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EnEV-DVO - EnEV-Durchführungsverordnung
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 27. Oktober 2009
(GBl. Nr. 20 vom 18.11.2009 S. 669)
Archiv 2003
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Zuständigkeit
(1) Die untere Baurechtsbehörde nach § 46 der Landesbauordnung (LBO) ist für die Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) in der jeweils geltenden Fassung zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die untere Baurechtsbehörde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 dieser Verordnung und § 27 EnEV.
§ 2 Zu errichtende Gebäude
(1) Für alle in den Geltungsbereich der Energieeinsparverordnung fallenden Gebäude sind im Auftrag des Bauherrn die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 oder 4 EnEV von einem Planverfasser nach § 43 LBO zu erstellen. Für die Zuziehung von Sachverständigen gilt § 43 Abs. 2 LBO. Sachverständige sind insbesondere Personen im Sinne von § 21 EnEV.
(2) Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten von einem Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die Wärmeerzeugungssysteme, Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen die Mindestanforderungen nach den §§ 13 und 14 EnEV erfüllen. Wurden die Arbeiten von Fachbetrieben ausgeführt, haben diese die schriftliche Erklärung abzugeben.
(3) Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten von einem Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik die Mindestanforderungen nach § 15 EnEV erfüllen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Nach Fertigstellung der baulichen Anlage sind die Nachweise nach Absatz 1, der Energieausweis nach § 16 EnEV und die Erklärungen nach Absatz 2 und 3 der zuständigen Baurechtsbehörde vom Bauherrn unverzüglich vorzulegen.
(5) Die Baurechtsbehörde kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, dass die Ausführung den Nachweisen nach Absatz 1 entspricht. Zu diesem Zweck kann die Baurechtsbehörde den Bauherrn zur Erteilung der notwendigen Auskünfte und Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichten.
§ 3 Bestehende Gebäude und Anlagen
(1) Soweit Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EnEV im Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV geführt werden, sind sie durch einen Planverfasser zu erstellen; § 43 Abs. 2 LBO gilt entsprechend. Bei verfahrensfreien Vorhaben sind die Nachweise durch einen Sachverständigen zu erstellen. § 2 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Energieausweis nach § 16 EnEV beziehungsweise die Unternehmererklärungen nach § 26a EnEV sind vom Eigentümer der zuständigen Baurechtsbehörde unverzüglich zuzuleiten. Die Sachverständigen oder die Fachbetriebe haben den Eigentümer auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn ein deutlicher Hinweis in der Unternehmererklärung nach § 26a EnEV erfolgt oder wenn dem Eigentümer ein entsprechendes Merkblatt übergeben wird.
(3) Die Nachweise nach Absatz 1 sind vom Eigentümer aufzubewahren; sie sind der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Baurechtsbehörde kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, dass die Ausführung den Nachweisen nach Absatz 1 oder den Unternehmererklärungen nach § 26a EnEV entspricht. Zu diesem Zweck kann die Baurechtsbehörde den Eigentümer zur Erteilung der notwendigen Auskünfte und Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichten.
(5) Absatz 2 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Für diese Gebäude sind die Nachweise nach Absatz 1, der Energieausweis nach § 16 EnEV sowie die Unternehmererklärungen nach § 26a EnEV vom Eigentümer aufzubewahren; sie sind der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 4 Schriftform, elektronische Form
Nachweise und Erklärungen nach den §§ 2 und 3 bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form ist zulässig, sofern eine Behörde Empfängerin ist.
§ 5 Verwendbarkeitsnachweise
Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen des Vierten Teils der Landesbauordnung zu führen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Zuständige Behörde nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV ist die oberste Baurechtsbehörde. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit an das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik, zu übertragen.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Gutachten nachweist.
§ 7 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften
§ 1, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 und § 6 Abs. 1 gelten nicht für Gebäude des Bundes, des Landes, einer anderen Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Kirche, sofern diese Gebäude unter den Anwendungsbereich des § 70 LBO fallen. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 EnEG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
§ 9 Übergangsvorschriften
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben vor Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder das Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis gegeben wurde. Auf verfahrensfreie Bauvorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist die EnEV-Durchführungsverordnung vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884, 890), weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 3 darf auf Verlangen des Bauherrn nach dieser Verordnung verfahren werden, wenn über den Bauantrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist oder im Kenntnisgabeverfahren mit der Ausführung noch nicht begonnen werden darf.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EnEV-Durchführungsverordnung vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884, 890), außer Kraft.
ENDE |