Bekanntmachung über die nach der
Strahlenschutzverordnung zuständigen Behörden
- Bremen -
Vom 20. Dezember 2005
(ABl. Nr. 133 vom 29.12.2005 S. 1056; 24.01.2012 S. 24 *; 20.10.2020 S. 1172 20; 28.09.2021 S. 1019 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 752-a-1
Zur Nachfolgeregelung
Der Senat bestimmt
§ 1
(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist, soweit sich nicht aus Absatz 3 und 4 etwas anderes ergibt, zuständig für
- die Bestimmung der Abgabestelle (§ 27 Abs. 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 1 S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)),
- die Anerkennung von Kursen zur Erlangung der Fachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung),
- die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde (§ 30 Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung),
- die Bestimmung von Messstellen (§ 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung),
- das Verlangen auf Vorlage von Gesundheitsakten und Bestimmung der Hinterlegungsstelle (§ 64 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung),
- die Bestimmung von Sachverständigen (§ 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung),
- die Entscheidung über den Verbleib (§ 71 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung),
- die Anforderungen an die Behandlung und Verpackung vor Ablieferung an die Landessammelstelle und das Verlangen von Nachweisen (§ 74 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung),
- die Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle (§ 76 Abs. 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung),
- die Entgegennahme des Prüfberichtes (§ 83 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung),
- die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung (§ 98 der Strahlenschutzverordnung),
- die Erteilung von Genehmigungen zum Zusatz von radioaktiven Stoffen für den Bereich der Konsumgütern (§ 106 der Strahlenschutzverordnung).
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständig für
- die Bestimmung einer ärztlichen Stelle (§ 83 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung),
- die Festlegung in welcher Weise Prüfungen durchzuführen sind (§ 83 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung),
- das Verlangen auf Hinterlegung und Bestimmung der Hinterlegungsstelle (§ 85 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung),
- die Entgegennahme der Mitteilung über die Strahlenexposition (§ 87 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung),
- das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen (§ 87 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung),
- die Entgegennahme der Mitteilungen und des Abschlussberichtes (§ 89 der Strahlenschutzverordnung),
- die Anordnung von Untersuchungen (§ 90 der Strahlenschutzverordnung),
- die Erteilung von Genehmigungen zum Zusatz von radioaktiven Stoffen für den Bereich der Arzneimittel (§ 106 der Strahlenschutzverordnung).
(3) Für den Bereich des Bergwesens ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 10 das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld zuständig.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
- für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde am Menschen die .Strahlung Bremen,
- für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer Bremen,
- für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer Bremer
zuständig.
§ 2
(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist, soweit sich nicht aus Absatz 2 und 3 etwas anderes ergibt, zuständig für
- die Erteilung von Genehmigungen zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes (§ 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung),
- die Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen (§ 11 der Strahlenschutzverordnung),
- die Erteilung von Genehmigungen zum Beschäftigen oder zum Tätigwerden in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 15 der Strahlenschutzverordnung),
- die Erteilung von Genehmigungen zur Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe, ausgenommen Großquellen und Kernbrennstoffe (§ 16 der Strahlenschutzverordnung),
- die Entgegennahme der Anzeige und Untersagung von Beförderungen (§ 17 Abs. 1a der Strahlenschutzverordnung),
- die Erteilung der Freigabe als nicht radioaktive Stoffe (§ 29 der Strahlenschutzverordnung),
- die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung),
- die Vorlage des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde (§ 30 Abs. 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung),
- die Entziehung der Fachkunde (§ 30 Abs. 2 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung),
- die Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde (§ 30 Abs. 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung).
(2) Für den Bereich des Bergwesens ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld zuständig.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 bis 10 ist
- für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde am Menschen die Ärztekammer Bremen,
- für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer Bremen,
- für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer Bremen
zuständig.
§ 3
Zuständige Behörde im Sinne von § 52 der Strahlenschutzverordnung ist die zuständige Feuerwehr (Berufsfeuerwehr).
§ 4
Die Ärztekammer Bremen ist zuständig für die Ermächtigung von Ärzten (§ 64 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung).
§ 5
(1) Für alle sonstigen behördlichen Aufgaben und Befugnisse auf Grund der Strahlenschutzverordnung sind die durch § 2 der Verordnung über die nach dem Atomgesetz zuständigen Behörden bestimmten Aufsichtsbehörden im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichens zuständig.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde legt die zulässigen Ableitungen mit Wasser (§ 47 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung) und abweichende Werte in Bezug auf Wasser (§ 47 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung) im Einvernehmen mit der Wasserbehörde fest.
(3) Ausnahmen nach § 114 Strahlenschutzverordnung bei der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung werden im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erteilt.
§ 6
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Strahlenschutzverordnung zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2002 (Brem.ABl. S. 759 - 752-a-1) außer Kraft.
*) Änderung der Zuständigkeiten (jetzt Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit)
ENDE