 1 E+16 | 1 E+15 |
Co60 | 1 E+14 | 1 E+13 |
Fe55 | 1 E+16 | 1 E+15 |
Eu152 | 1 E+14 | 1 E+13 |
Eu154 | 1 E+14 | 1 E+13 |
Cl36 | 1 E+122 | |
Sr90 | 1 E+14 | 1 E+13 |
Ag108m | 1 E+13 | 1 E+12 |
1) Aktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus im Stilllegungszeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt.
2) Es wird angenommen, dass Cl36 in einer Kernanlage in Stilllegung in einer leicht freisetzbaren Form vorliegt. Es wird weiterhin angenommen, dass es im Falle eines Ereignisses, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, vollständig freigesetzt wird. |
Bekanntmachung der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung 22
Vom 21. Januar 2022
(BGBl. I Nr. 4 vom 31.01.2022 S. 118)
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 73, 106) wird nachstehend der Wortlaut der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung in der seit dem 2. Januar 2022 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Vom 6. Mai 2022
(BGBl. I Nr. 16 vom 21.05.2022 S. 744)
Die Bekanntmachung der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 21. Januar 2022 (BGBl. I S. 118) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Der Bekanntmachungstext ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 9 ist die Angabe "9. Juli 2016" durch die Angabe "15. Juli 2016" zu ersetzen.
2. Die Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung ist wie folgt zu berichtigen:
a) In § 8 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter "im Sinne des" durch die Wörter "im Sinne von" zu ersetzen.
b) In Anlage 2 Spalte 1 Nummer 1 sind die Wörter "genannt werden" durch die Wörter "genannt sind" zu ersetzen
ENDE |