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Ausfüllhilfe für das elektronische Rückmeldeformular zur Stichprobenkontrolle
Nachweisverfahren im Rahmen der Stichprobenkontrolle
Stand: 01.03.2024
(Quelle http://www.bafa.de/)
Abkürzungsverzeichnis
Abs. | Absatz |
BAFA | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
DIN | Deutsches Institut für Normung |
EDL-G | Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen |
EN | Europäische Norm |
EnEfG | Energieeffizienzgesetz |
EMAS | Eco-Management and Audit Scheme |
EVU | Energieversorgungsunternehmen |
i. d. R. | in der Regel |
i. S. d. | im Sinne des |
ISO | International Organization for Standardization |
i. V. m. | in Verbindung mit |
MSV | Multi-Site-Verfahren |
Nicht-KMU | Unternehmen, die keine Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 sind |
kWh/a | Kilowattstunden pro Jahr |
Nr. | Nummer |
Allgemeine Informationen
Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle werden Unternehmen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angeschrieben und aufgefordert innerhalb einer gesetzten Frist Informationen und Daten über das elektronische Rückmeldeformular zur Stichprobenkontrolle zu übermitteln. Das BAFA überprüft anhand der übermittelten Daten ob das angeschriebene Unternehmen in den Anwendungsbereich sowie unter die Verpflichtung des § 8 Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) oder der §§ 8 und 9 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) fällt. Auch wenn das Unternehmen nicht unter den Anwendungsbereich der Gesetzte EDL-G oder EnEfG fällt, ist es dennoch verpflichtet entsprechende Angabe über das elektronische Rückmeldeformular abzugeben.
Dieses Merkblatt soll Unternehmen einen Überblick darüber verschaffen, welche Informationen das BAFA für die Stichprobenkontrolle benötigt und wie diese im elektronischen Rückmeldeformular einzutragen sind. Für die Vorerfassung von Daten kann das Datenerfassungsblatt unter Nummer 10 verwendet werden, um Unternehmen die Eintragung im Falle einer Stichprobenkontrolle zu erleichtern.
In dem elektronischen Rückmeldeformular werden im ersten Schritt Daten zum Unternehmen, Informationen zum durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch und Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen abgefragt. Während der Dateneingabe steht Ihnen jederzeit die Möglichkeit offen, Ihre bisherigen Eingaben durch Klicken auf die Schaltfläche "Speichern" am Ende der ersten Seite zu sichern. Mithilfe der Option "Formular befüllen" am Anfang der Seite können Sie dann die gespeicherten Daten durch Auswahl der entsprechenden XML-Datei erneut in das Formular eintragen.
Durch Bestätigung des Buttons "Weiter" am Ende dieser Seite werden die Daten auf Plausibilität geprüft und Sie gelangen dann zur zweiten Seite. Auf der zweiten Seite werden Sie aufgefordert verschiedene Unterlagen, entsprechend Ihrer Eingaben auf der ersten Seite, in Form eines PDFs (max. 10 MB pro Dokument) per Upload hochzuladen und einzureichen.
Im dritten Schritt bestätigen Sie die getätigten Angaben. Im Nachgang werden diese im vierten Schritt an das BAFA übermittelt. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail als Eingangsbestätigung mit einer Übersicht über ihre übermittelten Angaben und den eingereichten Dokumenten.
Bitte beachten Sie:
Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder! Diese Felder müssen für eine Übertragung vollständig ausgefüllt werden.
Für weitere Informationen zu den einzelnen Punkten nutzen Sie bitte den jeweiligen Informationsbutton.
Bitte halten Sie zum Ausfüllen des elektronischen Rückmeldeformulars folgende Daten und Informationen sowie Unterlagen bereit:
Die Zusendung der folgenden zusätzlichen Dokumente kann in Abhängigkeit Ihrer Angaben im elektronischen Formular erforderlich sein.
Stellen Sie bitte sicher, dass Ihnen diese Unterlagen im PDF-Format vorliegen.
Hinweise bei technischen Problemen:
Bei eventuell auftretenden Problemen sollten Sie folgende Punkte prüfen und ggf. anpassen.
1. Anmeldung
Im Zuge einer Stichprobenkontrolle wird ihr Unternehmen in einem Schreiben aufgefordert sich innerhalb von einem Monat beim BAFA über das elektronische Rückmeldeformular zur Stichprobenkontrolle zurückzumelden. Mit dem Schreiben erhalten Sie ihre Kennung sowie ein Passwort mit dem sie sich im Formular anmelden können.
Das elektronische Rückmeldeformular finden Sie unter:
www.bafa.de -> Energie -> Energieberatung & Energieaudit -> Energieaudit nach EDL-G, -> Formulare
2. Angaben zum Unternehmen
Im ersten Teil des elektronischen Rückmeldeformulars sind die Kontaktdaten des jeweils verpflichteten Unternehmens sowie des Ansprechpartners einzutragen. Bitte beachten Sie, dass die Eingangsbestätigung an die E-Mail-Adresse des hinterlegten Ansprechpartners versendet wird.
Unternehmensform
Ausführliche und detaillierte Erläuterungen zu den Begriffen Eigenständiges Unternehmen, Partner- und verbundene Unternehmen und Beteiligung öffentlicher Stellen können Sie dem "Benutzerleitfaden zur Definition von KMU" oder dem "Merkblatt für Energieaudits" entnehmen.
2.1. Ansprechperson
Falls Ihr angegebener Ansprechpartner nicht an derselben Adresse wie das angeschriebene Unternehmen ansässig ist, haben Sie die Möglichkeit, uns diese Informationen durch Aktivierung der Option "Abweichende Anschrift des Ansprechpartners" zukommen zu lassen. Der nachfolgende Schriftverkehr wird dann an diese Adresse gesendet.
2.2. Übertragung Vollmacht
Möchten Sie eine Organisation / Person mit der Eingabe der Daten und der im Verfahren notwendigen Kommunikation bevollmächtigen, dann ist dies durch Bestätigung im nächsten Schritt durchzuführen. Beachten Sie, dass der Schriftverkehr im Rahmen der Stichprobenkontrolle an die von Ihnen bevollmächtigte Organisation / Person versendet wird. Im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind und bleiben Sie Verfahrensbeteiligter und tragen die Rechtsfolge.
Bitte beachten sie, dass sie eine unterschriebene Bevollmächtigung der angegebenen Organisation / Person diesem elektronischen Rückmeldeformular als PDF beifügen.
Ein entsprechendes Formular zur Übertragung der Vollmacht finden Sie unter:
www.bafa.de -> Energie -> Energieberatung & Energieaudit -> Energieaudit nach EDL-G -> Formulare -> Vollmacht
3. Gesamtendendenergieverbrauch
Mit der Einführung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) wurde die Verpflichtung gemäß § 8 und 9 EnEfG an bestimmte Endenergieverbrauchsschwellen gebunden. Um eine an diese Schwellenwerte angepasste Abfrage im elektronischen Rückmeldeformular zu ermöglichen, wird an dieser Stelle der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch des angeschriebenen Unternehmens für die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre erfragt. Der Gesamtendenergieverbrauch bezieht sich hierbei auf alle an den Standorten des Unternehmens verbrauchten Energieträger. Weitere Informationen zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs finden Sie im Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs.
Das Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs finden Sie unter:
www.bafa.de -> Energie -> Energieberatung & Energieaudit- > Energieaudit nach EDL-G -> Publikationen
Bitte beachten Sie:
Der Wert "0" (Null) ist einzutragen, wenn zum Zeitpunkt der Stichprobenkontrolle
4. Angaben zur Erfüllung der Anforderung
In diesem Abschnitt müssen Unternehmen melden, wie sie ihrer Verpflichtung nach § 8 EDL-G sowie der §§ 8 und 9 EnEfG nachgekommen sind. Informationen welcher Verpflichtung ihr Unternehmen nachkommen muss, können sie den Merkblättern zum EDL-G sowie zum EnEfG entnehmen.
In den nachfolgenden Punkten werden die zur Auswahl stehenden Erfüllungsarten und die damit verbundenen Informationen erläutert. Folgende Erfüllungsarten stehen zur Verfügung:
4.1. Umweltmanagementsystem
Unter dem ersten Punkt können Unternehmen bestätigen, dass sie aktuell ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS einführen..
In beiden Fällen muss die Einführung des Umweltmanagementsystems gemäß EMAS durch eine schriftliche Erklärung der Geschäftsführung bestätigt werden. Bitte teilen Sie dabei das Datum mit und laden Sie die Erklärung als PDF im Upload-Bereich hoch.
Unternehmen, die bereits über ein im EMAS-Register eingetragenes Umweltmanagementsystem verfügen, können dies unter Punkt zwei bestätigen. Bitte tragen Sie anschließend das Datum der letzten Registrierung (laut EMAS-Bescheid) sowie gegebenenfalls das der vorangegangenen Registrierung ein und nennen Sie den entsprechenden Umweltgutachter. Eine Kopie des letzten Registrierungsbescheids ist als PDF im Upload-Bereich hochzuladen.
4.2. Energiemanagementsystem
Führt ihr Unternehmen aktuell ein Energiemanagementsystem nach DIN ISO 50001 ein, dann ist dies im ersten Punkt zu bestätigen. Wurde dies bestätigt, ist das Datum über den Beginn der Einführung mitzuteilen.
Unternehmen die bereits über ein nach DIN ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem verfügen, können dies im zweiten Punkt bestätigen. Im Nachgang ist das aktuelle Datum der aktuellen Zertifizierung (siehe Zertifizierungsurkunde) sowie das der ggf. vorherigen Zertifizierung einzutragen. Weiterhin müssen Sie hier den Namen der Zertifizierungsgesellschaft angeben. Eine Kopie der letzten Zertifizierungsurkunde ist als PDF im Upload-Bereich hochzuladen.
4.3. Energieaudit
Unternehmen die nach § 8 Abs. 1 EDL-G verpflichtet sind ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchzuführen, können die Durchführung ihres Energieaudits unter diesem Punkt melden. Unter der ersten Eingabe muss das Unternehmen mitteilen, ob es sich bei dem Energieaudit um ein Erst- oder Wiederholungsenergieaudit handelt. Handelt es sich um das erste Energieaudit, muss das Fertigstellungsdatum mitgeteilt werden. Bei einem Wiederholungsenergieaudit ist neben dem Fertigstellungsdatum auch das Fertigstellungsdatum des vorherigen Energieaudits mitzuteilen.
Energieaudits nach dem EDL-G dürfen nur von Energieauditoren durchgeführt werden, die vor Durchführung des Energieaudits beim BAFA freigegeben wurden. Nach Freigabe der Energieauditoren erhalten diese ein BAFA-Freigabeschreiben. Durch die Freigabe wird deren Anerkennungsnummer im Formular aufgeführten Feld "BAFA Anerkennungsnummer" hinterlegt. Nur wenn die relevanten Energieauditoren freigegeben sind ist deren Anerkennungsnummer im oben aufgeführten Feld auswählbar. Sollte eine vorhandene BAFA Anerkennungsnummer in der Liste nicht erscheinen, ist dieser Energieauditor nicht beim BAFA freigegeben.
OREA-ID
Nach § 8c Abs. 1 EDL-G müssen Unternehmen, die ein Energieaudit nach § 8 Abs. 1 durchführen, die durch die Anwendung der 90%-Regel im Gruppenverbund im Wiederholungs-Energieaudit der Pflicht nachkommen oder die im Rahmen der Anwendung der Bagatellschwelle nach § 8 Abs. 4 EDL-G einen Gesamtendenergieverbrauch von weniger als 500.000 kWh pro Jahr vorweisen, spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Energieaudits (die Anwendung der 90 %-Regelung muss im Rahmen eines Wiederholungs-Energieaudit durch einen Energieauditor bestätigt werden) oder Feststellung der Bagatellschwelle eine Online-Energieauditerklärung abgeben. Nachdem das Unternehmen die Online-Energieauditerklärung abgegeben hat, wurde diesem in einer Eingangsbestätigung per E-Mail die OREA-ID mitgeteilt.
Haben Sie die Online-Energieauditerklärung noch nicht abgegeben, holen Sie dies nach und setzten Sie die Bearbeitung des elektronischen Formulars, nach Erhalt der Eingangsbestätigung per E-Mail, fort. Sie können dazu ihre bereits getätigten Eingaben zwischenspeichern.
4.4. Managementsystem und Energieaudit (Mischsystem)
Unter dem Punkt Mischsystem, können Unternehmen bestätigen, dass sie neben einem Managementsystem auch ein Energieaudit durchgeführt haben um mindestens 90 % ihres Gesamtendenergieverbrauchs abzudecken. Informationen zu den erforderlichen Angaben können Sie für
4.5. 90%-Regelung im Gruppenverbund
Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die bereits ein erstes Energieaudit abgeschlossen haben und sich im Folgezyklus befinden, können die Energieaudit-Anforderung erfüllen, ohne eine vollständige Detailbetrachtung gemäß
DIN EN 16247-1 durchzuführen, vorausgesetzt ihr eigener Endenergieverbrauch liegt unter 10% des Gesamtendenergieverbrauchs der Gruppe. Dabei bezieht sich die Berechnung des Gesamtendenergieverbrauchs auf alle Unternehmen, die am Widerholungsenergieaudit teilnehmen. Die Anwendung der 90%-Regel im Gruppenverbund muss durch einen freigegebenen Energieauditor überprüft und bestätigt werden. Das betreffende Unternehmen muss seinen eigenen Gesamtendenergieverbrauch sowie den der gesamten Unternehmensgruppe, die ein gemeinsames Energieaudit durchführt, angeben.
Eine Ermittlung der Anwendung der 90 %-Regelung kann für ein Unternehmen (z.B. eine Holding) in einer Unternehmensgruppe z.B. wie folgt aussehen:
Diese Feststellung muss vom jeweiligen Energieauditor bestätigt werden. Dieses Dokument ist bei der genannten Auswahl mit hochzuladen.
Da diese Möglichkeit der Pflichterfüllung nur im Rahmen der Wiederholungs-Energieaudits angewendet werden kann, sind ebenfalls die Angaben zum letzten Energieaudit anzugeben.
4.6. Bagatellschwelle
Unter diesem Punkt bestätigen Unternehmen, dass ihr Verbrauch unter der in § 8 Abs. 4 EDL-G festgelegten Schwelle von 500.000 kWh liegt. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtendenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit hätte durchgeführt werden müssen, vorausgeht.
Nach Bestätigung der Bagatellschwelle, ist das Datum, an dem die Ermittlung und Aufstellung des Gesamtendenergieverbrauchs abgeschlossen wurde (Feststellungsdatum), anzugeben. Bitte beachten Sie, dass Unternehmen, die unter die Bagatellschwelle fallen, nicht automatisch von der Energieauditpflicht befreit sind, sondern diese erfüllen, indem Sie die Bagatellschwelle feststellen. Dieses Datum gilt als Äquivalenz zum Fertigstellungsdatum eines Energieaudits.
Wurde für das Unternehmen die Bagatellschwelle festgestellt, sind im Nachgang Angaben zur Aufteilung des Gesamtendenergieverbrauchs darzulegen. Weitere Informationen, siehe Ziffer 6.
4.7. Nicht verpflichtet - KMU
Wenn Ihr Unternehmen laut EU-Definition nachweislich als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) eingestuft wird und einen durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch von weniger als 7,5 GWh in den letzten drei Kalenderjahren aufweist, können Sie dies im Rahmen der Stichprobenkontrolle unter dem nachfolgenden Punkt bestätigen.
Für die Bestätigung der Angaben müssen sie anschließend die für die KMU-Definition erforderlichen Schwellenwerte eintragen. Vor der Berechnung der mit den Schwellenwerten zu vergleichenden Daten muss das betreffende Unternehmen zunächst seinen Status bestimmen:
Für die drei Unternehmenstypen sind jeweils unterschiedliche Berechnungen anzustellen, die letztlich darüber
Auskunft geben, ob das Unternehmen den in der KMU-Definition festgelegten Schwellenwerten entspricht.
Je nach Lage muss das Unternehmen
Als Hilfestellung können sie auf den Benutzerleitfaden zur Definition von KMU zurückgreifen.
Für eine Bestätigung das es sich bei dem Unternehmen in der Stichprobenkontrolle um ein KMU handelt, müssen die nachfolgenden Daten in das elektronische Rückmeldeformular eingetragen sowie die darunter enthaltenen Erklärungen bestätigt werden.
Bitte tragen Sie in das folgende Feld die Informationen zu verbundenen Unternehmen (Beteiligung über 50 %) oder verpartnerten Unternehmen (Beteiligung über 25 % und unter 50 %) ein, die Sie für die Ermittlung der KMU-Schwellenwerte einbezogen haben.
4.8. Sonstige Gründe
Wurde in dem Unternehmen kein Energieaudit durchgeführt oder das angefragte Managmenetsystem nicht eingeführt, bzw. nicht mit dessen Einführung begonnen, und können daher dazu keine Angaben gemacht werden, dann ist dies unter dem Punkt "Sonstige Gründe" anzugeben.
Eine Begründung weshalb das Unternehmen seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist als formloses Schreiben der Rückmeldung in Form eines PDFs im Upload-Bereich hochzuladen. Das Schreiben ist von einer zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
5. Angaben zur vorherigen Verpflichtungsperiode
Sofern es sich bei der aktuellen Rückmeldung um eine Rückmeldung zu einem Wiederholungs-Energieaudit handelt bzw. Ihr Unternehmens schon einmal der Energieauditpflicht nachgekommen ist, sind Angaben zur vorherigen Pflichterfüllung zu tätigen.
6. Angaben zur Aufteilung des Gesamtendenergieverbrauchs
Die folgenden einzugebenden Daten beziehen sich ausschließlich auf das zu meldende Unternehmen.
Für die Erfassung der relevanten Energieträger und des anzugebenden Gesamtendenergieverbrauchs werden zwei Arten der Eingabe zur Verfügung gestellt (für die Energieträger Strom, Nah- / Fernwärme, Fernkälte und Erdgas gibt es nur die Möglichkeit der direkten Eingabe des Energieverbrauchs in kWh/a). Für alle anderen Energieträger kann zwischen den Eingabearten Verbrauchsmenge und Energieverbrauch gewählt werden.
Bei der Eingabe der "Verbrauchsmenge" erfolgt die Umrechnung auf den Energieverbrauch über den spezifischen Heiz- / Brennwert des ausgewählten Energieträgers. Die Ermittlung des Energieverbrauchs von Heizöl schwer, Schiffsöl, Ottokraftstoff, Kerosin (Flugturbinenkraftstoff), Dieselkraftstoff und Biodiesel erfolgt jeweils über deren spezifischen Heizwert. Für alle weiteren Brennstoffe erfolgt die Berechnung des Energieverbrauchs über deren Brennwert. Die für die Berechnung verwendeten Heiz- und Brennwerte können dem Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs entnommen werden.
Unter der Auswahl "Energieverbrauch" ist der direkt ermittelte Energieverbrauch des jeweiligen Energieträgers einzugeben. Bitte beachten sie, dass im Rahmen von Stichprobenkontrollen die Ermittlungen der jeweiligen Verbrauchsmengen zur Überprüfung der Angaben angefordert werden können.
Generell sollte bei der Eingabe auf die Energieverbrauchswerte der Energieversorger oder Energielieferanten zurückgegriffen werden.
(Hinweis: Selbst erzeugter bzw. selbst genutzter Strom durch z.B. eine PV-Anlage reduziert nicht den Gesamtendenergieverbrauch, sondern reduziert lediglich die Energiekosten. Demnach muss auch dieser erzeugte Strom, wenn selbst genutzt, mit bilanziert werden.
7. Maßnahmenübersicht
Konnten im Rahmen eines Energieaudits oder im Zuge eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems keine Maßnahmen identifiziert werden, dann ist dies im ersten Schritt zu quittieren.
Im Bereich "Maßnahmen" sind Daten zu den im Rahmen eines Energieaudits oder Umwelt- oder Energiemanagementsystem identifizierten Energieeinsparmaßnahmen anzugeben. Für die Maßnahme kann eine individuelle Bezeichnung, die z.B. auch firmenintern genutzt wird, angegeben werden (z.B. Optimierung Beleuchtung Lagerhalle 1, WRG Schweißerei usw.). Wichtig ist, dass die Maßnahmenbezeichnung mit der im Umsetzungsplan eingetragenen Maßnahme übereinstimmt.
Für eine statistische Auswertung der Daten wurden die Maßnahmen in zwei Auswahlbereiche unterteilt.
Im ersten Bereich "Maßnahmenbereich" ist die Hauptkategorie der Maßnahme auszuwählen. Nach Auswahl der Hauptkategorie erfolgt die Zuordnung in deren Unterkategorie. Zu den Maßnahmen sind die aufgeführten Angaben auszufüllen.
Kann eine entsprechende Kategorie der identifizierten Maßnahme nicht zugeordnet werden, dann ist die Auswahl "Sonstige Maßnahme" zu verwenden. Nach § 9 EnEfG besteht eine Veröffentlichungspflicht für identifizierte und wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen. Diese Angaben sind ebenfalls hier einzutragen.
Hinweis zu der Maßnahmeneingabe bei der Durchführung des Energieaudits im Rahmen eines Multi-Site-Verfahrens im Gruppenverbund:
Gemäß Ziffer 3.3.1 Merkblatt Energieaudits ist der Sinn und Zweck des Multi-Site-Verfahrens (MSV), durch geeignete und definierte Vergleichskriterien, mehrere gleichartige Standorte zu identifizieren und somit die Anzahl der Außeneinsätze zu reduzieren (Wurzelfunktion). Demnach müssen die Energieauditberichte der Standorte, welche einer kompletten Analyse unterzogen wurden, auf die restlichen, im Cluster befindlichen Standorte übertragbar sein. Das bedeutet., dass die identifizierten Maßnahmen und deren ermittelten Energieeinsparpotentiale ebenfalls auf die im Cluster befindliche Standorte übertragen werden müssen.
Dabei muss eine nachvollziehbare Quantitative Übertragung der Ergebnisse aus der Analyse der Vor-Ort untersuchten Standorte auf die restlichen Standorte im Cluster erfolgen. Eine prozentuale Ermittlung der identifizierten Energieeinsparpotentiale basierend auf Basis der Vor-Ort festgestellten Verbraucherstrukturen auf die restlichen Standorte ist ausreichend.
Die Ergebnisse des Energieaudits, insbesondere auch in Form des oder der Energieauditberichte, sind allen teilnehmenden Unternehmen auszuhändigen. Die Unternehmen sind über ihre spezifischen Energieeffizienzmaßnahmen zu informieren.
Befinden sich mehrere Unternehmen an einem Standort, dann müssen alle Unternehmen ihre spezifischen Maßnahmen für sich separat in ihrer Online-Meldung angeben. Das bedeutet, dass übergreifende Maßnahmen wie z.B. die Optimierung des Heizsystems oder der Einbau eines BHKW's, dem Unternehmen zuzuordnen sind, welches die Maßnahmen auch umsetzen kann.
Insgesamt ist bei der Anwendung des MSV zu beachten, dass die identifizierten Maßnahmen und deren ermittelten Energieeinsparpotentiale ebenfalls auf die im Cluster befindliche Standorte übertragen bzw. hochgerechnet werden müssen. Die Maßnahmen müssen dann im Anschluss anhand einer repräsentativen Hochrechnung auf die jeweiligen Unternehmen aufsummiert werden, da die Energieauditpflicht immer für jedes einzelne, verpflichtete Unternehmen gilt.
Die identifizierten Maßnahmen sind demnach spezifisch über den jeweiligen Energieverbrauch der einzelnen Unternehmen anpassend linear hochzurechnen. Dabei gilt es zu beachten, dass die jeweils identifizierten Maßnahmen auch an den nicht vor Ort untersuchten Standorten umsetzbar sind.
8. Abwärmenutzungspotentiale
Weiterführende Informationen zu den identifizierten Potentiale im Bereich der "Abwärmenutzung" sind unter den "Abwärmenutzungspotentiale" abzugeben. Sofern solche Potentiale als Maßnahmen im Rahmen des Energieaudits bzw. des Energie- oder Umweltmanagementsystems identifiziert wurden, sind diese auch im Bereich "Maßnahmen" einzutragen. Zusätzlich sind für diese Potentiale die unten aufgeführten, spezifischen Angaben einzutragen.
Konnten im Rahmen eines Energieaudits oder im Zuge eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems keine Abwärmenutzungspotentiale identifiziert werden, dann ist dies im ersten Schritt zu quittieren.
Bitte beachten Sie, dass Unternehmen ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr gemäß § 17 EnEfG gesetzlich verpflichtet sind, festgelegte Informationen für die Plattform für Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln.
Weitere Informationen zur Meldung sowie zu den auskunftspflichtigen Daten (Nummer 5) können Sie dem Merkblatt für die Plattform für Abwärme unter
www.bfeeonline.de -> Effizienzpolitik -> Plattform für Abwärme entnehmen.
9. Abgabe der persönlichen Erklärungen
Sind alle verpflichteten Angaben eingetragen worden, muss noch bestätigt werden, dass alle Angaben wahrheitsgemäß abgegeben wurden, vollständig und richtig sind. Wurde ggf. vergessen ein Feld auszufüllen oder ein falscher Wert eingetragen, so werden Sie darauf hingewiesen, die Eingaben zu korrigieren. Nach korrekter Abgabe aller Angaben wird das elektronische Rückmeldeformular zur Stichprobenkontrolle abgeschickt und die Rückmeldung ist damit abgeschlossen. Im Nachgang erhalten Sie eine Druckquittung mit Ihren getätigten Angaben.
10. Datenerfassungsblatt
Mit Hilfe des Datenerfassungsblatt können Sie im Vorfeld einige der benötigen Daten für das elektronische Rückmeldeformular zusammentragen.
1. Angaben zum Unternehmen
Name der Organisation: | |
PLZ und Ort: | |
Straße Hausnummer: | |
Unternehmensform: | ❏ eigenständiges Unternehmen
❏ Partnerunternehmen ❏ Verbundunternehmen ❏ Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung ❏ nicht bekannt |
2. Ansprechperson
Anrede | ❏ Frau ❏ Herr ❏ keine Angaben |
Vorname: | |
Nachname: | |
Telefonnummer: | |
E-Mail-Adresse: | |
Funktion des Ansprechpartners: | ❏ Geschäftsführer
❏ Inhaber ❏ Prokurist ❏ Energiebeauftragter ❏ Qualitätsmanager ❏ sonstiger Angestellter |
Abweichende Anschrift
Name der Organisation: | |
PLZ und Ort: | |
Straße Hausnummer: |
3. Vollmacht
Name der bevollmächtigten Organisation: |
Ansprechperson
Anrede | ❏ Frau | ❏ Herr | ❏ keine Angaben |
Vorname: | |||
Nachname: | |||
Land: | |||
PLZ und Ort: | |||
Straße Hausnummer: | |||
Telefonnummer: | |||
E-Mail-Adresse: |
4. Angaben zum durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch
Jahr | Strom | Wärme | Kraftstoffe | Gesamt |
1 | kWh | kWh | kWh | kWh |
2 | kWh | kWh | kWh | kWh |
3 | kWh | kWh | kWh | kWh |
Summe | kWh | kWh | kWh | kWh |
5. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen
Die nachfolgenden Daten sind bei den Rückmeldeoptionen anzugeben:
❏ Ein Umweltmanagementsystem nach EMAS wird eingeführt oder bereits betrieben.
Datum über Beginn der Einführung: | |
Datum der aktuellen Eintragung: | |
Datum der vorherigen Eintragung: |
❏ Ein Energiemanagementsystem nach DIN ISO 50001 wird eingeführt oder bereits betrieben.
Datum über Beginn der Einführung: | |
Datum der aktuellen Zertifizierung: | |
Datum der vorherigen Zertifizierung: |
❏ Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 wurde durchgeführt.
❏ erstes Energieaudit
Fertigstellungsdatum: |
❏ Wiederholungsenergieaudit
Fertigstellungsdatum: | |
Fertigstellungsdatum des vorherigen Energieaudits: |
Angaben zum Energieauditor
BAFA-Anerkennungsnummer: |
Angaben zur Online-Energieauditerklärung
OREA-ID: | |
Abgabedatum: |
❏ ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 an bestimmten Standorten durchgeführt hat sowie an bestimmten Standorten ein Managementsystem (ISO 50001 und/oder EMAS) einführt oder betreibt.
❏ 90%-Regelung im Gruppenverbund
im Rahmen eines Wiederholungsaudits von einer detaillierten Betrachtung ausgenommen
Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens: | kWh |
Gesamtendenergieverbrauch der Unternehmensgruppe: | kWh |
❏ Bagatellschwelle einen Gesamtendenergieverbrauch unter 500.000 kWh fällt.
Datum Ermittlung der Bagatellschwelle |
❏ kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) (Selbsterklärung hochladen)
Jahr | Anzahl Beschäftigte | Jahresbilanzsumme | Jahresumsatz |
Mio. Euro | Mio. Euro | ||
Mio. Euro | Mio. Euro |
Angaben zu Beteiligungen von Unternehmen:
Name des Unternehmens | |
Beteiligungsquote | % |
Anzahl Beschäftigte | |
Jahresbilanzsumme | Mio. Euro |
Jahresumsatz | Mio. Euro |
❏ sonstigen Gründen - kein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingeführt oder Energieaudit durchgeführt. (Begründung hochladen)
6. Angaben zur Aufteilung des Gesamtendenergieverbrauchs
Betrachtungszeitraum
Betrachtungszeitraum von: | |
bis: |
Energieträger |
Netto Energiekosten |
Verbrauchsmenge* |
Energieverbrauch |
Strom |
Euro |
kWh | |
Euro |
kWh | ||
Euro |
kWh | ||
Euro |
kWh | ||
Euro |
kWh | ||
Euro |
kWh | ||
Euro |
kWh | ||
Euro |
kWh | ||
Euro |
kWh | ||
Euro |
kWh | ||
Summe |
Euro |
kWh |
* optional Angabe Verbrauchsmenge, wenn kein Energieverbrauch ermittelt werden kann.
Die nachfolgenden Daten entnehmen Sie bitte direkt aus ihrem aktuellen (Energie) Auditbericht:
7. Angaben zu den identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen
Bitte entnehmen Sie die nachfolgenden Daten direkt aus ihrem Energieauditbericht:
8. Angaben zu den identifizierten Abwärmepotentiale [nur bei EnMS oder UMS]
Bitte entnehmen Sie die nachfolgenden Daten direkt aus ihrem Auditbericht:
ENDE |