Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Bekanntmachung zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Vom 12. Juni 2017
(BAnz AT vom 30.06.2017 B2; 29.06.2018 B1, aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung =>

Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 4 und 6 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich die Preise für Kraftstoffe und andere Energieträger.

Gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 8 erfasst die Preisliste Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung, sofern für den jeweiligen Kraftstoff ein marktgängiger Preis feststellbar ist. Gleiches gilt für die Preisangabe für andere Energieträger (Strom und Wasserstoff). Auch hier erfolgt eine Angabe nur, sofern ein marktgängiger Preis existiert.

Werden neue Personenkraftwagen nach dem 30. Juni 2017 ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten, so müssen die mit dieser Bekanntmachung aktualisierten Preisangaben gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung spätestens drei Monate ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zur Erfüllung der Angabe der Energieträgerkosten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verwendet werden. Sofern in unten stehender Tabelle für einen bestimmten Kraftstoff oder einen anderen Energieträger keine Preisangabe erfolgt, ist ein marktgängiger Preis nicht ermittelbar. Damit entfällt für diesen Energieträger die Ausweisung der Energieträgerkosten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

Preisliste

Kraftstoffe nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
(10. BImSchV)
Gebräuchliche Bezeichnung bei MarkttreibstoffenDurchschnittspreis pro Abrechnungseinheit, soweit ermittelbar
Benzin E5 schwefelfrei ROZ 91DIN EN 228 (2014-10)Normal/Benzin-
Super E5 schwefelfrei ROZ 95Super1,303 1 Euro/Liter
Super E5 Plus schwefelfrei ROZ 98Super Plus Benzin1,357 1 Euro/Liter
Benzin E10 schwefelfrei ROZ 91E DIN 51626-1 (2010-11)Normal/Benzin E 10-
Super E10 schwefelfrei ROZ 95Super E 101,283 2 Euro/Liter
Super Plus E10 schwefelfrei ROZ 98Super Plus E 10-
Dieselkraftstoff schwefelfreiDIN EN 590 (2014-04)Diesel1,100 1 Euro/Liter
Biodiesel (FAME); gilt auch für Biodiesel als BeimischungDIN EN 14214 (2014-06)Biodiesel-
Ethanolkraftstoff (E85)DIN 51625 (2008-08)Ethanolkraftstoff (E85)1,015 3 Euro/Liter
FlüssiggasDIN EN 589 (2012-06)Flüssiggas, Autogas, LPG0,503 4 Euro/Liter
Erdgas HDIN 51624 (2008-02)Erdgas/CNG, Gruppe H1,066 5 Euro/kg
Biomethan/CNG, Gruppe H1,075 5 Euro/kg
Erdgas LErdgas/CNG, Gruppe L0,918 5 Euro/kg
Biomethan/CNG, Gruppe L0,922 5 Euro/kg
Pflanzenölkraftstoff - RapsölDIN V 51605 (2010-09)Pflanzenöl-
Andere Treibstoffe
StromStrom0,293 1 Euro/kWh
WasserstoffWasserstoff-

Quellen:

1) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin

2) Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K), Bonn

3) Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR)

4) Deutscher Verband Flüssiggas e. V., Berlin

5) gibgas medien, München

Hinweise zur Ermittlung der Preise für Kraftstoffe und andere Energieträger:

Bei den angegebenen Kraftstoffpreisen handelt es sich um die Durchschnittspreise für den Zeitraum von Januar 2016 bis Dezember 2016.

Der Preis für Super E 10 ist ein Durchschnittspreis ohne Gewichtung mit Absatzmengen.

Bei dem angegebenen Preis für Strom handelt es sich um den Durchschnittspreis der Monate Januar 2016 bis Dezember 2016 der privaten Haushalte bei einer Abgabenmenge von 325 kWh pro Monat.

Biodiesel und Pflanzenöl werden an Tankstellern nur noch sehr eingeschränkt gehandelt. Die entsprechenden Tankstellenpreise werden deshalb zur Zeit nicht erhoben.

Wasserstoff wird bisher erst sehr vereinzelt gehandelt und deshalb zur Zeit noch nicht statistisch erfasst.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE