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KlimaG BW - Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Ersetzt "KSG BW - Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg"
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels in Baden-Württemberg. Es zielt darauf ab,
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind anthropogene Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Stickstofftrifluorid (NF3), Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW/ HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6), die in Baden-Württemberg entstehen.
(2) Netto-Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken.
(3) Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist:
(4) Liegenschaften des Landes im Sinne dieses Gesetzes sind alle bebauten und unbebauten Grundstücke im Eigentum des Landes Baden-Württemberg, unabhängig davon, von welcher staatlichen Stelle des Landes sie verwaltet werden. Als Liegenschaften des Landes gelten auch Grundstücke Dritter, die zugunsten des Landes mit einem grundstücksgleichen Recht, insbesondere einem Erbbaurecht, belastet sind, sowie Bauwerke des Landes, die auf fremden Grundstücken liegen oder errichtet werden.
(5) Der gesamte Lebenszyklus im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Herstellungs-, die Errichtungs-, Nutzungs- und Entsorgungsphase sowie die Wiederverwertungspotenziale.
(6) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet durchgreifende Maßnahmen zum Substanzerhalt oder zur Modernisierung eines Bauwerks.
(7) Wohngebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude, einschließlich der zugehörigen Garagen und Nebenräume, die nach ihrer Zweckbestimmung mindestens zur Hälfte dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, die zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind.
(8) Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude, die keine Wohngebäude sind.
(9) Außenflächen eines Gebäudes im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bestandteile der Gebäudehülle, die sich an den Außenseiten des Gebäudes befinden, mit Ausnahme der Dachfläche.
(10) Unmittelbare räumliche Umgebung eines Gebäudes oder eines Parkplatzes im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn eine Photovoltaik- oder solarthermische Anlage auf demselben oder einem unmittelbar angrenzenden Grundstück oder auf demselben Betriebsgelände installiert wird.
(11) Grundlegende Dachsanierung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Baumaßnahme, bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Dachs vollständig erneuert wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden.
(12) Qualifizierte Sachverständige im Sinne dieses Gesetzes sind:
(13) Systematisches Energiemanagement im Sinne dieses Gesetzes ist das systematische und kontinuierliche Erheben, Erfassen und Optimieren aller relevanten Energieverbraucher mindestens anhand folgender Elemente:
(14) Wärme im Sinne dieses Gesetzes ist Wärme und Kälte für Raumheizung oder -kühlung, Erzeugung von Warmwasser sowie Prozesswärme und -kühlung.
(15) Versorgungstruktur im Sinne dieses Gesetzes ist die Infrastruktur zur Erzeugung, Verteilung und Speicherung von Wärme oder anderer zur Wärmeerzeugung dienender Energieträger.
(16) Kommunale Wärmeplanung im Sinne dieses Gesetzes ist ein strategischer Planungsprozess mit dem Ziel einer klimaneutralen kommunalen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2040 einschließlich der Aufstellung eines kommunalen Wärmeplans.
(17) Energieunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte, Strom oder Gas nicht nur für den Eigenbedarf zur Nutzung in Gebäuden erzeugen oder an Endkunden liefern, sowie Wärme, Kälte, Strom oder Gasnetzbetreiber und Brennstofflieferanten.
(18) Datenschutz-Grundverordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 04.03.2021 S. 35).
§ 3 Klima-Rangfolge
(1) Bei dem Schutz des Klimas soll folgende Rangfolge in absteigender Reihe eingehalten werden:
Auch geringen Beiträgen zum Klimaschutz kommt Bedeutung zu. Maßgeblich müssen die Bereiche Energie, Mobilität, Produktion und Konsum, Beschäftigung sowie Bauen zum Klimaschutz beitragen. Insbesondere bei energiebedingten Treibhausgasemissionen sollen das Vermeiden und Verringern der Emissionen in erster Linie durch Einsparung sowie effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden.
(2) Neben dem Schutz des Klimas ist die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels geboten. Sie kann den Schutz des Klimas nicht ersetzen; ihr kommt ergänzende Funktion zu.
§ 4 Erhalt, Schutz und Aufbau natürlicher Kohlenstoffspeicher
Zur Erreichung der Klimaschutzziele für Baden-Württemberg und zur Steigerung der Klimaresilienz tragen natürliche Kohlenstoffspeicher wie Moore, Wälder, Humus und Grünland über ihre Speicher und Senkenleistung bei. Daher sollen natürliche Kohlenstoffspeicher im Land erhalten, geschützt und aufgebaut werden; das Land fördert vorrangig ihren Aufbau, außerdem ihren Erhalt und Schutz im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Klimarelevant sind Maßnahmen hierbei allerdings nur, wenn sie über Jahrzehnte beziehungsweise möglichst dauerhaft gesichert sind.
§ 5 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
(1) Der öffentlichen Hand kommt beim Klimaschutz und der Klimawandelanpassung unter Berücksichtigung der Klima-Rangfolge in ihrem Organisationsbereich eine allgemeine Vorbildfunktion zu. Dies gilt, sofern die Organisation der Aufgabenerledigung nicht abschließend durch Bundesrecht geregelt ist oder eine gemeinsame Umsetzung von Maßnahmen durch das Land mit dem Bund oder der Europäischen Union vorgesehen ist.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen die Vorbildfunktion in eigener Verantwortung. Sie betreiben Klimaschutz und Klimawandelanpassung auch bei einem Tätigwerden innerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge; Klimaschutz und Klimawandelanpassung sind öffentliche Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Absatz 1 Satz 1 der Landkreisordnung. Das Land wird die Gemeinden und Gemeindeverbände beim Klimaschutz und der Klimawandelanpassung unterstützen. Näheres soll in einer Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Landesverbänden beschlossen werden.
§ 6 Allgemeine Verpflichtung zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung; Informationsbereitstellung
(1) Jede Person soll nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung unter Berücksichtigung der Klima-Rangfolge beitragen.
(2) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen, kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen nach ihren Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben von Klimaschutz und Klimawandelanpassung aufklären und das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit Energie fördern.
(3) Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien stellen Informationen zum Zweck dieses Gesetzes sowie seinen Zielsetzungen, Strategien, Maßnahmen und Instrumenten in gebündelter Form einfach zugänglich, transparent und verständlich bereit.
§ 7 Klima-Berücksichtigungsgebot
Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung beschlossenen Ziele bestmöglich zu berücksichtigen. Die Landesregierung bestimmt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
§ 8 CO2-Schattenpreis
Siehe auch "CO2-Schattenpreis-Verordnung"
(1) Bei der Planung von Baumaßnahmen betreffend Liegenschaften des Landes, insbesondere bei dem Neubau und der Sanierung von Bauwerken im Eigentum des Landes, ist im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ein rechnerischer Preis entsprechend des vom Umweltbundesamt wissenschaftlich ermittelten und empfohlenen Wertes für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid zu veranschlagen (CO2-Schattenpreis). Dies gilt nur, wenn das Land selbst über die Bauherreneigenschaft verfügt oder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Neubaus eines Bauwerks feststeht, dass dieses in das Eigentum des Landes übergeht. Der CO2-Schattenpreis gelangt insbesondere bei Baumaßnahmen der Staatlichen Vermögens und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg, der Wasserwirtschaftsverwaltung Baden-Württemberg, der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg und der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg zur Anwendung.
(2) Der CO2-Schattenpreis soll auch bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen durch das Land angewendet werden. Die Landesregierung regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Die Bepreisung von Treibhausgasemissionen nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt.
(4) Der CO2-Schattenpreis ist erstmalig für Maßnahmen zu veranschlagen, mit deren Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ab dem 1. Juni 2023 begonnen wird.
(5) Das Finanzministerium, das Umweltministerium, das Verkehrsministerium und das Ministerium Ländlicher Raum werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu dem CO2-Schattenpreis bei Baumaßnahmen gemäß Absatz 1 zu treffen, insbesondere über
(6) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, für die Planung von Baumaßnahmen sowie die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in eigener Zuständigkeit einen CO2-Schattenpreis einzuführen.
§ 9 Förderprogramme
(1) Förderprogramme des Landes sind bei erstmaligem Erlass, Fortschreibung oder Änderung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Zweck dieses Gesetzes und den zu seiner Erfüllung beschlossenen Zielen vom fachlich zuständigen Ministerium zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Von der Prüfung ausgenommen ist die Beteiligung des Landes an Förderprogrammen von Bund und Europäischer Union. Die Einzelheiten regelt die Landesregierung in einer Verwaltungsvorschrift, insbesondere zu Art, Umfang und Verfahren der Prüfung.
(2) Die Förderprogramme des Landes für den kommunalen Hochbau sollen den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen. Darüber hinaus sollen die Förderprogramme des Landes für den Hochbau, die Nichtwohngebäude zum Gegenstand haben, den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens grundsätzlich Rechnung tragen. Wer sich um eine Förderung gemäß Satz 1 und 2 bewirbt, hat die Prüfung der Grundsätze des nachhaltigen Bauens nachzuweisen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschriften für den jeweiligen Zuwendungsbereich geregelt.
(3) Förderprogramme des Landes sollen spätestens bis zum Jahr 2040 so ausgestaltet werden, dass sie nettotreibhausgasneutral sind. Die Landesregierung evaluiert im Jahr 2030 den Stand der Umsetzung dieser Zielsetzung.
Abschnitt 2
Klimaschutzziele
§ 10 Klimaschutzziele für Baden-Württemberg; Sektorziele
(1) Unter Berücksichtigung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele und -maßnahmen wird die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 schrittweise verringert. Bis zum Jahr 2030 erfolgt eine Minderung um mindestens 65 Prozent. Die Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten finden dabei entsprechende Berücksichtigung.
(2) Zur Erreichung des Klimaschutzziels für das Jahr 2030 werden für die nachstehenden Sektoren in Anlage 1 Minderungsziele jeweils im Vergleich zu den Treibhausgasemissionen des Jahres 1990 festgelegt:
Die Einhaltung des jeweiligen Sektorziels liegt in der Verantwortung des für den jeweiligen Sektor nach Anlage 1 federführend verantwortlichen Ministeriums. Die Zuständigkeit für die Umsetzung einzelner sektoraler Maßnahmen kann gemäß Geschäftsverteilung auch bei anderen Ministerien als dem federführend verantwortlichen Ressort liegen. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Landesregierung bleibt unberührt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.
§ 11 Klimaschutzziele für die Landesverwaltung
(1) Das Land setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2030 die Landesverwaltung nettotreibhausgasneutral zu organisieren. Zur Verwirklichung dieses Ziels setzt die Landesregierung ein Konzept um, das die Hochschulen sowie Behörden des Landes und sonstige Landeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit umfasst, soweit sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Landes unterliegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung Organisationseinheiten vom Anwendungsbereich des Konzepts ausnehmen. Kompensation bildet die Ausnahme und ist lediglich im Wege rechtlich anerkannter Emissionsminderungsmaßnahmen nach dem Clean Development Mechanism der Vereinten Nationen, dem Gold Standard oder einem vergleichbaren Standard oder Emissionsminderungsmaßnahmen mit im Wesentlichen vergleichbaren Standards zulässig; innerhalb des Aufgabenbereichs des Landesbetriebs "Vermögen und Bau Baden-Württemberg" unterbleibt eine Kompensation von Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030.
(2) Die Landesregierung legt dem Landtag auf Basis wesentlicher Indikatoren alle zwei Jahre einen Gesamtbericht zum Umsetzungsstand des Konzepts gemäß Absatz 1 vor. Der Gesamtbericht umfasst insbesondere Angaben zur Entwicklung der CO2-Emissionen durch die Nutzung landeseigener Gebäude, Art und Höhe des Strom und Wärmeverbrauchs in der Landesverwaltung sowie des Kraftstoffverbrauchs durch Dienstreisen. Das Monitoring für die landeseigenen Liegenschaften und die Hochschulen hat dabei nach einem zertifizierten Standard wie etwa dem "Eco Management and Audit Scheme" zu erfolgen.
§ 12 Klimaschutzziele für die Kommunalverwaltungen
Das Land unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei dem Ziel, bis zum Jahr 2040 nettotreibhausgasneutrale Kommunalverwaltungen zu erreichen.
§ 13 Klimaschutzziele für die Unternehmen; Klimaschutzvereinbarungen
(1) Unternehmen sollen sich ambitionierte Klimaschutzziele geben.
(2) Das Umweltministerium wirkt auf den Abschluss von freiwilligen Klimaschutzvereinbarungen mit Unternehmen hin. Ziel dieser Klimaschutzvereinbarungen ist es, die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch des Unternehmens zu reduzieren. Die Klimaschutzvereinbarungen sollen konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Ziels enthalten. Es soll vereinbart werden, dass dem Umweltministerium über die erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen und dem Energieverbrauch regelmäßig zu berichten ist.
(3) Das Land als Anteilseigner tritt bei Unternehmen, an denen es mehrheitlich beteiligt ist und die ein hohes Potenzial zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aufweisen, im Rahmen des rechtlich Möglichen dafür ein, dass diese eine Klimaschutzvereinbarung nach dieser Bestimmung abschließen.
Abschnitt 3
Maßnahmen und Monitoring
§ 14 Klima-Maßnahmen-Register
(1) Die Maßnahmen der Landesregierung zum Schutz des Klimas werden in einem einheitlichen, übergeordneten und fortlaufenden Register geführt (Klima-Maßnahmen-Register). Das Klima-Maßnahmen-Register dient der Landesregierung als Entscheidungs- und Überprüfungsgrundlage, ob sich das Land auf dem Pfad zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie der Sektorziele für Baden-Württemberg befindet. Es ist über das Internet öffentlich einsehbar. Das Klima-Maßnahmen-Register ist kein Plan oder Programm im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes.
(2) Das Klima-Maßnahmen-Register enthält
Die Maßnahmen aus den Sektoren haben die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung fasst jährlich über das Klima-Maßnahmen-Register Beschluss. Der Beschlussfassung ist die Stellungnahme des Klima-Sachverständigenrats zur jährlichen Klima-Berichterstattung zugrunde zu legen; ihr hat eine geeignete Beteiligung der Öffentlichkeit vorauszugehen. Nach der Beschlussfassung ist Klima-Maßnahmen-Register durch die Landesregierung dem Landtag zuzuleiten.
§ 15 Strategie zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels
Beginnend im Jahr 2023 und danach in angemessenen Abständen verabschiedet die Landesregierung nach Anhörung von Verbänden und sonstigen Vereinigungen auf Basis des Berichts zur Anpassung an den Klimawandel eine landesweite Anpassungsstrategie mit vorsorgenden Anpassungsmaßnahmen.
§ 16 Monitoring
(1) Ein Monitoring auf Basis quantitativer und qualitativer Erhebungen überprüft
(2) Das Monitoring umfasst
In den Jahren, in denen ein Klimaschutz und Projektionsbericht gemäß Satz 1 Nummer 2 vorgelegt wird, enthält dieser die jährliche Klima-Berichterstattung gemäß Satz 1 Nummer 1. Bei der Klima-Berichterstattung und dem Klimaschutz und Projektionsbericht sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen sowie wichtige Aspekte einer verursacherbezogenen Betrachtung einzubeziehen.
(3) Zuständig für die Erstellung der Berichtsteile in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a ist das Statistische Landesamt. Es legt seine Berichte dem Umweltministerium spätestens zum 30. Juni des jeweiligen Erscheinungsjahres vor. Zuständig für die Erstellung der Berichtsteile in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, d und e für jeden in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten Sektor sind die für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen zuständigen Ministerien. Das für den jeweiligen Sektor nach Anlage 1 federführend verantwortliche Ministerium koordiniert die Berichtsbeiträge der anderen Ministerien, sofern diese Maßnahmen umsetzen, die zu seinem Sektorziel beitragen. Die federführend verantwortlichen Ministerien legen auf Basis einer einheitlichen Struktur ihre Berichtsteile dem Umweltministerium spätestens zum 30. Juni des jeweiligen Erscheinungsjahres vor. Zuständig für die Erstellung der Berichte in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind das Umweltministerium und die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg unter Mitwirkung der anderen Ministerien. Nach der Erstellung des Klimaschutz und Projektionsberichts und des Berichts zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels erhält der Klima-Sachverständigenrat jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Die Berichte werden einschließlich der Stellungnahme des Klima-Sachverständigenrats nach Beschlussfassung durch die Landesregierung dem Landtag zugeleitet. Stellt der Klimaschutz und Projektionsbericht eine drohende erhebliche Zielabweichung fest, beschließt die Landesregierung möglichst innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung über den Bericht die erforderlichen Landesmaßnahmen.
§ 17 Klima-Sachverständigenrat
(1) Die Landesregierung beruft einen Rat von Sachverständigen, der die Landesregierung und den Landtag sektorübergreifend zu Klimaschutz und Klimawandel berät (Klima-Sachverständigenrat). Der Beratungsauftrag umfasst insbesondere
Auf Verlangen der Landesregierung oder aufgrund eines Beschlusses des Landtags erstattet der Klima-Sachverständigenrat Sondergutachten. Unabhängig davon ist der Klima-Sachverständigenrat in den Grenzen seines Auftrags und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel berechtigt, gegenüber der Landesregierung und dem Landtag Stellungnahmen und Berichte aufgrund eigenen Entschlusses abzugeben.
(2) Der Klima-Sachverständigenrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz unabhängig. Er besteht aus sechs Mitgliedern, die für fünf Jahre berufen werden; den Vorsitz und dessen Stellvertretung bestimmt der Klima-Sachverständigenrat jeweils durch geheime Wahl einer Person aus seiner Mitte. Seine Mitglieder weisen sich durch eine mehrjährige eigenständige wissenschaftliche Betätigung samt Publikation auf dem Gebiet der Klimaforschung oder verwandter Gebiete aus. Eine erneute Berufung in den Klima-Sachverständigenrat ist einmal zulässig.
(3) Der Klima-Sachverständigenrat tritt in einem Kalenderjahr mindestens bei drei Gelegenheiten zusammen. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Umweltministerium eine Geschäftsordnung.
(4) Zur Regelung der pauschalen Aufwandsentschädigung, des Sitzungsgelds, der Reisekostenerstattung, der Geschäftsstelle, der Verschwiegenheit, der freiwilligen und der unfreiwilligen Aufgabe der Mitgliedschaft einschließlich Nachbesetzung sowie der sonstigen organisatorischen Angelegenheiten erlässt das Umweltministerium eine Verwaltungsvorschrift.
Abschnitt 4
Energie-, Wärme- und Verkehrswende
§ 18 Erfassung des Energieverbrauchs durch Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 verpflichtet, für einzelne Energieverbraucher, für die bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden Energiekosten anfallen, jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres in einer vom Land bereitgestellten elektronischen Datenbank Angaben zu machen. Soweit Energiekosten bei Unternehmen anfallen, an denen die Gemeinde oder der Gemeindeverband beteiligt ist, gilt dies auch, wenn die Beteiligung einen Anteil von mehr als 50 Prozent umfasst; im Übrigen hat die Gemeinde oder der Gemeindeverband bei einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent auf die Bereitstellung der Daten gegenüber dem Unternehmen hinzuwirken und zu den insoweit übermittelten Daten Angaben zu machen.
(2) Bei der Erfassung des Energieverbrauchs werden für die folgenden Kategorien von Energieverbrauchern Angaben verlangt:
(3) Fallen für die Gemeinden und Gemeindeverbände nur anteilige Energiekosten an, sind die dazugehörigen Energieverbräuche entsprechend des Flächenanteils bei der Erfassung bei dem jeweiligen Energieverbraucher einzutragen. Ausgenommen sind Energieverbraucher, deren Energiekosten pro Jahr in Summe weniger als 500 Euro betragen. Insgesamt müssen jeweils mindestens 80 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs pro Kategorie von Energieverbrauchern gemäß Absatz 2 erfasst werden.
(4) Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, die im zu erfassenden Jahr bereits ein systematisches Energiemanagement betreiben, erstreckt sich die Pflicht zur Erfassung des Energieverbrauchs auf
§ 19 Sicherstellung der Flächenverfügbarkeit für erneuerbare Energien
Zur Abdeckung der energiewirtschaftlichen Ausbaubedarfe und zur Erreichung der Klimaschutzziele für Baden-Württemberg soll die Flächenverfügbarkeit für Erneuerbare-Energien-Anlagen in Baden-Württemberg sichergestellt werden.
§ 20 Festlegung der regionalen Teilflächenziele gemäß § 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
(1) Zur Erreichung der Flächenbeitragswerte gemäß § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl I S. 1353) werden gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 WindBG zur Umsetzung der Flächenbeitragswerte für Baden-Württemberg nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes sowohl für den zum 31. Dezember 2027 als auch für den zum 31. Dezember 2032 zu erreichenden Wert 1,8 Prozent der jeweiligen Regionsfläche als verbindliche regionale Teilflächenziele für die Träger der Regionalplanung festgelegt. Für den Verband Region Rhein-Neckar und für den Regionalverband Donau-Iller gelten die prozentualen Anteile nach Satz 1 jeweils für den baden-württembergischen Gebietsteil der Region. Für die Bestimmung der Größe der auszuweisenden Flächen ist die Größe der Regionsflächen und der Gebietsanteile der Regionen nach Anlage 2 maßgebend.
(2) Die zur Erreichung der Teilflächenziele nach Absatz 1 notwendigen Teilpläne und sonstigen Änderungen eines Regionalplans sollen früher als in § 3 Absatz 1 WindBG vorgesehen bereits bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden. Die Stichtage nach § 3 Absatz 1 Satz 2 WindBG bleiben hiervon unberührt.
(3) Es können vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, mit denen sich eine Region gegenüber einer anderen Region verpflichtet, mehr Fläche als gemäß Absatz 1 erforderlich (Flächenüberhang) für die Windenergie auszuweisen. Sobald entsprechende Gebietsfestlegungen getroffen wurden, kann der Flächenüberhang der
einen Region auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 der anderen Region für die Zielerreichung nach Absatz 1 angerechnet werden. Vertragliche Vereinbarungen gemäß Satz 1 bedürfen der Schriftform und sind dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen spätestens einen Monat nach Vertragsabschluss als Abschrift vorzulegen.
§ 21 Landesvorgabe für Freiflächen-Photovoltaik
In den Regionalplänen sollen Gebiete in einer Größenordnung von mindestens 0,2 Prozent der jeweiligen Regionsfläche nach Anlage 2 für die Nutzung von Photovoltaik auf Freiflächen festgelegt werden (Grundsatz der Raumordnung). Die zur Erreichung dieses Flächenziels notwendigen Teilpläne und sonstigen Änderungen eines Regionalplans sollen bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden.
§ 22 Besondere Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus
Folgende Maßnahmen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit:
§ 23 Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen
(1) Es besteht die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung bei
Dies gilt nicht, sofern die Erfüllung der jeweiligen Pflicht sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht. Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht bestmöglich mit der jeweiligen Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage in Einklang zu bringen.
(2) Einem Neubau gemäß Absatz 1 Satz 1 steht der Ausbau oder Anbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Dach oder Stellplatzfläche entsteht. Bestehende Dach oder Stellplatzflächen werden nicht berücksichtigt.
(3) Von einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage kann durch die zuständige Behörde auf Antrag teilweise oder vollständig befreit werden, wenn die jeweilige Pflicht nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre.
(4) Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage kann ersatzweise
installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, soweit Flächen in Anspruch genommen werden sollen, die für die Erfüllung der Pflicht gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benötigt werden.
(5) Zur Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 kann eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 4.
(6) Die Pflicht gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Parkplätzen, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Im Übrigen können die unteren Baurechtsbehörden, insbesondere aus städtebaulichen Gründen, Ausnahmen von dieser Pflicht erteilen.
(7) Die Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 ist der zuständigen unteren Baurechtsbehörde durch eine Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister gemäß § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens nachzuweisen; im Falle einer ersatzweisen Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung ist eine Bestätigung einer oder eines qualifizierten Sachverständigen erforderlich. Der Nachweis bedarf der Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(8) Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen
§ 24 Photovoltaikpflicht auf Gebäuden im Eigentum des Landes; Photovoltaik auf Parkplätzen des Landes sowie Ladeinfrastruktur
(1) Bei Gebäuden im Eigentum des Landes gilt die Pflicht gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ab dem 1. Januar 2030 auch dann, wenn keine grundlegende Dachsanierung durchgeführt wird, sofern nicht andere öffentlich-rechtliche Pflichten und Vorschriften entgegenstehen.
(2) Auf Parkplätzen mit mehr als fünf Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die im Eigentum des Landes oder landeseigener Gesellschaften stehen und sich außerhalb des öffentlichen Straßenraums befinden, soll bis zum Ablauf des Jahres 2027 jeder achte Stellplatz, bei weniger als acht Stellplätzen aber mindestens ein Stellplatz und bis zum Ablauf des Jahres 2030 jeder vierte Stellplatz mit Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgestattet werden.
(3) Auf Parkplätzen gemäß Absatz 2 soll über den für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzflächen eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung installiert werden. Die Photovoltaikanlage kann in begründeten Einzelfällen auch in unmittelbarer räumlicher Umgebung der Parkplätze installiert werden. § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der auf den Parkplätzen gemäß Absatz 2 für die Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge zum Einsatz kommende Strom soll möglichst aus Photovoltaikanlagen gemäß Absatz 3 erzeugt werden.
(5) Das Finanzministerium wird bis zum 31. Dezember 2026 die Erreichung der in den vorstehenden Absätzen geregelten Ziele überprüfen und dem Landtag berichten. Ergibt die Prüfung, dass die Regelungen des Absatzes 1 oder 2 oder deren bisherige Umsetzung nicht ausreichen, wird das Finanzministerium dem Landtag geeignete Vorschläge zur Verbesserung des Gesetzes und seiner Umsetzung vorlegen.
§ 25 Photovoltaik an Verkehrswegen in Baulast des Landes sowie an Verkehrswegen der Schieneninfrastruktur
(1) Beim Neu und Ausbau und bei der Ertüchtigung von Anlagen der Straßenbauverwaltung in Baulast des Landes, bei denen ein eigener Energiebedarf vorliegt, sind grundsätzlich Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung vorzusehen, solange diese die Belange der Sicherheit nicht gefährden.
(2) Beim Neubau von Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich sind Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu installieren, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesen Verkehrsinfrastrukturen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die §§ 4 und 5 des Landeseisenbahngesetzes und die §§ 24 , 24a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Soweit Planentwürfe, die in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingebracht werden, nicht auf mindestens 30 Prozent der hiernach zulässigen und baulich geeigneten Flächen Photovoltaikanlagen vorsehen, haben die einschlägigen Träger öffentlicher Belange die Zustimmung zu versagen.
(3) Die nichtbetriebsnotwendigen Flächen bestehender Verkehrswege in Baulast des Landes sollen systematisch auf ihre Geeignetheit zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung und deren Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Bestehende Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich sind auf ihre Eignung zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu prüfen.
(4) Das Verkehrsministerium berichtet bis zum 31. Dezember 2024 dem Landtag über die Fortschritte bei der Umsetzung der Regelung und legt geeignete Verbesserungsvorschläge vor.
§ 26 Beteiligung des Regierungspräsidiums zur Stärkung des Klimabelangs
(1) Die unteren Baurechtsbehörden und die sonstigen unteren Verwaltungsbehörden sollen bei Zulassungsverfahren für Vorhaben zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit mit Beginn der Beteiligung von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, auch das Regierungspräsidium beteiligen, um ihm Gelegenheit zur Einbringung der Belange des Klimaschutzes zu geben. Dies gilt insbesondere bei der Errichtung einer
(2) Das Regierungspräsidium soll bei Bauleitplanverfahren zur Regelung von Standorten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gemäß Absatz 1 als Träger öffentlicher Belange für den Klimaschutz gemäß § 4 des Baugesetzbuchs beteiligt werden.
(3) In den folgenden Verfahren ist dem Regierungspräsidium Gelegenheit zu geben, die Belange des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung durch die Abgabe von Stellungnahmen einzubringen:
§ 27 Kommunale Wärmeplanung
(1) Die kommunale Wärmeplanung ist für Gemeinden ein wichtiger Prozess, um die Klimaschutzziele im Wärmebereich zu erreichen. Durch die kommunale Wärmeplanung entwickeln die Gemeinden eine Strategie zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung und tragen damit zur Erreichung des Ziels eines klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2040 bei.
(2) Kommunale Wärmepläne stellen für das gesamte Gebiet der jeweiligen Gemeinde räumlich aufgelöst
dar. Hierauf aufbauend werden im kommunalen Wärmeplan mögliche Handlungsstrategien und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und damit einhergehend zur Reduzierung und klimaneutralen Deckung des Wärmeenergiebedarfs entwickelt. Es sind mindestens fünf Maßnahmen zu benennen, mit deren Umsetzung innerhalb der auf die Veröffentlichung folgenden fünf Jahre begonnen werden soll. Ein kommunaler Wärmeplan ist Grundlage für eine Verknüpfung der energetischen Gebäudesanierung mit einer klimaneutralen Wärmeversorgung im Rahmen der strategischen Planung der Wärmeversorgung einer Gemeinde und bildet die Grundlage für die Umsetzung.
(3) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan als Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung zu erstellen und diesen spätestens alle sieben Jahre unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben. Auch die übrigen Gemeinden können einen kommunalen Wärmeplan erstellen. Die Öffentlichkeit, insbesondere Interessengruppen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft, sind möglichst frühzeitig und fortlaufend bei der Erstellung des kommunalen Wärmeplans zu beteiligen.
(4) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte legen den kommunalen Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Erstellung, spätestens am 31. Dezember 2023, dem zuständigen Regierungspräsidium vor, fortgeschriebene kommunale Wärmepläne innerhalb von drei Monaten nach Erstellung. Zudem erfassen die Stadtkreise und Großen Kreisstädte innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung folgende sich auf das gesamte Gemeindegebiet beziehende Informationen in einer vom Land bereitgestellten elektronischen Datenbank:
(5) Stadtkreise und Große Kreisstädte müssen die kommunalen Wärmepläne im Internet veröffentlichen. Die kommunalen Wärmepläne dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die Veröffentlichung gemäß Artikel 7 der Datenschutz-Grundverordnung eingewilligt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen gewahrt bleiben, sofern deren Veröffentlichung nicht zugestimmt wurde.
