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Liste der nicht gerechtfertigten TätigkeitsartenAnlage 1
(zu § 2)

Teil A: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung - ohne Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

Nicht gerechtfertigt ist die

  1. Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten,
  2. Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Leckagesuche (Wasser, Heizung, Lüftung), sofern diese Stoffe anschließend nicht wieder gesammelt werden,
  3. Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Verweilzeitspektroskopie, sofern diese nicht in geschlossenen Systemen und mit Radionukliden erfolgt, die auf Grund ihrer Halbwertszeit nicht in die Umwelt gelangen können und eine Exposition Dritter nicht ausgeschlossen werden kann,
  4. Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren, sofern ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,
  5. Verwendung von Tritium-Gaslichtquellen in Nachtsichtgeräten, Zieleinrichtungen und Ferngläsern, sofern die Verwendung nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist,
  6. Verwendung von Vorrichtungen mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben, ausgenommen
    1. Plaketten mit tritiumhaltigen Leuchtfarben im beruflichen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich,
    2. Notausganghinweise in Fluggeräten mit einer luftfahrtrechtlichen Baumusterzulassung,
  7. Verwendung von hochradioaktiven Strahlenquellen bei der Untersuchung von Containern und Fahrzeugen außerhalb der Materialprüfung,
  8. Verwendung von Ionisationsrauchmeldern mit einer Bauartzulassung nach Anlage VI Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden Fassung.

Teil B: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

Nicht gerechtfertigt ist die

  1. Verwendung von
    1. Iod-131 in der Form von I-131-Orthoiodhippursäure (OIH) und
    2. Iod-125 in der Form von I-125-Iothalamat (IOT), I-125-Orthoiodhippursäure und I-125-Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA) zur Untersuchung der Nieren,
  2. Verwendung von Iod-125 in der Form von I-125-Fibrinogen zur Untersuchung der tiefen Venenthrombose,
  3. Anwendung von umschlossenem Radium-226 zur Behandlung von Menschen,
  4. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Darstellung des Zahnstatus mit intraoraler Anode,
  5. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Pneumenzephalographie,
  6. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Überprüfung der Passfähigkeit von Kleidungsstücken und Schuhen,
  7. Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen zur Zutrittskontrolle oder Suche von Gegenständen, die eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, sofern die Anwendung nicht
    1. auf Grund eines Gesetzes erfolgt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist oder
    2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zweck der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich ist.

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Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von TätigkeitsartenAnlage 2
(zu den § § 3 und 4)

Teil A: Erforderliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach den § § 7 und 38 des Strahlenschutzgesetzes

Erforderlich sind

  1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Tätigkeitsart grundsätzlich geeignet ist, einen Nutzen zu erbringen,
  2. Angaben zu der durch die Tätigkeitsart verursachten Exposition, unterschieden nach medizinischen Expositionen von untersuchten oder behandelten Personen sowie von Betreuungs- und Begleitpersonen, Expositionen der Bevölkerung und beruflichen Expositionen,
  3. Angaben zur aus der Exposition resultierenden radiologischen Gefahr entsprechend § 148,
  4. Angaben zu dem Risiko der Tätigkeitsart, durch unfallbedingte oder unbeabsichtigte Expositionen die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen zu gefährden oder Kontaminationen herbeizuführen,
  5. Informationen über vorliegende Zulassungen oder Genehmigungen auf Grund anderer nationaler oder internationaler Vorschriften, die in engem Zusammenhang mit der zu prüfenden Tätigkeitsart stehen.

Teil B: Zusätzliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes

Erforderlich sind

  1. Angaben zum vorgesehenen Anwendungsbereich, zu den vorgesehenen Einsatzbedingungen und zur Häufigkeit der Nutzung, zur erwarteten Nutzungsdauer und zur erwarteten Verbreitung der Konsumgüter oder der bauartzuzulassenden Vorrichtungen,
  2. Begründung zur Auswahl des verwendeten Radionuklids, insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen Gefahren, sowie Informationen zu weiteren ggf. vorhandenen Radionukliden, die nicht zielgerichtet genutzt werden,
  3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen,
    1. ob und wie das Konsumgut oder die bauartzuzulassende Vorrichtung auch außerhalb des Rahmens der bestimmungsgemäßen Nutzung verwendet werden kann,
    2. ob die Integrität von Konsumgütern oder bauartzuzulassenden Vorrichtungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowie für den Fall eines möglichen Missbrauchs oder eines unfallbedingten Schadens ausreichend ist.

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Genehmigungsfreie TätigkeitenAnlage 3 21 24
(zu den § § 5, 5a, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96)

Teil A: Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.

Teil B: Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist

  1. der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
  2. der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet,
  3. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,
  4. die Verwendung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist; ausgenommen sind Ein- und Ausbau sowie Wartung dieser Vorrichtungen,
  5. die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist, sofern die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
  6. die Gewinnung, Verwendung und Lagerung von aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht,
  7. die Verwendung und Lagerung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes und von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, deren Herstellung nach § 40 des Strahlenschutzgesetzes oder deren Verbringung nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes genehmigt ist oder deren Herstellung nach § 40 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung oder deren Verbringung nach § 42 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf; § 55 in Verbindung mit Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes bleibt unberührt,
  8. der Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Nutzung der Radioaktivität zu Lehr- und Ausbildungszwecken, wenn die Ortsdosisleistung des jeweiligen Stoffes 1 Mikrosievert durch Stunde in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche nicht überschreitet, oder
  9. der Umgang mit abgereichertem Uran in Form von Uranylverbindungen zu chemisch-analytischen oder zu chemischpräparativen Zwecken mit einer Gesamtmasse des Urans von bis zu 30 Gramm.

Teil C: Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet. Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013

Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.

Teil D: Genehmigungsfrei nach § 8 ist der Betrieb von Störstrahlern,

  1. bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, wenn
    1. die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und
    2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass
      aa) Röntgenstrahlung erzeugt wird und
      bb) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten Höchstwert nicht überschreiten darf,
  2. bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt überschreitet, wenn die Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,
  3. wenn eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betrieben wird, bei der die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet, oder
  4. die als Bildverstärker im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben werden.

Teil E: Genehmigungs- und anmeldefrei nach § 14 ist die Verbringung von

  1. Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
  2. Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet,
  3. Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,
  4. Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist, oder
  5. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht.

Teil F:

Genehmigungsfrei nach § 5a ist der Zusatz von Kalium-40 als natürlich vorkommendes Radionuklid zu Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, bis zu 10 Becquerel je Gramm im Produkt.

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Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte TochternuklideAnlage 4 24
(zu den § § 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3 )

Zu Tabelle 1:
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination

Erläuterung zu Spalte 1:Kennzeichnung von Radionukliden:

"+" kennzeichnet Mutternuklide, für die die in Tabelle 2 gelisteten Tochternuklide vollständig durch das Mutternuklid abgedeckt sind; die Expositionen durch diese Tochternuklide sind bei den Freigrenzen, Freigabewerten oder Werten der Oberflächenkontamination bereits berücksichtigt,

Erläuterung zu den Spalten 2 und 3 (Freigrenzen):1. Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität (Ai) oder aus der vorhandenen spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigrenzen FGi der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2 oder 3 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel

2. Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen Ai/FGi oder Ci/FGi 10 Prozent nicht überschreitet.

Erläuterung zu Spalte 3:Bei Messungen nach § 58 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungsmasse M: 3 kg ≤ M ≤ 300 kg. Bei einer Masse M < 3 kg ist die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen, wenn die Oberflächenkontamination nach § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ermittelt wird.
Erläuterung zu Spalte 4:Die Angabe "TBq" wird als Abkürzung für "Terabecquerel" verwendet. Die Angabe "UL" als Abkürzung für "unbegrenzt" (unlimited) wird für Radionuklide verwendet, bei denen auch hohe Aktivitäten nicht zu einer Einstufung als hochradioaktive Strahlenquelle führen.
Erläuterung zu Spalte 5:Bei Messungen nach den § § 57 und 58 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm2 betragen.

Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Tabelle 1 Spalte 5 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel

Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen As,i/Oi 10 Prozent nicht überschreitet.

Bei der Bestimmung der Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeitsplätze nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die festhaftende Oberflächenaktivität und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität nicht einzubeziehen, sofern sichergestellt ist, dass durch diese Aktivitätsanteile keine Gefährdung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation möglich ist.

Soweit für Radionuklide keine maximal zulässigen Oberflächenkontaminationswerte angegeben sind, sind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende Werte der Oberflächenkontamination zugrunde gelegt werden:

  1. für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen:
    0,1 Bq/cm2,
  2. für Beta- und Gammastrahler, soweit nicht unter Buchstabe c genannt:
    1 Bq/cm2,
  3. für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Megaelektronvolt:
    100 Bq/cm2.
Erläuterung zu den Spalten 6 und 8 bis 11:Die Angabe "Mg/a" wird als Abkürzung für"Megagramm im Kalenderjahr" verwendet.

Siehe auch Anlage 8 Teil F Nummer 3.

Erläuterung zu den Spalten 12 und 13:Die Werte der Oberflächenkontamination berücksichtigen die in die oberste Schicht des Bodens oder des Gebäudes eingedrungene Aktivität; es handelt sich um auf die Oberfläche projizierte Aktivitätswerte.
Erläuterung zu Spalte 15:Die Angabe "a" bedeutet "Jahr", die Angabe "d" bedeutet "Tag", die Angabe "h" bedeutet "Stunde" und die Angabe "m" bedeutet "Minute".

Die Regelungen und Erläuterungen zur Freigabe (Spalten 3 und 5 bis 14) finden sich in den § § 31 bis 42 und Anlage 8.

Tabelle 1 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination

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Tabelle 2 Liste der Radionuklide und der bei der Berechnung berücksichtigten Tochternuklide


MutternuklidTochternuklide
Mg-28+Al-28
Si-32+P-32
Ca-45+Sc-45m
Sc-44m+Sc-44
Ti-44+Sc-44
Fe-52+Mn-52m
Fe-60+Co-60, Co-60m
Co-62m+Co-62
Ni-66+Cu-66
Zn-62+Cu-62
Zn-69m+Zn-69
Zn-72+Ga-72, Ga-72m
Ga-73+Ge-73m
Ge-68+Ga-68
As-73+Ge-73m
Se-81m+Se-81
Br-80m+Br-80
Br-83+Kr-83m
Kr-88+Rb-88
Rb-81+Kr-81m
Rb-81m+Kr-81m
Rb-83+Kr-83m
Sr-80+Rb-80
Sr-82+Rb-82
Sr-89+Y-89m
Sr-90+Y-90
Sr-91+Y-91m
Y-87+Sr-87m
Zr-86+Y-86, Y-86m
Zr-89+Y-89m
Zr-95+Nb-95m
Zr-97+Nb-97, Nb-97m
Nb-89+Zr-89m
Nb-90+Zr-90m
Mo-90+Nb-90m, Nb-90n
Mo-99+Tc-99m
Mo-101+Tc-101
Tc-95m+Tc-95
Ru-103+Rh-103m
Ru-105+Rh-105m
Ru-106+Rh-106
Pd-100+Rh-100
Pd-103+Rh-103m
Pd-109+Ag-109m
Ag-108m+Ag-108
Ag-110m+Ag-110
Cd-104+Ag-104m
Cd-107+Ag-107m
Cd-109+Ag-109m
Cd-115+In-115m
Cd-115m+In-115m
Cd-117+In-117, In-117m
Cd-117m+In-117, In-117m
In-111+Cd-111m
In-114m+In-114
In-117m+In-117
In-119m+In-119
Sn-110+In-110m
Sn-111+In-111m
Sn-113+In-113m
Sn-121m+Sn-121
Sn-126+Sb-126, Sb-126m, Sb-126n
Sn-128+Sb-128m
Sb-125+Te-125m
Sb-127+Te-127
Sb-129+Te-129
Te-116+Sb-116
Te-127m+Te-127
Te-129m+Te-129
Te-131m+Te-131
Te-132+I-132
Te-133m+Te-133
I-135+Xe-135m
Xe-122+I-122
Cs-137+Ba-137m
Ba-126+Cs-126
Ba-128+Cs-128
Ce-134+La-134
Ce-137m+Ce-137
Ce-144+Pr-144, Pr-144m
Pr-139+Ce-139m
Nd-136+Pr-136
Nd-138+Pr-138
Nd-139m+Ce-139m, Pr-139, Nd-139
Nd-140+Pr-140
Pm-141+Nd-141m
Sm-141m+Nd-141m, Pm-141, Sm-141
Sm-142+Pm-142
Gd-146+Eu-146
Ho-157+Dy-157m
Ho-162m+Ho-162
Ho-164m+Ho-164
Ho-167+Er-167m
Er-161+Ho-161, Ho-161m
Tm-167+Er-167m
Tm-175+Yb-175m
Yb-166+Tm-166, Tm-166m
Yb-178+Lu-178
Lu-169+Yb-169m
Lu-177m+Lu-177, Hf-177m
Lu-178m+Hf-178m
Hf-170+Lu-170m
Hf-172+Lu-172, Lu-172m
Hf-177n+Hf-177m
Hf-178n+Hf-178m
Hf-182+Ta-182
Hf-182m+Ta-182m, Ta-182n
Ta-178m+Hf-178m
Ta-182n+Ta-182m
Ta-183+W-183m
W-178+Ta-178
W-188+Re-188
Re-186m+Re-186
Re-189+Os-189m
Os-180+Re-180
Os-191+Ir-191m
Os-194+Ir-194
Ir-189+Os-189m
Ir-195m+Ir-195
Pt-186+Ir-186m
Pt-191+Ir-191m
Pt-197m+Au-197m
Pt-200+Au-200
Au-200m+Au-200
Hg-193+Au-193m
Hg-193m+Au-193m, Hg-193
Hg-194+Au-194
Hg-195+Au-195m
Hg-195m+Au-195m, Hg-195
Hg-197m+Au-197m
Pb-195m+Tl-195m
Pb-202+Tl-202
Pb-210+Hg-206, Tl-206, Bi-210, Po-210
Pb-211+Tl-207, Bi-211, Po-211
Pb-212+Tl-208, Bi-212, Po-212
Pb-214+Tl-210, Bi-214, Po-214
Bi-201+Tl-197m, Pb-201m
Bi-203+Tl-199, Tl-199m, Pb-203m
Bi-205+Pb-205m
Bi-210m+Tl-206
Bi-212+Tl-208, Po-212
Bi-213+Tl-209, Po-213
Bi-214+Tl-210, Po-214
At-211+Po-211
Rn-220+Po-216
Rn-222+Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214, Po-214, Po-218, At-218, Rn-218
Fr-222+Po-214, Rn-218, Ra-222
Fr-223+Tl-207, Bi-211, Bi-215, Po-211, Po-215, At-215, At-219, Rn-219
Ra-223+Tl-207, Pb-211, Bi-211, Po-211, Po-215, At-215, Rn-219
Ra-224+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220
Ra-226+Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214, Po-214, Po-218, At-218, Rn-218, Rn-222
Ra-228+Ac-228
Ac-224+Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216, Rn-216, Fr-220, Ra-220
Ac-225+Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221
Ac-226+Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222, Th-226
Ac-227+Tl-207, Pb-211, Bi-211, Bi-215, Po-211, Po-215, At-215, At-219, Rn-219, Fr-223, Ra-223, Th-227
Th-226+Po-214, Rn-218, Ra-222
Th-228+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220, Ra-224
Th-229+Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221, Ra-225, Ac-225
Th-232+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220, Ra-224, Ra-228, Ac-228, Th-228
Th-234+Pa-234, Pa-234m
Pa-227+Tl-207, Bi-211, Po-211, At-215, Fr-219, Ac-223
Pa-228+Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216, Rn-216, Fr-220, Ra-220, Ac-224
Pa-230+Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222, Ac-226, Th-226
U-230+Po-214, Rn-218, Ra-222, Th-226
U-232+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220, Ra-224, Th-228
U-235+Th-231
U-238+Th-234, Pa-234, Pa-234m
U-240+Np-240
Np-237+Pa-233
Pu-239+U-235m
Pu-241+U-237
Pu-244+U-240, Np-240
Pu-245+Am-245
Pu-246+Am-246m
Am-237+Np-233, Pu-237m
Am-242m+Np-238, Am-242, Cm-242
Am-243+Np-239
Cm-238+Am-238
Cm-247+Pu-243
Cm-250+Pu-246, Am-246m
Bk-246+Am-242, Am-242n
Bk-249+Am-245
Cf-253+Cm-249
Es-254+Bk-250
Es-254m+Bk-250, Fm-254
Md-258+Fm-254, Fm-258, No-258
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Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von RückständenAnlage 5 24
(zu § 27 und Anlage 7 )

1. Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe in Becquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:

CU238max + CTh232max ≤ C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.

Für Stoffe, für die keine Trockenmasse bestimmt werden kann, insbesondere für Öle, ist ein geeignetes Verfahren zur Bestimmung der spezifischen Aktivitäten anzuwenden.

2. Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 0,5 Bq/g, wenn

  1. im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5.000 Megagramm Rückstände deponiert werden oder
  2. bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport- und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.

Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sonstigen Bereichen.

3. Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.

4. Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210 und seiner relevanten Folgeprodukte Bi-210 und Po-210 gegenüber der größten spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von den Nummern 1 bis 3: R x CU238max + CTh232max ≤ C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Faktor AFaktor R
5 < A ≤ 100,3
10 < A ≤ 200,2
20 < A0,1

5. Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen CU238max ≤ 0,2 Bq/g und CTh232max d 0,2 Bq/g, wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit Nebengestein belegt wird.

Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der U-238-Zerfallsreihe berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe oder der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.

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Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei RückständenAnlage 6 24
(zu den § § 28, 100, 101)
  1. Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen sind jeweils realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen.
  2. Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände, auftreten können.
  3. Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Beseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.
  4. Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Exposition nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes alle Expositionsszenarien einzubeziehen, die bei realistischen Nutzungsannahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Standortverhältnisse auftreten können.

Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 2 genannten Dosiskoeffizienten zu verwenden. Für beruflich tätige Personen sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 3 genannten Dosiskoeffizienten zu verwenden.

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Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer
Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen
Anlage 7 24
(zu § 29 Absatz 4)

Bei der Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen davon ausgehen, dass Expositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten können, auch ohne weitere Maßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung den Richtwert einer effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten werden:

  1. Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel:
    CMU238max + CMTh232max ≤ CM.
    Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamtaktivität der innerhalb von 12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes und Anlage 5 dieser Verordnung geteilt durch die Gesamtmasse aller innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle bestimmt werden. Bei der Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:
    1. CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,
    2. CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,
    3. CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Standortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und
    4. CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.

Dabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe 10 Bq/g bzw. bei der Deponierung auf Deponien für gefährliche Abfälle 50 Bq/g überschreiten.

  1. Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210 und seiner relevanten Folgeprodukte Bi-210 und Po-210 gegenüber der spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe um einen Faktor A größer 5 erhöht, darf bei der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien nimmt der Faktor R den Wert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle in Anlage 5 Nummer 4 zu entnehmen.

Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der U-238-Zerfallsreihe berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe oder der Th-232-Zerfallsreihe in einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette für diese Charge bei der Berechnung der Gesamtaktivität nach Nummer 1 unberücksichtigt.

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Festlegungen zur FreigabeAnlage 8 24
(zu den § § 35, 36, 37, 39 sowie Anlage 4 )

Teil A: Allgemeines

  1. Sofern in den folgenden Teilen B bis G nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:
    1. Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit der Stoffe.
    2. Der Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte ist anhand von Messungen zu erbringen. Zusätzlich ist die Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte nachzuweisen, wenn eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Kontaminationsmessung möglich ist; auch dieser Nachweis ist anhand von Messungen zu erbringen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auch andere Nachweisverfahren zulassen.
    3. Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht wesentlich überschreiten.
    4. Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1000 cm2 betragen.
    5. Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3, 6 bis 11 und 14 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel

Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen As,i/Oi aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5, 12 und 13 zu berechnen (Summenformel):

Formel

Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen Ci/Ri oder As,i/Oi 10 Prozent nicht überschreitet.

  1. Wenn der Nachweis der Einhaltung des Dosiskriteriums der Freigabe nach § 31 Absatz 2 im Einzelfall geführt wird, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B und C Nummer 1, insbesondere die Festlegungen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen, soweit die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A für den Einzelfall nach § 37 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 37 sind, soweit sie abgeleitet werden könnten, höchstens die Werte der Anlage 11 Teil D Tabelle 6 Spalte 3 zugrunde zu legen. Bei einer Freigabe von Bodenflächen dürfen nur solche Expositionspfade unberücksichtigt bleiben, die auf Grund der vorhandenen Standorteigenschaften, insbesondere auf Grund der geografischen Lage und der geogenen Verhältnisse, ausgeschlossen sind.

Teil B: Uneingeschränkte Freigabe von festen Stoffen, Ölen und ölhaltigen Flüssigkeiten, organischen Lösungs- und Kühlmitteln

Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 gelten für

  1. feste Stoffe,
  2. Bauschutt einschließlich anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1.000 Megagramm im Kalenderjahr beträgt,
  3. Bodenaushub, der auf Grund seiner stofflichen Eigenschaften nicht als durchwurzelbare Bodenschicht im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgebracht werden kann, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 37.500 Megagramm im Kalenderjahr beträgt, und
  4. Öle und ölhaltige Flüssigkeiten, organische Lösungs- und Kühlmittel.

Teil C: Spezifische Freigabe zur Beseitigung

  1. Eine spezifische Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 42 Absatz 1 getroffen wurde, auf einer Deponie abgelagert oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt werden. Eine Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer Deponie oder Verbrennungsanlage sowie der Wiedereintritt der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf muss ausgeschlossen sein.
  2. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8 bis 11 gelten nicht für Bauschutt und Bauschutt einschließlich anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse mehr als 1.000 Megagramm im Kalenderjahr betragen kann.
  3. Als Deponien für die Beseitigung freigegebener Stoffe sind nur solche Entsorgungsanlagen geeignet, die
    1. mindestens den Anforderungen der Deponieklassen nach § 2 Nummer 7 bis 10 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, entsprechen und
    2. eine Jahreskapazität von mindestens 10.000 Megagramm im Kalenderjahr (Mg/a) oder 7.600 Kubikmeter im Kalenderjahr (m3/a) für die eingelagerte Menge von Abfällen, gemittelt über die letzten drei Jahre, aufweisen.
  4. Sollen in einem Kalenderjahr mehr als 1.000 Megagramm freigegeben und über eine Entsorgungsanlage beseitigt werden, so ist abweichend von Nummer 2 und Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 oder 11, multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel

Sollen in einem Kalenderjahr sowohl Massen mit Radionukliden unter der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8 als auch der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 zur Beseitigung auf einer Deponie freigegeben werden, so ist abweichend von Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Produkte der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, multipliziert mit einem Hundertstel der freizugebenden Masse und dem Produkt der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10, multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel

Für eine Freigabe zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage nach der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 9 oder Spalte 11 gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend, d. h. für die Summe gilt:

Formel

Dabei ist

Ci die mittlere spezifische Aktivität des im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Radionuklids i in Bq/g und Ci < Ri

m die Masse der im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Stoffe in Megagramm

Ri der Freigabewert nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, 9, 10 oder 11 für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g.

