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CO2-SP-VO - CO2-Schattenpreis-Verordnung
Verordnung des Finanzministeriums, des Umweltministeriums, des Verkehrsministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Umsetzung des CO2-Schattenpreises
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Februar 2023
(GBl. Nr. 7 vom 31.03.2023 S. 101)
Auf Grund von § 8 Absatz 5 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26 ff) wird verordnet:
§ 1 Verordnungszweck
Zweck dieser Verordnung ist die nähere Regelung des rechnerischen Preises, der im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für jede über den Lebenszyklus einer Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) gemäß § 8 Absatz 1 KlimaG BW zu veranschlagen ist (CO2-Schattenpreis).
§ 2 Dynamische Höhe des CO2-Schattenpreises; Bagatellgrenze
(1) Die Höhe des CO2-Schattenpreises für die von dieser Verordnung erfassten Anwendungsbereiche gemäß §§ 4 bis 8 entspricht dem im jeweiligen Zeitpunkt der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung oder Variantenbewertung vom Umweltbundesamt wissenschaftlich ermittelten und empfohlenen Wert für Klimakosten von Treibhausgasemissionen, der über die allgemein zugängliche Internetseite des Umweltbundesamtes ermittelt werden kann. Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ist ein Wert von 201 Euro anzusetzen, solange das Umweltbundesamt keinen anderen Wert empfiehlt; Änderungen des empfohlenen Wertes bleiben bei bereits laufenden Planungen von Baumaßnahmen außer Betracht.
(2) Diese Verordnung soll keine Anwendung finden bei Baumaßnahmen, deren voraussichtliche Gesamtkosten die Höhe von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen.
§ 3 Art und Weise der Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionen
Die Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionen von Baustoffen und Bauprodukten erfolgt auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit diese vorhanden sind.
§ 4 Energieversorgungskonzepte
Bei der Planung und Durchführung von Energieversorgungskonzepten bei Baumaßnahmen ist der CO2-Schattenpreis für jede durch die Energieversorgung entstehende Tonne CO2 anzuwenden.
§ 5 Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg
(1) Bei Sanierungs- und Neubauvorhaben von Hochbauwerken im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg ist der CO2-Schattenpreis anzuwenden, soweit ein baustoff- oder bauproduktspezifischer beziehungsweise flächenspezifischer CO2-Austoß ermittelt werden kann.
(2) Anstelle des CO2-Schattenpreises können die Umweltkosten von Baustoffen, die in der einschlägigen Methodenkonvention zur Ermittlung von Umweltkosten des Umweltbundesamtes festgelegt sind, angewendet werden.
§ 6 Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg
(1) Bei der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg findet der CO2-Schattenpreis nur Anwendung innerhalb der Variantenbewertung von
Bei Sanierungsmaßnahmen findet der CO2-Schattenpreis keine Anwendung.
(2) Abweichend von § 8 Absatz 4 KlimaG BW ist der CO2-Schattenpreis erstmalig für Maßnahmen zu veranschlagen, mit deren Planung ab dem 1. Juni 2023 begonnen wird.
(3) Die Lebenszyklusemissionen bei der Variantenbewertung richten sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 7 Wasserwirtschaftsverwaltung Baden-Württemberg
(1) Bei der Wasserwirtschaftsverwaltung Baden-Württemberg findet der CO2-Schattenpreis nur Anwendung bei der Planung von wasserbaulichen Anlagen, wenn im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung fachlich gleichwertige Varianten vorliegen.
(2) Abweichend von § 8 Absatz 4 KlimaG BW ist der CO2-Schattenpreis erstmalig für Maßnahmen zu veranschlagen, mit deren Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ab dem 1. Januar 2024 begonnen wird.
§ 8 Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg
(1) Bei der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg findet der CO2-Schattenpreis nur Anwendung beim Neubau von
Bei Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen findet der CO2-Schattenpreis keine Anwendung.
(2) Abweichend von § 8 Absatz 4 KlimaG BW ist der CO2-Schattenpreis erstmalig für Maßnahmen zu veranschlagen, mit deren Planung ab dem 1. Juli 2023 begonnen wird.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Lebenszyklusemissionen bei der Variantenbewertung der Straßenbauverwaltung | Anlage (zu § 6 Absatz 3) |
Bauwerk |
Entstehende Tonne CO2/m2 Fahrbahnfläche |
Straße |
0,115 |
Rad- und Radschnellweg |
0,058 |
Brücke |
0,315 (Zuschlag für Brückenfläche einschließlich Kappen) |
Tunnel |
0,678 (Zuschlag für Tunnelfläche einschließlich Notgehwege) |
ENDE |