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EnVHV - Energieverbrauchshöchstwerteverordnung
Verordnung über Energieverbrauchshöchstwerte von Geräten

Vom 6. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 84 vom 17.12.2002 S. 4517; 31.10.2006 S. 2407 06; 10.05.2012 S. 1070 12 aufgehoben)



Nachfolgeregelung

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Geräten und Bestandteilen von Geräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind (nachfolgend Geräte genannt).

(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist das erste entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen eines Geräts in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Vertrieb in diesem Gebiet.

§ 2 Energieverbrauchshöchstwerte

(1) Der Energieverbrauch von Geräten darf die maximal zulässigen Energieverbrauchswerte nicht übersteigen, die sich für die betreffenden Geräte auf der Grundlage der Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführt sind.

(2) Hersteller von Geräten haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Gerät beim Inverkehrbringen den in Absatz 1 genannten Anforderungen genügt. Ist der Hersteller nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, so trifft die Verpflichtung seinen Bevollmächtigten im Europäischen Wirtschaftsraum. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, obliegt die Verpflichtung demjenigen, der für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich ist.

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. für sie eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache ausgestellt ist, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllt sind, die sich für das betreffende Gerät auf der Grundlage der Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführt sind und
  2. sie mit einer CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 versehen sind.

(2) Für das Verfahren und die Pflichten hinsichtlich der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung gelten die Regelungen der §§ 4 und 5.

§ 4 Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Zur Feststellung der Konformität ermittelt der Hersteller den Energieverbrauch der Geräte entsprechend den in Spalte 3 der Anlage 1 genannten harmonisierten Europäischen Normen zur Berechnung des maximal zulässigen Energieverbrauchs.

(2) Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat durch eine schriftliche Konformitätserklärung zu bestätigen, dass das betreffende Gerät die Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllt, die in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführten Bestimmungen gestellt werden. Für die Verpflichtung nach Satz 1 findet § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

(3) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen erlauben, die in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführten Bestimmungen gestellt werden. Die Unterlagen müssen folgende Inhalte aufweisen:

  1. Name und Anschrift des Herstellers,
  2. eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht,
  3. Informationen und gegebenenfalls Zeichnungen über die Hauptkonstruktions- und Kenndaten des Modells, insbesondere über die Elemente, die den Energieverbrauch beeinflussen,
  4. Gebrauchsanleitung,
  5. Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Energieverbrauchsmessungen und
  6. Angaben zur Konformität dieser Messwerte mit den Energieverbrauchshöchstwerten, die auf der Grundlage der in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführten Bestimmungen ermittelt werden.

Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter haben die Unterlagen sowie eine Kopie der Konformitätserklärung zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten und mindestens drei Jahre, gerechnet ab der Herstellung des letzten Geräts, aufzubewahren. Für die Verpflichtung nach Satz 3 findet § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

(4) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen nach Absatz 3 und den Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

§ 5 CE-Kennzeichnung

(1) Ein Gerät darf nur dann mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn es die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anlage 2. Die Kennzeichnung ist nach Maßgabe von Spalte 4 der Anlage 1 gut lesbar und dauerhaft anzubringen.

(2) Es dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können oder die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung beeinträchtigen.

(3) Sind Geräte, deren Verpackung oder sonstige in Spalte 4 der Anlage 1 genannte Gegenstände mit der CEKennzeichnung versehen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sie allen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(4) Werden Geräte auch von weiteren deutschen Rechtsvorschriften erfasst, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beruhen, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gilt Folgendes:

  1. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass durch die CE-Kennzeichnung auch die Konformität der Geräte mit den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften bestätigt wird.
  2. Steht nach einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Geräten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sein, die den vom Hersteller jeweils angewandten Rechtsvorschriften zu Grunde liegen.

§ 6 Befugnisse der zuständigen Behörden 06

(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung an Geräten oder sonstigen in Spalte 4 der Anlage 1 genannten Gegenständen nicht angebracht worden ist, so trifft sie die notwendigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte oder Gegenstände einzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, dass die Geräte vom Markt genommen werden. Diese Maßnahmen können gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte in Verkehr bringt oder vertreibt.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht worden ist, so erlässt sie die notwendigen Anordnungen, um den Verstoß gegen diese Verordnung zu beheben. Werden Geräte entgegen einer Anordnung nach Satz 1 nicht unverzüglich mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht, so hat die Behörde die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte einzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, dass die Geräte vom Markt genommen werden. Anordnungen und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller oder einen der in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Genannten, Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte vertreibt. Die zuständige Behörde setzt über alle nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Angabe der Gründe unverzüglich in Kenntnis, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hiervon unterrichtet.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Gerät einer dort genannten Anforderung genügt oder
  2. entgegen § 3 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt.

 

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Anlage 1

Die Bestimmungen dieser Anlage dienender Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. EG Nr. L 236 S. 36), nachfolgend RL 1996/57/EG;
  2. Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (ABl. EG Nr. L 279 S. 33), nachfolgend RL 2000/55/EG.


1
Geräteart
2
Berechnung des maximal zulässigen Energieverbrauchs nach
3
Europäische Messnormen
4
Anbringung der CE-Kennzeichnung
 1 Neue netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen.

Ausgenommen sind Kühlgeräte, die

1. auch mit anderen Energiequellen, insbesondere Batterien, betrieben wer den können,
2. nach dem Absorptionsprinzip arbeiten,
3. für eine gewerbliche Nutzung bestimmt sind oder nach besonderen Spezifikationen hergestellt werden.

Anhang I
der RL 1996/57/EG
EN 153
vom Juli 1995
Auf den Geräten sowie auf der Verpackung
2Netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen im Sinne der Definition des Abschnitts 3.4 der Europäischen Norm EN 50294, unabhängig davon, ob diese als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden.

Ausgenommen sind Vorschaltgeräte, die

1. in Lampen integriert sind,
2. speziell für Leuchten zum Einbau in Möbeln ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann (gemäß Abschnitt 2.1.3 der Europäischen Norm EN 60920),
3. in Form von Einzelkomponenten oder aber in Leuchten eingebaut aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.

Anhang III
in Verbindung mit Anhang I und II der RL 2000/55/EG

Ab 25.11.2005:

Anhang IV
in Verbindung mit Anhang I und II der RL 2000/55/EG

EN 50294 vom Dezember 1998Auf den Geräten sowie auf der Verpackung. Sind Geräte als Bauteile oder Komponenten in Leuchten ein gebaut, ist die CE-Kennzeichnung auf den Leuchten sowie auf deren Verpackung anzubringen.

 

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 CE-KonformitätskennzeichnungAnlage 2

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgenden Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

___________

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. EG Nr. L 236 S. 36).

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