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Regelwerk, Energie

EnEV-DVO - EnEV-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 06. Mai 2003
(GBl. Nr. 5 vom 19.05.2003 S. 228, 229; 01.07.2004 S. 469 04; 14.12.2004 S. 884 04a; 27.10.2009 S. 669 aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die untere Baurechtsbehörde ist für die Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) in der jeweils geltenden Fassung zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die untere Baurechtsbehörde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 dieser Verordnung und § 18 EnEV

§ 2 Zu errichtende Gebäude

(1) Für alle in den Geltungsbereich der Energieeinsparverordnung fallenden Gebäude sind im Auftrag des Bauherrn die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 oder 4 EnEV von einem Planverfasser nach § 43 LBO zu erstellen. Für die Zuziehung von Sachverständigen gilt § 43 Abs. 2 LBO.

(2) Die Nachweise sind nach § 13 EnEV in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis) vom 7. März 2002 (Bundesanzeiger S. 4865) in einem Energie- bzw. Wärmebedarfsausweis nach Muster A bzw. Muster B des Anhangs zur AVV Energiebedarfsausweis zu dokumentieren.

(3) Während der Bauausführung hat sich der Planverfasser durch stichprobenhafte Kontrollen davon zu überzeugen, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen nach Absatz 1 ausgeführt werden. Der Planverfasser hat dem Bauherrn nach Fertigstellung des Bauvorhabens nach dem Muster im Anhang zu bescheinigen, dass bei den Kontrollen keine Abweichungen von den Nachweisen festgestellt wurden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten von einem Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die heizungstechnischen Anlagen und Warmwasseranlagen die Mindestanforderungen nach den §§ 11 und 12 EnEV erfüllen. Wurden die Arbeiten von Fachbetrieben ausgeführt, haben diese die schriftliche Erklärung abzugeben.

(5) Mach Fertigstellung der baulichen Anlage sind der Energie- bzw. Wärmebedarfsausweis nach Absatz 2 und die Bescheinigung nach Absatz 3 der zuständigen Baurechtsbehörde vom Bauherrn unverzüglich vorzulegen.

(6) Die Nachweise nach Absatz 1 und die Erklärung nach Absatz 4 sind vom Bauherrn aufzubewahren: sie sind der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Der Energie- bzw. Wärmebedarfsausweis nach Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 4 sind Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten des Gebäudes auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.

§ 3 Bestehende Gebäude und Anlagen

(1) Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 EnEV von einem Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die eingebauten oder geänderten Bauteile den Anforderungen des Anhangs 3 EnEV entsprechen. Wurden die Arbeiten von Fachbetrieben durchgeführt. haben diese die schriftliche Erklärung abzugeben.

(2) Die erforderlichen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach § 8 Abs. 2 EnEV sind durch einen Planverfasser zu erstellen: § 43 Abs. 2 LBO gilt entsprechend. Bei verfahrensfreien Vorhaben sind diese durch einen Sachverständigen zu erstellen. Der Bauherr hat sich bei Maßnahmen im Sinne des Anhangs 3 EnEV unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten von einem Planverfasser oder Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die eingebauten oder geänderten Bauteile den Nachweisen entsprechen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten von einem Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die heizungstechnischen Anlagen und Warmwasseranlagen die Mindestanforderungen nach den §§ 11 und 12 EnEV erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 bis 3 und die Nachweise nach Absatz 2 sind vom Bauherrn aufzubewahren; sie sind der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 bis 3 und die Nachweise nach Absatz 2 sind Käufern. Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.

§ 3a Schriftform, elektronische Form 04a

Nachweise und Erklärungen nach §§ 2 und 3 bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 4 Verwendbarkeitsnachweise

Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen des Vierten Teils der LBO zu führen.

§ 5 Außerbetriebnahme von Heizkesseln

Die fristgemäße Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 9 Abs. 1 und 4 EnEV wird vom Bezirksschornsteinfegermeister im Zuge der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes überprüft. Im Falle der unterbliebenen Außerbetriebnahme teilt der Bezirksschornsteinfegerneister dem Eigentümer das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit und setzt eine angemessene Frist zur Außerbetriebnahme. Erfolgt die Außerbetriebnahme nicht binnen der gesetzten Frist, hat er die Baurechtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen 04

(1) Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 EnEV ist die untere Denkmalschutzbehörde.

(2) Zuständige Behörde lach § 16 Abs. 2 und § 17 EnEV ist die oberste Baurechtsbehörde. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung; die Zuständigkeit an das Regierungspräsidium Tübingen - zu übertragen.

(3) Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Gutachten nachweist.

§ 7 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften

§ 1, § 2 Abs. 1, 3 und 5 bis 7, § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 und § 6 Abs. 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes, des Landes, einer anderen Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Kirche, sofern diese Gebäude unter den Anwendungsbereich des § 70 LBO fallen. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 EnEG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 2 Abs. 6 die Nachweise nach § 2 Abs. 1 und die Erklärung nach § 2 Abs. 4,
    2. entgegen § 3 Abs. 4 die Nachweise nach § 3 Abs. 2 und Erklärungen nach § 3 Abs. l bis 3

    auf Verlangen der Baurechtsbehörde nicht vorlegt,

  1. entgegen § 2 Abs. 5 den Energie- bzw. Wärmebedarfsausweis und die Bescheinigung der Baurechtsbehörde nicht vorlegt,
  2. entgegen § 13 Abs. 4 EnEV den Energie- bzw. Wärmebedarfsausweis Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung nicht zur Einsichtnahme zugänglich macht.