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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung im Land Bremen
- Bremen -

Vom 12. Februar 2008
(GBl. Nr. 6 vom 19.02.2008 S. 25)



Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung

Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung im Land Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 2005 (Brem.GBl. S. 373 - 752-d-2) wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält die folgende Fassung:

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  § 2 Nachweise bei der Errichtung von Gebäuden

(1) Vor der Errichtung von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen nach § 3 der Energieeinsparverordnung oder einer Erweiterung nach § 8 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf sowie den Transmissionswärmeverlust nach § 3 Abs. 1 und 3 der Energieeinsparverordnung sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 3 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung erfüllt werden. Der Nachweis ist entsprechend den in § 3 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen. Dem Nachweis ist der Energiebedarfsausweis nach § 13 Abs. 1 oder 2 der Energieeinsparverordnung beizufügen. Der Energiebedarfsausweis ist entsprechend den in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen von einem Sachkundigen nach § 5 zu erstellen.

(2) Vor der Errichtung von Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen nach § 4 der Energieeinsparverordnung oder einer Erweiterung nach § 8 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass die Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust nach § 4 der Energieeinsparverordnung erfüllt werden. Der Nachweis ist entsprechend den in § 4 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen. Dem Nachweis ist der Wärmebedarfsausweis nach § 13 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung beizufügen. Der Wärmebedarfsausweis ist entsprechend den in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen von einem Sachkundigen nach § 5 zu erstellen.

" § 2 Nachweise bei der Errichtung von Gebäuden

(1) Vor der Errichtung von Wohngebäuden nach § 3 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung oder einer Erweiterung von Wohngebäuden nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf sowie den Transmissionswärmeverlust nach § 3 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 3 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung erfüllt werden. Für Gebäude nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung hat sich der Nachweis nach Satz 1 auf die Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Energieeinsparverordnung sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 3 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung zu beziehen. Der Nachweis nach Satz 1 ist bei der Errichtung von Wohngebäuden nach § 3 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung und bei deren Erweiterungen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung entsprechend den in § 3 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen. Bei der Errichtung von Wohngebäuden nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung, deren Erweiterungen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung und Erweiterungen von Wohngebäuden nach § 9 Abs. 6 Satz 2 der Energieeinsparverordnung ist der Nachweis entsprechend der in § 3 Abs. 3 Satz 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen.

(2) Vor der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung oder einer Erweiterung von Nichtwohngebäuden nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf sowie den Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach § 4 Abs. 1 und 2 der Energieeinsparverordnung sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 4 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung erfüllt werden. Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Energieeinsparverordnung ist der Nachweis nach Satz 1 auf die in § 4 Abs. 4 Satz 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen an den Transmissionswärmetransferkoeffizienten sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 4 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung zu beziehen. Der Nachweis ist bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 1 und 2 der Energieeinsparverordnung sowie bei deren Erweiterungen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung entsprechend den in § 4 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen. Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Energieeinsparverordnung, deren Erweiterung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung und Erweiterungen von Nichtwohngebäuden nach § 9 Abs. 6 Satz 2 der Energieeinsparverordnung ist der Nachweis entsprechend der in § 4 Abs. 4 Satz 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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 Nachweise bei der Änderung bestehender Gebäude sowie bei dem Einbau von Heizkesseln, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen"Nachweise bei der Änderung bestehender Gebäude sowie bei dem Einbau von Heizkesseln, Verteilungseinrichtungen, Warmwasseranlagen, Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik"

b) In Nummer 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 bis 5" und die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 13" ersetzt und das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 14" ersetzt und nach dem Wort "davon" das Wort "oder" eingefügt.

cc) Der Buchstabe c wird angefügt.

3. § 6 erhält folgende Fassung:

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  § 6 Vorlage von Nachweisen

Der Bauherr hat der unteren Bauordnungsbehörde

  1. die Nachweise nach § 2 Abs. 1 oder 2, die Bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und
  2. die Unternehmererklärungen nach § 4 auf Verlangen vorzulegen.
" § 6 Vorlage von Nachweisen

Der Gebäudeeigentümer hat der unteren Bauordnungsbehörde

  1. die Nachweise nach § 2 Abs. 1 oder 2, die Bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3,
  2. die Unternehmererklärungen nach § 4,
  3. den Energieausweis nach § 16 der Energieeinsparverordnung und
  4. die Dokumentation über die Ergebnisse der Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 4 der Energieeinsparverordnung

innerhalb eines auf die Ausstellung des jeweiligen Dokuments folgenden Zeitraums von 10 Jahren auf Verlangen vorzulegen. Die in Satz 1 genannten Unterlagen sind bei einem Verkauf von Gebäuden oder einem sonstigen Übergang des Gebäudeeigentums dem nachfolgenden Eigentümer zu übergeben, soweit die Vorlagepflicht gegenüber der unteren Bauordnungsbehörde noch besteht. Soweit ein Bauherr Unterlagen nach Satz 1 in seiner Bauherrenfunktion erhält und nach Abschluss des Bauvorhabens nicht Gebäudeeigentümer ist oder wird, hat er die Unterlagen nach Satz 1 dem Gebäudeeigentümer bei Abschluss des Bauvorhabens zu übergeben. Soweit der Betreiber von Klimaanlagen nach § 12 der Energieeinsparverordnung nicht Eigentümer des Gebäudes ist, in dem die Klimaanlage eingebaut ist, hat dieser dem Gebäudeeigentümer eine Kopie der Dokumentation nach § 12 Abs. 2 Satz 4 der Energieeinsparverordnung zu übergeben."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und § 30 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1, 2 und 4" und die Angabe " § 9 Abs. 1, 2 oder 3" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 24" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 25 Abs. 1" ersetzt.

cc) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 2" durch die Angabe " § 24 Abs. 2", die Angabe " § 17 Satz 1, 1. Alternative" durch die Angabe " § 25 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative" und die Angabe " § 8 Abs. 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 bis 5" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 1" durch die Angabe " § 24 Abs. 1" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 die erforderlichen Nachweise und Ausweise nicht vor der Errichtung von Gebäuden mit normalen oder Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen erstellen lässt,"1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 die erforderlichen Nachweise nicht vor der Errichtung von Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden erstellen lässt, ".

bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt; nach der Angabe " § 4" wird die Angabe ", den Energieausweis nach § 16 der Energieeinsparverordnung oder die Dokumentation über die Ergebnisse der Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 4 der Energieeinsparverordnung" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 27" ersetzt.

7. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2012" ersetzt.

Artikel 2
Neufassung

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann den Wortlaut der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung im Land Bremen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE