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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV und der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 6. September 2016
(GVBl. Nr. 14 vom 13.09.2016 S. 278)



Es verordnen die Bayerische Staatsregierung auf Grund

§ 1
Änderung der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV

Die Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV (ZVEnEV) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Januar 2011 (GVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
ZVEnEV - Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV- Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden"Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)".

2. Dem § 1 wird folgender Teil 1 vorangestellt: "Teil 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz § 1 (noch nicht belegt)".

3. Nach § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 2 Energieeinsparverordnung".

4. Der bisherige § 1 wird § 2 und die Wörter "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung" werden durch das Wort "Energieeinsparverordnung" ersetzt.

5. Der bisherige § 2 wird § 3.

6. Der bisherige § 6 wird § 5 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Halbsatz 2

"; der Nachweis ist zusammen mit dem nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlichen bautechnischen Nachweis des Wärmeschutzes zu führen."

wird gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe "sowie § 17" gestrichen.

7. Die bisherigen §§ 7, 8 und 9 werden die §§ 6, 7 und 8.

8. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

" § 9 Kontrollstelle (zu § 26d EnEV)

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist Kontrollstelle nach

  1. § 26d Abs. 4 Nr. 1 und 2 EnEV, soweit die Aufgaben nicht elektronisch durchgeführt werden, und
  2. § 26d Abs. 4 Nr. 3 EnEV."

9. Nach § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

Teil 3
Schlussvorschriften".

10. § 10

" § 10 Verweisungen

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen betreffen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung."

wird aufgehoben.

11. Der bisherige § 11 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort ", Übergangsregelung" angefügt.

b) Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben

"Die §§ 4 und 6 der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom 2. Januar 2000 (GVBl S. 2, BayRS 752 - 2 - W) werden aufgehoben. "

und die Satznummerierung im bisherigen Satz 2 wird gestrichen.

c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) § 9 tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft."

§ 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

§ 88 Abs. 2 Nr. 7 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 159) geändert worden ist,

"7. die Energieeinsparverordnung"

wird aufgehoben.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

ENDE