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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin
- Berlin -
Vom 9. Januar 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 31.01.2018 S. 144)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 und 4, des § 7a Absatz 2 und des § 7b Absatz 3 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin wird wie folgt geändert:
1."Inhaltsübersicht
Teil I
Anwendung der Energieeinsparverordnung
§ 1 Errichtung, Erweiterung und Änderung von Gebäuden
§ 2 Ausnahmen und Befreiungen, Vorlage auf Verlangen
§ 3 Vordrucke
§ 4 Aufbewahrungspflichten
Teil II
Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
§ 5 Pflichten
§ 6 Anerkennung
§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 8 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Teil III
Unabhängige Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 9 Zuständigkeiten, Fachaufsicht
§ 10 Aufgabenwahrnehmung
Teil IV
Schlussvorschriften
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen bei der Errichtung von Gebäuden nach Abschnitt 2 und für Erweiterungen oder Ausbau nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, genügt es, dass
Satz 1 gilt auch für Änderungen an bestehenden Gebäuden, für die Nachweise nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 der Energieeinsparverordnung geführt werden. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht tätig werden. | "(1) Zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, bei der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gebäuden, mit Ausnahme von Gebäuden nach § 8 der Energieeinsparverordnung, genügt es, dass Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
überprüfen und bescheinigen. Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 gilt auch für Erweiterungen oder den Ausbau nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Nachweise nach Abschnitt 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung und die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 1" ersetzt durch die Wörter "Die Nachweise und Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1".
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Überprüfung der Bauausführung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Überprüfung sind in einem Bericht niederzulegen, der der Bauherrin oder dem Bauherrn zu übergeben ist. | "(3) Die Überprüfung der Bauausführung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der Bauherrin oder dem Bauherrn zusammen mit den Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 jeweils nach Abschluss der Prüfungen zu übergeben ist." |
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung dürfen bei Vorhaben, an denen sie oder ihr Arbeitgeber planend, beratend oder bauausführend beteiligt sind, nicht tätig werden."
e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Die Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung berichten den Kontrollstellen auf Verlangen über die Prüfergebnisse und über die wesentlichen Erfahrungen mit den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Die nicht personenbezogenen Anteile der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 sind von den Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung mindestens drei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des von ihnen geprüften Energieausweises aufzubewahren.
(6) Wird bei der Errichtung von nicht gekühlten Wohngebäuden das Verfahren nach § 3 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung (Modellgebäudeverfahren) angewendet, hat das jeweils herstellende oder ausführende Unternehmen der Bauherrin oder dem Bauherren unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten zu bestätigen, dass die von ihm jeweils hergestellten oder ausgeführten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Energieeinsparverordnung bekanntgegebenen Ausstattungsvariante entsprechen, die der Ausführung zugrunde gelegt wurde (Unternehmererklärung). Die Bauherrin oder der Bauherr haben der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen eine Kopie der Unternehmererklärungen nach Satz 1 sowie eine der Anlage 3 der Bekanntmachung zur Anwendung von § 3 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung (Modellgebäudeverfahren für nicht gekühlte Wohngebäude) vom 21. Oktober 2016 (BAnz AT 08.11.2016 B1) entsprechende Auskunft vorzulegen."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "Ausnahmen und Befreiungen" ein Komma und die Wörter "Vorlage auf Verlangen" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1 und die Wörter "der Nachweis" werden durch die Wörter "die Bestätigung" ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für Energieausweise für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen verlangen, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit von Energieausweisen von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung bescheinigt werden."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Anerkennende Stelle ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle. | "(1) Anerkennende Stellen sind die Architektenkammer Berlin und die Baukammer Berlin." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung oder durch die von ihr bestimmte Stelle" durch die Wörter "den in Absatz 1 genannten Stellen" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Die Anerkennungsbehörde" durch die Wörter "anerkennende Stelle" ersetzt.
5. In § 7 Absatz 1 wird die Nummer 2
2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres oder
gestrichen und die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 2.
6. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend."
7. Nach § 8 wird folgender Teil III eingefügt:
"Teil III
Unabhängige Stichprobenkontrolle von Energieausweisen
und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 9 Zuständigkeiten, Fachaufsicht
(1) Zuständig nach § 26d Absatz 1 der Energieeinsparverordnung für die unabhängige Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen und Energieausweisen nach §§ 12 und 17 der Energieeinsparverordnung sind die Architektenkammer Berlin und die Baukammer Berlin (Kontrollstellen). Die Kontrollstellen können zum Zwecke einer einheitlichen und effizienten Abwicklung der mit der unabhängigen Stichprobenkontrolle verbundenen Aufgaben zusammenarbeiten.
(2) Die Kontrollstellen führen die unabhängigen Stichprobenkontrollen nach § 26d Absatz 3, Absatz 4 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 bis 8 der Energieeinsparverordnung nach dem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Schlüssel durch. Sie unterstehen hinsichtlich der in Satz 1 übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 10 Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Kontrollstellen müssen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 9 Absatz 2 geeignetes Personal bereitstellen. Die Kontrollstellen können für die Durchführung der Prüfungen besonders qualifizierte Sachverständige hinzuziehen. Die Kontrollstellen müssen dafür Sorge tragen, dass die für die Prüfung hinzugezogenen Personen nicht tätig werden,
(2) Die Prüfungen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen sind nach den von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Prüfgrundlagen durchzuführen.
(3) Ergeben sich im Rahmen der unabhängigen Stichprobenkontrollen begründete Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 2 Nummern 7 und 8 sowie Absatz 3 Nummern 1 und 3 der Energieeinsparverordnung, übermitteln die Kontrollstellen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die ihr vorliegenden, für die Überprüfung des Sachverhaltes erforderlichen Informationen.
(4) Die Kontrollstellen berichten der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung einmal jährlich oder auf Anfrage über die Erfahrungen mit der unabhängigen Stichprobenkontrolle und deren Ergebnisse.
(5) Weitere Einzelheiten der Aufgabenübertragung, insbesondere zu Umfang, Art und Verfahren der Aufgabenwahrnehmung, zur Qualifikation der Kontrollstellen und zur Vergütung, können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden."
8. Der bisherige Teil III wird Teil IV und die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil III Schlussvorschriften | "Teil IV Schlussvorschriften" |
9. Der bisherige § 9 wird zu § 11 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Übergangsregelung
Bis zum 30. Juni 2011 können Personen, die die besonderen Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 besitzen und die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllen, die Aufgaben der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung wahrnehmen. | " § 11 Übergangsregelung
Vor dem 1. Februar 2018 eingeleitete und nicht abgeschlossene Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen." |
10. Der bisherige § 10 wird zu § 12.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 180195
ENDE |