Teil D: Spezifische Freigabe von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen

  1. Die Freimessung eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder von Bauteilen soll grundsätzlich an der stehenden Struktur erfolgen. Die Messungen können anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durchgeführt werden.
  2. Die zugrunde zu legende Mittelungsfläche darf bis zu 1 m2 betragen.
  3. Ist eine spätere Wieder- oder Weiterverwendung des Gebäudes oder Raumes nicht auszuschließen, so dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 12 nicht überschreiten.
  4. Soll das Gebäude oder sollen Teile hiervon nach der Freimessung abgerissen werden, so dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 13 nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsflächen als 1 m2 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die erforderliche Nachweisgrenze bei der größeren Mittelungsfläche erreicht wird. Eine Freigabe von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen zum Abriss setzt voraus, dass diese nach der Freigabe zu Bauschutt verarbeitet werden.
  5. Bauschutt, der nach der Freigabe eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder Bauteilen durch Abriss anfällt, bedarf keiner gesonderten Freigabe.
  6. Bei volumengetragener Aktivität durch Aktivierung sind die Teile B, C oder F anzuwenden.

Teil E: Spezifische Freigabe von Bodenflächen

  1. Bei der Anwendung flächenbezogener Freigabewerte darf die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination bis zu 100 m2 betragen. Alternativ darf bei der Anwendung massenbezogener Freigabewerte die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität bis zu einem Megagramm betragen.
  2. Es sind nur diejenigen Kontaminationen zu berücksichtigen, die durch die Anlagen oder Einrichtungen auf dem Betriebsgelände verursacht worden sind.
  3. Wenn in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 keine Freigabewerte angegeben sind, ist der Nachweis des Dosiskriteriums der Freigabe im Einzelfall zu führen. Dabei sind die Nutzungen der freizugebenden Bodenflächen nach den jeweiligen Standortgegebenheiten und die dabei relevanten Expositionspfade zu berücksichtigen.
  4. Der Nachweis nach Nummer 3 ist durch Dosisberechnungen auf der Grundlage von Messungen zu erbringen.
  5. Die Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 können in flächenbezogene Freigabewerte gemäß folgender Beziehung umgerechnet werden:

Oi = Ri x p x d.

Dabei ist:
Oi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm2,
Ri der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7
p die mittlere Bodendichte in g/cm3 in der Tiefe d und d die mittlere Eindringtiefe in cm.

Teil F: Spezifische Freigabe von Bauschutt

  1. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 gelten für Bauschutt, der bei laufenden Betriebsarbeiten anfällt oder nach Abriss von Gebäuden oder Anlagenteilen, sofern die Voraussetzungen einer Freimessung an der stehenden Struktur nach Teil D nicht erfüllt sind. An Bauschutt anhaftender Boden kann als Bauschutt angesehen werden.
  2. Bei einer Freimessung von Bauschutt darf die Mittelungsmasse bis zu einem Megagramm betragen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsmassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass das Dosiskriterium der Freigabe auch bei der größeren Mittelungsmasse eingehalten wird.
  3. Abweichend von der Anwendbarkeit der Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 auf jährliche Bauschuttmassen von mehr als 1.000 Megagramm kann der Freigabewert für Cs-137 für Massen zwischen Null und 10.000 Megagramm pro Kalenderjahr einer Freigabe zugrunde gelegt werden.

Teil G: Spezifische Freigabe von Metallschrott zum Recycling

  1. Eine Freigabe von Metallschrott zum Recycling setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine Feststellung nach § 42 Absatz 1 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.
  2. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 14 gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetallischen Komponenten.
  3. Es sind nur solche Schmelzbetriebe geeignet, bei denen ein Mischungsverhältnis von 1:10 von freigegebenem Metallschrott zu anderen Metallen gewährleistet werden kann oder die einen Durchsatz von mindestens 40.000 Megagramm im Kalenderjahr aufweisen.
  4. Bei einer Freigabe von Metallschrott zum Recycling, der nur mit einem einzelnen der Radionuklide Be-7, C-14, Mn-53, Mn-54, Co-57, Ni-59, Ni-63, Nb-93m, Mo-93, Tc-97, Tc-99, Ru-103, Ag-105, Ag-108m, Cd-109, Sb-125, Te-132, I-129, Eu-155, Ti-204, Pa-231, Es-254 oder Fm-255 kontaminiert ist, ist die Masse auf 10 Megagramm im Kalenderjahr beschränkt. Eine Kontamination mit einem einzelnen Radionuklid liegt dann vor, wenn alle anderen Radionuklide zusammen einen Aktivitätsanteil von einem Tausendstel nicht überschreiten.

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Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ),
die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden
Anlage 9
(zu den § § 84, 85, 167, 168, 192)


1Inhaber der Genehmigung (Besitzer)
Hersteller, Nutzer oder LieferantInhaber einer Genehmigung zum Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen nach § 9 AtG oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG oder nach den § § 6, 7 und 9b AtG (auf Grund der Erstreckungswirkung gemäß § 10a Absatz 2 AtG)

Inhaber einer Genehmigung nach § 3 AtG oder nach § 12

NameName der Firma oder der Institution
Anschriftvollständige Postadresse
AnsprechpartnerName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
Land
2Angaben zur Genehmigung
Nummer
Datum der Erteilung
Ablaufdatum
Genehmigungsbehörde/ zuständige Aufsichtsbehörde
3Angaben zur HRQ
HRQ-IdentifzierungsnummerIdentifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlenquelle nach § 92 Absatz 1
VerwendungAngabe über die Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquelle, z.B. Blutbestrahlung oder industrielle Radiographie
Gerätenummer des Herstellers
4Angaben zum Hersteller/Lieferant
Ist der Hersteller der hochradioaktiven Strahlenquelle außerhalb der Europäischen Atomgemeinschaft niedergelassen, so ist zusätzlich der Name und die Anschrift des Verbringers oder des Lieferanten anzugeben.
NameName der Firma oder der Institution
Anschriftvollständige Postadresse
Land
5HRQ-Merkmale
Radionuklid
Zeitpunkt der Herstellung oder des ersten Inverkehrbringens
Aktivität zum Zeitpunkt der Herstellung oder

anderes Referenzdatum für die Aktivität

ggf. Aktivität zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens der hochradioaktiven Strahlenquelle oder bzgl. eines anderen Referenzdatums, falls Aktivität zum Zeitpunkt der Herstellung nicht bekannt
Quellentyp
Kapseltyp
chemikalische/ physikalische Eigenschaften
ISO-Einstufung
ANSI-Einstufung
Bescheinigung über besondere FormAngaben über das Datum der Erteilung einer "special Form"-Zulassung und ggf. über deren Verlängerungen
IAEA-QuellenkategorieCat 1, 2 oder 3
Neutronenquelleja/nein
Neutronenquellentarget
Neutronenfluss
6Art der Nutzung
ortsfeste Nutzung, Lagerung oder mobile NutzungAngabe, sofern es sich um einen ortsveränderlichen Umgang handelt und die hochradioaktive Strahlenquelle nicht länger als vier Wochen an einem anderen Ort verbleibt
7Standort der HRQ (Nutzung, Lagerung oder ständiger Lagerort bei mobiler Nutzung)
falls abweichend von 1
NameName der Firma oder der Institution
Anschriftvollständige Postadresse
Land
zuständige Aufsichtsbehörde
ggf. Genehmigungsnummer
8Eingang der HRQ
EingangsdatumDatum des Erlangens der Sachherrschaft
erhalten von:
Hersteller, anderer Nutzer oder Lieferant
NameName der Firma oder der Institution
Anschriftvollständige Postadresse
AnsprechpartnerName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
Land
9Weitergabe der HRQ
Datum der WeitergabeDatum der Aufgabe der Sachherrschaft
Weitergabe an:
Hersteller, anderer Nutzer, Lieferant oder Entsorgungseinrichtung
Landessammelstelle oder Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG
NameName der Firma oder der Institution
Anschriftvollständige Postadresse
AnsprechpartnerName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
Land
Genehmigungsnummer
Datum der Erteilung der Genehmigung
Ablaufdatum der Genehmigung
10Prüfung der HRQ
jeweils Art und Datum der Kontrolle auf Unversehrtheit und DichtheitDatum der Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit nach § 89 Absatz 2
11Sonstige Angaben
Verlust einer HRQ:

Datum

Widerrechtliche Entwendung einer HRQ - (z.B. Diebstahl):

Datum

Wiederauffinden einer HRQ:

Datum

Ort

Fund einer HRQ:

Datum

Ort

12Weitere Bemerkungen

.

StrahlenzeichenAnlage 10
(zu den § § 91, 92)

Bild

Kennzeichen: schwarz
Untergrund: gelb

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Annahmen bei der Berechnung der ExpositionAnlage 11 24
(zu den § § 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8 )

Teil A: Expositionspfade

1. Bei Ableitung mit Luft:

1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne (Betasubmersion)

1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne (Gammasubmersion)

1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe (Gammabodenstrahlung)

1.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation)

1.5 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg

1.5.1 Luft - Pflanze

1.5.2 Luft - Futterpflanze - Kuh - Milch

1.5.3 Luft - Futterpflanze - Tier - Fleisch

1.5.4 Luft - Muttermilch

1.5.5 Luft - Nahrung - Muttermilch

2. Bei Ableitung mit Wasser:

2.1 Exposition durch Aufenthalt auf Sediment (Gammabodenstrahlung)

2.2 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg

2.2.1 Trinkwasser

2.2.2 Wasser - Fisch

2.2.3 Viehtränke - Kuh - Milch

2.2.4 Viehtränke - Tier - Fleisch

2.2.5 Beregnung - Futterpflanze - Kuh - Milch

2.2.6 Beregnung - Futterpflanze - Tier - Fleisch

2.2.7 Beregnung - Pflanze

2.2.8 Muttermilch infolge der Aufnahme radioaktiver Stoffe durch die Mutter über die oben genannten Ingestionspfade

3. Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, aus Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, aus Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und aus anderen Einrichtungen:

3.1 Gammastrahlung

3.2 Röntgenstrahlung

3.3 Neutronenstrahlung

4. Bei Bodenflächen, die auf sonstigen Wegen kontaminiert wurden:

4.1 Exposition durch Aufenthalt auf kontaminierten Böden oder neben kontaminierten Ablagerungen (Gammabodenstrahlung)

4.2 Exposition durch Aufnahme resuspendierten Bodens oder Materials von Ablagerungen mit der Atemluft (Staubinhalation)

4.3 Exposition durch Aufnahme kontaminierten Bodens oder Materials von Ablagerungen über den Mund (Bodeningestion)

4.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln, die in Privatgärten neben kontaminierten Ablagerungen (Staubpfad) oder auf kontaminierten Böden erzeugt werden

Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade (z.B. der Sickerwasserpfad bei kontaminierten Ablagerungen) sind zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder auf Grund der Art der kerntechnischen Anlage, der Art der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Art der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, der Art der anderen Einrichtung oder der Besonderheit der auf sonstigem Weg kontaminierten Bodenfläche begründet ist.

Teil B: Lebensgewohnheiten

Tabelle 1 Verzehrsraten

Mittlere Verzehrsraten der repräsentativen Personen in kg/a
12345678
Altersgruppe Lebensmittel≤ 1 Jahr> 1 - ≤ 2
Jahre
> 2 - ≤ 7
Jahre
> 7 - ≤ 12
Jahre
> 12 - ≤ 17
Jahre
> 17
Jahre
Trinkwasser55 11001001502003502
Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser2001 2-----1,6
Milch, Milchprodukte451601601701701303
Fisch 30,5334,557,55
Fleisch, Wurst, Eier513506580902
Getreide, Getreideprodukte123080951101102
Einheimisches Frischobst, Obstprodukte, Säfte2545656560353
Kartoffeln, Wurzelgemüse, Säfte3040455555553
Blattgemüse367911133
Gemüse, Gemüseprodukte, Säfte

5

17

30

35

35

40

3

1) Mengenangabe in [l/a].
Zur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 l/a kommen 160 l/a, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird, sondern nur Milchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen, dass 0,2 kg Konzentrat (entspricht 1 l Milch) in 0,8 l Wasser aufgelöst werden.
2) Je nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.
3) Der Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17 Prozent und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.

Für die Lebensmittelgruppen "Trinkwasser" und "Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser" ist anzunehmen, dass 100 Prozent der Produkte kontaminiert sind. Für alle anderen Lebensmittelgruppen ist von 50 Prozent auszugehen. Die Lebensmittelgruppe "Getreide" sowie Kontaminationen über den Staubpfad für die Lebensmittelgruppe "Kartoffeln, Wurzelgemüse" können bei Radionukliden der natürlichen Zerfallsreihen Uran-238 und Thorium-232 grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutzgesetzes sowie bei der Ermittlung der erhaltenen Exposition nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist für die Lebensmittelgruppe, die bei mittleren Verzehrsraten zur höchsten Ingestionsdosis führt, die mittlere Verzehrsrate mit dem Faktor in Spalte 8 zu multiplizieren. Zur Festlegung der dosisdominierenden Lebensmittelgruppe sind alle pflanzlichen Produkte außer Blattgemüse zu einer Lebensmittelgruppe zusammenzufassen. Für alle übrigen Lebensmittelgruppen sind die mittleren Verzehrsraten anzusetzen.

Tabelle 2 Atemraten

Altersgruppe

≤ 1 Jahr

> 1 - ≤ 2
Jahre

> 2 - ≤ 7
Jahre

> 7 - ≤12
Jahre

> 12 - ≤ 17
Jahre

> 17
Jahre

Atemrate in m3/Jahr

1100

1900

3200

5640

7300

8100

Tabelle 3 Aufenthaltsdauern, Aufenthaltsorte und Reduktionsfaktoren

ExpositionspfadeAufenthaltsdauern und -orteReduktionsfaktor
Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne1760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien

7.000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden

-

-

Gammastrahlung aus der Abluftfahne1760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien

7.000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden

-

0,3

Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe1760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien

7.000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden

-

0,3

Inhalation radioaktiver Stoffe1760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien

7.000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden

-

-

Aufenthalt auf Sediment760 Stunden pro Kalenderjahr-
Direktstrahlung 11760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien

7.000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden

-

fallspezifisch 2

1) Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderer Einrichtungen.
2) Fallspezifische Reduktionsfaktoren für Direktstrahlung (Gammadirektstrahlung und Röntgendirektstrahlung) bei Aufenthalt in Gebäuden:
0,3 bei kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes,
0,3 bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich nicht in demselben Wohngebäude wie die repräsentative Person befinden,
1 bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich in demselben Wohngebäude wie die repräsentative Person befinden.
Bei Neutronendirektstrahlung ist der Reduktionsfaktor 1 zu verwenden.

Für die prospektive Berechnung der Exposition sind die in Tabelle 3 genannten Zahlenwerte für die jeweiligen Expositionspfade zu verwenden. Für den Aufenthalt im Freien sind folgende Fälle zu betrachten:

Die repräsentative Person hält sich im Freien entweder 760 Stunden pro Kalenderjahr auf Sediment und die restlichen 1.000 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen oder 1760 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen im Freien auf. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist die insgesamt ungünstigste Variante zugrunde zu legen.

Für die retrospektive Berechnung der Exposition sind, falls bekannt oder mit vertretbarem Aufwand ermittelbar, die tatsächlichen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zugrunde zu legen. Andernfalls ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.

Teil C: Übrige Annahmen

  1. Zur Berechnung der Exposition sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 genannten Dosiskoeffizienten und Vorgaben sowie weitere in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften genannte Dosiskoeffizienten zu verwenden.
  2. Zur Berechnung der Exposition sind alle wirksamen Quellen gemäß den Kriterien in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.
  3. Zur Berechnung der Exposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben. Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungsparameter zu berücksichtigen.
  4. Bei Ableitungen mit Luft ist für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange-Partikel-Modell zu verwenden. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist eine langjährige Wetterstatistik oder die Zeitreihe eines repräsentativen Jahres zugrunde zu legen, für die retrospektive Berechnung der Exposition die meteorologischen Daten des betrachteten Zeitraums. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Standorts oder der kerntechnischen Anlage, der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der anderen Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit Wasser sind für die prognostische Berechnung der Exposition langjährige Mittelwerte der Wasserführung der Vorfluter zugrunde zu legen. Für die retrospektive Berechnung der Exposition ist der Mittelwert der Wasserführung der Vorfluter im betrachteten Zeitraum heranzuziehen.
  5. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei dem Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Exposition der repräsentativen Person nicht zu erwarten ist. Sind zur Berechnung der Exposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.
  6. Bei der retrospektiven Berechnung der Exposition sind die standortspezifischen Verhältnisse, gegebenenfalls auch standortspezifische Modellparameter sowie aktuelle repräsentative statistische Daten, im betrachteten Zeitraum zu berücksichtigen. Es ist wie folgt vorzugehen:
    1. Es werden die gemessenen oder bilanzierten tatsächlichen Emissionen sowie die gemessene oder berechnete Direktstrahlung in der Umgebung des Standortes berücksichtigt.
    2. Es werden nur diejenigen Expositionspfade zugrunde gelegt, die auf Grund der realen Gegebenheiten in der Umgebung des Standortes tatsächlich zur Exposition beitrugen. Dabei ist insbesondere die tatsächliche Nutzung (nicht die Nutzungsmöglichkeiten) in der Umgebung maßgebend.
    3. Zur Berechnung der Ingestionsdosis durch Lebensmittel sind bevorzugt nur diejenigen Lebensmittelgruppen zu berücksichtigen, die im betrachteten Zeitraum in der Umgebung des Standortes erzeugt wurden. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
    4. Für die Anreicherung radioaktiver Stoffe im Boden und in anderen Umweltmedien wird einzelfallbezogen die tatsächliche Gesamtdauer der Emissionen unterstellt (Betriebsphase und gegebenenfalls auch Nachbetriebsphase).
    5. Es sind bevorzugt die realen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zu berücksichtigen. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
  7. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 8 des Strahlenschutzgesetzes sind die berechneten effektiven Dosen infolge der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser mit den nachstehenden generischen radionuklidspezifischen Faktoren und expositionspfadspezifischen Faktoren zu multiplizieren.

Tabelle 4 Generische radionuklidspezifische Faktoren

ExpositionspfadFaktorRadionuklide
Gammabodenstrahlung2I-125
1I-131
Gammasubmersion2I-125, I-131
Ingestion7I-125, I-131
Betasubmersion und Inhalation7I-125, I-131

Tabelle 5 Expositionspfadspezifische Faktoren

ExpositionspfadFaktor
Bei Ableitung mit Luft:
- Betasubmersion1
- Gammasubmersion2
- Gammabodenstrahlung2
- Inhalation1
- Ingestion von Lebensmitteln3
Bei Ableitung mit Wasser:
- Gammabodenstrahlung auf Sediment1
- Ingestion von Lebensmitteln3

Teil D: Maximal zulässige Aktivitätskonzentrationen aus Strahlenschutzbereichen

Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der
Radionuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m3 (Ci,a) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzentrationswert des jeweiligen Radionuklids (Ci) der Tabelle 6 oder 7 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel

Tochternuklide sind zu berücksichtigen.

1. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen

1.1 Inhalation

Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf

1.1.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 2 oder Tabelle 8 Spalte 2 oder

1.1.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2 der Tabellen 6 oder 8;

1.2 Submersion

Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf

1.2.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 7 Spalte 2 oder

1.2.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 7 Spalte 2.

2. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle eingeleitet wird

2.1 Ingestion

Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf

2.1.1 für Abwassermengen ≤ 105 m3 a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4 oder

2.1.2 für Abwassermengen 105 m3 a-1 < Q ≤ 106 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4.

Tabelle 6 Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen
(zu Teil D Nummer 1.1 und 2)

