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Regelwerk, Strahlenschutz

RöZuVO - Röntgen-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sozialministerium über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Röntgenverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 18. Februar 2003
(GBl. BW Nr. 4 vom 11. April 2003 S. 172; 01.07.2004 S. 469, 543; 25.04.2007 S. 252; 25.01.2012 S. 65; 10.11.2015 S. 899 15 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 3 bis S. § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101),
  2. § 66 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium,
  3. § 4 Abs. 6 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S.314) mit Zustimmung der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer:

§ 1 04

Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1566) und der Röntgenverordnung (RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S.114) in den jeweils geltenden Fassungen sind die in der Anlage aufgeführten Behörden und Stellen. Soweit in Spalte 4 der Anlage das Regierungspräsidium Freiburg ausdrücklich genannt ist, ist es zuständig nach § 1 Nr. 2 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung (ArbZZuVO).

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Röntgen-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Februar 1988 (GBl. S.102, ber. S.152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 1996 (GBl. S.350), außer Kraft.

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 Anlage 04


Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde / Zuständige Stelle
1AtomgesetzAufsicht über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen (RöE) und Störstrahlen im Sinne der Röntgenverordnung
1.1 § 19 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2Röntgenverordnung  
2.1 § 3 Abs. 1- Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb eine RöE
- Entscheidung über die Genehmigung für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.2 § 3 Abs. 8Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer RöERegierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.3 § 4 Abs. 1, 5 und 6- Entgegennahme der Anzeige für den Betrieb einer RöE
- Entgegennahme der Anzeige für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE
- Untersagung des angezeigten Betriebs einer RöE
Regierungspräsidien / Regierungspräsidium Freiburg
2.4 § 4 Abs. 7Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des angezeigten Betriebs einer RöERegierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.5 § 4aBestimmung der Sachverständigen für die technische Prüfung von RöE und Störstrahlern und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für RöE
Sozialministerium
2.6 § 5 Abs. 1- Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb eines Störstrahlers
- Entscheidung über die Genehmigung für den wesentlich veränderten Betrieb eines Störstrahlers
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.7 § 5 Abs. 7Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers
Regierungspräsident
2.8 § 6 Abs. 1Entgegennahme der Anzeigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.9 § 7 Abs. 1 und 2Untersagung einer Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.10 § 13 Abs. 1 und 5- Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen
- Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung seiner Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des Strahlenschutz- beauftragten aus seiner Funktion
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.11 § 14 Abs. 1 und 2- Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist
- Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung des Vorschlags des Strahlenschutzbeauftragten
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.12 § 15aVerpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen zum Erlass einer StrahlenschutzanweisungRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.13 § 16 Abs. 3 Satz 6Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.14 § 16 Abs. 4 Satz 3Entgegennahme der Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.15 § 16 Abs. 4 Satz 4Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.16 § 17 Abs. 2 Satz 4Festlegung der Abweichung von der Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 1Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.17 § 17 Abs. 3 Satz 3Entgegennahme der Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.18 § 17 Abs. 3 Satz 4Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 oder 2Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.19 § 17a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3
  • Entgegennahme der Mitteilungen der beständigen und ungerechtfertigten Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte und
  • Entgegennahme der Mitteilungen der Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.20 § 17a Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 Satz 1
  • Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen für die Qualitätssicherung nach §§ 16 und 17
  • Festlegung der Durchführung der Prüfungen durch die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
  • Entgegennahme der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen nach § 17 A Satz 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
Sozialministerium
2.21 § 17a Abs. 4 Satz 2Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei der ärztlichen oder zahnärztlichen StelleRegierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.22 § 18 Abs. 1 Nr. 5 und 6- Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts eines Sachverständigen nach § 4a
- Entgegennahme des angeforderten aktuellen Bestandsverzeichnisses
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.23 § 18 Abs. 2Entgegennahme der angeforderten ArbeitsanweisungenRegierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.24 § 18 Abs. 4Feststellung, dass beim Betrieb einer RöE, die ein Medizinprodukt oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist, kein aus- reichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet istRegierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.25 § 18a Abs. 1 Satz 1 und 5- Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach der Röntgenverordnung
- Feststellung, dass in der staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird
Regierungspräsidium Tübingen
2.26 § 18a Abs. 1 Satz 3Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der erforderlichen KenntnisseRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg

für den medizinischen Bereich die Landesärztekammer

für den zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer

für den tiermedizinischen Bereich die Landestierärztekammer

für den schulischen Bereich das Regierungspräsidien

2.27 § 18a Abs. 2 Satz 1Anerkennung von Kursen oder Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach der RöntgenverordnungRegierungspräsidium Tübingen
2.28 § 18a Abs. 2 Satz 2Entgegennahme des Nachweises über durchgeführte Fortbildungen zur Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im EinzelfallRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.29 § 18a Abs. 2 Satz 3 und 4- Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
- Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde, der erforderlichen Kenntnisse oder Erteilung von Auflagen für die Fortgeltung
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg

für den medizinischen Bereich die Landesärztekammer

für den zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer

für den tiermedizinischen Bereich die Landestierärztekammer

für den schulischen Bereich das Regierungspräsidien

2.30 § 18a Abs. 2 Satz 5Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde oder der erforderlichen KenntnisseRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.31 § 18a Abs. 4Prüfung von Kursstätten und Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach der RöntgenverordnungRegierungspräsidium Tübingen
2.32 § 19 Abs. 4Anordnung zur Einstufung weiterer Bereiche als Kontrollbereiche oder ÜberwachungsbereicheRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.33 § 20 Abs. 3 und 4- Gestattung des Betriebs einer RöE außerhalb eines Röntgenraumes
- Festlegung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.34 § 22 Abs. 1Gestattung, dass anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt wirdRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.35 § 25 Abs. 1Zulassung für RöntgenreihenuntersuchungenSozialministerium
2.36 § 28 Abs. 1 und 3- Anordnung zur Vorlage der Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2
- Anordnung, dass Röntgenbilder unverzüglich bei einer benannten Stelle zu hinterlegen sind
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.37 § 28c Abs. 5 Satz 3 -Entgegennahme der angeforderten Erklärungen nach § 28c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
- Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen nach § 28c Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4
Regierungspräsidien
2.38 § 28e- Entgegennahme der Mitteilungen nach Absatz 1
- Entgegennahme des Abschlussberichts nach Absatz 2
Regierungspräsidien
2.39 § 28fAnordnung, dass der Proband von einem ermächtigten Arzt untersucht wirdRegierungspräsidien
2.40 § 31a- Zulassung von einer effektiven Dosis von 50 mSv für ein einzelnes Jahr im Einzelfall
- Festlegung von abweichenden Körperdosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.41 § 31bZulassung einer weiteren beruflichen StrahlenexpositionRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.42 § 31cZulassung von Ausnahmen vom BeschäftigungsverbotRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.43 § 33- Nachträgliche Anordnungen erforderlicher Maßnahmen
- Gestattungen von Ausnahmen der Dosisgrenzwertregelungen
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.44 § 34 Abs. 1 und 2- Bestimmung einer Meßstelle zur Durchführung von Messungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1
- Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen
- Bestimmung der Stelle, bei der die Aufzeichnungen zu hinterlegen sind
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.45 § 35 Abs. 1Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur unverzüglichen Ermittlung der KörperdosisRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.46 § 35 Abs. 2 Satz 1 und 3- Registrierung von Strahlenpässen
- Anerkennung von im Ausland ausgestellten Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen
Regierungspräsidien
2.47 § 35 Abs. 4 Satz 2Bestimmung von Meßstellen zur Messung der PersonendosisSozialministerium
2.48 § 35 Abs. 7, 8 und Abs. 9 Satz 4- Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten einzureichen sind
- Anordnung, dass die Dosimeter in kürzeren als einmonatigen Zeitabständen bei der Meßstelle einzureichen sind
- Entgegennahme der von der Meßstelle angeforderten Mitteilung
- Anordnung, dass zur Ermittlung der Körperdosis zusätzlich oder allein die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung gemessen wird
- Festlegung einer Ersatzdosis
- Anordnung, dass die Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird
- Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen sowie Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.49 § 35 Abs. 9 Satz 6Entgegennahme nicht mehr benötigter AufzeichnungenLandesanstalt für Umweltschutz
2.50 § 35 Abs. 11Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen der Grenzwerte der KörperdosisRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.51 § 35a Abs. 2 bis 4 und 7- Übermittlung der aufgezeichneten Feststellungen an das Strahlenschutzregister
- Anordnung an eine Meßstelle zur Übermittlung einer früher erhaltenen Körperdosis sowie Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnungen an das Strahlenschutzregister
- Entgegennahme von angeforderten Auskünften
- Entscheidung über die Weitergabe
- Übermittlung der Daten an das Strahlenschutzregister zu dem vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegten Zeitpunkt
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.52 § 36 Abs. 4Entgegennahme der verlangten UnterweisungenRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.53 § 37 Abs. 3 bis 5- Abkürzung der Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge
- Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen
- Anordnung der Untersuchung von Personen nach § 31a Abs. 3
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.54 § 38 Abs. 3Entgegennahme der ärztlichen BescheinigungRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.55 § 38 Abs. 4Ersetzung der ärztlichen Bescheinigung durch eine behördliche EntscheidungRegierungspräsidium Stuttgart
2.56 § 39 Abs. 1 und 2- Entscheidung über die getroffene ärztliche Beurteilung
- Einholung eines Gutachtens
Regierungspräsidium Stuttgart
2.57 § 40 Abs. 1 und 2- Entgegennahme der Mitteilung, dass die Strahlenexposition überschritten wurde
- Anordnung, dass Aufgaben nicht oder nur für Geologie, Rohstoffe unter Beschränkung ausgeübt werden dürfen und Bergbau
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.58 § 40 Abs. 5Entscheidungen nach § 39 Abs. 1 und 2Regierungspräsidium Stuttgart
2.59 § 41 Abs. 1 und 4- Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung Landesgesundheitsamt arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen
- Verlangen, die Gesundheitsakte vorzulegen oder zu übergeben
Regierungspräsidium Stuttgart
2.60 § 42 Abs. 1Entgegennahme von Meldungen über außergewöhnliche Ereignisabläufe oder BetriebszuständeRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.61 § 43Entscheidung über die Zustimmung zur Aufzeichnung und Buchführung in elektronischer Form sowie Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen hierzuRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.62 § 45 Abs. 1Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung von StrahlenschutzbereichenRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.63 § 45 Abs. 4Abschluss der Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 2 der Röntgenverordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen worden sindRegierungspräsidium Karlsruhe
2.64 § 45 Abs. 5Abschluss der Bauartzulassungsverfahren nach der Röntgenverordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Juli 2002 beantragt wurden und bei denen die Bauartprüfung veranlasst worden istRegierungspräsidium Tübingen
2.65 § 45 Abs. 11Zulassung von höheren effektiven Dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung im KalenderjahrRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg