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EnEV- DV Bln - EnEV-Durchführungsverordnung Berlin
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin
Vom 18. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2009 S. 889; 17.12.2010 S. 665; 09.01.2018 S. 144 18)
Gl.-Nr.: 754-3
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes vom 19. November 2002 (GVBl. S. 35 1) wird verordnet:
Teil I
Anwendung der Energieeinsparverordnung
§ 1 Errichtung, Erweiterung und Änderung von Gebäuden 18
(1) Zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, bei der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gebäuden, mit Ausnahme von Gebäuden nach § 8 der Energieeinsparverordnung, genügt es, dass Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
überprüfen und bescheinigen. Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 gilt auch für Erweiterungen oder den Ausbau nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten.
(2) Die Nachweise und Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind vor Baubeginn zu erstellen und müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Zu den Nachweisen nach Satz 1 gehören die energetischen Berechnungen mit Auflistung der zugrunde gelegten Baustoff- und Anlagenkennwerte sowie Hinweise auf die Wärmebrückenminimierung, Luftdichtheit und Anlagentechnik.
(3) Die Überprüfung der Bauausführung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der Bauherrin oder dem Bauherrn zusammen mit den Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 jeweils nach Abschluss der Prüfungen zu übergeben ist.
(4) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die Voraussetzungen nach Teil II dieser Verordnung erfüllen und anerkannt sind. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung dürfen bei Vorhaben, an denen sie oder ihr Arbeitgeber planend, beratend oder bauausführend beteiligt sind, nicht tätig werden.
(5) Die Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung berichten den Kontrollstellen auf Verlangen über die Prüfergebnisse und über die wesentlichen Erfahrungen mit den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Die nicht personenbezogenen Anteile der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 sind von den Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung mindestens drei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des von ihnen geprüften Energieausweises aufzubewahren.
(6) Wird bei der Errichtung von nicht gekühlten Wohngebäuden das Verfahren nach § 3 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung (Modellgebäudeverfahren) angewendet, hat das jeweils herstellende oder ausführende Unternehmen der Bauherrin oder dem Bauherren unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten zu bestätigen, dass die von ihm jeweils hergestellten oder ausgeführten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Energieeinsparverordnung bekanntgegebenen Ausstattungsvariante entsprechen, die der Ausführung zugrunde gelegt wurde (Unternehmererklärung). Die Bauherrin oder der Bauherr haben der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen eine Kopie der Unternehmererklärungen nach Satz 1 sowie eine der Anlage 3 der Bekanntmachung zur Anwendung von § 3 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung (Modellgebäudeverfahren für nicht gekühlte Wohngebäude) vom 21. Oktober 2016 (BAnz AT 08.11.2016 B1) entsprechende Auskunft vorzulegen.
§ 2 Ausnahmen und Befreiungen, Vorlage auf Verlangen 18
(1) Anträgen auf Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 oder Befreiungen nach § 25 der Energieeinsparverordnung ist die Bestätigung einer oder eines Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung über das Vorliegen der Voraussetzungen beizufügen.
(2) Für Energieausweise für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen verlangen, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit von Energieausweisen von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung bescheinigt werden.
§ 3 Vordrucke
(1) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.
(2) Für Unternehmererklärungen nach § 26a der Energieeinsparverordnung sind die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.
§ 4 Aufbewahrungspflichten
Die Bauherrin oder der Bauherr und deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger sind verpflichtet,
aufzubewahren. Sind Bauherrin oder Bauherr und Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer personenverschieden, geht mit Fertigstellung des Gebäudes die Aufbewahrungspflicht auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger über. Auf Verlangen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sind die genannten Unterlagen vorzulegen.
Teil II
Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
§ 5 Pflichten
(1) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben ihre Tätigkeit persönlich, unparteiisch, gewissenhaft und unabhängig zu erfüllen. Sie haben die energierechtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen und die technischen Regelwerke zu beachten. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung müssen über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen.
(2) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben die zu ihrer Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zu erhalten und zu aktualisieren
(3) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben sich regelmäßig in erforderlichem Umfang fortzubilden. Auf Verlangen der anerkennenden Stelle sind sie hierüber nachweispflichtig.
(1) Anerkennende Stellen sind die Architektenkammer Berlin und die Baukammer Berlin.
(2) Als Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung werden von den in Absatz 1 genannten Stellen Personen anerkannt, die
(3) Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere
Die anerkennende Stelle kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(4) Die anerkennende Stelle bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die anerkennende Stelle kann die Frist gegenüber dem Bewerber einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach den Sätzen 3 und 4 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.
(5) Die Errichtung weiterer Niederlassungen als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für energetische Gebäudeplanung ist der anerkennenden Stelle anzuzeigen. Verlegt die oder der Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung den Geschäftssitz, ist dies der anerkennenden Stelle anzuzeigen.
(6) Die anerkennende Stelle führt eine Liste der von ihr anerkannten Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist.
§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 18
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die oder der Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
(3) § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die anerkennende Stelle kann in Abständen von mindestens fünf Jahren prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
§ 8 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 18
(1) Die Anerkennungen als Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung anderer Länder gelten auch im Land Berlin. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. Eine Eintragung in die von der anerkennenden Stelle nach § 6 Absatz 6 geführte Liste erfolgt nicht.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der anerkennenden Stelle anzuzeigen und dabei
vorzulegen. Die anerkennende Stelle soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die anerkennende Stelle bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.
(5) Personen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, die nach den Absätzen 2 und 3 zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung berechtigt sind, müssen die allgemeinen Pflichten des § 5 Absatz 1 erfüllen.
Teil III 18
Unabhängige Stichprobenkontrolle von Energieausweisen
und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 9 Zuständigkeiten, Fachaufsicht 18 18
(1) Zuständig nach § 26d Absatz 1 der Energieeinsparverordnung für die unabhängige Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen und Energieausweisen nach §§ 12 und 17 der Energieeinsparverordnung sind die Architektenkammer Berlin und die Baukammer Berlin (Kontrollstellen). Die Kontrollstellen können zum Zwecke einer einheitlichen und effizienten Abwicklung der mit der unabhängigen Stichprobenkontrolle verbundenen Aufgaben zusammenarbeiten.
(2) Die Kontrollstellen führen die unabhängigen Stichprobenkontrollen nach § 26d Absatz 3, Absatz 4 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 bis 8 der Energieeinsparverordnung nach dem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Schlüssel durch. Sie unterstehen hinsichtlich der in Satz 1 übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 10 Aufgabenwahrnehmung 18 18
(1) Die Kontrollstellen müssen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 9 Absatz 2 geeignetes Personal bereitstellen. Die Kontrollstellen können für die Durchführung der Prüfungen besonders qualifizierte Sachverständige hinzuziehen. Die Kontrollstellen müssen dafür Sorge tragen, dass die für die Prüfung hinzugezogenen Personen nicht tätig werden,
(2) Die Prüfungen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen sind nach den von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Prüfgrundlagen durchzuführen.
(3) Ergeben sich im Rahmen der unabhängigen Stichprobenkontrollen begründete Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 2 Nummern 7 und 8 sowie Absatz 3 Nummern 1 und 3 der Energieeinsparverordnung, übermitteln die Kontrollstellen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die ihr vorliegenden, für die Überprüfung des Sachverhaltes erforderlichen Informationen.
(4) Die Kontrollstellen berichten der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung einmal jährlich oder auf Anfrage über die Erfahrungen mit der unabhängigen Stichprobenkontrolle und deren Ergebnisse.
(5) Weitere Einzelheiten der Aufgabenübertragung, insbesondere zu Umfang, Art und Verfahren der Aufgabenwahrnehmung, zur Qualifikation der Kontrollstellen und zur Vergütung, können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
Teil IV 18
Schlussvorschriften
Vor dem 1. Februar 2018 eingeleitete und nicht abgeschlossene Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die EnEV-Durchführungsverordnung Berlin vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 222), die durch Verordnung vom 15. Juni 2009 (GVBl. S. 289) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |