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Regelwerk

GasNZV - Gasnetzzugangsverordnung
Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Vom 25. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 46 vom 28.07.2005 S. 2210; 01.11.2006 S. 2477 06; 08.04.2008 S. 693 08; 17.10.2008 08a; 03.09.2010 S. 1261 10/Außerkrafttreten)
Gl.-Nr.: 752-6-2


zur aktuellen Fassung

(vgl. Bundesratsdrucksache 246/05)

Es verordnen auf Grund

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten im Sinne von § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Allokation
    die Aufteilungsregelungen für übernommene Gasmengen;
  2. Ausgleichsenergie
    die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie;
  3. Ausspeiseleistung
    das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das der Netzbetreiber auf Grund einer Buchung an einem Ausspeisepunkt für den Transportkunden vorhält;
  4. Bilanzkreis
    die Zusammenfassung einer beliebigen Anzahl von Einspeisepunkten oder Ausspeisepunkten mit der Möglichkeit, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Ausspeisungen zu saldieren;
  5. Bilanzkreisverantwortlicher
    eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber dem Netzbetreiber für die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich ist;
  6. Buchung das Erwerben von Kapazitätsrechten;
  7. Brennwert "Hs,n"
    die nach ISO 6976 (Stand: 1995)*) bei vollständiger Verbrennung frei werdende Wärme in Kilowattstunde pro Normkubikmeter oder in Megajoule pro Normkubikmeter;
  8. Einspeiseleistung
    das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das der Netzbetreiber auf Grund einer Buchung an einem Einspeisepunkt für den Transportkunden vorhält;
  9. Freie Kapazität
    das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter am Ein- oder Ausspeisepunkt, das sich aus der Differenz zwischen technischer Kapazität und der Summe der gebuchten Kapazitäten für diesen Punkt ergibt;
  10. Geschäftsbedingungen
    für den Gastransport ein Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers, die für Transportverträge mit Transportkunden Anwendung finden;
  11. Normkubikmeter
    diejenige Gasmenge, die frei von Wasserdampf und bei einer Temperatur von Null Grad Celsius und einem absoluten Druck von 1,01325 bar ein Volumen von einem Kubikmeter einnimmt;
  12. Online-Buchungsverfahren
    eine Buchung auf elektronischem Wege, bei der freie Kapazität, wie sie auf der Internetseite des Netzbetreibers ausgewiesen ist, in Echtzeit gebucht werden kann;
  13. Technische Kapazität
    das Maximum an fester Kapazität, das der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Systemintegrität und der Erfordernisse des Netzbetriebs Transportkunden anbieten kann;
  14. Transportvertrag
    ein Vertrag, dessen Inhalt auf die Nutzung von Leitungsnetzen zum Zweck der Durchleitung von Gas gerichtet ist;
  15. Werktage
    die Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage sowie des 24. und des 31. Dezember.

Teil 2
Organisation des Netzzugangs

§ 3 Grundlagen des Netzzugangs

(1) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu den Gasversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1b des Energiewirtschaftsgesetzes haben Transportkunden Verträge mit dem Netzbetreiber oder den beiden Netzbetreibern zu schließen, dessen Netz oder deren Netze für die Ein- und für die Ausspeisung genutzt werden sollen.

(2) Transportkunden haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Abschluss eines Einspeise- oder Ausspeisevertrages, in dem die Rechte und Pflichten einer Netznutzung einschließlich des zu entrichtenden Entgelts zu regeln sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, Kapazitäten und Hilfsdienste für ihr gesamtes Netz nach

Maßgabe dieser Verordnung anzubieten. Der Einspeise- oder Ausspeisevertrag enthält folgende Bestandteile:

  1. einen Kapazitätsvertrag, durch den Kapazitätsrechte des Transportkunden für den einzelnen Transportvorgang an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten des jeweiligen Netzes begründet werden;
  2. einen Portfoliovertrag, durch den die konkrete Transportleistung unter Verbindung von Kapazitätsrechten aus dem oder den Kapazitätsverträgen näher bestimmt wird;
  3. einen Bilanzkreisvertrag über die Einrichtung von Bilanzkreisen zur Abrechnung von Differenzmengen.

Netzbetreiber haben ihren Einspeise- oder Ausspeiseverträgen "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" nach Maßgabe des § 19 zu Grunde zu legen.

(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, von Transportkunden bereitgestellte Gasmengen an den gebuchten Einspeisepunkten entsprechend der Nominierung zu übernehmen und an Ausspeisepunkten entsprechend der Nominierung des Transportkunden und dort gebuchter Ausspeisekapazitäten zeitgleich mit demselben Energiegehalt zu übergeben. Die Nämlichkeit des Gases braucht bei der Ausspeisung nicht gewahrt zu werden.

§ 4 Kapazitätsrechte

(1) Netzbetreiber haben Transportkunden sowohl feste als auch unterbrechbare Kapazitäten einschließlich der Hilfsdienste anzubieten, und zwar mindestens auf Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagesbasis.

(2) Netzbetreiber haben frei zuordenbare Kapazitäten anzubieten, die es ermöglichen, gebuchte Ein- und Ausspeisekapazität ohne Festlegung eines Transportpfades zu nutzen. Die Rechte an gebuchten Kapazitäten (Kapazitätsrechte) berechtigen den Transportkunden, im Rahmen gebuchter Kapazitäten Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz bereitzustellen. Die Ausübung von Kapazitätsrechten darf der Netzbetreiber nicht von einer zusätzlichen hydraulischen Prüfung abhängig machen, es sei denn, Letztverbraucher mit einem regelmäßig nicht planbaren, extrem hohen und extrem schwankenden Gasverbrauch sollen versorgt werden.

(3) Transportkunden ist zu ermöglichen, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend zu buchen.

(4) Kapazitäten können netzübergreifend angeboten werden.

§ 5 Hilfsdienste

(1) Zu den Hilfsdiensten gehören die erforderlichen Systemdienstleistungen und die sonstigen erforderlichen Hilfsdienste.

(2) Erforderliche Systemdienstleistungen sind insbesondere:

  1. Empfang und Bestätigung von Mengennominierungen;
  2. Empfang und Bestätigung von Messwerten über die Gasbeschaffenheit;
  3. Disposition der durchzuleitenden Gasmengen, Mengenübernahme und Mengenbereitstellung;
  4. Kontrolle der Messung und Allokation, Einspeisung und Ausspeisung des Gases in vorhandenen Anlagen des Kunden oder des vom Kunden gemäß § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes beauftragten Dritten;
  5. Überprüfung der Messeinrichtungen, Auswertung der Messungen, Dokumentation der Messergebnisse, sofern vom Netzbetreiber erbracht;
  6. Ermittlung und Erfassung der Differenz zwischen nominierten und tatsächlich entnommenen Gasmengen;
  7. Abrechnung und Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung;
  8. Netzsteuerung einschließlich des Zukaufs von Fremdleistungen zur vertraglichen Absicherung bestimmter Gasflüsse;
  9. Beimengung von Geruchsstoffen zum Gas, das an Letztverbraucher geliefert wird (Odorierung);
  10. Vertragsmanagement für mehrere Netzbetreiber;
  11. Basisbilanzausgleich;
  12. Einsatz von Treibgas.

(3) Für den Netzzugang erforderliche sonstige Hilfsdienste sind insbesondere:

  1. besondere Maßnahmen zur Herstellung bestimmter Gasbeschaffenheiten;
  2. Nominierungsersatzverfahren;
  3. erweiterter Bilanzausgleich und sonstige Flexibilitätsdienstleistungen.

§ 6 Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten

(1) Vor der Zuteilung von Einspeise- und Ausspeisekapazitäten haben Netzbetreiber die verfügbaren Kapazitäten nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln. Sie weisen für jeden Einspeisepunkt eine Einspeisekapazität und für jeden Ausspeisepunkt eine Ausspeisekapazität aus.

(2) Die erforderlichen Berechnungen von Transportkapazitäten einzelner Leitungen oder von definierten Leitungsabschnitten sowie die Durchführung von Lastflusssimulationen erfolgen nach dem Stand der Technik.

(3) Führt die Berechnung der Transportkapazitäten nach den vorstehenden Absätzen insbesondere wegen

  1. der hohen Anzahl von zu berücksichtigenden Lastszenarien,
  2. der Größe des Netzes oder
  3. physikalischer Engpässe

zu dem Ergebnis, dass Kapazitäten nicht oder nicht in einem ausreichenden Maß im gesamten Netz frei zuordenbar angeboten werden könnten, haben die Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu prüfen, um das Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten im gesamten Netz zu erhöhen. Sie haben insbesondere folgende Maßnahmen in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen:

  1. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die bestimmte Lastflüsse zusichern oder in anderer Weise geeignet sind, die Ausweisbarkeit frei zuordenbarer Kapazitäten zu erhöhen; Netzbetreiber können die Nachfrage nach solchen Leistungen Dritter veröffentlichen und angemessen vergüten; solche vertraglichen Vereinbarungen können als Auflagen für eine bestimmte Nutzung gebuchter Kapazitäten auch im Rahmen der Kapazitätszuteilung getroffen werden; das Angebot von Leistungen durch Dritte im Sinne des ersten Halbsatzes erfolgt freiwillig;
  2. das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, die abweichend von § 4 Abs. 2 mit bestimmten Zuordnungsvorgaben verknüpft sind; diese Vorgaben sind so gering wie möglich zu halten;
  3. den Ausschluss einzelner Ein- und Ausspeisepunkte von der frei zuordenbaren Nutzungsmöglichkeit.

Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 1 gilt nur dann als wirtschaftlich zumutbar, wenn dem Netzbetreiber ein angemessenes Angebot vorliegt. Bei der Beschaffung von Leistungen im Sinne von Satz 2 Nr. 1 sind marktorientierte Verfahren anzuwenden. Ergibt die Prüfung, dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Satz 1 möglich sind, hat der Netzbetreiber diese durchzuführen. Von der Pflicht nach Satz 5 sind Maßnahmen zum Ausbau der Netze ausgenommen.

(4) Führen die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen insbesondere wegen dauerhaft technisch begründeter Engpässe nicht zu einer Erhöhung der Zahl an frei zuordenbaren Kapazitäten im Sinne von Absatz 3 Satz 1, ist die Unterteilung eines Netzes in Teilnetze zulässig. Ein dauerhafter Engpass liegt vor, wenn für den Gastransport zwischen Teilen eines Netzes keine oder nur in sehr geringem Umfang feste Kapazitäten ausgewiesen werden können oder seine Beseitigung bauliche Maßnahmen erfordern würde. Dies ist insbesondere bei nicht kompatiblen Gasbeschaffenheiten und fehlendem Netzverbund der Fall. Die Regulierungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen. Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von ihren Befugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch zu machen. Sie kann darüber hinaus die Zusammenfassung von Teilnetzen anordnen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(5) Teilnetze sind nach Absatz 4 unter Berücksichtigung des Engpasses und der netztechnischen Möglichkeiten so zu bilden, dass eine möglichst hohe Zahl von frei zuordenbaren Kapazitäten verfügbar wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Betreiber über Netzkopplungspunkte verbundener Netze haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten nach § 4 in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Sie haben sich hierfür die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Gründe und das für die Bildung von Teilnetzen angewendete Verfahren sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren und auf Verlangen der Regulierungsbehördezugänglich zu machen. Der Nachweis eines Netzbetreibers, dass vertragliche Leistungen Dritter nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 nicht erhältlich sind, gilt als erbracht, wenn auf eine durch den Netzbetreiber veröffentlichte Anfrage in angemessener Frist keine Angebote eingegangen sind. Auf Anforderung der Regulierungsbehörde sind die Netzbetreiber verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen, soweit dies zum Nachweis einer Teilnetzbildung erforderlich ist.

§ 7 Kapazitätsportfolio

(1) Netzbetreiber können in den "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" die Ausübung von Kapazitätsrechten nach § 4 Abs. 2 von einer Verbindung der auf Einspeisung mit den auf Ausspeisung gerichteten Rechten von Transportkunden abhängig machen (Portfolio). Das Recht, Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz bereitzustellen, darf dadurch nicht beschränkt werden. Netzbetreiber haben anzugeben, nach welchen Regeln Transportkunden Ein- und Ausspeisepunkte miteinander verbinden können, die nicht dem Portfolio desselben Portfolioinhabers angehören. Ein Portfoliovertrag kann Kapazitätsrechte eines oder mehrerer Transportkunden an mindestens einem Ein- und einem Ausspeisepunkt enthalten. Ein Portfoliovertrag muss Regeln darüber enthalten, wie der Netzbetreiber den Austausch von Gas zwischen unterschiedlichen Portfolios ermöglicht.

(2) Innerhalb der nach § 6 ermittelten und festgelegten Grenzen ist eine Erweiterung des Portfolios für Transportkunden ohne erneute hydraulische Prüfung zu ermöglichen.

(3) Netzbetreiber sollen Transportkunden im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten und Kapazitäten anbieten, gebuchte Kapazitäten eines Portfolios jeweils zwischen Einspeisepunkten und jeweils zwischen Ausspeisepunkten zu verlagern. Die Verlagerung erhöht nicht den Umfang der Kapazitätsrechte.

§ 8 Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze 08

(1) Der Zugang zu örtlichen Verteilernetzen zur Gasversorgung von Letztverbrauchern erfolgt auf der Grundlage eines Transportvertrages, in dem Ein- und Ausspeisepunkte und die Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine Anwendung.

(2) Betreiber von örtlichen Verteilernetzen haben für Transportanfragen nach Absatz 1 standardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die von ihren Internetseiten heruntergeladen werden können.

Der Netzbetreiber kann im Formular insbesondere Angaben zu folgenden Punkten fordern:

  1. Anschrift des Transportkunden oder seiner Bevollmächtigten sowie eines Ansprechpartners;
  2. Einspeisepunkt;
  3. Ausspeisepunkt;
  4. Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt;
  5. Laufzeit des Transportvertrages;
  6. Angaben zur Ermöglichung der Auswahl des anzuwendenden Standardlastprofils bei Belieferung von Standardlastprofilkunden;
  7. Gasbeschaffenheit.

(3) Sofern in einem örtlichen Verteilernetz mit mehreren Einspeisepunkten eine vollständige Erreichbarkeit aller Ausspeisepunkte von jedem Einspeisepunkt nicht gegeben ist, kann der Netzbetreiber Zuordnungsauflagen für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte sowie deren zeitliche oder leistungsmäßige Beschränkung festlegen. Handelt es sich bei den Einspeisepunkten um Netzkopplungspunkte zu vorgelagerten Netzen unterschiedlicher Netzbetreiber, kann der örtliche Verteilernetzbetreiber Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 anwenden, soweit es für ihn wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Führen Betreiber von örtlichen Verteilernetzen keinen Bilanzausgleich durch, gelten für sie die Hilfsdienste nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 11 sowie Abs. 3 Nr. 3 als nicht erforderlich.

§ 9 Grundsätze der Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität

(1) Netzbetreiber haben feste oder unterbrechbare Kapazitäten nach der zeitlichen Reihenfolge zu vergeben, in der verbindliche Anfragen auf Abschluss der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Verträge bei ihm eingehen.

(2) Die zeitliche Reihenfolge wird zunächst nach dem Tag des Zugangs der Anfrage bestimmt. Innerhalb eines Tages eingegangene verbindliche Anfragen werden als gleichzeitig eingegangen behandelt, es sei denn, die Anfrage erfolgt im Rahmen eines Online-Buchungsverfahrens, das den Online-Abschluss von Kapazitätsverträgen zulässt. Formale oder sonstige Unzulänglichkeiten einer verbindlichen Anfrage seitens des Transportkunden führen nicht zu einer Änderung der Reihenfolge.

(3) Die Zuteilung von festen und unterbrechbaren Kapazitäten erfolgt so lange, wie diese unter Beachtung der technischen und hydraulischen Bedingungen des jeweiligen Netzes oder Teilnetzes und bereits anderweitig eingeräumter Kapazitäten zur Verfügung stehen. Für unterbrechbare Kapazitäten hat der Netzbetreiber dem Transportkunden die Gründe zu benennen, die für eine Unterbrechung ursächlich sein können.

(4) Soweit feste Kapazitäten durch Beendigung entsprechender Verträge oder aus anderen Gründen für den Netzbetreiber verfügbar werden, hat der Netzbetreiber zunächst denjenigen Transportkunden, die im jeweiligen Zeitraum unterbrechbare Kapazitäten erworben haben, deren Umwandlung in feste Kapazitäten anzubieten. Liegen mehrere nach Zeitraum und Umfang konkurrierende Anfragen von Transportkunden auf Umwandlung vor, ist der Anfrage desjenigen Transportkunden, dessen Vertrag über unterbrechbare Kapazität das weiter in der Vergangenheit liegende Abschlussdatum aufweist, Vorrang einzuräumen. Noch verbleibende feste Kapazitäten werden entsprechend den Absätzen 1 und 2 vergeben.

(5) Eine Unterbrechung soll möglichst mit einer Vorlaufzeit von zwölf Stunden, mindestens jedoch zwei Stunden vor Eintritt der Unterbrechung angekündigt werden. Im Fall der Unterbrechung hat der Netzbetreiber die Gründe dafür offen zu legen.

(6) Netzbetreiber haben zu ermöglichen, dass von anderen Transportkunden erworbene Kapazitätsrechte mit Kapazitätsrechten, die direkt vom Netzbetreiber erworben werden, gebündelt werden können.

(7) Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Als erforderlich gilt die Höchstabnahmemenge des vorangegangenen Abnahmejahres. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit der bisherige Lieferant nachweist, dass er, sofern durch Rückgabe der Kapazitäten eine Reduzierung von Einspeisekapazitäten an Grenzübergangspunkten erfolgen müsste, die Kapazitäten zur Erfüllung vertraglicher Pflichten oder zur Ausübung vertraglicher Rechte aus Gasimportverträgen benötigt.

(8) Der bisherige Lieferant hat dem neuen Lieferanten anzugeben, wenn die Belieferung über mehrere Netzkopplungspunkte oder Teilnetze erfolgt ist.

(9) Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass Entscheidungen über die Zuteilung von Kapazitäten rechtzeitig erfolgen. Die Bearbeitung von Anfragen auf zeitlich dringlichere Kapazitäten hat Vorrang.

§ 10 Auswahlverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen 08

(1) Ein vertraglicher Kapazitätsengpass liegt vor, wenn die täglich eingehenden Kapazitätsanfragen die freie Kapazität an bestimmten Einspeise- oder Ausspeisepunkten für ein Netz oder Teilnetz übersteigen. Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 für verfügbare technische und freie Kapazitäten in numerischer Form hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite ein Informationssystem über die Kapazitätsauslastung einzurichten.

(2) Das Informationssystem nach Absatz 1 Satz 2 ist unter Verwendung der Ampelfarben einzurichten (Ampelsystem). Dabei bedeutet,

  1. die Farbe Grün eine bisher erfolgte Buchung in Summe von weniger als 90 Prozent der technisch verfügbaren Kapazität;
  2. die Farbe Gelb eine bisher erfolgte Buchung in Summe von größer oder gleich 90 Prozent und kleiner als 99 Prozent der technisch verfügbaren Kapazität;
  3. die Farbe Rot eine bisher erfolgte Buchung in Summe größer gleich 99 Prozent der verfügbaren technischen

Kapazität, die den Abschnitt des Netzes in einer Weise auslasten würde, dass jede weitere Anfrage in einer gaswirtschaftlich üblichen Größenordnung zu einer Engpasssituation führen würde.

(3) Werden bei der Buchung durch Transportkunden 90 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität überschritten, so sind die darüber hinausgehenden Kapazitäten nach dem in § 9 geregelten Verfahren erst nach Ablauf von 24 Stunden nach der Buchung zu vergeben. Bis dahin ist bei dem Ampelsystem zusätzlich zur gelben Ampelfarbe ein Hinweis darauf zu geben, wann diese Frist abläuft. Stellt sich nach dem Ablauf dieser Frist heraus, dass ein Engpass im Sinne von Absatz 1 vorliegt, so findet nicht das Verfahren nach § 9 , sondern das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 Anwendung.

(4) Für die Zuteilung der verbleibenden freien Kapazitäten hat der Netzbetreiber einmal im Jahr ein Versteigerungsverfahren durchzuführen. Werden weitere Kapazitäten nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens verfügbar, werden diese im Verhältnis der nachgefragten Kapazitäten vorrangig den Teilnehmern der Auktion nach Satz 2 anteilig angeboten. Weiterhin verbleibende freie Kapazitäten sind diskriminierungsfrei anzubieten.

(5) Zum Zeitpunkt der Engpassveröffentlichung bereits verbindlich gebuchte Kapazitäten werden nicht in das besondere Zuteilungsverfahren einbezogen, auch wenn sie zu einer Auslastung des Netzes am Engpass oberhalb dieser Grenze beigetragen haben.

(6) Der Netzbetreiber hat vor Beginn des Gaswirtschaftsjahres ein Datum festzusetzen, bis zu dem Transportkunden Anfragen nach Kapazität spätestens zu stellen haben, um an der Versteigerung teilzunehmen. Er hat dieses Datum in dem Ampelsystem zu veröffentlichen. Verspätet eingehende Anfragen nehmen an der Versteigerung nicht teil. Versteigerungserlöse, die über diejenigen Erlöse hinausgehen, die bei einer Zuteilung nach § 9 erzielt worden wären, sind unverzüglich für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu verwenden, hierfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in den Netznutzungsentgelten zu berücksichtigen. Die Erlöse sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen.

§ 11 Reduzierung der Kapazität nach Buchung

Soweit sich die Kapazitäten nach Abschluss der Transportverträge aus technischen Gründen vermindern, reduziert sich die vorzuhaltende Kapazität anteilig im Verhältnis der von den Transportkunden gebuchten Kapazitäten. Die Gründe sind dem Transportkunden mitzuteilen.

§ 12 Bestehende Transportverträge

Verlangt die Partei eines Vertrages, der Regelungen über den Netzzugang enthält, eine Anpassung nach § 115 des Energiewirtschaftsgesetzes, kann die Anpassung nur für den gesamten Vertragsbestand eines Transportkunden bei einem Netzbetreiber erfolgen. Der Inhaber bestehender Kapazitätsrechte hat einen Anspruch auf vorrangige Zurverfügungstellung entsprechender Kapazitäten, soweit diese verfügbar sind.

§ 13 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten

(1) Soweit der Transportkunde für gebuchte Kapazitäten bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Erfüllungstag mitteilt, dass er diese nicht in Anspruch nimmt (Null-Nominierung), ist der Netzbetreiber berechtigt, diese Kapazitäten ohne Befreiung des Inhabers von der Zahlungspflicht für den Folgetag als unterbrechbare Kapazitäten anzubieten. Dies gilt auch für eine Nominierung, die deutlich geringer ist als die gebuchte Kapazität. Das Recht zur Renominierung durch den Transportkunden bleibt davon unberührt. Netzbetreiber können Verträge über unter-brechbare Kapazitäten im Voraus unter der Bedingung abschließen, dass die Kapazitäten nach Satz 1 angeboten werden können.

(2) Netzbetreiber haben Transportkunden, die während eines Zeitraums von sechs Monaten ihre gebuchten Kapazitäten nicht oder nur in einem geringen Umfang in Anspruch nehmen, aufzufordern, diese Dritten anzubieten, um eine missbräuchliche Kapazitätshortung bei einem bestehenden Kapazitätsengpass zu verhindern. Von diesen sechs Monaten muss einer der Monate entweder Oktober, November, Dezember, Januar, Februar oder März sein. Kommen Transportkunden der Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach oder gelingt ihnen die Veräußerung innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die nicht genutzten Kapazitäten zu entziehen. Der Transportkunde kann der Entziehung widersprechen, wenn er schriftlich schlüssig darlegt, dass er die Kapazitäten, deren Freigabe der Netzbetreiber verlangt, weiterhin benötigt, um bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen oder bestehende vertragliche Rechte auszuüben. Netzbetreiber haben die entzogene Kapazität vorrangig denjenigen Transportkunden anzubieten, deren Bedarf wegen des Engpasses nicht vollständig befriedigt werden konnte.

(3) Verfügen Transportkunden für dieselben Ausspeisepunkte über verschiedene vertragliche Gasbeschaffungsalternativen, für die Kapazitäten an unterschiedlichen Einspeisepunkten gebucht sind und die nur alter-nativ genutzt werden, stellt dies keinen Nichtgebrauch von Kapazitäten nach Absatz 1 dar, sofern die nicht genutzten Kapazitäten dem Netzbetreiber oder Dritten für die vom Transportkunden bestimmten Zeiten der Nichtnutzung angeboten werden.

§ 14 Handel mit Kapazitätsrechten

(1) Die Netzbetreiber haben bis zum 1. August 2006 eine gemeinsame elektronische Plattform für den Handel mit Kapazitätsrechten einzurichten, die alle Angebote gleichartiger Kapazität und Nachfragen nach Kapazität für dieselben Netze oder Teilnetze für die Nutzer der Plattform transparent machen muss. Bis zur Einrichtung dieser gemeinsamen Plattform haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen im Internet jeweils für ihr Netz eine elektronische Handelsplattform für den Handel mit Kapazitätsrechten einzurichten, die auch Online-Verknüpfungen zu den Handelsplattformen der mit dem betreffenden Netz oder Teilnetz über Netzkopplungspunkte verbundenen Netze oder Teilnetze anderer Netzbetreiber enthalten muss. Die Kosten für die Einrichtung und die Betriebskosten einer Handelsplattform können auf die Netznutzungsentgelte umgelegt werden.

(2) Transportkunden können erworbene Kapazitätsrechte ab Errichtung der gemeinsamen Handelsplattform ausschließlich unter Nutzung dieser Plattform an Dritte weiterveräußern oder zur Nutzung überlassen.

(3) Als Voraussetzung für die Teilnahme am Handel ist die Registrierung als Transportkunde bei der Handelsplattform erforderlich. Die Registrierung kann an bestimmte durch den Teilnehmer zu erbringende Nachweise, insbesondere hinsichtlich seiner Bonität und Zuverlässigkeit, geknüpft werden. Die Bedingungen für eine Registrierung müssen allen Händlern die Teilnahme am Sekundärhandel ermöglichen. Die Anonymität des Handelsvorgangs muss gegenüber Dritten gewährleistet sein.

(4) Die Entgelte für gehandelte Kapazitäten dürfen die ursprünglich mit den Netzbetreibern vereinbarten Entgelte nicht wesentlich überschreiten.

Teil 3
Anbahnung des Netzzugangs

§ 15 Verfahren für die Kapazitätsanfrage und Buchung

(1) Für Kapazitätsanfragen ist von den Betreibern von örtlichen Verteilernetzen mit über 100 000 angeschlossenen Endkunden, regionalen Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen bis zum 1. August 2006 die Eingabe der Anfrage in einen gemeinsamen, über das Internet allgemein zugänglichen Kapazitäts- und Entgeltrechner vorzusehen, der das Ergebnis der Anfrage einschließlich alternativer Transportwege sowie der freien Kapazitäten unmittelbar ausgibt.

(2) Netzbetreiber haben für Kapazitätsanfragen standardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die von ihren Internetseiten heruntergeladen werden können. Betreiber von regionalen Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen müssen die Formulare zusätzlich in englischer Sprache zur Verfügung stellen.

(3) Transportkunden sind berechtigt, Kapazitätsanfragen nach und verbindliche Anträge auf Ein- und Ausspeisekapazität und, soweit vom Netzbetreiber angeboten, Speicherkapazität zu bündeln und eigene Kapazitätsanfragen mit Anfragen anderer Transportkunden in gebündelter Form zu stellen. Netzbetreiber haben zu gewährleisten, dass die Nutzung mehrerer Teilnetze ihres Netzes zu Transportzwecken im Wege eines einheitlichen Buchungsverfahrens und einer einheitlichen Abwicklung erfolgen kann.

(4) Netzbetreiber können bei einer für mehrere Transportkunden zusammengefassten Kapazitätsanfrage verlangen, dass die Transportkunden des Transportvertrages einen Vertreter und Empfangsbevollmächtigten benennen, der alle für das Zustandekommen und die Abwicklung des Portfoliovertrages erforderlichen Willenserklärungen einschließlich der Nominierungen abgibt und entgegennimmt. Der Vertreter muss die zur Durchführung des Gastransports erforderlichen technischen Kommunikationsmittel sicher beherrschen.

(5) Bis zum 1. August 2006 haben die Netzbetreiber ein Online-Buchungsverfahren einzurichten, das auch den Rechner nach Absatz 1 enthält. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Buchung in sonstiger Weise erfolgen.

§ 16 Anforderungen an die Kapazitätsanfrage für einen Kapazitätsvertrag

(1) Der Netzbetreiber kann abhängig von den angebotenen Kapazitäten und Hilfsdiensten im Formular nach § 15 Abs. 2 Angaben zu folgenden Punkten fordern:

  1. Anschrift des Transportkunden oder Bevollmächtigten mit Ansprechpartner;
  2. Einspeisepunkt und gewünschte Kapazität;
  3. Ausspeisepunkt und gewünschte Kapazität;
  4. Buchungszeitraum für die angefragte Kapazität;
  5. bei Belieferung von Standardlastprofilkunden, Angaben zur Ermöglichung der Auswahl des anzuwendenden Standardlastprofils;
  6. Angabe zu der Art der Kapazität;
  7. Gasbeschaffenheit.

(2) Kapazitätsverträge mit einer Laufzeit von

  1. einem Jahr oder länger können jederzeit,
  2. weniger als einem Jahr können frühestens drei Monate vor dem vorgesehenen ersten Liefertag,
  3. weniger als einem Monat können frühestens 20 Werktage vor dem vorgesehenen ersten Liefertag

abgeschlossen werden.

§ 17 Bearbeitung der Kapazitätsanfrage durch den Netzbetreiber

Bei einer unvollständigen Kapazitätsanfrage eines Transportkunden hat der Netzbetreiber dem Transportkunden spätestens zum Ablauf des nächsten Werktages nach Eingang der Kapazitätsanfrage mitzuteilen, welche Angaben für die Bearbeitung seiner Anfrage noch benötigt werden und ob ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 durchgeführt werden muss. Eine vollständige Kapazitätsanfrage hat der Netzbetreiber spätestens zwei Werktage nach Eingang der Anfrage zu beantworten. Gleichzeitig hat er ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.

Teil 4
Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs

§ 18 Allgemeine Bestimmungen

(1) Mit dem Zugang einer Erklärung des Transportkunden beim Netzbetreiber, mit der der Transportkunde ein bindendes Angebot des Netzbetreibers auf eine Transportleistung oder Hilfsdienste annimmt, kommt der Transportvertrag zustande.

(2) Der Abschluss von Transportverträgen darf vom Netzbetreiber nicht von der Forderung einer im Verhältnis zur jeweiligen Netznutzung unangemessenen Anforderung an den Nachweis der Kreditwürdigkeit, einer Schadensversicherung abhängig gemacht werden. In begründeten Fällen kann eine angemessene Sicherheitsleistung von Transportkunden verlangt werden.

(3) Netzbetreiber haben die Inanspruchnahme von einzelnen Hilfsdiensten, die zusätzlich zu § 5 Abs. 3 angeboten werden, unabhängig voneinander zu ermöglichen.

(4) Netzbetreiber dürfen den Abschluss von Transportverträgen nicht davon abhängig machen, dass zwischen ihnen und den vom Transportkunden belieferten Letztverbrauchern ein Transportvertrag besteht oder gleichzeitig zustande kommt.

(5) Die Netzbetreiber dürfen den Transportkunden neben den Netznutzungsentgelten keine separaten Gebühren für Handlungen, die zum Abschluss und der Abwicklung von Transportverträgen erforderlich sind, in Rechnung stellen.

§ 19 Mindestanforderungen an die Geschäftsbedingungen für den Gastransport

(1) Die Geschäftsbedingungen müssen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:

  1. Regelungen zur Nutzung des Netzes, des Teilnetzes, der Ein- und Ausspeisepunkte;
  2. Regelungen zur Abwicklung der Netzzugangsanfrage, der Buchung, der Nominierung;
  3. Gasbeschaffenheit und Drücke des Gases;
  4. Allokation;
  5. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;
  6. Messung und Ablesung des Gasverbrauches;
  7. Datenaustausch zwischen Transportkunde und Netzbetreibern;
  8. Differenzmengenregelungen;
  9. Verfahren für den Bilanzausgleich;
  10. Störungen und Haftungsbestimmungen;
  11. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
  12. Kündigungsrechte;
  13. Vertraulichkeit der Daten;
  14. Abrechnung;
  15. Entziehung längerfristig nicht genutzter Kapazitäten;
  16. Ansprechpartner und Erreichbarkeit.

(2) Die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" sind an Regelungen gleicher Art in Netzkopplungsverträgen nach § 25 anzupassen.

§ 19a Haftung bei Störungen der Netznutzung  06

§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt entsprechend.

Teil 5
Veröffentlichungs- und Informationspflichten

§ 20 Veröffentlichung netzbezogener Daten

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig folgende aktualisierte Angaben zu veröffentlichen:

  1. ausführliche Beschreibung des eigenen Gasnetzes gegebenenfalls einschließlich von Teilnetzen mit Angabe aller relevanten Netzkopplungspunkte, die das eigene Netz mit dem anderer Fernleitungs- oder regionaler Verteilernetzbetreiber unter Einbeziehung europäischer Fernleitungsnetze ausweist, einschließlich LNG-Anlagen und Infrastruktur, die für die Bereitstellung von Hilfsdiensten erforderlich ist;
  2. unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnungen für Netzkopplungspunkte, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann;
  3. bei Einteilung des Netzes in Teilnetze alle jedem Teilnetz zugeordneten Ein- und Ausspeisepunkte und der zwischen den Teilnetzen verfügbaren Transportkapazitäten;
  4. die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwertes "Hs,n" an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten oder in den entsprechenden Teilnetzen;
  5. die Leitungsdurchmesser für Leitungen mit einem Nenndruck ab 16 bar;
  6. im Fernleitungsnetz den technischen sowie den vertraglichen Minimal- und Maximaldruck an allen Ein- und Ausspeisepunkten sowie die Gasflussrichtung;
  7. bis zum 1. Mai jeden Jahres einen Zeitplan über vorgesehene kapazitätsrelevante Instandhaltungsarbeiten sowie so zeitnah wie möglich Informationen über Änderungen einschließlich nicht mehr geplanter Arbeiten;
  8. Angaben für alle Ein- und Ausspeisepunkte jeweils im Voraus täglich neu für die folgenden 36 Monate über
  1. die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen,
  2. die gesamte vertraglich vereinbarte feste und unterbrechbare Kapazität und
  3. die freie Kapazität einschließlich Netzkapazität;

diese Angaben sind bei nicht mehr verfügbaren Kapazitäten oder bei Änderungen von mehr als 5 Prozent bezogen auf die Einspeisekapazität unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich; für Netzkopplungspunkte hat der Netzbetreiber diese Angaben mit den nach- oder vorgelagerten Netzbetreibern abzustimmen;

  1. historische monatliche Höchst- und Mindestkapazitätsauslastungsraten und die durchschnittlichen jährlichen Lastflüsse für die wichtigsten Ein- und Ausspeisepunkte täglich neu für die letzten drei Jahre.

(2) Sind Netzbetreiber auf Grund nicht von ihnen zu vertretender Umstände außerstande, Informationen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 6 zu veröffentlichen, erstellen sie bis zum 1. Dezember 2005 einen mit Fristen versehenen Plan zur Beseitigung dieser Hindernisse für die Umsetzung (Aktionsplan). Netzbetreiber haben den Aktions-plan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen und auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit berechtigte Interessen des Netzbetreibers entgegenstehen. Berechtigte Interessen liegen insbesondere dann vor, wenn durch die Angaben Rückschlüsse auf das individuelle Verhalten von Netzzugangskunden oder Gruppen von Netzzugangskunden ermöglicht werden.

§ 21 Veröffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, regelmäßig aktualisiert auf ihren Internetseiten in deutscher Sprache alle Informationen zu veröffentlichen, die Transportkunden für eine Netznutzung benötigen. Betreiber von regionalen Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen stellen diese Informationen zusätzlich in englischer Sprache zur Verfügung.

(2) Informationen nach Absatz 1 sind insbesondere:

  1. eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen, insbesondere Kapazitätsrechte, Systemdienstleistungen und sonstige Hilfsdienste und ihre Entgelte einschließlich eines Kapazitäts- und Entgeltrechners, soweit dieser nach § 15 Abs. 1 gefordert ist;
  2. die verschiedenen Arten von Verträgen nach § 3 Abs. 2 einschließlich der "Geschäftsbedingungen für den Gastransport";
  3. Verträge für sonstige Hilfsdienste;
  4. die Verfahren, die bei der Buchung, der Nominierung und Abwicklung der Netznutzung angewendet werden;
  5. Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuteilung, das Engpassmanagement sowie bei längerfristigem Nichtgebrauch;
  6. die Möglichkeiten und Regeln für den Kapazitätshandel;
  7. die Regeln für den Anschluss anderer Netze an das vom Netzbetreiber betriebene Netz;
  8. geplanter Bau von Leitungen und im Bau befindliche Leitungen und Verdichterstationen;
  9. die Regeln für den Bilanzausgleich und für die Ausgleichsenergie einschließlich der Regelungen für Gasdifferenzmengen und die Methoden, nach denen dafür vom Transportkunden zu leistende Entgelte berechnet werden;
  10. ein standardisiertes Formular für Kapazitätsanfragen;
  11. Ansprechpartner im Unternehmen für Kapazitätsanfragen;
  12. geplante oder durchgeführte Änderungen der für den Netzzugang wesentlichen Dienstleistungen oder Bedingungen.

§ 22 Aufzeichnungspflichten und gemeinsame Veröffentlichungspflichten

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, im Internet eine gemeinsame Gasnetzkarte in elektronischer Form für Deutschland zu veröffentlichen. Diese enthält die gesamte Gasnetzinfrastruktur in Deutschland einschließlich der Speicher, vorgelagerte Rohrleitungsnetze im Sinne von § 27 des Energiewirtschaftsgesetzes und Anlagen für Hilfsdienste farblich unterschieden nach den jeweiligen Eigentumsverhältnissen sowie die Teilnetze, Netzkopplungspunkte, Hauptflussrichtungen, eine Trennung nach L- und H-Gasnetzen sowie die Druckverhältnisse.

(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber von regionalen Verteilernetzen haben bis zum 1. Februar 2006 auf ihren Internetseiten die Möglichkeit zu schaffen, dass Transportkunden untereinander kommunizieren können (Bulletin Board).

(3) Netzbetreiber haben täglich ein Protokoll der tatsächlichen zusammengefassten Lastflüsse zu führen, soweit sie über eigene Messeinrichtungen verfügen; diese Protokolle sind drei Monate lang aufzubewahren. Netzbetreiber haben auch Aufzeichnungen über alle Informationen, die für die Berechnung und die Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten von Bedeutung sind, sowie über eingetretene Gasflussunterbrechungen zu führen; diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Anfrage offen zu legen. Die Regulierungsbehörde legt den Beginn der Pflicht zur Führung der Protokolle nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und auf ihrer Internetseite bekannt zu machen ist, fest.

Teil 6
Nutzung mehrerer Netze

§ 23 Zusammenarbeitspflichten

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 1. Februar 2006 einheitliche Regeln und standardisierte Verfahren zu entwickeln, die den Datenaustausch, die Überwachung und die Steuerung einschließen. Auf Antrag eines Netzbetreibers kann die Frist nach Satz 1 durch die Regulierungsbehörde um bis zu höchstens sechs Monate verlängert werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist schlüssig zu begründen. Er ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehörde zu stellen.

§ 24 Vertragsgestaltung

Die Vertragsgestaltung nach § 20 Abs. 1b Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes umfasst die Vorbereitung von Einspeise- oder Ausspeiseverträgen bis zur Unterschriftsreife.

§ 25 Netzkopplungsvertrag

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Betreibern von Netzen, mit denen sie über einen Netzkopplungspunkt verbunden sind, Netzkopplungsverträge abzuschließen. Die Regelungen sind so zu gestalten, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten oder Informationen gewahrt ist.

(2) Netzkopplungsverträge sollen mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung des Netzzugangs die Bedingungen der Übergabe oder der Übernahme von Gas aus einem Netz in ein anderes Netz so regeln, dass für Kapazitätsanfragen, die diesen Bedingungen entsprechen, keine erneute Prüfung der geregelten Sachverhalte erfolgt und ein Vertragsschluss ohne weitere Verhandlungen möglich ist. Netzkopplungsverträge müssen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:

  1. notwendige Informationspflichten zur Abwicklung von Transporten;
  2. transparente und objektive Allokationsregeln für den Netzkopplungspunkt;
  3. Nominierung oder alternative Verfahren;
  4. Nominierungsabgleich;
  5. Bereitstellung der Messergebnisse;
  6. Bedingungen für die Einstellung oder Reduzierung der Gasbereitstellung oder Gasübernahme;
  7. technische Kriterien, insbesondere Druck, Gasbeschaffenheit und Kapazität, einschließlich der einer Ausspeisekapazität im übernehmenden Netz entsprechenden Einspeisekapazität;
  8. Differenzmengen und ihre Abrechnung;
  9. Ausweisung von Kapazitäten;
  10. Datenaustausch;
  11. Bilanzausgleich.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 vereinbarten Allokationsregeln sollen die Ziele der Vereinfachung und Beschleunigung der Netznutzung berücksichtigen und eine einheitliche und diskriminierungsfreie Anwendung auf alle am Netzkopplungspunkt übernommenen Gasmengen gewährleisten. Für Transportkunden muss erkennbar sein, welches Allokationsverfahren für bestimmte Transportverträge zur Anwendung kommen soll.

(4) Für die unter Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 genannten technischen Kriterien gelten diejenigen Vereinbarungen, die für den jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkt in einem Netzkopplungsvertrag, Netzanschlussvertrag oder in sonstigen Verträgen zum Stichtag 1. Januar 2004 wirksam waren.

(5) Ferner haben die Netzbetreiber untereinander an ihren Netzkopplungspunkten Bilanzkonten einzurichten, die gewährleisten, dass für Stationsstillstandszeiten bei

Gasflussrichtungswechsel, minimalem Gasfluss oder Messungenauigkeiten die Transportverträge unterbrechungsfrei erfüllt werden. Ein Bilanzkonto umfasst bis zu drei Stundenmengen der Stationskapazität.

(6) Netzbetreiber haben die zeitgleiche Buchung von Ausspeisekapazität im Gas abgebenden Netz mit einer identischen Einspeisekapazität im Gas übernehmenden Netz zu ermöglichen.

Teil 7
Bilanzausgleich

§ 26 Grundsätze

(1) Transportkunden haben Ein- und Ausspeisungen durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitgleich aufeinander anzupassen.

(2) Netzbetreiber haben in einem Bilanzkreissystem Transportkunden einen Ausgleich für Abweichungen von deren Ein- und Ausspeisungen innerhalb der in § 30 beschriebenen Toleranzgrenzen ohne gesondertes Entgelt anzubieten (Basisbilanzausgleich). Sie haben ferner diskriminierungsfrei einen Ausgleich von Abweichungen, die über die Toleranzgrenzen hinausgehen, gegen gesondertes Entgelt anzubieten.

§ 27 Nominierungsverfahren

(1) Der Transportkunde hat bis 14.00 Uhr die am Folgetag beabsichtigte Inanspruchnahme von Ein- und Ausspeisekapazitäten nach Stundenmengen in Kilowatt pro Stunde gegenüber den Netzbetreibern, deren Netz berührt wird, anzumelden (Nominierung).

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die netzübergreifenden Nominierungen, soweit technisch erforderlich, untereinander abzugleichen.

(3) Die Mengen, die jeweils in demselben Netz oder Teilnetz und in demselben Zeitraum transportiert oder ausgespeist werden sollen und unterschiedliche Kapazitätsbuchungen betreffen, können vom Transportkunden für dieselben Ein- und Ausspeisepunkte zusammengefasst nominiert werden.

(4) Transportkunden können einen Bilanzkreisverantwortlichen mit der Nominierung beauftragen. Dieser nominiert im Namen der ihn beauftragenden Transportkunden gegenüber dem Netzbetreiber. Die vertraglichen Verpflichtungen zwischen Transportkunde und Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.

(5) Nachträgliche Änderungen von Nominierungen (Renominierungen) am Erfüllungstag sind zulässig. Einzelheiten regeln die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport".

(6) Der Gastag beginnt um 6.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr des folgenden Tages.

(7) Der für die Netzsteuerung verantwortliche Netzbetreiber kann in die Ausübung von Kapazitätsrechten eingreifen, wenn dies auf Grund kurzfristig auftretender technischer Probleme zur Gewährleistung der Sicherheit des Netzbetriebs erforderlich ist.

§ 28 Nominierungsersatzverfahren

Netzbetreiber haben Transportkunden für die Mengenanmeldung neben dem Standardnominierungsverfahren im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten ein Nominierungsersatzverfahren anzubieten. Dies kann darin bestehen, dass den Transportkunden die Möglichkeit eröffnet wird, bei der Belieferung von Letztverbrauchern, für die kein Lastprofilverfahren zur Anwendung kommt, eine Nominierung mit Zeitversatz vorzunehmen. Das Angebot hat den Anforderungen des § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, hat er dies schlüssig zu begründen.

§ 29 Standardlastprofile

(1) Netzbetreiber haben für die Abwicklung der Gaslieferungen an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowatt und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (Standardlastprofile) anzuwenden.

(2) Die Netzbetreiber können Lastprofile auch für Letztverbraucher mit höheren maximalen Ausspeiseleistungen oder höheren jährlichen Ausspeisungen als die in Absatz 1 genannten Grenzwerte festlegen. Darüber hinaus können die Netzbetreiber abweichend von Absatz 1 auch niedrigere Grenzwerte festlegen, wenn bei Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist oder bestimmte Transportkunden eine wirtschaftlich unangemessene Benachteiligung gegenüber anderen Transportkunden erfahren könnten. Legt ein Netzbetreiber niedrigere Grenzwerte fest, so hat er die Gründe dafür der Regulierungsbehörde auf Anforderung darzulegen. Höhere oder niedrigere Grenzwerte kann der Netzbetreiber auch lediglich für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern im Sinne des Absatzes 3 festlegen. Innerhalb einer solchen Lastprofilgruppe sind die Grenzwerte jedoch einheitlich auf alle Letztverbraucher anzuwenden.

(3) Standardlastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern, insbesondere

  1. Gewerbe,
  2. Haushalte, orientieren.

(4) Die Nominierung des Transportkunden zur Belieferung von Lastprofilkunden hat dem Lastprofil unter Berücksichtigung der Temperaturprognose des Vortages zu entsprechen. Maßgeblich ist die Temperaturprognose von 12.00 Uhr der Wetterstation, die der Netzbetreiber in seinen "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" benannt hat.

(5) Die Ein- und Ausspeisedifferenzen, die durch den Einsatz des nominierten Lastprofils und der tatsächlichen Ausspeisung beim Letztverbraucher zwangsläufig entstehen, hat der Netzbetreiber auszugleichen und monatlich zunächst vorläufig abzurechnen. Der Netzbetreiber kann für die Abrechnung entweder ein analytisches oder ein synthetisches Lastprofilverfahren anwenden. Hierzu hat der Netzbetreiber in dem entsprechenden Monat durch ein rechnerisches Verfahren die jeweiligen Ein- und Ausspeisedifferenzen zu ermitteln, die auf die Gesamtheit der Lastprofilkunden in seinem Netz entfallen. Diese Differenzen gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder entnommen und werden von diesem auf die Transportkunden, die Letztverbraucher mit Lastprofilen beliefern, aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt unter Zuhilfenahme der über die Lastprofile sich ergebenden Ausspeisungen für jeden Letztverbraucher getrennt.

(6) Nimmt der Netzbetreiber innerhalb des betreffenden Abrechnungsmonats Differenzmengen entgegen, so hat er hierfür den Transportkunden entsprechend der Aufteilung einen Arbeitspreis zu vergüten. Differenzmengen, die vom Netzbetreiber geliefert werden, hat der Netzbetreiber den Transportkunden mit einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis in Rechnung zu stellen.

(7) Die endgültige Abrechnung von Ein- oder Ausspeisedifferenzen nach Absatz 5 gegenüber einem Transportkunden für einen Lastprofilkunden hat jährlich oder am Ende des Vertragszeitraums auf der Basis der an der entsprechenden Entnahmestelle durch Messung ermittelten tatsächlichen Ausspeisemengen zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Ein- oder Ausspeisedifferenzen sind die vom Transportkunden im Abrechnungszeitraum gemäß Lastprofil bereitgestellten Mengen sowie die vorläufig abgerechneten Mengen zu berücksichtigen.

(8) Der Netzbetreiber hat für den Ausgleich der Ein- oder Ausspeisedifferenzen über eine Ausschreibung von Kapazitäten einen Bezugs- und Einspeisevertrag abzuschließen. Sollte sich hierzu kein Händler bereit erklären, hat der jeweilige Grundversorger einen Bezugs- und Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen.

§ 30 Basisbilanzausgleich

(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen und regionalen Verteilernetzen haben im Rahmen der ihnen und dem Transportkunden auf Grund dessen Buchung zur Verfügung stehenden Kapazitäten mindestens einen Basisbilanzausgleich innerhalb einer stündlichen Toleranzgrenze von 10 Prozent und einer kumulierten Toleranzgrenze von mindestens einer Stundenmenge jeweils bezogen auf den niedrigeren Wert von gebuchter Ein- oder Ausspeiseleistung anzubieten. Betreiber von örtlichen Verteilernetzen trifft die Pflicht zum Angebot von Basisbilanzausgleich nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten ihres Netzes und soweit sie auch den erweiterten Bilanzausgleich nach § 26 Abs. 2 anbieten.

(2) Transportkunden können einen an der Transportkette beteiligten Netzbetreiber mit dem Bilanzausgleich beauftragen. Dieser Netzbetreiber hat, sofern dies der Transportkunde wünscht, den Bilanzausgleich auch für Ein- und Ausspeisungen der Abnehmer des Transportkunden in den seinem Netz nachgelagerten Netzen durchzuführen. Dem Netzbetreiber, der im Auftrag des Transportkunden den Bilanzausgleich nach Absatz 1 durchführt, sind die Messdaten des letzten Ausspeisepunktes in der Transportkette von dem jeweiligen Netzbetreiber im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zur Verfügung zu stellen. Alle an einer Transportkette beteiligten Netzbetreiber haben an Netzkopplungspunkten zusammenzuarbeiten, um die Weitergabe der notwendigen Daten zu gewährleisten. Abweichungen, die sich am Ende des Vertragszeitraums und innerhalb der Toleranzgrenzen als Mehr- und Mindermengen ergeben, werden vom Netzbetreiber mit dem gleichen Preis vergütet oder in Rechnung gestellt. Für Differenzmengen, die sich außerhalb der Toleranzgrenzen ergeben, können auf den Arbeitspreis angemessene Auf- und Abschläge erhoben werden.

§ 31 Bilanzkreisbildung und Abrechnung mit Transportkunden

(1) Der Ausgleich von Abweichungen zwischen Einspeise- und Ausspeisemengen eines oder mehrerer Transportkunden wird in einem Bilanzkreis durchgeführt. Netzbetreiber sind verpflichtet, Bilanzzonen festzulegen, in denen Bilanzkreise angemeldet werden können. Eine Bilanzzone umfasst mindestens ein Teilnetz. Die Netzbetreiber sind im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten verpflichtet, die Anzahl der Bilanzzonen so gering wie möglich zu halten.

(2) Netzbetreiber haben für jeden angemeldeten Bilanzkreis ein Bilanzkonto einzurichten. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist mit Zustimmung des jeweils anderen Bilanzkreisverantwortlichen zulässig. Die Netzbetreiber haben der Abrechnung eines Bilanzkreises den Saldo des Bilanzkontos zu Grunde zu legen, der sich aus den in einem Abrechnungszeitraum registrierten Abweichungen der Ein- und Ausspeisungen aller dem jeweiligen Bilanzkreis zugeordneten Transportkunden ergibt. Dieser Saldo wird von dem jeweiligen Netzbetreiber an den Bilanz-kreisverantwortlichen gemeldet.

(3) Für jeden Bilanzkreis ist ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber dem Netzbetreiber zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist ein bei dem Netzbetreiber angemeldeter Transportkunde, mit dem ein Bilanzkreisvertrag abgeschlossen ist. Der Bilanzkreisverantwortliche trägt neben den Transportkunden des Bilanzkreises gegenüber dem Netzbetreiber die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen eines Bilanzkreises.

§ 32 Bilanzkreisvertrag

(1) Bilanzkreisverantwortliche schließen mit Netzbetreibern einen Vertrag über den Ausgleich und die Abrechnung von Abweichungen zwischen ein- und ausgespeisten Gasmengen (Bilanzkreisvertrag).

(2) Transportkunden ordnen jeden von ihnen genutzten Einspeisepunkt und Ausspeisepunkt einem von ihnen angemeldeten Bilanzkreis oder einem anderen Bilanzkreis mit Zustimmung des Bilanzkreisverantwortlichen zu.

§ 33 Datenbereitstellung 08a

(1) Netzbetreiber haben ihrem aktuellen Informationsstand entsprechende Informationen über den Ausgleichsstatus der Transportkunden diesen unverzüglich bereitzustellen. Die Informationen sollen in einer Form zur Verfügung gestellt werden, die es den Transportkunden- oder einem von ihnen beauftragten Dritten ermöglicht, rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Die Einrichtung bestimmter Datenübertragungssysteme im Rahmen des Messstellenbetriebs richtet sich nach § 11 Satz 2 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006). Die Letztverbraucher haben den Einbau zu dulden. Bei Ausfall oder nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit der Systeme wird nach einem Ersatzwertverfahren abgerechnet. Die Kosten des Einbaus werden, soweit der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, auf die voraussichtliche Lebensdauer des Übertragungssystems bezogen und in monatlichen Nutzungsgebühren abgerechnet. Sie sind vom Transportkunden zu tragen.

Teil 8
Flexibilitätsdienstleistungen und Gasbeschaffenheit

§ 34 Flexibilitätsdienstleistungen 08

(1) Soweit für einen effizienten Netzzugang erforderlich, haben Netzbetreiber über den Basisbilanzausgleich hinaus weitere Dienstleistungen anzubieten, die Transportkunden die zeitgleiche Anpassung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglichen. Dazu können Verfahren gehören, bei denen der Transportkunde dem Netzbetreiber eine flexible Aufkommensquelle zur Online-Steuerung zur Verfügung stellt. Das Angebot hat den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, muss er dies schlüssig begründen.

(2) Bietet ein Netzbetreiber Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 an, die sowohl die Speicherung als auch den Transport und die dafür notwendigen Kapazitäten sowie eine mit der Ausspeicherung zeitgleiche Bereitstellung von Gas beim Kunden einschließen (Systemspeicher), so kann der Transportkunde im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten ohne Einschränkung durch Minimalflussanforderungen oder Einspeicherungs- und Ausspeicherungsperioden das Gas an jedem beliebigen Ein- und Ausspeisepunkt im Gasversorgungsnetz des jeweiligen Netzbetreibers ein- und ausspeisen.

§ 35 Gasbeschaffenheit

(1) Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das zur Einspeisung anstehende Gas den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und kompatibel im Sinne des Absatzes 2 ist. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. eingehalten worden sind.

(2) Die Kompatibilität des zur Einspeisung anstehenden Gases des Transportkunden ist gegeben, wenn der Transportkunde das Gas an dem Einspeisepunkt mit einer Spezifikation entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers zur Übergabe anstellt, die für die Übernahme des Gases in den relevanten Netzteilen keine Maßnahmen des Netzbetreibers zum Druckausgleich oder zur Umwandlung des Gases zur Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten und Verhältnisse auch aus Gründen der Anwendungstechnik in den relevanten Netzbereichen erfordert.

(3) Ist die Kompatibilität des zur Einspeisung anstehenden Gases nicht gegeben, hat der Netzbetreiber, soweit technisch möglich und zumutbar, dem Transportkunden ein Angebot zur Herstellung der Kompatibilität zu Bedingungen zu unterbreiten, die den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Ist ihm ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, muss der Netzbetreiber dies begründen.

Teil 9
Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 36 Verfahren

(1) Gasversorgungsunternehmen haben den Antrag nach § 25 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bei der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Juni eines Jahres zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist nur zulässig, wenn der Netzzugangsverweigerungsgrund nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt entstanden ist. Dem Antrag sind alle für die Prüfung erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang der Unzumutbarkeit und die von dem Gasversorgungsunternehmen zu deren Abwendung unternommenen Anstrengungen beizufügen.

(2) Soweit nach Artikel 27 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/ EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57) die Beteiligung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

Teil 10
Wechsel des Gaslieferanten

§ 37 Lieferantenwechsel 06

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Vereinfachung des Lieferantenwechsels bis zum 1. Februar 2006 einheitliche Verfahren zu entwickeln. Bis zum 1. August2006 ist der elektronische Datenaustausch im Verhältnis zu den Transportkunden in einem einheitlichen Format zu ermöglichen. Auf Antrag eines Netzbetreibers können die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 durch die Regulierungsbehörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist schlüssig zu begründen. Er ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehörde einzureichen.

(2) Die Netzbetreiber haben auf eine größtmögliche Automatisierung der Bearbeitung von Kundendaten hinzuwirken.

(3) An der Festlegung der Prozesse und des Formats des Datenaustauschs sind die Transportkunden in geeigneter Form zu beteiligen.

(4) Der Wechsel von Entnahmestellen von Lastprofilkunden zu anderen Lieferanten ist zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung möglich. Der neue Lieferant meldet dem Netzbetreiber spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung. Die Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als zwei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:

  1. Zählernummer und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Entnahmestelle oder
  2. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Entnahmestelle.

Der Netzbetreiber darf die Meldung zurückweisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. Änderungen sonstiger wesentlicher Kundendaten sollen wechselseitig unverzüglich mitgeteilt werden. Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 2 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen.

(5) Netzbetreiber dürfen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1 bis 4 und den in § 18 Abs. 4 genannten abhängig machen. § 42 Abs. 7 Nr. 4 bleibt unberührt.

Teil 11
Messung

§ 38 Messung 08a

Der Messstellenbetreiber oder gegebenenfalls der Messdienstleister nimmt die Messung von Gasmengen vor. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen durchführen. Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzugangsverordnung.

§ 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases 06

(1) Bei der Messung des von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Gases werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.

(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 37 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 38 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.

§ 38b Messung auf Vorgabe des Netznutzers 08a

Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.

§ 39 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen 08a

(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung.

(2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

§ 40 Nachprüfung von Messeinrichtungen 08a

(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Transportkunden.

(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Transportkunden.

§ 41 Vorgehen bei Messfehlern

Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (Messfehler), so hat der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung zu ermitteln.

Teil 11a
Sonderregelung für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
08

§ 41a Zweck der Sonderregelung 08

Ziel der Regelung ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen. Biogas soll verstärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraftstoff eingesetzt werden können.

§ 41b Begriffsbestimmungen 08

Im Sinne dieses Verordnungsteils bedeutet

  1. Anschlussnehmer
    jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von § 3 Nr. 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;
  2. Netzanschluss
    die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung und die eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases;
  3. Einspeiser
    jede juristische oder natürliche Person, die am Einspeisepunkt im Sinne von § 3 Nr. 13b des Energiewirtschaftsgesetzes Biogas in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers einspeist;
  4. Anlage
    die Anlage zur Aufbereitung von Biogas.

§ 41c Netzanschlusspflicht 08

(1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen. Die Kosten für den Netzanschluss sind vom Anschlussnehmer und vom Netzbetreiber je zur Hälfte zu tragen. Soweit eine Verbindungsleitung eine Länge von zehn Kilometer überschreitet, hat der Anschlussnehmer die Mehrkosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im Eigentum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere Anschlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten so aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzanschluss verursacht worden wären und Anschlussnehmern einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. Soweit es für die Prüfung der technischen Einrichtungen und der Messeinrichtungen erforderlich ist, hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer oder seinem Beauftragten Zutritt zu den Räumen zu gestatten.

(2) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss neben den in § 19 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite folgende Angaben zu machen:

  1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens mindestens erforderlichen Angaben,
  2. standardisierte Bedingungen für den Netzanschluss sowie
  3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in seinem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.

(3) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser dem Anschlussnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens darzulegen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren notwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber diese vollständig innerhalb von einer Woche nach Antragseingang vom Anschlussnehmer anzufordern. In diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit dem Eingang der vollständigen zusätzlichen Angaben beim Netzbetreiber.

(3a) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der Prüfungen nach Absatz 3.

(4) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des Anschlussnehmers in Höhe von 25 Prozent der nach Absatz 3 dargelegten Kosten ist der Netzbetreiber verpflichtet, umgehend die für eine Anschlusszusage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Soweit erforderlich, sind die Betreiber anderer Gasversorgungsnetze zur Mitwirkung bei der Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann verlangen, dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter Zugrundelegung von Annahmen des Anschlussnehmers durchführt. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Eingang der Vorschusszahlung mitzuteilen.

(5) Der Netzbetreiber ist an ein positives Prüfungsergebnis für die Dauer von drei Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 4. Innerhalb dieser Frist muss der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein verbindliches Vertragsangebot vorlegen. Das Vertragsangebot umfasst die Zusicherung einer bestimmten garantierten Mindesteinspeisekapazität. Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht eingerechnet. Nach Abschluss des Netzanschlussvertrages hat der Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer unverzüglich die Planung des Netzanschlusses durchzuführen. Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Planung durch den Netzbetreiber oder einen Dritten vornehmen lassen. Die Parteien haben einander die Kosten für Planung und Bau offenzulegen. Bei Bau und Betrieb sind die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung zu beachten.

(6) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf Anschluss ab, hat er das Vorliegen der Gründe nach § 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist.

(7) Wird der Anschluss an dem begehrten Anschlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.

(8) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei denn, die Durchführung der Maßnahmen ist wirtschaftlich unzumutbar.

§ 41d Vorrangiger Netzzugang von Transportkunden von Biogas 08

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeiseverträge und Ausspeiseverträge vorrangig mit Transportkunden von Biogas abzuschließen und Biogas vorrangig zu transportieren, soweit diese Gase netzkompatibel im Sinne von § 41f Abs. 1 sind. Der Netzbetreiber meldet unverzüglich die Einspeisemenge, die er vom Transportkunden übernommen hat, an den betroffenen Anschlussnehmer und den Bilanzkreisverantwortlichen.

(2) Netzbetreiber können die Einspeisung von Biogas verweigern, falls diese technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. Der Netzbetreiber muss alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durchführen, um die ganzjährige Einspeisung zu gewährleisten. Netzbetreiber haben die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportkapazitäten für Biogas zu befriedigen.

§ 41e Erweiterter Bilanzausgleich 08

(1) Bilanzkreisnetzbetreiber innerhalb eines Marktgebietes haben für die Ein- und Ausspeisungen von Biogas zusätzlich zu dem Basisbilanzausgleich nach Maßgabe von § 30 einen erweiterten Bilanzausgleich anzubieten.

(2) Bilanzkreisnetzbetreiber bieten den erweiterten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in die der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich Biogasmengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanzkreisvertrag). Der Austausch von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen gemäß § 31 sowie eine Verrechnung von Differenzmengen erfolgt zwischen besonderen Biogas-Bilanzkreisverträgen. Eine Übertragung von Mengen in Erdgasbilanzkreise ist möglich, jedoch keine Übertragung von Mengen aus Erdgasbilanzkreisen in Biogas-Bilanzkreise.

(3) Der besondere Biogas-Bilanzkreisvertrag beinhaltet einen Bilanzausgleich von zwölf Monaten (Bilanzierungszeitraum) mit einem Flexibilitätsrahmen in Höhe von 25 Prozent. Der Flexibilitätsrahmen bezieht sich auf die kumulierte Abweichung der eingespeisten von der ausgespeisten Menge innerhalb des Bilanzierungszeitraums. Der Bilanzkreisnetzbetreiber und der Bilanzkreisverantwortliche können abweichend von Satz 1 einen ersten Bilanzierungszeitraum von weniger als zwölf Monaten vereinbaren (Rumpfbilanzierungszeitraum).

(4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeitraums informiert der Bilanzkreisverantwortliche den Bilanzkreisnetzbetreiber über die voraussichtlichen Ein- und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich geplante Verteilung für den Bilanzierungszeitraum.

(5) Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzustellen, dass die Ein- und Ausspeisemengen innerhalb des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am Ende des Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind. Der Bilanzkreisverantwortliche ist nicht an die nach Absatz 4 abgegebene Prognose des zeitlichen Verlaufs der Ein- und Ausspeisemengen gebunden.

(6) Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen anschließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt, können positive Endsalden eines vorhergehenden auf den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum übertragen werden. Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen des besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags einzuhalten.

(7) Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums sind die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas-Bilanzkreises zugeordneten Differenzen zwischen den tatsächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die den Flexibilitätsrahmen übersteigen, auszugleichen. Dabei ist ein transparentes, diskriminierungsfreies und an den tatsächlichen effizienten Kosten für die Lieferung von Ausgleichenergie orientiertes Verfahren anzuwenden. Es dürfen nur die Kosten anteilig in Rechnung gestellt werden, die zum Ausgleich der Differenzmengen erforderlich sind, die nach Saldierung aller bei einem Bilanzkreisnetzbetreiber geführten Bilanzkreise verbleiben.

(8) Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Bilanzkreisnetzbetreiber ein Entgelt für den erweiterten Bilanzausgleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowattstunde für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flexibilitätsrahmens. Die Höhe des pauschalierten Entgelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitorings nach § 41g überprüft.

§ 41f Qualitätsanforderungen für Biogas 08

(1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung den Voraussetzungen der Arbeitsblätter G 260 und G 262 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht. Der Einspeiser trägt hierfür die Kosten. Bei der Aufbereitung des Biogases darf für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die maximale Methanemission in die Atmosphäre den Wert von 1,0 Prozent nicht übersteigen. Danach darf die maximale Methanemission den Wert von 0,5 Prozent nicht übersteigen. Abweichend von den Anforderungen nach Satz 1 kann das Biogas mit einem höheren Vordruck an den Netzbetreiber übergeben werden.

(2) Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, dass das Gas am Ausspeisepunkt den eichrechtlichen Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.

(3) Der Netzbetreiber ist für die Odorierung und die Messung der Gasbeschaffenheit verantwortlich. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.

§ 41g Monitoring 08

Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 11a werden von der Bundesregierung geprüft. Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen Bericht vor. Darin werden das Erreichen der Ziele nach § 41a, die Kostenstruktur für die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse sowie die Kostenbelastung der Netze und Speicher untersucht.

Teil 12
Befugnisse der Regulierungsbehörde

§ 42 Festlegungen der Regulierungsbehörde

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

  1. zu den Inhalten der Verträge sowie der "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" nach § 3 Abs. 2, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist;
  2. zum Angebot der Netzbetreiber nach § 4 Abs. 1;
  3. zu den einheitlichen Standards für die gemeinsame elektronische Plattform der Netzbetreiber für den Handel mit Kapazitätsrechten nach § 14 Abs. 1, sobald diese eingerichtet sein muss;
  4. zu Verfahren zur Ausschreibung von Kapazitäten für den Ausgleich von Ein- oder Ausspeisedifferenzen bei Standardlastprofilen nach § 29 Abs. 8.

(2) Die Regulierungsbehörde kann auch Festlegungen treffen über Regeln zur Vereinheitlichung von Versteigerungsverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen nach § 10 Abs. 4, die objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange aller Transportkunden berücksichtigen müssen.

(3) Festlegungen können auch die Netzbetreiber verpflichten, über die zu veröffentlichenden netzbezogenen Daten nach § 20 Abs. 1, die netznutzungsrelevanten Informationen nach § 21 und die Aufzeichnungspflichten und Veröffentlichungspflichten nach § 22 Abs. 1 und 2 hinaus weitere Informationen zu veröffentlichen, die für den Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung von Kunden erforderlich sind.

(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Standardlastprofilen nach § 29 nach Anhörung der Verbände der Netzbetreiber und der Verbände der Transportkunden für einzelne Verbrauchsgruppen auch

  1. regionale Standardlastprofile,
  2. sonstige Abwicklungsregelungen für das synthetische Verfahren,
  3. ein einheitliches Anwendungssystem für das analytische Verfahren

festlegen. Sie kann für die Erarbeitung von Lastprofilen für bestimmte Verbrauchsgruppen terminliche Vorgaben machen. Dabei sind die Erfahrungen der Marktteilnehmer angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung auch Kriterien für eine Anpassung der Grenzen durch die Netzbetreiber nach § 29 Abs. 2 vorgeben. Sie hat zuvor die Verbände der Netzbetreiber und die Verbände der Transportkunden anzuhören.

(6) Die Regulierungsbehörde kann einen von § 30 Abs. 1 abweichenden Prozentsatz der Toleranzgrenze festlegen, wenn dies auf Grund der Marktsituation erforderlich ist. Sie hat zuvor die Verbände der Netzbetreiber und die Verbände der Transportkunden anzuhören.

(7) Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren entsprechend § 43 weitere Festlegungen treffen

  1. zur näheren Ausgestaltung der von Netzbetreibern anzuwendenden Verfahren für die Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten nach § 6 ; dies gilt nicht für Umfang und Verfahren, in dem vertragliche Leistungen Dritter nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vom Netzbetreiber beschafft werden;
  2. zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Nominierung und Renominierung nach § 28;
  3. zu Bedingungen für Dienstleistungen nach § 35 Abs. 3 zur Herstellung der Kompatibilität der Gasbeschaffenheit;
  4. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 37, hierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen, und der dabei zu übermittelnden Daten.

(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung auch die Kriterien nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ausgestalten.

(9) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt machen.

§ 43 Verfahren zur Vereinheitlichung von vertraglichen Netzzugangsbedingungen

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde weitere Festlegungen gegenüber Netzbetreibern zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten der in § 3 Abs. 2 und in § 25 genannten Verträge treffen. Die Regulierungsbehörde kann Netzbetreiber auffordern, ihr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist ein Standardangebot für Verträge nach § 3 Abs. 2 und nach § 25 vorzulegen. Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit, Angemessenheit und Rechtzeitigkeit des Netzzugangs. Das Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.

(2) Für Bilanzkreisverträge kann sie insbesondere

  1. die Methoden für die Bilanzkreisabrechnung,
  2. die Ermittlung des tagesbezogenen Arbeitspreises für Mehr- und Mindermengen,
  3. die Voraussetzungen für Auf- und Abschläge auf den Arbeitspreis mit der Funktion einer Vertragsstrafe

regeln. Sie hat dabei zu beachten, dass ein Bilanzausgleichssystem neben dem Ziel, einen effektiven Netzzugang zu ermöglichen, soweit erforderlich, auch Anreize gegen eine missbräuchliche Nutzung der Bilanzausgleichsdienstleistungen enthalten soll.

(3) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten Standardangebote und gibt tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern sowie Netzbetreibern in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht umgesetzt worden sind. Sie kann Standardangebote mit einer Mindestlaufzeit versehen.

(4) Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und veröffentlicht sie im Internet. Im Übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

(5) Für Änderungen des Standardangebotes nach § 29 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 und 4 entsprechend.

Teil 13
Sonstige Bestimmungen

§ 44 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 Daten nicht veröffentlicht;
  2. entgegen § 20 Abs. 2 den vorgesehenen Aktionsplan nicht vorlegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 42 oder § 43 zuwiderhandelt;
  2. entgegen § 43 der Regulierungsbehörde in der vorgegebenen Frist kein Standardangebot vorlegt.

§ 45 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin.

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