§ 28 Klimamobilitätspläne
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Klimamobilitätspläne aufstellen, welche Maßnahmen der nachhaltigen klimafreundlichen Mobilität zur dauerhaften Verminderung von Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft festlegen. Die Aufstellung der Klimamobilitätspläne kann aufgabenträgerübergreifend erfolgen, auch unter Beteiligung weiterer öffentlicher Aufgabenträger. Sollen die Klimamobilitätspläne Maßnahmen enthalten, für deren Umsetzung weitere öffentliche Aufgabenträger zuständig sind, sind die Klimamobilitätspläne insoweit im Einvernehmen mit diesen aufzustellen.
(2) Die Regierungspräsidien sind möglichst frühzeitig bei der Aufstellung der Klimamobilitätspläne zu beteiligen. Sie unterstützen die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Aufstellung der Klimamobilitätspläne im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie ihrer finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten.
(3) Die Klimamobilitätspläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(4) Die Öffentlichkeit, insbesondere Interessengruppen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft, ist möglichst frühzeitig und fortlaufend bei der Aufstellung der Klimamobilitätspläne zu beteiligen.
(5) Die öffentlichen Aufgabenträger setzen die in den Klimamobilitätsplänen vorgesehenen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit um.
§ 29 Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz
(1) Jeder Landkreis bestellt eine Koordinatorin oder einen Koordinator für Mobilität und Klimaschutz zur Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden beim Ausbau der nachhaltigen Mobilität. Aufgaben der Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz sind:
(2) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz tauschen sich fortlaufend mit dem Verkehrsministerium zu ihrer Arbeit aus. Sie arbeiten proaktiv mit dem Verkehrsministerium in ihrem Aufgabenbereich zusammen.
Abschnitt 5
Ergänzende Bestimmungen
§ 30 Klima-Verwaltungsorganisation
(1) Das Umweltministerium koordiniert die ressortübergreifenden Aufgaben nach diesem Gesetz. Es ist zuständig für die Pflege des Klima-Maßnahmen-Registers, die Erstellung der Strategie zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels und des Konzepts für die netto-treibhausgasneutrale Landesverwaltung sowie die Koordinierung des Gesamtberichts zur Umsetzung dieses Konzepts und die Monitoringberichte, jeweils in Zusammenarbeit mit den für die einzelnen Klimaschutz und Anpassungsmaßnahmen zuständigen Ministerien; es wirkt mit dem Klima-Sachverständigenrat bei dessen Aufgabenerfüllung zusammen.
(2) Im Geschäftsbereich des Umweltministeriums wird ein Kompetenzzentrum Klimawandel unterhalten. Das Kompetenzzentrum Klimawandel hat insbesondere die Aufgabe, bei der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels auf regionaler und auf kommunaler Ebene durch Information, Qualifizierung und Vernetzung sowie durch die Erarbeitung und Bereitstellung von Datengrundlagen zu unterstützen.
§ 31 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die unteren Baurechtsbehörden sind sachlich zuständig für die Überwachung und Einhaltung der Pflichten gemäß § 23. Sie ergreifen die hierfür erforderlichen Maßnahmen. Soll ein offener Parkplatz dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden, sind abweichend von Satz 1 die gemäß § 50 Absatz 3 des Straßengesetzes jeweils zuständigen Straßenbaubehörden für die Überwachung und Einhaltung der Pflicht gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sachlich zuständig. Bei Bauvorhaben auf dem Betriebsgelände einer Anlage gemäß § 7 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, ist abweichend von Satz 1 die oberste Baurechtsbehörde sachlich zuständig, sofern sie nicht im Einzelfall die Zuständigkeit einer nachgeordneten Baurechtsbehörde überträgt.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 18 durch die Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Das zuständige Regierungspräsidium prüft die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 27 Absatz 3 und 4 durch die Stadtkreise und Großen Kreisstädte und kann bei Verstößen Nachbesserung verlangen.
§ 32 Evaluation der Photovoltaikpflichten; Monitoring der Flächenvorgaben
(1) Das Umweltministerium evaluiert im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien bis zum 31. Dezember 2025 den Umsetzungsstand der Bestimmung des § 23, insbesondere in welchem Umfang der Ausbau der Photovoltaik hierdurch befördert wird. Es wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Verfahren der Evaluation zu treffen.
(2) Das Umweltministerium und das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen berichten dem Landtag jeweils zum 31. Mai der Jahre 2024, 2026 und 2029 über den Umsetzungsstand der Flächenvorgaben nach den §§ 20 und 21, insbesondere zu den erfolgten Gebietsfestlegungen für Windenergie und Photovoltaik auf Freiflächen und zu der Angabe, zu welchem Anteil diese durch Windenergie und Photovoltaikfreiflächenanlagen genutzt werden.
§ 33 Datenübermittlung zur Erstellung kommunaler Wärmepläne
(1) Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne gemäß § 27 erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, vorhandene Daten bei den in Absatz 2 und 3 genannten natürlichen und juristischen Personen zu erheben; dies gilt auch, soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Daten, die Betriebs und Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen.
(2) Energieunternehmen sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung insbesondere zähler- oder gebäudescharfe Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energie oder Brennstoffverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken, insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen, und Angaben zu Art, Alter, Nutzungsdauer, Lage und Leitungslänge von Wärme und Gasnetzen, einschließlich des Temperaturniveaus, der Wärmeleistung und der jährlichen Wärmemenge in maschinenlesbaren oder digitalen Formaten zu übermitteln. Öffentliche Stellen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes sowie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung insbesondere gebäudescharfe Angaben zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Angaben über deren Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage und die für die Aufstellung von Emissionskatastern gemäß § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes in maschinenlesbaren oder digitalen Formaten zu übermitteln. Die Pflicht erstreckt sich nur auf die Daten, die im elektronischen Kehrbuch gemäß § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes einzutragen und für die Wärmeplanung von Bedeutung sind.
(3) Gewerbe und Industriebetriebe sowie die öffentliche Hand sind verpflichtet, den Gemeinden Angaben über die Höhe ihres Endenergieverbrauchs, Wärmeenergiebedarfs oder -verbrauchs, die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung einschließlich des Anteils erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie der anfallenden Abwärme auf Anforderung zu übermitteln.
(4) Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, innerhalb der Gemeindeverwaltung vorhandene Daten wie insbesondere Gebäudeadresse, Gebäudenutzung, Wohnfläche oder Bruttogeschossfläche, Geschosszahl, Energieträger zur Wärmeerzeugung und Gebäudebaualter zu verarbeiten; dies gilt auch, soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und diese für andere Zwecke erhoben wurden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche weiteren Angaben zur Erstellung von kommunalen Wärmeplänen innerhalb der Gemeindeverwaltung erhoben und verarbeitet werden dürfen.
(5) Die zur Erstellung kommunaler Wärmepläne von der Gemeinde erhobenen personenbezogenen Daten sowie Daten, die Betriebs und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen nicht für einen anderen als den Erhebungszweck verarbeitet werden. Sobald dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist, sind die personenbezogenen Daten und die Daten, die Betriebs und Geschäftsgeheimnisse darstellen, zu löschen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 28 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen personenbezogene Daten einer Auftragsverarbeiterin oder einem Auftragsverarbeiter offengelegt werden. Unter den Voraussetzungen des Artikels 26 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der gemeinsamen Wärmeplanung durch andere an der gemeinsamen Wärmeplanung beteiligte Gemeinden verarbeitet werden.
(6) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekanntzumachen.
§ 34 Finanzieller Ausgleich für kommunale Mehrbelastungen
(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden für den Aufwand für die erstmalige Erfassung des Energieverbrauchs gemäß § 18 für das Jahr 2020 eine Summe von insgesamt 1.331.806 Euro.
(2) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte erhalten in den ersten vier Jahren ab dem Jahr 2020 jährlich eine pauschale Zuweisung in Höhe von 12.000 Euro zuzüglich 19 Cent je Einwohnerin und Einwohner zur Finanzierung der durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 27 Absatz 3 entstehenden Kosten. Ab dem Jahr 2024 erfolgt eine Zuweisung in Höhe von jährlich 3.000 Euro zuzüglich 6 Cent je Einwohnerin und Einwohner. Für die Ermittlung der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis des vom Statistischen Landesamt geführten Bevölkerungsstands maßgebend.
(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 entstehenden Kosten werden den Landkreisen in Höhe maximal der durchschnittlichen Kosten einer Stelle des höheren Dienstes erstattet.
§ 35 Übergangsbestimmungen für die Photovoltaikpflichten
(1) Die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage bei grundlegender Dachsanierung gilt nicht, wenn mit den Bauarbeiten vor dem 1. Januar 2023 begonnen worden ist.
(2) Die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage gilt nicht, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde oder im Kenntnisgabeverfahren die vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde
eingegangen ist.
Sektorziele für das Jahr 2030 | Anlage 1 (zu § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) |
Sektor | Zielsetzung* | Zuständigkeit** | ||||
Energiewirtschaft | 75 | Umweltministerium | ||||
Industrie | 62 | Wirtschaftsministerium | ||||
Verkehr | 55 | Verkehrsministerium | ||||
Gebäude | 49 | Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen | ||||
Landwirtschaft | 39 | Ministerium Ländlicher Raum | ||||
Abfallwirtschaft und Sonstiges | 88 | Umweltministerium | ||||
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft | -4,4 | Ministerium Ländlicher Raum | ||||
|
Regionsflächen | Anlage 2 (zu § 20 Absatz 1 und § 21 Satz 1) |
Region |
Regionsfläche beziehungsweise |
Stuttgart | 3.653,56 |
Heilbronn-Franken | 4.764,76 |
Ostwürttemberg | 2.138,53 |
Mittlerer Oberrhein | 2.137,03 |
Rhein-Neckar | 2.441,30 |
Nordschwarzwald | 2.339,28 |
Südlicher Oberrhein | 4.071,45 |
Schwarzwald-Baar-Heuberg | 2.529,14 |
Hochrhein-Bodensee | 2.755,76 |
Neckar-Alb | 2.529,17 |
Donau-Iller | 2.886,75 |
Bodensee-Oberschwaben | 3.501,08 |
* Entsprechend Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Daten aus dem Statistischen Bericht Baden-Württemberg: Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung 2020, Stand: 31. Dezember 2020 |
ENDE |