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Richtlinie energieeffizientes Bauen und Sanieren des Landes Hessen nach § 9 Abs. 3 des Hessischen Energiegesetzes
- Hessen -
Vom 29. November 2013
(StAnz. Nr. 6 vom 03.02.2014 S. 124)
1 Rechtsgrundlage
Das Land Hessen hat sich das Ziel gesetzt, im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel die sichere und umweltschonende Energieversorgung im Land Hessen zu fördern und voranzutreiben. Der Rahmen hierfür ist durch die Verabschiedung des Hessischen Energiezukunftsgesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444) geschaffen. Die Anforderungen, die dabei an die Sanierung landeseigener Gebäude im Bestand oder an Neubaumaßnahmen des Landes Hessen gestellt werden, sind in § 9 Abs. 1 und 2 des Hessischen Energiegesetzes (HEG) vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444) dargelegt. Mit dieser Richtlinie kommt das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) als das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium der Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 HEG nach, die Anforderungen und deren Umsetzung näher auszuführen.
2 Ziele im Bereich des staatlichen Hochbaus nach HEG
(1) Nach § 1 Abs. 1 und 2 HEG führt das Land Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich durch, um die folgenden Ziele zu erreichen:
Die Bereitstellung der Mittel hierfür ist abhängig von der Veranschlagung im Haushalt und unterliegt den der jeweiligen Haushaltslage geschuldeten Restriktionen.
(2) Mit dieser Richtlinie wird die Umsetzung und der Umgang mit den aus dem HEG resultierenden Anforderungen an den staatlichen Hochbau geregelt. Das Land Hessen schreibt damit die Vorbildfunktion der Landesregierung im Umgang mit landeseigenen Gebäuden und die damit verbundenen Sanierungsziele als Selbstverpflichtung fest.
(3) Über die bestehenden gesetzlichen Anforderungen hinaus sollen Neubauten die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), in der jeweils geltenden Fassung - EnEV - übererfüllen. Dabei ist bei Neubauten bis zum Jahr 2019 ein "Fast-Nullenergie Standard" anzustreben.
(4) Bei energetischen Sanierungen landeseigener Gebäude, d.h. bei Änderungen, Erweiterungen und dem Ausbau von Gebäuden nach § 9 EnEV, soll der Standard für neu zu errichtende Gebäude nach der Energieeinsparverordnung in der am 1. Oktober 2009 geltenden Fassung - EnEV 2009 - zugrunde gelegt werden.
3 Anwendungsbereich
Die Richtlinie betrifft alle Neubaumaßnahmen und Baumaßnahmen im Bestand im staatlichen Hochbau des Landes Hessen, sowohl im Rahmen von Eigenbaumaßnahmen als auch im Rahmen von Maßnahmen in der Beschaffungsvariante "Public-Private Partnership" (PPP).
4 Energetische Anforderungen
(1) Die Anforderungen an die Energieeffizienz hessischer Landesgebäude in Neubau und Bestand orientieren sich an der Prioritätensetzung:
(2) Soweit bei Einzelkulturdenkmalen nach § 2 Abs. 1 HDSchG die Erfüllung der Vorschriften dieser Richtlinie die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigten, kann von den Anforderungen dieser Richtlinie abgewichen werden, wenn bei Abwägung der öffentlichen Interessen des Denkmal-, Klima- und Ressourcenschutzes das öffentliche Interesse am Erhalt des Kulturdenkmals überwiegt.
(3) Bei Gesamtanlagen nach § 2 Abs. 2 HDSchG steht (analog zu § 16 Abs. 3 Satz 2) das öffentliche Interesse am Erhalt der Gesamtanlage zurück, wenn eine Maßnahme deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt.
(4) Die Minimierung des Energiebedarfs erfolgt in Neubau und Bestand durch die Optimierung der Gebäudehülle und der Anlagentechnik.
(5) Sind weitere Unterschreitungen der vorgegebenen Standards, abhängig von Gebäudespezifika und Standort, technisch möglich, so ist dies im Eigenbau hinsichtlich der wirtschaftlichen Machbarkeit gemessen am Lebenszyklus des Gebäudes zu prüfen. Insbesondere sind
4.1 Baumaßnahmen im Bestand
(1) Die hausverwaltenden Dienststellen sind zur Bauunterhaltung und zum ordnungsgemäßen Betrieb der Liegenschaften des Landes verpflichtet. Bei regelmäßig durchzuführenden Baubegehungen stellen die hausverwaltenden Dienststellen in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Baumanagement (hbm) den Instandsetzungsbedarf fest (siehe Abschnitt A der Geschäftsanweisung Bau vom 8. Juni 2009 (StAnz. S. 1831) - GABau -. Dies schließt die Prüfung, ob und wann eine energetische Sanierung durchzuführen ist, mit ein. Gegebenenfalls sind Verfahren nach Abschnitt D oder E der GABau einzuleiten.
(2) Nach § 9 Abs. 1 HEG sind bei der energetischen Sanierung landeseigener Gebäude in der Regel die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude nach der EnEV 2009 einzuhalten. Die Anwendung des § 9 Abs. 1 EnEV 2009 - Überschreitung der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten und des Primärenergiebedarfs um 40 Prozent - ist grundsätzlich unzulässig. Dazu sind folgende Hinweise zu beachten.
Bauteil | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten, bezogen auf den Mittelwert der jeweiligen Bauteile | ||
Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall > 19 °C | Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C | ||
1 | Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten | Ü = 0,35 W/(m2 • K) | Ü = 0,50 W/(m2 • K) |
2 | transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten | Ü = 1,90 W/(m2 • K) | Ü = 2,80 W/(m2 • K) |
3 | Vorhangfassade | Ü = 1,90 W/(m2 • K) | Ü = 3,00 W/(m2 • K) |
4 | Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln | Ü = 3,10 W/(m2 • K) | Ü = 3,10 W/(m2 • K) |
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden (EnEV 2009, Anlage 2 Tabelle 2)
Energetische Sanierungen sind so auszuführen, dass mindestens die Anforderungen der EnEV 2009 an den Primärenergiebedarf von Neubauten erfüllt werden. Ausnahmen sind zu begründen.
(3) Bei Gebäuden, die während der Bauausführung nicht genutzt werden, ist nach technischwirtschaftlichen Kriterien zu prüfen, ob die Anforderungen nach Nr. 4.2 eingehalten werden können.
4.2 Neubaumaßnahmen (inkl. der Beschaffungsvariante PPP)
(1) Nach § 9 Abs. 2 HEG sind bei landeseigenen Neubauten in der Regel die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude nach der EnEV zu unterschreiten. Unter Beachtung des Kabinettsbeschlusses zur CO2-neutralen Landesverwaltung vom 17. Mai 2010 ist Abs. 2 zu beachten.
(2) Die Verbesserung des Energieeffizienz-Standards zum "Fast-Nullenergie-Standard" hängt im Wesentlichen von der energetischen Qualität der Gebäudehülle und dem Primärenergiebedarf der Gebäude ab.
Gebäudehülle | Primärenergiebedarf | ||
Regelfall (min.) | Prüfung | ||
Büro & Verwaltung, Wohngebäude | Im Mittel EnEV 2009 - 50 % | EnEV 2009 - 50 % | EnEV 2009 - 70 % |
Sonstige Nutzung | EnEV 2009 - 30 % | EnEV 2009 - 50 % |
5 Verfahren
Die Abwicklung von Baumaßnahmen erfolgt nach den in der GABau festgelegten Verfahren. Dabei sind die nachfolgend beschriebenen Regelungen zusätzlich zu beachten.
Finanzmathematische Ansätze | Preissteigerungssätze | ||
Zinssatz 1 | z.Z. 3,3 % p.a. | Wärme | 5,00 % p.a. |
Betrachtungszeitraum 2 | 30 Jahre | Strom | 5,00 % p.a. |
Wasser | 5,00 % p.a. | ||
Wartung u. Betrieb | 2,00 % p.a. | ||
1) Vergleiche VV Nr. 2.4 § 7 LHO. 2) Bei Bestandsgebäuden in Abhängigkeit der voraussichtlichen Restnutzungsdauer |
Die Preissteigerungssätze werden bei Bedarf vom HMdF durch Erlass einheitlich bekannt gegeben.
6 Hinweise
(1) Zur Beratung bei der baulichen Umsetzung und Verbesserung der Energieeffizienz steht die Zentrale des hbm zur Verfügung.
(2) Die Competence center Energie des hbm halten Energie-Kennwerte für Bauwerkzuordnungen und Nutzungen vor. Die Kennwerte können Grundlagen für Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu Varianten der Energiebereitstellung und -verteilung sein.
(3) Das Energiemanagement wird nach den Hinweisen zum Energiemanagement in den Dienststellen des Landes vom 27. Februar 2008 (StAnz. S. 692) durchgeführt.
(4) Energiemonitoring als Teil der Betriebsführung ist Aufgabe der hausverwaltenden Dienststelle (GABau K 15).
7 Effiziente Gebäudetechnik und erneuerbare Energien
(1) Bei Neubauten sowie bei der grundlegenden Renovierung von Gebäuden sind mindestens die Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien der § § 5 und 5a des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), - EEWärmeG - einzuhalten.
(2) Selbst beim Einsatz sehr effizienter Gebäudetechnik kann ein Primärenergiebedarf nicht vollständig vermieden werden. Durch die Substitution des Energieträgers mit erneuerbaren Energien, die am Gebäude oder in unmittelbarer Umgebung erzeugt werden, soll der Primärenergieeinsatz fossiler Energieträger weiter reduziert werden. Als Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Substitution kommen zum Beispiel in Betracht:
8 Schlagwortregister, Glossar
Energieausweis
Die EnEV gibt vor, dass Energieausweise bei der Errichtung von Neubauten und bei umfassenden Änderungen an bestehenden Gebäuden auszustellen sind. Der Energieausweis ist Bestandteil der Bauunterlagen nach Abschnitt H der GABau.
Energieausweise für bestehende Gebäude können als Bedarfs- oder als Verbrauchsausweis ausgestellt werden. Für Gebäude des Landes besteht - mit Ausnahme von Wohngebäuden - Wahlfreiheit zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchsausweis.
Energieausweise auf der Grundlage des Verbrauches für Gebäude, die in der EMIS Datenbank geführt sind, erstellt das Competence center Energieberatungsservice des hbm.
Energetische Sanierungen
Energetische Sanierungen im Sinne dieser Richtlinie sind Maßnahmen, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren ein Heizkessel getauscht oder die Heizungsanlage auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wird und mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden (vergleiche § 2 Abs. 2 Nr. 3 EEWärmeG). Bei den übrigen Sanierungen sind die Regelungen im Sinne einer größtmöglichen Effizienzsteigerung unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit sinngemäß anzuwenden.
Primärenergiebedarf
Berechnete Energiemenge, die zusätzlich zum Energieinhalt des notwendigen Brennstoffs und der Hilfsenergien für die Anlagentechnik auch die Energiemengen einbezieht, die durch vorgelagerte Prozessketten außerhalb des Gebäudes bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der jeweils eingesetzten Brennstoffe entstehen.
Energieeffizienz
Bezeichnet das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz.
Energieeinsparung
Eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird.
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Bezeichnet die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess.
Effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung
Bezeichnet ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, das mindestens 50 Prozent erneuerbare Energien, 50 Prozent Abwärme, 75 Prozent KWK-Wärme oder 50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt.
9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Muster 6 C
Variantenvergleich Eingabeblatt
Projekt-Daten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Baumaßnahme: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Projekt-Nummer: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nutzung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufsteller (Eingabedaten) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bearbeiter | Firma | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tel | Straße | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fax | PLZ Ort | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bearbeitungsstand (Datum) | -------------------------------------------------------- Unterschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsame Randbedingungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Finanzmathematische Ansätze | Preissteigerungssätze | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Flächendaten / Anforderungswert nach EnEV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nettogrundfläche nach EnEV ....................... m2 | PE-Bedarf Referenzgebäude zulässig ....................... MWh/a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Herstellkosten
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End-Energie / Wasserbedarf im ersten Jahr
1) Eingabe sofern vorhanden 2) Eingabe sofern variantenabhängig unterschiedliche Mengen- oder Kostenansätze gelten |
Variantenvergleich Hessisches Modell Ergebnisblatt
Projekt:
Projekt-Nr:
Nutzung:
Bearbeitungsstand:
Aufgestellt von:
Variante | 1 Vergleichsvariante 0,000% | 2 Planungsvariante 0,000% | 3 0,000% 0,000% | ||||
0.1 | Qualität Gebäudehülle | - | - | ||||
0.2 | Primärenergiebedarf | - | |||||
0.3 | Unterschreitung PE | - | - | ||||
Investition | Annuität | Investition | Annuität | Investition | Annuität | ||
Euro | Euro/a | Euro | Euro/a | Euro | Euro/a | ||
1 | Ausgewählte Herstellkosten | ||||||
1.a | KG 200 | ||||||
1.b | KG 300 | ||||||
1.c | KG 400 | ||||||
1.d | KG 500 | ||||||
1.e | KG 600 | ||||||
1.f | KG 700 | ||||||
Summen | |||||||
Abweichung Kosten gegenüber Variante 1 | |||||||
Summen Barwert | |||||||
Summen Annuität | |||||||
Ausgewählte | |||||||
2 | Nutzungskosten | Barwerte für 30 Jahre | Nutzungskosten Euro/a | Barwerte für 30 Jahre | Nutzungskosten Euro/a | Barwerte für 30 Jahre | Nutzungskosten Euro/a |
2.a 1 | Wärme | ||||||
2.a 2 | Strom | ||||||
2.a 3 | Strom Einspeisung | ||||||
2.a 4 | Wasser + Abwasser | ||||||
2.a 5 | Wartung / Instandhaltung /Betrieb | ||||||
Summen | |||||||
3 | Sonstige Kosten | ||||||
4 | Summen | ||||||
4.1 | Herstellkosten | ||||||
4.2 | Nutzungskosten | ||||||
4.3 | Sonstige Kosten | ||||||
5 | Wirtschaftlichkeits - Kenndaten | ||||||
5.1 | Barwert gesamt | ||||||
5.2 | Annuität gesamt | ||||||
5.3 | Rang (Barwert) | ||||||
6 | CO2 Emissionen | ||||||
6.1 | CO2 Emissionen [t/a] | ||||||
6.2 | Emissionen [t/30a] | ||||||
6.3 | Minderung 30 Jahre | ||||||
7 | CO2 Vermeidungskosten | ||||||
7.1 | Bezug Barwert | ||||||
7.1 | Bezug Investition | ||||||
8 | Spezifische Nutzenergie-Bedarfswerte | ||||||
8.1 | Heizung / Wasser | ||||||
8.2 | Elektrizität | ||||||
8.3 | Summe |
ENDE |