RadionuklidCi

A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch

in der Luft in Bq/m3im Wasser in Bq/m3
23
H-3A1 E+21 E+7
H-3O7 E+6
Be-7A6 E+25 E+6
Be-10A16 E+4
C-11A6 E+23 E+6
C-14A66 E+5
F-18A5 E+22 E+6
Na-22A14 E+4
Na-24A9 E+13 E+5
Mg-28A2 E+17 E+4
Al-26A5 E-11 E+4
Si-31A3 E+25 E+5
Si-32A3 E-11 E+5
P-32A13 E+4
P-33A2 E+13 E+5
S-35A2 E+17 E+5
S-35O1 E+5
Cl-36A1 E-11 E+4
Cl-38A5 E+26 E+5
Cl-39A6 E+29 E+5
K-42A2 E+22 E+5
K-43A2 E+24 E+5
K-44A1 E+39 E+5
K-45A2 E+31 E+6
Ca-41A33 E+5
Ca-45A28 E+4
Ca-47A2 E+17 E+4
Sc-43A2 E+25 E+5
Sc-44A1 E+23 E+5
Sc-44mA2 E+14 E+4
Sc-46A58 E+4
Sc-47A4 E+11 E+5
Sc-48A3 E+17 E+4
Sc-49A7 E+29 E+5
Ti-44A3 E-12 E+4
Ti-45A3 E+26 E+5
V-47A8 E+21 E+6
V-48A1 E+16 E+4
V-49A8 E+22 E+6
Cr-48A1 E+26 E+5
Cr-49A8 E+21 E+6
Cr-51A8 E+23 E+6
Mn-51A6 E+28 E+5
Mn-52A2 E+17 E+4
Mn-52mA8 E+21 E+6
Mn-53A2 E+22 E+6
Mn-54A2 E+12 E+5
Mn-56A2 E+23 E+5
Fe-52A4 E+17 E+4
Fe-55A2 E+11 E+5
Fe-59A82 E+4
Fe-60A1 E-11 E+3
Co-55A5 E+12 E+5
Co-56A54 E+4
Co-57A3 E+13 E+5
Co-58A2 E+11 E+5
Co-58mA2 E+34 E+6
Co-60A12 E+4
Co-60mA2 E+44 E+7
Co-61A6 E+21 E+6
Co-62mA1 E+31 E+6
Ni-56A3 E+12 E+5
Ni-57A5 E+11 E+5
Ni-59A8 E+11 E+6
Ni-63A3 E+16 E+5
Ni-65A3 E+24 E+5
Ni-66A2 E+13 E+4
Cu-60A7 E+21 E+6
Cu-61A4 E+21 E+6
Cu-64A3 E+22 E+6
Cu-67A5 E+14 E+5
Zn-62A5 E+12 E+5
Zn-63A7 E+21 E+6
Zn-65A33 E+4
Zn-69A1 E+33 E+6
Zn-69mA9 E+17 E+5
Zn-71 mA2 E+26 E+5
Zn-72A2 E+11 E+5
Ga-65A1 E+32 E+6
Ga-66A5 E+17 E+4
Ga-67A1 E+25 E+5
Ga-68A5 E+27 E+5
Ga-70A2 E+32 E+6
Ga-72A5 E+19 E+4
Ga-73A2 E+23 E+5
Ge-66A3 E+21 E+6
Ge-67A1 E+31 E+6
Ge-68A37 E+4
Ge-69A1 E+24 E+5
Ge-71A2 E+37 E+6
Ge-75A8 E+22 E+6
Ge-77A9 E+13 E+5
Ge-78A3 E+27 E+5
As-69A1 E+31 E+6
As-70A4 E+27 E+5
As-71A8 E+13 E+5
As-72A3 E+18 E+4
As-73A3 E+13 E+5
As-74A2 E+19 E+4
As-76A3 E+19 E+4
As-77A8 E+13 E+5
As-78A3 E+24 E+5
Se-70A3 E+29 E+5
Se-73A1 E+26 E+5
Se-73mA1 E+33 E+6
Se-75A24 E+4
Se-79A4 E-25 E+3
Se-81A2 E+33 E+6
Se-81 mA6 E+22 E+6
Se-83A8 E+22 E+6
Br-74A6 E+21 E+6
Br-74mA4 E+26 E+5
Br-75A5 E+21 E+6
Br-76A7 E+12 E+5
Br-77A3 E+21 E+6
Br-80A2 E+32 E+6
Br-80mA4 E+26 E+5
Br-82A5 E+11 E+5
Br-83A7 E+22 E+6
Br-84A7 E+29 E+5
Rb-79A1 E+32 E+6
Rb-81A6 E+22 E+6
Rb-81 mA3 E+38 E+6
Rb-82mA2 E+21 E+6
Rb-83A2 E+18 E+4
Rb-84A2 E+14 E+4
Rb-86A1 E+13 E+4
Rb-87A8 E-16 E+4
Rb-88A1 E+38 E+5
Rb-89A2 E+32 E+6
Sr-80A2 E+22 E+5
Sr-81A7 E+21 E+6
Sr-82A31 E+4
Sr-83A8 E+13 E+5
Sr-85A4 E+11 E+5
Sr-85mA6 E+32 E+7
Sr-87mA1 E+34 E+6
Sr-89A43 E+4
Sr-90A1 E-14 E+3
Sr-91A6 E+12 E+5
Sr-92A1 E+23 E+5
Y-86A5 E+11 E+5
Y-86mA9 E+22 E+6
Y-87A7 E+12 E+5
Y-88A81 E+5
Y-90A2 E+13 E+4
Y-90mA3 E+25 E+5
Y-91A43 E+4
Y-91 mA3 E+31 E+7
Y-92A1 E+22 E+5
Y-93A5 E+16 E+4
Y-94A8 E+29 E+5
Y-95A2 E+32 E+6
Zr-86A6 E+11 E+5
Zr-88A1 E+13 E+5
Zr-89A5 E+11 E+5
Zr-93A14 E+5
Zr-95A61 E+5
Zr-97A3 E+14 E+4
Nb-88A9 E+21 E+6
Nb-89A2 E+23 E+5
Nb-90A4 E+18 E+4
Nb-93mA2 E+16 E+5
Nb-94A8 E-16 E+4
Nb-95A2 E+12 E+5
Nb-95mA4 E+11 E+5
Nb-96A4 E+11 E+5
Nb-97A6 E+21 E+6
Nb-98mA4 E+27 E+5
Mo-90A8 E+15 E+5
Mo-93A2 E+11 E+5
Mo-93mA2 E+21 E+6
Mo-99A3 E+12 E+5
Mo-101A1 E+32 E+6
Tc-93A7 E+23 E+6
Tc-93mA1 E+34 E+6
Tc-94A2 E+27 E+5
Tc-94mA5 E+27 E+5
Tc-95A2 E+29 E+5
Tc-95mA3 E+12 E+5
Tc-96A4 E+11 E+5
Tc-96mA4 E+39 E+6
Tc-97mA81 E+5
Tc-97A2 E+19 E+5
Tc-98A8 E-14 E+4
Tc-99A39 E+4
Tc-99mA2 E+34 E+6
Tc-101A2 E+34 E+6
Tc- 104A8 E+29 E+5
Ru-94A5 E+21 E+6
Ru-97A3 E+27 E+5
Ru-103A1 E+11 E+5
Ru-105A2 E+23 E+5
Ru-106A6 E-11 E+4
Rh-99A4 E+12 E+5
Rh-99mA6 E+22 E+6
Rh-100A7 E+12 E+5
Rh-101A72 E+5
Rh-101mA1 E+25 E+5
Rh-102A25 E+4
Rh-102mA57 E+4
Rh-103mA1 E+42 E+7
Rh-105A9 E+12 E+5
Rh-106mA2 E+26 E+5
Rh-107A2 E+33 E+6
Pd-100A4 E+11 E+5
Pd-101A4 E+21 E+6
Pd-103A8 E+14 E+5
Pd-107A6 E+12 E+6
Pd-109A8 E+11 E+5
Ag-102A1 E+32 E+6
Ag-103A1 E+32 E+6
Ag-104A7 E+22 E+6
Ag-104mA9 E+22 E+6
Ag-105A1 E+12 E+5
Ag-106A2 E+32 E+6
Ag-106mA99 E+4
Ag-108mA4 E-14 E+4
Ag-110mA14 E+4
Ag-111A36 E+4
Ag-112A1 E+22 E+5
Ag-115A9 E+21 E+6
Cd-104A7 E+22 E+6
Cd-107A4 E+21 E+6
Cd-109A44 E+4
Cd-113A1 E-19 E+3
Cd-113mA2 E-17 E+3
Cd-115A3 E+16 E+4
Cd-115mA52 E+4
Cd-117A2 E+23 E+5
Cd-117mA1 E+23 E+5
In-109A6 E+22 E+6
In-110A2 E+26 E+5
In-111A1 E+24 E+5
In-112A4 E+37 E+6
In-113mA1 E+33 E+6
In-114mA22 E+4
In-115mA5 E+29 E+5
In-116mA6 E+22 E+6
In-117A1 E+33 E+6
In-117mA4 E+26 E+5
In-119mA1 E+32 E+6
Sn-110A1 E+23 E+5
Sn-111A2 E+34 E+6
Sn-113A1 E+11 E+5
Sn-117mA1 E+11 E+5
Sn-119mA2 E+12 E+5
Sn-121A1 E+23 E+5
Sn-121mA42 E+5
Sn-123A34 E+4
Sn-123mA1 E+32 E+6
Sn-125A1 E+13 E+4
Sn-126A12 E+4
Sn-127A2 E+24 E+5
Sn-128A3 E+26 E+5
Sb-115A2 E+34 E+6
Sb-116A2 E+33 E+6
Sb-116mA5 E+22 E+6
Sb-117A2 E+36 E+6
Sb-118mA2 E+27 E+5
Sb-119A5 E+21 E+6
Sb-120A3 E+11 E+5
Sb-122A3 E+15 E+4
Sb-124A44 E+4
Sb-124mA5 E+31 E+7
Sb-125A38 E+4
Sb-126A4 E-14 E+4
Sb-126mA1 E+32 E+6
Sb-127A2 E+15 E+4
Sb-128A6 E+11 E+5
Sb-129A1 E+22 E+5
Sb-130A5 E+21 E+6
Sb-131A6 E+28 E+5
Te-116A2 E+26 E+5
Te-121A7 E+13 E+5
Te-121mA43 E+4
Te-123A7 E-23 E+4
Te-123mA65 E+4
Te-125mA87 E+4
Te-127A2 E+26 E+5
Te-127mA22 E+4
Te-129A7 E+21 E+6
Te-129mA42 E+4
Te-131A8 E+21 E+6
Te-131mA2 E+14 E+4
Te-132A92 E+4
Te-133A8 E+21 E+6
Te-133mA2 E+23 E+5
Te-134A4 E+28 E+5
I-120E5 E+12 E+5
I-120mE1 E+24 E+5
I-121E2 E+21 E+6
I-123E7 E+14 E+5
I-124E17 E+3
I-125E5 E-12 E+4
I-126E3 E-14 E+3
I-128E4 E+22 E+6
I-129E3 E-24 E+3
I-130E84 E+4
I-131E5 E-15 E+3
I-132E5 E+13 E+5
I-132mE5 E+14 E+5
I-133E32 E+4
I-134E2 E+28 E+5
I-135E1 E+19 E+4
Cs-125A1 E+32 E+6
Cs-127A7 E+25 E+6
Cs-129A3 E+22 E+6
Cs-130A2 E+33 E+6
Cs-131A6 E+22 E+6
Cs-132A1 E+23 E+5
Cs-134A22 E+4
Cs-134mA6 E+24 E+6
Cs-135A42 E+5
Cs-135mA2 E+37 E+6
Cs-136A1 E+16 E+4
Cs-137A9 E-13 E+4
Cs-138A6 E+28 E+5
Ba-126A2 E+23 E+5
Ba-128A2 E+14 E+4
Ba-131A4 E+12 E+5
Ba-131mA4 E+32 E+7
Ba-133A44 E+4
Ba-133mA7 E+12 E+5
Ba-135mA8 E+13 E+5
Ba-139A4 E+26 E+5
Ba-140A63 E+4
Ba-141A8 E+21 E+6
Ba-142A1 E+33 E+6
La-131A1 E+33 E+6
La-132A1 E+22 E+5
La-135A2 E+33 E+6
La-137A48 E+5
La-138A2 E-11 E+4
La-140A3 E+14 E+4
La-141A2 E+22 E+5
La-142A3 E+25 E+5
La-143A1 E+31 E+6
Ce-134A2 E+13 E+4
Ce-135A6 E+11 E+5
Ce-137A2 E+33 E+6
Ce-137mA7 E+11 E+5
Ce-139A2 E+13 E+5
Ce-141A91 E+5
Ce-143A4 E+17 E+4
Ce-144A6 E-11 E+4
Pr-136A2 E+32 E+6
Pr-137A1 E+32 E+6
Pr-138mA3 E+29 E+5
Pr-139A1 E+33 E+6
Pr-142A4 E+16 E+4
Pr-142mA3 E+34 E+6
Pr-143A1 E+16 E+4
Pr-144A1 E+31 E+6
Pr-145A1 E+22 E+5
Pr-147A1 E+32 E+6
Nd-136A5 E+29 E+5
Nd-138A9 E+11 E+5
Nd-139A2 E+34 E+6
Nd-139mA2 E+24 E+5
Nd-141A5 E+31 E+7
Nd-147A1 E+17 E+4
Nd-149A3 E+26 E+5
Nd-151A2 E+33 E+6
Pm-141A2 E+32 E+6
Pm-143A2 E+15 E+5
Pm-144A41 E+5
Pm-145A1 E+16 E+5
Pm-146A29 E+4
Pm-147A73 E+5
Pm-148A1 E+13 E+4
Pm-148mA66 E+4
Pm-149A4 E+17 E+4
Pm-150A2 E+23 E+5
Pm-151A6 E+11 E+5
Sm-141A2 E+32 E+6
Sm-141mA8 E+21 E+6
Sm-142A3 E+24 E+5
Sm-145A2 E+14 E+5
Sm-146A3 E-36 E+2
Sm-151A96 E+5
Sm-153A5 E+11 E+5
Sm-155A2 E+33 E+6
Sm-156A1 E+23 E+5
Eu-145A5 E+12 E+5
Eu-146A4 E+11 E+5
Eu-147A3 E+12 E+5
Eu-148A1 E+11 E+5
Eu-149A1 E+2E+5
Eu-150A7 E-13 E+4
Eu-152A9 E-15 E+4
Eu-152mA1 E+22 E+5
Eu-154A7 E-14 E+4
Eu-155A52 E+5
Eu-156A1 E+14 E+4
Eu-157A8 E+11 E+5
Eu-158A5 E+28 E+5
Gd-145A1 E+32 E+6
Gd-146A59 E+4
Gd-147A7 E+12 E+5
Gd-148A1 E-35 E+2
Gd-149A4 E+12 E+5
Gd-151A3 E+14 E+5
Gd-153A1 E+13 E+5
Gd-159A1 E+22 E+5
Tb-147A3 E+26 E+5
Tb-149A74 E+5
Tb-150A2 E+24 E+5
Tb-151A1 E+23 E+5
Tb-153A1 E+24 E+5
Tb-154A8 E+12 E+5
Tb-155A2 E+25 E+5
Tb-156A3 E+11 E+5
Tb-156mA2 E+26 E+5
Tb-157A3 E+12 E+6
Tb-158A8 E-14 E+4
Tb-160A56 E+4
Tb-161A3 E+11 E+5
Dy-155A4 E+29 E+5
Dy-157A8 E+22 E+6
Dy-159A9 E+19 E+5
Dy-165A5 E+27 E+5
Dy-1 66A2 E+15 E+4
Ho-155A1 E+32 E+6
Ho-157A6 E+32 E+7
Ho-159A5 E+31 E+7
Ho-161A4 E+36 E+6
Ho-162A1 E+43 E+7
Ho-162mA1 E+34 E+6
Ho-164A4 E+37 E+6
Ho-164mA3 E+34 E+6
Ho-166A4 E+16 E+4
Ho-166mA3 E-12 E+4
Ho-167A4 E+21 E+6
Er-161A5 E+21 E+6
Er-165A3 E+35 E+6
Er-169A3 E+12 E+5
Er-171A1 E+22 E+5
Er-172A3 E+19 E+4
Tm-162A2 E+33 E+6
Tm-166A2 E+24 E+5
Tm-167A3 E+12 E+5
Tm-170A56 E+4
Tm-171A3 E+16 E+5
Tm-172A3 E+15 E+4
Tm-173A2 E+23 E+5
Tm-175A1 E+33 E+6
Yb-162A2 E+34 E+6
Yb-166A4 E+11 E+5
Yb-167A5 E+31 E+7
Yb-169A1 E+11 E+5
Yb-175A4 E+12 E+5
Yb-177A4 E+29 E+5
Yb-178A4 E+26 E+5
Lu- 169A8 E+13 E+5
Lu- 170A4 E+11 E+5
Lu- 171A4 E+12 E+5
Lu- 172A2 E+19 E+4
Lu- 173A1 E+13 E+5
Lu- 174A83 E+5
Lu- 174mA81 E+5
Lu- 176mA3 E+24 E+5
Lu- 177A3 E+11 E+5
Lu- 177mA25 E+4
Lu- 178A1 E+32 E+6
Lu- 178mA8 E+22 E+6
Lu- 179A2 E+24 E+5
Hf-170A9 E+12 E+5
Hf-172A15 E+4
Hf-173A2 E+25 E+5
Hf-175A3 E+12 E+5
Hf-177mA3 E+21 E+6
Hf-178mA1 E-11 E+4
Hf-179mA97 E+4
Hf-180mA2 E+26 E+5
Hf-181A77 E+4
Hf-182A1 E-12 E+4
Hf-182mA7 E+22 E+6
Hf-183A5 E+21 E+6
Hf-184A9 E+12 E+5
Ta-172A8 E+22 E+6
Ta-173A2 E+24 E+5
Ta-174A7 E+21 E+6
Ta-175A2 E+26 E+5
Ta-176A1 E+24 E+5
Ta-177A3 E+29 E+5
Ta-178A4 E+21 E+6
Ta-179A6 E+11 E+6
Ta-180mA7 E+22 E+6
Ta- 182A36 E+4
Ta-182mA1 E+36 E+6
Ta- 183A2 E+16 E+4
Ta- 184A7 E+12 E+6
Ta- 185A6 E+21 E+6
Ta- 186A1 E+32 E+6
W-176A6 E+21 E+6
W-177A1 E+32 E+6
W-178A3 E+25 E+5
W-179A2 E+43 E+7
W-181A4 E+21 E+6
W-185A6 E+12 E+5
W-187A1 E+22 E+5
W-188A3 E+14 E+4
Re-177A2 E+34 E+6
Re-178A2 E+33 E+6
Re-181A1 E+22 E+5
Re-182A2 E+16 E+4
Re-184A2 E+11 E+5
Re-184mA55 E+4
Re-186A3 E+15 E+4
Re-186mA13 E+4
Re-187A7 E+21 E+7
Re-188A4 E+15 E+4
Re-188mA2 E+32 E+6
Re-189A6 E+19 E+4
Os-180A2 E+36 E+6
Os-181A4 E+21 E+6
Os-182A8 E+12 E+5
Os-185A2 E+12 E+5
Os-189mA4 E+34 E+6
Os-191A2 E+11 E+5
Os-191mA2 E+28 E+5
Os-193A6 E+11 E+5
Os-194A4 E-13 E+4
Ir-182A1 E+32 E+6
Ir-184A2 E+26 E+5
Ir-185A2 E+24 E+5
Ir-186A9 E+12 E+5
Ir-187A4 E+28 E+5
Ir-188A7 E+12 E+5
Ir-189A6 E+14 E+5
Ir-190A1 E+19 E+4
Ir-190mA3 E+29 E+5
Ir-192A57 E+4
Ir-192mA9 E-17 E+4
Ir-193mA3 E+13 E+5
Ir-194A4 E+16 E+4
Ir-194mA35 E+4
Ir-195A4 E+27 E+5
Ir-195mA2 E+24 E+5
Pt-186A7 E+21 E+6
Pt-188A6 E+11 E+5
Pt-189A5 E+28 E+5
Pt-191A2 E+23 E+5
Pt-193A2 E+12 E+6
Pt-193mA1 E+22 E+5
Pt-195mA9 E+11 E+5
Pt-197A2 E+22 E+5
Pt-197mA9 E+29 E+5
Pt-199A2 E+32 E+6
Pt-200A9 E+16 E+4
Au-193A3 E+27 E+5
Au-194A1 E+23 E+5
Au-195A2 E+14 E+5
Au-198A4 E+19 E+4
Au-198mA2 E+17 E+4
Au-199A4 E+12 E+5
Au-200A8 E+21 E+6
Au-200mA4 E+11 E+5
Au-201A2 E+33 E+6
Hg-193A4 E+23 E+6
Hg-193O9 E+21 E+6
Hg-193mA1 E+23 E+5
Hg-193mO2 E+28 E+5
Hg-194A11 E+5
Hg-194O4 E-17 E+3
Hg-195A4 E+29 E+5
Hg-195O9 E+23 E+6
Hg-195mA6 E+12 E+5
Hg-195mO2 E+24 E+5
Hg-197A1 E+24 E+5
Hg-197O4 E+29 E+5
Hg-197mA6 E+12 E+5
Hg-197mO2 E+26 E+5
Hg-199mA9 E+22 E+6
Hg-199mO2 E+33 E+6
Hg-203A1 E+12 E+5
Hg-203O1 E+16 E+4
Tl-194A5 E+31 E+7
Tl-194mA1 E+32 E+6
Tl-195A2 E+34 E+6
Tl-197A2 E+34 E+6
Tl-198A4 E+22 E+6
Tl-198mA6 E+22 E+6
Tl-199A1 E+34 E+6
Tl-200A2 E+27 E+5
Tl-201A5 E+21 E+6
Tl-202A1 E+23 E+5
Tl-204A1 E+17 E+4
Pb-195mA1 E+33 E+6
Pb-198A4 E+22 E+6
Pb-199A7 E+23 E+6
Pb-200A9 E+14 E+5
Pb-201A2 E+29 E+5
Pb-202A23 E+4
Pb-202mA3 E+21 E+6
Pb-203A1 E+26 E+5
Pb-205A4 E+14 E+5
Pb-209A5 E+22 E+6
Pb-21 0A7 E-31 E+2
Pb-211A33 E+5
Pb-212A2 E-16 E+3
Pb-214A23 E+5
Bi-200A8 E+22 E+6
Bi-201A4 E+29 E+5
Bi-202A5 E+21 E+6
Bi-203A1 E+23 E+5
Bi-205A3 E+11 E+5
Bi-206A2 E+16 E+4
Bi-207A19 E+4
Bi-210A4 E-16 E+4
Bi-210mA1 E-24 E+3
Bi-212A13 E+5
Bi-213A14 E+5
Bi-214A26 E+5
Po-203A7 E+23 E+6
Po-205A4 E+23 E+6
Po-207A3 E+22 E+6
Po-210A8 E-33 E+1
At-207A1 E+14 E+5
At-211A3 E-17 E+3
Fr-222A31 E+5
Fr-223A2 E+13 E+4
Ra-223A4 E-32 E+2
Ra-224A1 E-23 E+2
Ra-225A4 E-31 E+2
Ra-226A4 E-32 E+2
Ra-227A8 E+18 E+5
Ra-228A2 E-33 E+1
Ac-224A3 E-19 E+4
Ac-225A4 E-32 E+3
Ac-226A3 E-26 E+3
Ac-227A7 E-53 E+1
Ac-228A9 E-11 E+5
Th-226A5 E-12 E+5
Th-227A3 E-33 E+1
Th-228A9 E-42 E+2
Th-229A2 E-48 E+1
Th-230A4 E-42 E+2
Th-231A9 E+12 E+5
Th-232A3 E-42 E+2
Th-234A52 E+4
Pa-227A5 E-12 E+5
Pa-228A5 E-17 E+4
Pa-230A4 E-23 E+4
Pa-231A3 E-47 E+1
Pa-232A41 E+5
Pa-233A89 E+4
Pa-234A8 E+12 E+5
U-230A2 E-31 E+3
U-231A8 E+13 E+5
U-232A1 E-34 E+2
U-233A4 E-32 E+3
U-234A4 E-32 E+3
U-235A4 E-33 E+3
U-236A4 E-33 E+3
U-237A2 E+11 E+5
U-238A5 E-33 E+3
U-239A1 E+33 E+6
U-240A5 E+17 E+4
Np-232A3 E+21 E+7
Np-233A1 E+44 E+7
Np-234A5 E+11 E+5
Np-235A5 E+11 E+6
Np-236A5 E-35 E+3
Np-237A7 E-44 E+2
Np-238A1 E+19 E+4
Np-239A3 E+11 E+5
Np-240A3 E+21 E+6
Pu-234A14 E+5
Pu-235A2 E+44 E+7
Pu-236A9 E-44 E+2
Pu-237A9 E+18 E+5
Pu-238A3 E-42 E+2
Pu-239A3 E-42 E+2
Pu-240A3 E-42 E+2
Pu-241A2 E-22 E+4
Pu-242A3 E-42 E+2
Pu-243A4 E+29 E+5
Pu-244A3 E-42 E+2
Pu-245A6 E+11 E+5
Pu-246A43 E+4
Am-237A1 E+35 E+6
Am-238A2 E+24 E+6
Am-239A1 E+23 E+5
Am-240A7 E+12 E+5
Am-241A4 E-42 E+2
Am-242A22 E+5
Am-242mA4 E-43 E+2
Am-243A4 E-43 E+2
Am-244A1 E+12 E+5
Am-244mA2 E+22 E+6
Am-245A6 E+21 E+6
Am-246A4 E+21 E+6
Am-246mA1 E+32 E+6
Cm-238A71 E+6
Cm-240A1 E-24 E+3
Cm-241A9 E-18 E+4
Cm-242A6 E-32 E+3
Cm-243A5 E-43 E+2
Cm-244A6 E-43 E+2
Cm-245A4 E-42 E+2
Cm-246A4 E-42 E+2
Cm-247A4 E-43 E+2
Cm-248A1 E-46 E+1
Cm-249A9 E+22 E+6
Cm-250A2 E-51 E+1
Bk-245A2 E+11 E+5
Bk-246A9 E+12 E+5
Bk-247A5 E-41 E+2
Bk-249A2 E-14 E+4
Bk-250A4 E+16 E+5
Cf-244A39 E+5
Cf-246A7 E-22 E+4
Cf-248A4 E-36 E+2
Cf-249A5 E-41 E+2
Cf-250A1 E-32 E+2
Cf-251A5 E-41 E+2
Cf-252A2 E-32 E+2
Cf-253A2 E-29 E+3
Cf-254A8 E-48 E+1
Es-250A6 E+14 E+6
Es-251A2 E+15 E+5
Es-253A1 E-25 E+3
Es-254A4 E-36 E+2
Es-254mA7 E-22 E+4
Fm-252A1 E-12 E+4
Fm-253A8 E-24 E+4
Fm-254A5 E-12 E+5
Fm-255A1 E-13 E+4
Fm-257A5 E-39 E+2
Md-257A13 E+5
Md-258A6 E-31 E+3

Tabelle 7 Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen
(zu Teil D Nr. 1.2)

RadionuklidCi in der Luft in Bq/m3
12
C-113 E+3
N-132 E+3
O-151 E+3
Ar-372 E+8
Ar-396 E+3
Ar-412 E+2
Kr-742 E+2
Kr-765 E+2
Kr-772 E+2
Kr-799 E+2
Kr-81 m5 E+6
Kr-814 E+4
Kr-83m4 E+6
Kr-854 E+3
Kr-85m1 E+3
Kr-872 E+2
Kr-881 E+2
Xe-1206 E+2
Xe-1211 E+2
Xe-1223 E+3
Xe-1233 E+2
Xe-1259 E+2
Xe-1279 E+2
Xe-129m1 E+4
Xe-131m2 E+4
Xe-1337 E+3
Xe-133m7 E+3
Xe-135m5 E+2
Xe-1359 E+2
Xe-1382 E+2

Tabelle 8 Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen
(zu Teil D Nummer 1.1 und 2)

RadionuklidgemischCi in der Luft in Bq/m3
12
Beliebiges Gemisch1 E-5
Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können1 E-4
Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können5 E-4
Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227, Th-228, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, U-232, Np-237, Pu-236, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-243, Cm-244, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-249, Cf-251 und Cf-254 unberücksichtigt bleiben können1 E-3
RadionuklidgemischCi im Wasser in Bq/m3
34
Beliebiges Gemisch1 E+1
Beliebiges Gemisch, wenn Po-210, Ra-228, Ac-227 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können5 E+1
Beliebiges Gemisch, wenn Po-210, Ra-228, Ac-227, Th-229, Pa-231, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-249, Cf-251 und Cf-254 unberücksichtigt bleiben können1 E+2
Beliebiges Gemisch, wenn Sm-146, Gd-148, Pb-210, Po-210, Ra-223, Ra-224, Ra-225, Ra-226, Ra-228, Ac-227, Th-228, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, U-232, Np-237, Pu-236, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-243, Cm-244, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-248, Cf-249, Cf-250, Cf-251, Cf-252, Cf-254, Es-254 und Fm-257 unberücksichtigt bleiben können1 E+3

.

Leitstellen des Bundes für die Emissions- und ImmissionsüberwachungAnlage 12
(zu § 103 Absatz 3)


LeitstelleUmweltbereich
Deutscher WetterdienstLuft, Niederschlag
Bundesanstalt für GewässerkundeBinnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Bundesamt für Seeschifffahrt und HydrographieKüstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und LebensmittelBoden, Pflanzen, Bewuchs, Futtermittel, Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und FischereiFisch und Fischereierzeugnisse
Bundesamt für StrahlenschutzOrtsdosis, Ortsdosisleistung, Bodenoberfläche, Grundwasser, Trinkwasser, Abwasser, Klärschlamm, Fortluft

.

Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen NotfallAnlage 13
(zu § 106 Absatz 4)

Die Information der Bevölkerung muss Folgendes umfassen:

  1. den Namen des Strahlenschutzverantwortlichen und die Angabe des Standortes der Anlage oder Einrichtung, für deren Umgebung die für den Katastrophenschutz oder die für die öffentliche Sicherheit zuständige Behörde einen externen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes aufgestellt hat,
  2. die Angabe der Stelle, die die Informationen gibt,
  3. eine allgemeinverständliche Kurzbeschreibung der Art und des Zwecks der Anlage oder Einrichtung und der Tätigkeit,
  4. die Grundbegriffe der Radioaktivität und die Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und die Umwelt,
  5. die in dem externen Notfallplan berücksichtigten Notfälle und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,
  6. die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Hilfeleistung,
  7. Angaben dazu, wie bei einem Notfall die möglicherweise betroffene Bevölkerung gewarnt und fortlaufend über den Verlauf eines Notfalls unterrichtet werden soll,
  8. Empfehlungen, wie die möglicherweise betroffenen Personen bei einem Notfall handeln und sich verhalten sollen,
  9. die Bestätigung, dass der Strahlenschutzverantwortliche geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen am Standort getroffen hat, um bei Eintritt eines Notfalls gerüstet zu sein und dessen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, einschließlich der Maßnahmen und Vorkehrungen für die Verbindung zu den für den Katastrophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden bei einem Notfall,
  10. einen Hinweis auf externe Notfallpläne, die für Auswirkungen eines Notfalls in der Umgebung des Standortes der Anlage oder Einrichtung aufgestellt wurden,
  11. die Angabe der für den Katastrophenschutz sowie der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden,
  12. einen Hinweis auf die Notfallpläne sowie auf die nach § 105 des Strahlenschutzgesetzes veröffentlichten Informationen und Empfehlungen der zuständigen Behörden des Bundes und des Landes, in dem sich der Standort der Anlage oder Einrichtung befindet, sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden weiterer betroffener Länder, einschließlich der Angabe, wo diese Informationen und Empfehlungen gefunden werden können,
  13. den Hinweis, dass die Informationen des Genehmigungsinhabers bei wesentlichen Änderungen, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder auf den Schutz der Bevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht werden, und die Angabe, wie diese Informationen in ihrer jeweils aktuellen Fassung jedermann zugänglich und jederzeit im Internet abrufbar sind.

.

Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen AnwendungAnlage 14 24
(zu § 108)

I. Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen - ohne Interventionen - mit Ausnahme von Untersuchungen mittels konventioneller Projektionsradiographie und mittels digitaler Volumentomographie der Zähne und des Kiefers

  1. Bezogen auf eine Gruppe von Personen
    Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Untersuchungen gleicher Untersuchungsart am selben Gerät um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
  2. Bezogen auf eine einzelne Person
    1. Jede Überschreitung des volumenbezogenen Computertomographie-Dosisindex einer computertomographischen Anwendung am Gehirn von 120 Milligray und einer sonstigen computertomographischen Anwendung am Körper von 80 Milligray sowie jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes einer Röntgendurchleuchtung von 20.000 Zentigray mal Quadratzentimeter. Für Anwendungen mit Geräten zur digitalen Volumentomographie gilt der zuerst überschrittene Wert von Computertomographie oder Durchleuchtung.
      Jede durch radioaktive Stoffe verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr als 20 Millisievert oder einer Organdosis um mehr als 100 Millisievert bei einer einzelnen Untersuchung; zur Überprüfung der Einhaltung dieser Werte kann der Strahlenschutzverantwortliche die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten Aktionsschwellen für Aktivitäten in Megabecquerel für Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen heranziehen.
    2. Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
    3. Jede Personenverwechslung, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
    4. Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Untersuchung nicht zu erwarten war.
    5. Jede Verwechslung des radioaktiven Stoffs, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.

II. Interventionen

  1. Bezogen auf eine Gruppe von Personen
    Jede Untersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
  2. Bezogen Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Interventionen gleicher auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Untersuchung der Person erfolgt
    1. Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 20.000 Zentigray mal Quadratzentimeter.
    2. Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
    3. Jede Personenverwechslung.
    4. Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten war.

3) bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Behandlung der Person erfolgt

  1. Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 50.000 Zentigray mal Quadratzentimeter, wenn akut oder innerhalb von 21 Tagen nach der interventionellen Untersuchung ein deterministischer Hautschaden zweiten oder höheren Grades auftritt.
  2. Jede Personen- oder Körperteilverwechslung.
  3. Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten war.

III. Behandlungen mit ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen

  1. Jede Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um mehr als 10 Prozent von der im Bestrahlungsplan festgelegten Dosis, sofern die Abweichung mindestens 4 Gray beträgt.
  2. Jede ungeplante Überschreitung der in der Arbeitsanweisung festgelegten Dosisbeschränkung für Risikoorgane, sofern die Überschreitung mehr als 10 Prozent beträgt.
  3. Jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als 10 Prozent von der festgelegten mittleren Dosis im Zielvolumen oder für Risikoorgane.
  4. Jede Abweichung von der im Bestrahlungsplan festgelegten Gesamtbehandlungszeit um mehr als eine Woche, sofern die Abweichung nicht durch die behandelte Person bedingt ist.
  5. Jede Personen- oder Bestrahlungsplanverwechslung.
  6. Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Behandlung nicht zu erwarten war.

IV. Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen

  1. Jede Abweichung der verabreichten Gesamtaktivität von der festgelegten Aktivität um mehr als 10 Prozent.
  2. Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die bei der festgelegten Behandlung nicht zu erwarten war.
  3. Jede Personen- oder Körperteilverwechslung oder Verwechslung des radioaktiven Stoffes.
  4. Jedes Auftreten eines Paravasates nach Injektion des radioaktiven Stoffes, sofern mehr als 15 Prozent der vorgesehenen Aktivität fehlappliziert wurde.
  5. Jede Kontamination durch einen radioaktiven Stoff, wenn es zu einer unbeabsichtigten Exposition der behandelten Person gekommen ist und die daraus resultierende effektive Dosis 20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis 100 Millisievert überschreitet.

V. Betreuungs- und Begleitpersonen nach § 2 Absatz 8 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes

Jede unbeabsichtigte Überschreitung der effektiven Dosis von 1 Millisievert für eine Betreuungs- und Begleitperson.

VI. Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung

  1. Für nach § 31 des Strahlenschutzgesetzes genehmigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I bis V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis; sofern nach § 138 Absatz 6 Satz 2 die Genehmigungsbehörde abweichende Werte festlegt, sind bei der Anwendung von Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 diese Werte anstelle der diagnostischen Referenzwerte heranzuziehen.
  2. Für nach § 32 des Strahlenschutzgesetzes angezeigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I, II und V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis.
  3. Für Untersuchungen zum Zweck der medizinischen Forschung jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte nach § 137 Absatz 2 oder 3.

VII. Ereignisse mit beinahe erfolgter Exposition

Jedes außerhalb der qualitätssichernden Maßnahmen entdeckte Ereignis mit beinahe erfolgter Exposition, für das eines der Kriterien der Abschnitte I bis VI zutreffen würde, wenn die Exposition tatsächlich aufgetreten wäre.

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Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten ExpositionssituationAnlage 15
(zu § 108)

  1. Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis - effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosis - nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 darstellt.
  2. Exposition einer Einzelperson der Bevölkerung, die einen Grenzwert nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet.
  3. Überschreitung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser.
  4. Freisetzungen radioaktiver Stoffe:
    1. innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichs, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, wenn die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet,
    2. innerhalb eines Überwachungsbereichs, so dass die Einrichtung eines neuen Kontrollbereichs erforderlich ist, oder
    3. in die Umgebung mit Aktivitäten über den Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2.
  5. Kontaminationen:
    1. Kontamination innerhalb eines Kontrollbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kontaminiert sein kann, die das Tausendfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt,
    2. Kontamination innerhalb eines Überwachungsbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kontaminiert sein kann, die das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder
    3. Kontamination, die nicht durch Buchstabe a oder b erfasst ist, die das Zehnfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet.
  6. Außergewöhnlicher Ereignisablauf oder Betriebszustand von erheblich sicherheitstechnischer Bedeutung beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung, eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers, bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder beim Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen.

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Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen RisikosAnlage 16
(zu § 149)

In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen bei einem Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführen sind, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken, insbesondere anhand folgender Kriterien:

  1. Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen,
  2. Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe bei Anwendungen ohne zielgerichtete Exposition von Personen,
  3. Höhe der Aktivität des genehmigten Umgangs mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen,
  4. Risiko für Inkorporationen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen,
  5. Risiko für unbeabsichtigte Expositionen,
  6. vorhandene Schutzeinrichtungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Expositionen bei Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie der Umfang erforderlicher Strahlenschutzmaßnahmen für die sichere Ausführung von Tätigkeiten,
  7. weitere risikorelevante Bedingungen bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes in geplanten Expositionssituationen.

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Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des StrahlenschutzgesetzesAnlage 17
(zu § 159)

Unter Berücksichtigung der Baustoffflächendichte p - d mit der Baustoffdichte p in der Einheit Kilogramm je Kubikmeter und der Baustoffdicke im Bauwerk d in der Einheit Meter mit den spezifischen Aktivitäten der Radionuklide Radium-226 CRa226, Thorium-232 (oder seines Zerfallsprodukts Radium-228) CTh232 und Kalium-40 CK40 im Baustoff in der Einheit Becquerel pro Kilogramm ergibt sich der Aktivitätsindex I zu:

Formel

Überschreitet die Flächendichte p x d den Wert von 500 Kilogramm je Quadratmeter, so ist stattdessen in der Formel der Wert p x d mit 500 Kilogramm je Quadratmeter anzusetzen. Der Referenzwert in Höhe von 1 Millisievert pro Jahr gilt als eingehalten, wenn der Aktivitätsindex I den Wert 1 nicht überschreitet.

Für Dünnschichtmaterialien, also Baustoffe mit einer Dicke von bis zu 0,03 Meter, die nur in Kombination mit einer sie stützenden oder sie tragenden den Raum begrenzenden Oberfläche - Wand, Decke, Boden - verwendet werden - zum Beispiel Fliesen -, ist zur generischen Berücksichtigung der dahinterliegenden Oberfläche ein Beitrag von 0,48 zum Index zu addieren.

Ist die Baustoffdicke im Bauwerk nicht bekannt, so ist d = 0,2 Meter zu setzen.

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Dosis- und MessgrößenAnlage 18 24
(zu den § § 171, 197)

Teil A: Messgrößen für äußere Strahlung

Messgrößen für äußere Strahlung sind

  1. für die Personendosis die Tiefen-Personendosis Hp(10), die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) und die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07):
    1. die Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
    2. die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) ist die Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
    3. die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
  2. für die Ortsdosis die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10), die Richtungs-Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe H"(3,Ω) und die Richtungs-Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe H"(0,07,Ω):
    1. die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde;
    2. die Richtungs-Äquivalentdosis H"(3,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 3 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung 0 orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde;
    3. die Richtungs-Äquivalentdosis H"(0,07,Ω) am interessierenden Punkt im tats´chlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung 0 orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.

Dabei ist

  1. ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Energie- und Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen Werte aufweisen wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,
  2. ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet ist und in dem die Strahlung zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist,
  3. die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe (gewebeäquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3, Zusammensetzung: 76,2 Prozent Sauerstoff, 11,1 Prozent Kohlenstoff, 10,1 Prozent Wasserstoff, 2,6 Prozent Stickstoff).

Teil B: Berechnung der Körperdosis

1. Berechnung der Organ-Äquivalentdosis HT:

Die durch die Strahlung R erzeugte Organ-Äquivalentdosis HT,R ist das Produkt aus der über das Gewebe oder Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-Energiedosis DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C Nummer 1:

HT,R = wRDT,R

Bei Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien mit unterschiedlichen Werten von wR werden die einzelnen Beiträge addiert. Für die gesamte Organ-Äquivalentdosis HT gilt dann:

Formel

Organ-Äquivalentdosiswerte werden für eine idealisierte Person (Referenzperson) errechnet und sind separat für die männliche und die weibliche Referenzperson (HTM bzw. HTF) auf Grund deren unterschiedlicher Merkmale zu ermitteln.

Zur Berechnung der lokalen Hautdosis wird die gemittelte Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe herangezogen.

Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die Organ-Äquivalentdosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (Folge-Organ-Äquivalentdosis).

Die Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(T) ist das Zeitintegral der Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T, die eine Person infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe zum Zeitpunkt t0 erhält:

Formel

HT(t) bezeichnet die mittlere Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t.

Hierbei bezeichnet T den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein anderer Wert angegeben wird.

2. Berechnung der effektiven Dosis E:

Die effektive Dosis nach § 5 Absatz 11 des Strahlenschutzgesetzes ist das zur Berücksichtigung der Strahlenwirkung auf verschiedene Organe oder Gewebe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen; die Strahlenempfindlichkeiten der verschiedenen Organe oder Gewebe werden durch die Wichtungsfaktoren wT nach Teil C Nummer 2 berücksichtigt. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren und über die Organ-Äquivalentdosiswerte für die männliche und weibliche Referenzperson zu mitteln:

Formel

Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die effektive Dosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (effektive Folgedosis).

Die effektive Folgedosis E(T) ist die Summe der Folge-Organ-Äquivalentdosen HT(T) nach Nummer 1, jeweils multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren:

Formel

Hierbei bezeichnet T den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein anderer Wert angegeben wird.

Bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die ganze Haut zu mitteln.

3. Berechnung der effektiven Dosis durch Inhalation von Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen:

Es ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 1 Millisievert verursacht wird durch

  1. eine Radon-222-Exposition von 0,32 Megabecquerel je Kubikmeter mal Stunde; dabei wird ein Wert des Gleichgewichtsfaktors zwischen Radon-222 und seinen kurzlebigen Zerfallsprodukten von 0,4 zugrunde gelegt, oder
  2. eine potenzielle Alphaenergie-Exposition von 0,71 Millijoule durch Kubikmeter mal Stunde. Die zuständige Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen von Satz 1 Buchstabe a abweichende Umrechnungsfaktoren festlegen.

4. Berechnung der effektiven Dosis bei Inkorporation, Submersion oder Bodenkontamination:

Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus den Zusammenstellungen im Bundesanzeiger Nummer 160 a und b vom 28. August 2001 Teil I und Teil II sowie im Bundesanzeiger vom 10. Mai 2023 (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B7) heranzuziehen. Für die Ermittlung der Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160 a und b vom 28. August 2001 Teil I und Teil II heranzuziehen. Für Personen, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, oder für beruflich tätige Personen sind die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus den Zusammenstellungen im Bundesanzeiger Nummer 160 a und b vom 28. August 2001 Teil I und im Bundesanzeiger vom 10. Mai 2023 (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B7) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.

5. Berechnung der effektiven Dosis des ungeborenen Kindes:

  1. Berechnung des Beitrags für das ungeborene Kind bei äußerer Exposition der schwangeren Person: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosisleistungskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B6) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosisleistungskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
  2. Berechnung des Beitrags für das ungeborene Kind aus einer inneren Exposition des ungeborenen Kindes auf Grund der Inkorporation von Radionukliden einer schwangeren Person: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 27. Juni 2022, BAnz AT 4. Juli 2022 B13) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.

Teil C: Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors

1. Strahlungs-Wichtungsfaktor wR:

Die Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes oder nach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten Strahlung.

StrahlungsartStrahlungs-Wichtungsfaktor wR
Photonen1
Elektronen und Myonen1
Protonen und geladene Pionen2
Alphateilchen, Spaltfragmente, Schwerionen20
Neutronen, Energie En < 12,5 + 18,2 e - [ In(En)]2/6
Neutronen, 1 < Energie En 5 505,0 + 17,0 e - [ In(2 En)]2/6
Neutronen, Energie En > 502,5 + 3,25 e - [ In(0,04 En)]2/6

En ist der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV.

2. Gewebe-Wichtungsfaktor wT

Gewebe oder OrganeGewebe-Wichtungsfaktor wT
1. Knochenmark (rot)0,12
2. Dickdarm0,12
3. Lunge0,12
4. Magen0,12
5. Brust0,12
6. Keimdrüsen0,08
7. Blase0,04
8. Speiseröhre0,04
9. Leber0,04
10. Schilddrüse0,04
11. Haut0,01
12. Knochenoberfläche0,01
13. Gehirn0,01
14. Speicheldrüsen0,01
15. Andere Organe oder Gewebe 10,12
1) Der Gewebe-Wichtungsfaktor für andere Organe oder Gewebe bezieht sich auf das arithmetische Mittel der Dosen der 13 Organe und Gewebe für jedes Geschlecht, die nachfolgend aufgelistet sind. Restliche Gewebe: Nebennieren, obere Atemwege, Gallenblase, Herz, Nieren, Lymphknoten, Muskelgewebe, Mundschleimhaut, Bauchspeicheldrüse, Prostata (Männer), Dünndarm, Milz, Thymus, Gebärmutter/Gebärmutterhals (Frauen).

Teil D: Qualitätsfaktor Q

Die Werte des Qualitätsfaktors Q der ICRU in Abhängigkeit von dem unbeschränkten linearen Energieübertragungsvermögen L in Wasser bestimmen sich nach den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007: ICRP-Veröffentlichung 103, die im digitalen Online Repositorium und Informations-System (DORIS) des Bundesamtes für Strahlenschutz unter der Kennung urn:nbn:de:0221-2009082154 veröffentlicht sind, wie folgt:

LQ(L)
< 101
10 ≤ L ≤ 1000,32*L - 2,2
L > 100300/√-L

L ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in Wasser in keV/µm.

.

Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als
behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Anlage 19
(zu § 181)

(s. Sachverständigen-Prüfrichtlinie)

Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.

Tabelle 1 Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG

1234
SystemZahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden SystemeZahl der zum Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden Systeme
Anmerkungen
AMedizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 1Aufnahmegeräte
A 1.1Aufnahmegeräte2010Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste - mindestens fünf - und ortsveränderliche Aufnahmegeräte geprüft werden.
A 1.2Mammographiegeräte105Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 1.1 erworben werden.
A 2Durchleuchtungsgeräte
A 2.1Durchleuchtungsgeräte3015Dazu gehören auch Angiographie-, digitale Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herzkatheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte, die für die Herzkatheter, DSA oder Interventionen genutzt werden.
A 2.2C-Bogengeräte105Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogengeräte, mit denen Untersuchungen zur Lokalisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken sowie Implantation von Katheter- und Portsystemen durchgeführt werden.
A 3Computertomographiegeräte105Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 2.1 erworben werden.
A 4Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 4.1Dentalaufnahmegeräte mit Tubus105
A 4.2Spezial-Dentalaufnahmegeräte105Beim Erwerb der Qualifikation müssen Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.
A 5Therapiegeräte52Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.
BNichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
B 1Feinstruktur- und Grobstrukturuntersuchungsgeräte2010Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste und ortsveränderliche Grobstrukturuntersuchungsgeräte geprüft werden.
B 2Hoch-, Vollschutz- und Basisschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen52Die Qualifikation für die Prüfung von Systemen nach B 2 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach B 1 erworben werden.
B 3Störstrahler52Dazu gehören z.B. Elektronenmikroskope und Excimer-Laser.

Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Geräteart B 1 zuzuordnen.

CTiermedizinische Röntgeneinrichtungen
C 1Ortsfeste und mobile Aufnahme- und
Durchleuchtungsgeräte
105Humanmedizinische Systeme nach A 1 und A 2 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.
C 2Computertomographiegeräte52Humanmedizinische Systeme nach A 3 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.

Tabelle 2 Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG 24

Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.

1234
SystemZahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden SystemeZahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden SystemeAnmerkungen
DMedizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen) 1
D 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die keiner Errichtungsgenehmigung bedürfen105Beschleuniger
Beim Erwerb der Qualifikation müssen drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
D2Bestrahlungsvorrichtungen für Brachytherapie52Falls die Qualifikation unabhängig von D 1 erworben wird, müssen beim Erwerb der Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
ENichtmedizinisch genutzte Systeme
E 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen22Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prüfung den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 und E 2a52Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2aLaseranlagen mit Bestrahlungsstärken bis 1016 W/cm2

5

2

Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation zusätzlich zu der Qualifikation für Prüfungen von Anlagen nach E 2 reduzieren sich die Zahlen der zu prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2) und 1 (Spalte 3).
E 3Bestrahlungsvorrichtungen mit radioaktiven Quellen22Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1, D 2 oder E 1 werden angerechnet.
E 4Geräte für die Gammaradiographie52
FUmschlossene radioaktive Stoffe (Dichtheitsprüfungen)10050Beim Erwerb der Qualifikation müssen die Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüfverfahren abdecken.
1) Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.

Teil 2: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.

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