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Regelwerk, Energie, Immissionsschutz

Bekanntmachung zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Vom 14. Juni 2022
(BAnz. AT 30.06.2022 B1)



Archiv: 12, 18, 21

Gemäß § 3a Absatz 3 Satz 2 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, überprüft und veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jährlich das Erreichen des Fünf-vom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der nächst höheren CO2-Effizienzklassen A++ beziehungsweise A+++.

Die Überprüfung erfolgt gemäß § 3a Absatz 3 Satz 3 Pkw-EnVKV und hat ergeben, dass die Basis zur Berechnung der Effizienzklassen entfallen ist.

Für die nach dem NEFZ ermittelten spezifischen CO2-Emission liegen dem Kraftfahrt-Bundesamt keine entsprechenden Werte zur Erhebung der Zulassungszahlen und Typdaten vor, da die Verpflichtung der Hersteller zur Meldung der spezifischen CO2-Emissionen nach dem NEFZ ab dem 1. Januar 2021 weggefallen ist.

Eine Einteilung der Pkw-Neuwagen in CO2-Effizienzklassen für das Jahr 2021 kann daher nicht erfolgen.

Berlin, den 14. Juni 2022

UWS Umweltmanagement GmbHENDE