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Pkw-EnVKV - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen
Vom 28. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 26 vom 03.06.2004 S. 1037 EU; 31.10.2006 S. 2407 06; 22.08.2011 S. 1756 11; 10.05.2012 S. 1070 12; 31.08.2015 S. 1474 15; 19.06.2020 S. 1328 20; 19.02.2024 Nr. 50 24)
Gl.-Nr.: 754-17-2
Überschrift geändert 24
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 3 bis 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), von denen § 1 Abs. 1 und 2 durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
§ 1 Kennzeichnungspflicht 11 24
(1) Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen Personenkraftwagen aus, bietet ihn zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing an oder wirbt für ihn, so muss er dabei zu dem neuen Personenkraftwagen Angaben machen über dessen
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen zudem der Stromverbrauch und die elektrische Reichweite des neuen Personenkraftwagens angegeben werden.
(2) Bei den Angaben sind als Einheiten zu verwenden
(3) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von flüssigen Kraftstoffen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle runden.
(4) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von komprimiertem Erdgas und von Wasserstoff muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, umrechnen in Kilogramm je 100 Kilometer. In der Umrechnung ist für komprimiertes Erdgas und für Wasserstoff der jeweilige Bezugsdichtewert zu verwenden, der festgelegt ist in Anhang B7 Nummer 3.1.2 und 3.1.3 der UN-Regelung Nummer 154 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2022/2124] (ABl. L 290 vom 10.11.2022 S. 1). Der umgerechnete Wert für Kilogramm ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.
(5) Für die Angaben zum Stromverbrauch muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, in Kilowattstunden je 100 Kilometer umrechnen. Der umgerechnete Wert für Kilowattstunden ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.
(6) Für die Angaben zu den CO2-Emissionen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf eine ganze Zahl runden.
(7) "Übereinstimmungsbescheinigung" im Sinne dieser Verordnung ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1; L 210 vom 11.08.2022 S. 19), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Begriffsbestimmungen 11 24
(1) Im Sinne dieser Verordnung
(2) Die Begriffe "Fahrzeugtyp", "Variante" und "Version" sind die vom Hersteller gemäß Anhang I Teil B Punkt 1.1., 1.2. und 1.3. der Verordnung (EU) 2018/858, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsschlüssel in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden.
(3) Die phasenspezifischen Werte umfassen den jeweiligen Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert "Innenstadt", "Stadtrand", "Landstraße" und "Autobahn".
Dabei entspricht
§ 3 Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort 11 24
(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen an einem Verkaufsort ausstellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, hat sicherzustellen,, dass
Der Hinweis nach Satz 1 Nummer 1 muss die in Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Der Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in Anlage 2 genannten Anforderungen erfüllen.
(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit sie den übrigen in Absatz 1 sowie den in den Anlagen 1 (Hinweis) und 2 (Aushang) angeführten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue Personenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach Absatz 1 zu erstellen. Die Hersteller haben den Angaben die Information beizufügen, dass jede Abweichung in der Ausstattung, jedoch insbesondere ein Wechsel der Rad-Reifen-Kombination, zu einer Änderung der mitgeteilten Werte führen kann.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht für
Der Hinweis und der Aushang können jedoch freiwillig erfolgen. Bei gebrauchten Personenkraftwagen ist die freiwillige Kennzeichnung nur mit WLTP-Werten zulässig. Bei der Kennzeichnung gebrauchter Personenkraftwagen müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich um einen gebrauchten Personenkraftwagen handelt. Bei neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich bei den angegebenen Werten um vorläufige Werte handelt.
§ 3a Zuweisung zu einer CO2-Klasse 11 15 24
(1) Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO2-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen:
CO2-Klasse | Wert der kombinierten CO2-Emissionen (in Gramm CO2 je Kilometer) |
A | 0 |
B | 1 bis 95 |
C | 96 bis 115 |
D | 116 bis 135 |
E | 136 bis 155 |
F | 156 bis 175 |
G | 176 und mehr |
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als "bei entladener Batterie".
(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.
§ 4 Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen 06 11 15 20 24
(1) Die Hersteller müssen eine Stelle bestimmen, die einen Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen erstellt. Die Bestimmung kann nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgen.
(2) Der Leitfaden enthält von allen Modellen neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden,
Der Leitfaden wird ausschließlich im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Der Leitfaden muss von der bestimmten Stelle jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli aktualisiert werden.
(4) Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Händler und Hersteller haben den Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen ihren Kunden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, indem sie ihn dem Kunden
(6) Die Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf in den Handel einführen, ohne Hersteller zu sein, haben der bestimmten Stelle nach Maßgabe des Absatzes 7 die folgenden Angaben zu übermitteln:
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, so sind für die Masse, den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen und die elektrische Reichweite die Werte der Varianten oder Versionen mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.
(7) Die Angaben sind im ersten Halbjahr bis zum Ablauf des 30. Juni zu übermitteln und im zweiten Halbjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Teil I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das
Hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.04.2010 S. 1; L 263 vom 06.10.2010 S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 69) geändert worden ist.
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, oder Werbematerial nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(4) § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung.
§ 6 Verbot missbräuchlicher Verwendung von Bezeichnungen 11 24
Es ist verboten, in Hinweisen und Aushängen, im Leitfaden, in Werbeschriften und in Werbematerialien Angaben, Zeichen oder Symbole zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen, zur elektrischen Reichweite, zu den Energiekosten, zur Kraftfahrzeugsteuer, zu den CO2-Kosten oder zur CO2-Klasse zu verwenden, die nicht den jeweiligen Vorgaben für Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, für Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, für den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechen, sofern solche abweichenden Angaben, Zeichen, oder Symbole geeignet sind,
§ 7 Ordnungswidrigkeiten 11 24
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8 Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den Marktüberwachungsbehörden 24
Auf Nachfrage der zuständigen Marktüberwachungsbehörden muss der Hersteller ihnen zu allen Modellen, die zum Zeitpunkt der Nachfrage in Deutschland zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder ausgestellt werden, mitteilen,
Die Mitteilung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Nachfrage beim Hersteller eingeht. Die Informationen müssen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden
§ 9 Übergangsregelungen zur Weiterverwendung von Werbematerial 24
(1) Werbung im Internet kann noch bis zum 1. Mai 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.
(2) Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien können noch bis zum 1. August 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.
(3) Online-Archive mit Werbung im Internet oder Internetseiten mit nicht mehr aktiv verwendetem Werbematerial müssen nicht aktualisiert werden, sofern die Werbung im Internet vor dem 23. Februar 2024 geschaltet wurde.
§ 10 Weitere Übergangsregelungen 24
(1) Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können bis zum 1. Mai 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen.
(2) Der Leitfaden nach § 4 kann bis zum 14. Juli 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen.
§ 11 Weiterentwicklung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung 24
(1) Nach dem 22. Februar 2024 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz diese Verordnung. Die Überprüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Änderung dieser Verordnung und schlägt spätestens im ersten Quartal 2025 eine Änderung dieser Verordnung vor.
Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen | Anlage 1 11 15 24 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) |
Teil I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises
Alle Angaben auf dem Hinweis müssen, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anders geregelt, schwarz auf weißem Hintergrund sein.
Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
Dabei sind die kombinierten Werte maßgeblich. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind jedoch die gewichtet kombinierten Werte maßgeblich ("CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/ Stromverbrauch" nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen mit Wasserstoff als Energieträger wird bei der Angabe der CO2-Emissionen "0" eingetragen. Die Angabe ist mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass nur die CO2-Emissionen berücksichtigt werden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.
Sofern es sich um ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt, ist zusätzlich die elektrische Reichweite anzugeben ("Elektrische Reichweite" nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist hierfür der elektrische Reichweitewert EAER (Equivalent All Electric Range, gleichwertige vollelektrische Reichweite) gemäß Anhang B8 Nummer 4.5.7.3 der UN-Regelung Nr. 154 anzugeben ("Elektrische Reichweite EAER" nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).
Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
A 100 % Cyan, 100 % GelbB 70 % Cyan, 100 % Gelb
C 30 % Cyan, 100 % Gelb
D 100 % Gelb
E 30 % Magenta, 100 % Gelb
F 70 % Magenta, 100% Gelb
G 100 % Magenta, 100 % Gelb
Die CO2-Klasse des Kraftfahrzeugs wird durch einen in schwarz dargestellten Pfeil angezeigt, dessen Spitze der Spitze des Pfeils der einschlägigen CO2-Klasse genau gegenübersteht. Der schwarze Pfeil trägt den Kennzeichnungsbuchstaben der einschlägigen CO2-Klasse in der weißen Farbe des Hintergrunds. Der schwarze Pfeil darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO2-Klasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist ein zweiter Pfeil rechts neben dem ersten Pfeil anzugeben. Der zweite Pfeil gibt die CO2-Emissionen bei entladener Batterie (Wert für "kombiniert (erhaltend)" nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) an. Die beiden Pfeile werden durch eine vertikale schwarze Linie optisch voneinander getrennt.
Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
7. Im dritten Kasten auf der rechten Seite sind weitere Angaben zum Energieverbrauch aufzunehmen. Für alle extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge sind anzugeben:
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die mit komprimiertem Erdgas betankt werden, ist der Kraftstoffverbrauch in kg je 100 km anzugeben.
Bei den Antriebsarten Verbrennungsmotor oder Brennstoffzelle sind anzugeben:
Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen sind anzugeben:
Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.
8. Sodann sind im vierten Kasten die Energiekosten bei einer Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometern anzugeben (Kraftstoff-, Wasserstoff- oder Strompreis und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen Kraftstoff- und Strompreis). Die Energiekosten sind zu bestimmen, indem der jeweils einschlägige vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebene Durchschnittspreis des relevanten Energieträgers multipliziert wird mit dem Energieverbrauch des jeweiligen Fahrzeugs und dem Faktor 150. Für den jeweils einschlägigen Durchschnittspreis des Energieträgers sind zunächst noch diejenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuletzt am 30. Juni 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die maßgeblichen Preisangaben jährlich auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Sie werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert. Die jeweils aktuellen Preisangaben sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden. Die Preisliste erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff oder für den Wasserstoff oder für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist. Das jeweils relevante Jahr und der jeweils zugrunde liegende durchschnittliche Kraftstoff-, Strom- oder Wasserstoffpreis in diesem Jahr sind in Klammern unter der Angabe der jährlichen Energiekosten anzugeben.
Anschließend sind die CO2-Kosten als "Mögliche CO2-Kosten über die nächsten 10 Jahre (15.000 km/ Jahr)" anzugeben. Darunter sind drei verschiedene Angaben zu den CO2-Kosten zu machen, um die Unsicherheiten in den CO2-Preisprognosen zu verdeutlichen. Der jeweils zur Berechnung herangezogene CO2-Preis ist anzugeben. Die CO2-Kosten sind mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass die angenommene CO2-Preisentwicklung unsicher ist, sodass die Berechnung anhand von drei verschiedenen CO2-Preisen über den maßgeblichen zehnjährigen Zeitraum erfolgt. Die Jahre, mit denen dieser Zeitraum beginnt und endet, sind anzugeben. Des Weiteren enthält die Fußnote die Hinweise, dass die tatsächlichen CO2-Preise sowohl höher oder niedriger als in den hier zugrunde liegenden Modellrechnungen sein können und dass die CO2-Kosten beim Tanken mit den Kraftstoffkosten zu entrichten sind. Für weitere Informationen verweist die Fußnote auf eine entsprechende Informationsplattform.
Es sind drei verschiedene Werte für die Angabe der CO2-Kosten zu berechnen.
Jeder Berechnung liegt ein anderer für den zehnjährigen Zeitraum angenommener durchschnittlicher CO2-Preis zu Grunde.
Die einzelnen Angaben zu den CO2-Kosten sind zu berechnen, indem jeweils einer der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebenen angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise multipliziert wird mit den CO2-Emissionen des jeweiligen Kraftfahrzeugs und dem Faktor 0,15. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.
Für die Berechnung der anzugebenden CO2-Kosten sind zunächst die folgenden angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise zugrunde zu legen:
CO2-Kosten | angenommener durchschnittlicher CO2-Preis in Euro pro Tonne |
Angabe 1 | 115,00 |
Angabe 2 | 50,00 |
Angabe 3 | 190,00 |
Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die aktualisierten maßgeblichen angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise jährlich auf seiner Homepage. Die CO2-Preise werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert. Die jeweils aktuellen Preise sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden. Solange keine aktualisierten CO2-Preise veröffentlicht sind, sind weiterhin die zuletzt veröffentlichten CO2-Preise maßgeblich. Das erste Jahr des zehnjährigen Zeitraums ist jeweils das auf die Bekanntmachung folgende Jahr.
Zuletzt ist die Kraftfahrzeugsteuer (Jahressteuer) für das jeweilige Fahrzeug anzugeben. Sofern Fahrzeuge aufgrund fahrzeugspezifischer Merkmale von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist die Steuerbefreiung durch die Eintragung "befristet steuerbefreit" im Muster nach Teil II zu kennzeichnen und mit einer Fußnote zu versehen, die das Ende der Befristung nennt. Sofern im Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ein befristeter Zeitraum, abhängig vom Erstzulassungsdatum des Fahrzeuges, vorgesehen ist, ist die Eintragung längstens bis zum Ablauf der Befristung vorzunehmen.
Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.
9. Anschließend sind im fünften Kasten die in Teil II Muster 1 bis 5 aufgeführten Erläuterungen aufzunehmen und an den entsprechend gekennzeichneten Stellen zu ergänzen (Internetseite der von den Herstellern bestimmten Stelle sowie das Anfangs- und Endjahr des für die CO2-Kosten maßgeblichen zehnjährigen Zeitraumes). Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.
10. Unterhalb des fünften Kastens sind links die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Nummer 0.10 der Übereinstimmungsbescheinigung) und rechts das Erstellungsdatum des Hinweises anzugeben. Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.
Teil II
Muster für den Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
Die folgenden Muster 1 bis 5 visualisieren die Anforderungen an die vorgeschriebenen Hinweise für verschiedene Antriebs- und Kraftstoffkombinationen. Die Abbildungen sind verkleinert dargestellt.
1. Muster 1 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch flüssige Kraftstoffe:
2. Muster 2 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch komprimiertes Methan:
3. Muster 3 für Personenkraftwagen mit extern aufladbarem hybridelektrischen Antrieb:
4. Muster 4 für Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb:
5. Muster 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug:
Aushang am Verkaufsort über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen | Anlage 2 11 24 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2) |
Teil I
Aushang
1. Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm groß sein.
2. Die Angaben müssen gut lesbar sein. Das Datum, an dem der Aushang erstellt worden ist, muss sich horizontal am unteren Ende des Aushangs befinden. Der Schriftgrad dieser Information darf 11 pt nicht unterschreiten.
3. Vertreibt ein Händler Personenkraftwagen mehrerer Fabrikmarken und bringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.
4. Der Aushang ist mit "Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG" und folgendem Hinweis zu überschreiben:
"Energieverbrauch, CO2-Emissionswerte und CO2-Klassen aller an diesem Verkaufsort ausgestellten Personenkraftwagen der Marke [N. N.]".
5. Die Modelle neuer Personenkraftwagen sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstoffart oder anderen Energieträgern, aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart oder bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den kombinierten oder gewichtet kombinierten Werten für die CO2-Emissionen im Testzyklus anzuführen, wobei an oberster Stelle das Modell mit der günstigsten CO2-Klasse und dem niedrigsten kombinierten oder gewichtet kombinierten Wert für den Kraftstoffverbrauch oder für den Stromverbrauch steht. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bilden eine eigene Gruppe.
6. Für jedes Modell auf der Liste sind anzugeben:
Für die Modelle neuer Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.
Für die Modelle neuer Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite ("Elektrische Reichweite" nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.
Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.
Sofern es sich um eine freiwillige Kennzeichnung bei einem neuen Personenkraftwagen handelt, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, sind die Angaben mit dem Zusatz "(vorläufig)" zu kennzeichnen.
7. Die in Anlage 1 Teil I Nummer 5 zusätzlich aufgeführten Werte können angegeben werden.
8. Die in Anlage 1 Teil I Nummer 9 aufgeführten Hinweise sind auch auf dem Aushang in gut lesbarer Schriftgröße aufzunehmen. Der Schriftgrad dieser Informationen darf 11 pt nicht unterschreiten.
9. Der Aushang ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren.
Teil II
Elektronische Anzeige durch Bildschirm
Leitfaden über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen | Anlage 3 11 24 (zu § 4 Abs. 2 Satz 1) |
Der Leitfaden über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen enthält zumindest folgende Angaben
1. Einen Hinweis, dass sich der Energieverbrauch (Verbrauch von Kraftstoff, Wasserstoff und Strom) und die CO2-Emissionen durch eine regelmäßige Wartung des Fahrzeugs, dessen richtige Benutzung und eine entsprechende Fahrweise vermindern lassen, insbesondere durch einen defensiven Fahrstil, niedrige Reisegeschwindigkeiten, vorausschauendes Bremsverhalten, richtigen Reifendruck, keinen unnötigen Leerlauf des Motors und keinen überflüssigen Ballast;
2. sowohl eine Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, einer möglichen Klimaänderung und der Bedeutung von Kraftfahrzeugen hierbei als auch einen Hinweis auf die Möglichkeiten, die der Verbraucher bei der Wahl der zur Verfügung stehenden Kraftstoffe hat und deren Umweltauswirkungen, beruhend auf aktuellen wissenschaftlichen Nachweisen und geltenden Rechtsvorschriften;
3. einen Hinweis auf das aktuelle Ziel der Europäischen Union betreffend für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf die Frist zur Erreichung dieses Ziels;
4. einen Hinweis auf den im Internet abrufbaren Leitfaden der Europäischen Kommission über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen, falls ein solcher Leitfaden vorhanden ist.
Für die Modelle der Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.
Für die Modelle der Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite ("Elektrische Reichweite" nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.
Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.
Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen | Anlage 4 11 24 (zu § 5) |
Teil I
Werbeschriften
Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge muss zusätzlich der kombinierte Wert für den "Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie" (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.
Teil II
Elektronische Werbung
Teil I gilt entsprechend für die Modelle neuer Personenkraftwagen, die beworben werden
_____
EU) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1).
ENDE |