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Vordrucke für die Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes
- Hessen -
Vom 7. Juni 2022
(StAnz. Nr. 25 vom 20.06.2022 S. 730)
Mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. November 2020 wurde die sogenannte Erfüllungserklärung eingeführt (§ 92 GEG). Damit weist die Bauherrschaft oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der zuständigen Behörde die Einhaltung der Anforderungen des GEG nach. Zuständig sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung (HEVV) in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Gemeindevorstand, in den Landkreisen der Kreisausschuss.
Die Erfüllungserklärung ist verpflichtend bei neu zu errichtenden Gebäuden (§ 92 Abs. 1 GEG) und bei Änderungen an bestehenden Gebäuden, wenn unter Anwendung des § 50 Abs. 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden (§ 92 Abs. 2). Bei neu zu errichtenden Gebäuden muss die Erfüllungserklärung zum Zeitpunkt der Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Hessischen Bauordnung (HBO) eingereicht werden. Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist die Erfüllungserklärung mit Abschluss der Arbeiten einzureichen.
Berechtigt zur Ausstellung der Erfüllungserklärung sind die nach § 88 GEG berechtigten Personen (§ 3 Abs. 4 HEVV). Für die Ausstellung der Erfüllungserklärung sind die Vordrucke des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zu verwenden.
Für neu zu errichtende Gebäude gemäß § 92 Abs. 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Für bestehende Gebäude gemäß § 92 Abs. 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG)
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