Bekanntmachung über die nach der
Röntgenverordnung zuständigen Behörden
- Bremen -
Vom 20. Dezember 2005
(ABl. Nr. 133 vom 29.12.2005 S. 1058; 24.01.2012 S. 24 ; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16; 28.09.2021 S. 1019 aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung
Der Senat bestimmt:
§ 1
(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ist, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt, zuständig für
- die Bestimmung von Sachverständigen (§ 4a Abs. 1 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)),
- die Anerkennung von Kursen zur Erlangung der Fachkunde (§ 18a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung),
- die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde (§ 18a Abs. 2 Satz 1 der Röntgenverordnung),
- die Bestimmung von Messstellen (§ 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung),
- das Verlangen auf Vorlage von Gesundheitsakten und Bestimmung der Hinterlegungsstelle (§ 41 Abs. 4 der Röntgenverordnung).
(2) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständig für
- die Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle (§ 17a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung),
- die Festlegung in welcher Weise die Prüfungen durchzuführen sind (§ 17a Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung),
- die Zulassung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung),
- das Verlangen auf Hinterlegung und Bestimmung der Hinterlegungsstelle (§ 28 Abs. 3 der Röntgenverordnung),
- das Verlangen auf Vorlage von Unterlagen (§ 28c Abs. 5 der Röntgenverordnung).
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 2 der Röntgenverordnung
- für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Menschen die Ärztekammer Bremen,
- für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer Bremen,
- für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer Bremen
zuständig.
§ 2
(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, zuständig für
- die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen (§ 3 der Röntgenverordnung),
- die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von Störstrahlern (§ 5 Abs. 1 der Röntgenverordnung),
- die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde (§ 18a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung),
- die Vorlage des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde (§ 18a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Röntgenverordnung),
- die Entziehung der Fachkunde (§ 18a Abs. 2 Satz 4 der Röntgenverordnung),
- die Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde (§ 18a Abs. 2 Satz 5 der Röntgenverordnung).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 2 der Röntgenverordnung
- für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Menschen die Ärztekammer Bremen,
- für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer Bremen,
- für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer Bremen
zuständig.
§ 3
Die Ärztekammer Bremen ist zuständig für die Ermächtigung von Ärzten (§ 41 Abs. 1 der Röntgenverordnung).
§ 4
Zuständige Behörde für
- das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 4 Satz 3 der Röntgenverordnung ist im Bereich der Heilkunde die vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmte ärztliche Stelle und im Bereich der Zahnheilkunde die von der
- Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bestimmte zahnärztliche Stelle,
- das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 der Röntgenverordnung die von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
§ 5
Für alle sonstigen behördlichen Aufgaben und Befugnisse auf Grund der Röntgenverordnung ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständig.
§ 6
Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden vom 2. März 2004 (Brem.ABl. S. 196 - 7103-e-2) außer Kraft.
ENDE