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HeizkostenVZuVVO - Zuständigkeits- und Vollzugsverordnung zur Heizkostenverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über Zuständigkeiten und Vollzug nach der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten-
- Baden-Württemberg -
Vom 4. Januar 2010
(GBl Nr. 2 vom 15.02.2010 S. 21; 25.01.2012 S. 65)
Gl.-Nr.: 2131-3
Es wird verordnet auf Grund von
Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für
(1) Das Verfahren nach § 1 Nr.1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzuwickeln. Diese Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Die zuständige Stelle erhebt für die Bestätigung von sachverständigen Stellen Gebühren und Auslagen. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes sowie die Bestimmungen von Buchstabe A Nr. 2 der Anlage zur Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 31. Juli 1984 (GBl. S. 556), geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 517), außer Kraft.
ENDE |