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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 13. April 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 205)



Es verordnen auf Grund

die Bayerische Staatsregierung,

das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften

Die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Teil 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Teil 2 Energieeinsparverordnung"Teil 2
Gebäudeenergiegesetz".

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe "BayBO" durch die Wörter "der Bayerischen Bauordnung (BayBO)" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 werden die Wörter "und Satz 3" durch die Wörter "sowie Satz 3 und 4" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe "Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO" durch die Angabe "Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

4. § 4

§ 4 Unternehmererklärung zu Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
(zu §§ 13, 14 und 15 EnEV)

§ 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 EnEV sind für Neubauten entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

5. § 6 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 23 Abs. 3 EnEV)" gestrichen.

b) Die Angabe "der EnEV" wird durch die Wörter "dem Gebäudeenergiegesetz" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Energienachweis und Energieausweis für zu errichtende Gebäude
(zu § 16 Abs. EnEV)
" § 5 Erfüllungserklärung, Energieausweis und Unternehmererklärung".

b) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden ist vor Baubeginn die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 oder 4 sowie § 5 EnEV nachzuweisen (Energienachweis). Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO, §§ 13, 15 Abs. 1 und 2 der Bauvorlagenverordnung gelten entsprechend. Nachweisberechtigt für den Energienachweis ist, wer über eine Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 BayBO verfügt oder Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist. Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO gilt gelten entsprechend.

(2) Die Nachweisberechtigung nach Abs. 1 schließt die Ausstellungsberechtigung für den Energieausweis nach § 16 Abs. 1 EnEV mit ein. Wird der Energieausweis nach § 16 Abs. 1 EnEV nicht von Nachweisberechtigten nach Abs. 1 Satz 3 ausgestellt, kann nur der Energieausweis auch von Ausstellungsberechtigten nach § 21 EnEV ausgestellt werden.

"(1) Die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ist mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn nachzuweisen. Die Erfüllungserklärung ist der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO, §§ 13 und 15 Abs. 1 und 2 der Bauvorlagenverordnung gelten entsprechend.

(2) Eine Erfüllungserklärung darf ausstellen, wer Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist oder nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 BayBO bauvorlageberechtigt ist."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Energienachweises und des Energieausweises" durch die Wörter "der Erfüllungserklärung, des Energieausweises oder der Unternehmererklärung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Energienachweis" durch die Wörter "die Erfüllungserklärung" ersetzt.

7. § 9 wird § 6 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Kontrollstelle
(zu § 26d EnEV)

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist Kontrollstelle nach

  1. § 26d Abs. 4 Nr. 1 und 2 EnEV, soweit die Aufgaben nicht elektronisch durchgeführt werden, und
  2. § 26d Abs. 4 Nr. 3 EnEV.
" § 6 Registrier- und Kontrollstellen

(1) Registrierstelle im Sinne des § 98 GEG ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

(2) Kontrollstelle im Sinne des § 99 Abs. 1 GEG ist

  1. das Deutsche Institut für Bautechnik für die Aufgabenwahrnehmung nach § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GEG, soweit die Aufgaben elektronisch durchgeführt werden,
  2. die Bayerische Ingenieurekammer-Bau in allen übrigen Fällen.

(3) Ergibt die Stichprobenkontrolle, dass der Energieausweis den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nicht entspricht, teilt die Kontrollstelle dies sowohl der für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes zuständigen Behörde als auch dem Ausweisersteller und dem Eigentümer mit. Sie kann die hierzu im Einzelfall erforderlichen Angaben zum Eigentümer vom Ausweisersteller verlangen. Entspricht der Energieausweis den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes, kann der Ausweisersteller über den Abschluss des Prüfverfahrens informiert werden. § 99 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 8, Abs. 7 Satz 2 und 3 GEG gilt entsprechend.

(4) Abs. 3 ist auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden."

8. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Ausnahmen
(zu § 24 Abs. 2 EnEV)

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 EnEV muss von einem Sachverständigen im Sinn des § 3 Abs. 1 bescheinigt werden.

" § 7 Befreiungen

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Alternative 1 GEG muss von einem Sachverständigen im Sinn des § 3 Abs. 1 bescheinigt werden. Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, gilt die Erlaubnis als erteilt. Sätze 1 und 2 gelten für Befreiungen nach § 103 Abs. 1 GEG entsprechend.

(2) Ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so sind die Anforderungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 GEG in dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Die Befreiung wegen besonderer Umstände, die nach Satz 1 zu einer unbilligen Härte führen, wird durch die bauaufsichtliche Genehmigung ersetzt.

(3) Abs. 1 und 2 finden in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO keine Anwendung."

9. § 8

§ 8 Befreiungen
(zu § 25 EnEV)

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung wegen besonderer Umstände, die durch unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, Satz 2 EnEV) muss von einem Sachverständigen im Sinn des § 3 Abs. 1 bescheinigt werden.

(2) Ist eine bauaufsichtliche Gestattung erforderlich, so sind die Anforderungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 oder Abs. 2 EnEV in dem bauaufsichtlichen Gestattungsverfahren zu prüfen. Die Befreiung wegen besonderer Umstände, die in sonstiger Weise nach Satz 1 zu einer unbilligen Härte führen, wird durch die bauaufsichtliche Gestattung ersetzt.

wird aufgehoben.

10. § 10 wird § 8 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.

(2) Soweit die Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121), geändert durch Art. 350 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), und der Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851), geändert durch Art. 349 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), gemäß der Übergangsvorschrift des § 19 EnEV auch nach dem In-Kraft-Treten der EnEV in Einzelfällen weiter anzuwenden sind, sind für den Vollzug auch die §§ 4 und 6 ZustWiV weiterhin anzuwenden.

(3) § 9 tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

" § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.

(2) § 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2029 außer Kraft. § 7 Abs. 1 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft."

§ 2
Änderung der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte

§ 1 Abs. 1 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl. S. 123, BayRS 2020-11-3-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Juni 2017 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 11 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

2. Nr. 12 wird aufgehoben.

§ 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Nach § 42 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) und durch Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 690) geändert worden ist, wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Verordnung über Gashochdruckleitungen

Für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung ist das Landesamt für Maß und Gewicht zu ständig."

§ 4
Änderung der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten

Die Anlage Besondere Zuständigkeiten zur Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555, BayRS 805-2-A/U), die durch § 1 Abs. 358 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nr. 37


37GasHDrLtgV - GashochdruckleitungsverordnungStMWi, im Anwendungsbereich des § 62 Wasserhaushaltsgesetz im Einvernehmen mit dem StMUV


wird aufgehoben.

2. Die Nrn. 38 bis 47 werden die Nrn. 37 bis 46.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 3 und 4 am 1. Juli 2021 in Kraft.

ID 210900

ENDE