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HEVV - Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung
Verordnung über das Verfahren nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und dem Gebäudeenergiegesetz
- Hessen -
Vom 3. Februar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 06.02.2009 S. 30; 05.10.2011 S. 661 11; 03.11.2014 S. 269 14; 27.07.2016 S. 123 16; 17.02.2020 S. 122 20; 11.05.2022 S. 259 22)
Gl.-Nr.: 514-7
Überschrift geändert 22
Siehe Fn. 6
Aufgrund
wird verordnet:
(1) Zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), ist die Hessische Eichdirektion. Sie ist im Rahmen der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe zuständige öffentliche Stelle nach § 11b Abs. 1 und 2 und § 13a der Gewerbeordnung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist
(2) Zuständige Stelle für Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, ist das Regierungspräsidium.
(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes wird
als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Aufsichtsbehörde ist die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann landesweite Stichproben über die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes bei Neubauten und bestehenden Gebäuden durchführen. Die hierfür erforderlichen Daten werden von den Behörden nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zur Auswertung der Stichproben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für
1.
2. die Entgegennahme
3. das Verlangen der Vorlage
des Gebäudeenergiegesetzes. Das Regierungspräsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(5) Zuständige Kontrollstellen für die Überprüfung der Stichproben von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 99 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes sind die Ingenieurkammer Hessen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach Abs. 6 zuständig ist. Die Kontrollstellen nehmen die Überprüfung der Stichproben nach Weisung der für das Energierecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers wahr. Die Kontrollstellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Wahrnehmung der Aufgaben als Registrierstelle nach § 98 des Gebäudeenergiegesetzes und als Kontrollstelle nach § 99 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes zuständig. Die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben von Energieausweisen auf der Grundlage der in § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.
(7) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gebäudeenergiegesetzes ist die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde.
(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat die Bauherrschaft, die Eigentümerin oder der Eigentümer zum Zeitpunkt der Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Hessischen Bauordnung die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden. Wird der Wärme- oder Kälteenergiebedarf des Gebäudes durch gasförmige Biomasse nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gebäudeenergiegesetzes gedeckt, ist die Erfüllungserklärung nach Satz 1 zusammen mit der Bescheinigung nach § 96 Abs. 6 des Gebäudeenergiegesetzes innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne von § 48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes nach Maßgabe von § 92 Abs. 2 des Gebäudeenergiegesetzes durchgeführt, hat die Eigentümerin, der Eigentümer oder die Person, die im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers tätig wird, mit Abschluss der Arbeiten die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden.
(3) Ergänzende Berechnungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Berechtigt zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sind die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigten Personen.
(5) Inhalt, Art, Form und Umfang der Erfüllungserklärung nach Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1 sowie die Verwendung zusätzlicher Vordrucke können von der obersten Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 2 festgelegt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht werden.
(1) Über den Antrag auf Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung entscheidet die Hessische Eichdirektion innerhalb einer Frist von drei Monaten. Wird über die beantragte Bestätigung nach Satz 1 nicht innerhalb der Frist entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
___________
1) Hebt auf GVBl. II 514-5
ENDE |