AtStrlSchZV - Atom- und Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts
- Hessen -
Vom 2. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 50 vom 10.12.2021 S. 788)
Gl.-Nr.: 351-96
Archiv: 2004
§ 1 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums
Zuständige Behörde für den Vollzug des Atomgesetzes und des Strahlenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium, soweit nach den Bestimmungen der genannten Vorschriften, in dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts oder des Bundesrechts keine anderweitigen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind.
§ 2 Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
Zuständige Behörde
- für den Vollzug des Atomgesetzes und des Strahlenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen betreffend
- kerntechnische Anlagen nach § 2 Abs. 3a Nr. 1 des Atomgesetzes,
- Einrichtungen nach § 5 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes, die im Zusammenhang mit Anlagen nach § 6 oder § 7 des Atomgesetzes stehen oder in denen nach § 5 oder § 9 des Atomgesetzes mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird,
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Abs. 2 und Einrichtungen nach § 5 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes der GSI Helmholzzentrum für Schwerionenforschung GmbH in Darmstadt,
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Abs. 2 und Einrichtungen nach § 5 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes der Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH (FAIR) in Darmstadt,
- Einrichtungen nach § 5 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes der ORANO NCS GmbH in Hanau,
mit Ausnahme der Erteilung von Genehmigungen nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen und der Registrierung von Strahlenpässen nach § 174 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645),
- für die Bescheinigung über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bei genehmigungsfreier Beförderung von Kernmaterialien im Sinne des § 28 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes,
- im Bereich Schutz vor Radon
- für die Festlegung von Gebieten nach § 121 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Entwicklung von Strategien zum Umgang mit langfristigen Risiken der Exposition mit Radon nach § 122 Abs. 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 125 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Anregung von Maßnahmen und Empfehlungen nach § 125 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Erfassung von festgestellten Altlasten und altlastverdächtigen Flächen nach § 142 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Information der betroffenen Bevölkerung und die Veröffentlichung von Verhaltensempfehlungen nach § 158 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Wahrnehmung der Aufgaben betreffend die Überwachung der Umweltradioaktivität nach Teil 5 Kapitel 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Einrichtung eines Aufsichtsprogramms nach § 180 Abs. 1 Satz 1 und die Information der Öffentlichkeit nach § 180 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Prüfung des Erwerbs und die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Abs. 1 Satz 1, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1, die Prüfung der regelmäßigen Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Abs. 1 Satz 2, die Prüfung, das Versehen mit Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde nach § 50 Abs. 1 sowie die Veranlassung der Überprüfung nach § 50 Abs. 2 für Einzelsachverständige nach § 177 Abs. 1 oder prüfende Personen nach § 177 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung,
- für die Feststellung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung, dass die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung vermittelt werden, außer auf dem Gebiet der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen und in der Tierheilkunde nach § 3,
- für die Anerkennung der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse auf andere geeignete Weise nach § 48 Abs. 2 Satz 4 und § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung,
- für die Zulassung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung, dass der erfolgreiche Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, außer auf dem Gebiet der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen und in der Tierheilkunde nach § 3,
- für die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 51 der Strahlenschutzverordnung, außer auf dem Gebiet der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen und in der Tierheilkunde nach § 3 sowie der Arbeitsmedizin nach § 4,
- für die Aufgaben im Rahmen der Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition nach § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,
- für die Informations- und Übermittlungsaufgaben bei bedeutsamen Vorkommnissen nach § 110 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung,
- für die Übermittlung der von den ärztlichen Stellen erfassten Expositionsdaten an das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 125 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung,
- für die Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen Stelle nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung,
- für die Information des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 170 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,
- für die Entgegennahme der Berichte und Aufzeichnungen nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, der Nachweise nach § 183 Abs. 1 Satz 2, der Mitteilung nach § 183 Abs. 2 und 4 der Strahlenschutzverordnung von behördlich bestimmten Sachverständigen oder Sachverständigenorganisationen,
- für die Zulassung der Ablieferung von radioaktiven Abfällen an eine Anlage des Bundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1, an eine Landessammelstelle nach § 5 Abs. 5 Satz 1 sowie für das Herstellen des Einvernehmens betreffend die anderweitige Beseitigung oder Abgabe von radioaktiven Abfällen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172),
ist das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Es kann im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.
§ 3 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen und in der Tierheilkunde
(1) Zuständige Stelle für die Prüfung des Erwerbs und die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 und der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 1, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 Satz 1 sowie die Prüfung, das Versehen mit Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist
- für berechtigte Personen im humanmedizinischen Bereich nach § 145 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung die Landesärztekammer,
- für berechtigte Personen im zahnmedizinischen Bereich nach § 145 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung die Landeszahnärztekammer,
- für berechtigte Personen im tiermedizinischen Bereich nach § 146 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 der Strahlenschutzverordnung die Landestierärztekammer.
Die Kammern nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.
(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 für Personen nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 und § 146 Abs. 2 Nr. 2 der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(3) Zuständige Stelle für
- die Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Prüfung des Erwerbs und die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 und der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 1, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 Satz 1 sowie die Prüfung, das Versehen mit Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Abs. 1 für berechtigte Personen nach § 145 Abs. 2 Nr. 3 und 6 sowie § 146 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung,
- die Feststellung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1, dass in einer Berufsausbildung die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse für berechtigte Personen nach den §§ 145 und 146 der Strahlenschutzverordnung vermittelt werden,
- die Zulassung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse für berechtigte Personen nach §§ 145 und 146 der Strahlenschutzverordnung ersetzt,
- die Anerkennung von Kursen nach § 51 für berechtigte Personen nach den §§ 145 und 146 der Strahlenschutzverordnung,
ist das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
§ 4 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin
(1) Zuständige Stelle
- für das Verlangen der Vorlage zur Einsicht und Entgegennahme von Gesundheitsakten nach § 79 Abs. 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,
- für die Prüfung des Erwerbs und die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 Satz 1, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1, die Prüfung der regelmäßigen Aktualisierung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 sowie die Prüfung, das Versehen mit Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde nach § 50 Abs. 1 und das Veranlassen der Prüfung nach § 50 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung bei ermächtigten Ärztinnen und Ärzten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,
ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kursen nach § 51 Strahlenschutzverordnung für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
§ 5 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung von radioaktiven Stoffen
Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes und § 178 des Strahlenschutzgesetzes bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen nach § 45 des Strahlenschutzgesetzes auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen ist
- a) auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder
- bei Beförderungen mit nicht bundeseigenen Eisenbahnen, die ausschließlich über die Schienenwege dieser Eisenbahn führen,
die Kreisordnungsbehörde,
- auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Hessische Wasserschutzpolizei,
- in den Binnenhäfen die Hafenbehörde.
§ 6 Besondere Zuständigkeit auf dem Gebiet des Schutzes vor Radioaktivität in Bauprodukten
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Teil 4 Kapitel 3 des Strahlenschutzgesetzes zum Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten ist das Deutsche Institut für Bautechnik.
§ 7 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des radiologischen Notfallschutzes
(1) Zuständige Behörde
- für die Festlegung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 95 Abs. 4 des Strahlenschutzgesetzes zur Entsorgung notfallbedingt kontaminierter Abfälle,
- für die Koordinierung der erforderlichen Abstimmung der Notfallpläne des Landes gemäß § 97 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Aufstellung des allgemeinen Notfallplans nach § 100 Satz 1 sowie dessen Überprüfung und Aktualisierung nach § 103 des Strahlenschutzgesetzes im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien,
- für die Erteilung von Informationen und Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung nach § 105 Abs. 3 sowie deren Aktualisierung nach § 105 Abs. 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Wahrnehmung der Aufgaben bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage nach § 107 des Strahlenschutzgesetzes,
- bei einem regionalen Notfall für die Erstellung eines radiologischen Lagebilds nach § 108 Abs. 2 Satz 2, die Abgabe an das radiologische Lagezentrum des Bundes nach § 108 Abs. 2 Satz 3 sowie die Dosisabschätzung für die betroffenen Bevölkerungsgruppen nach § 111 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Erstellung eines Konzepts für die Unterrichtung und die Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Sinne des § 113 und deren Schutz im Sinne des § 114 des Strahlenschutzgesetzes im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien,
- nach einem lokalen Notfall für die Festlegung eines Referenzwertes für die effektive Dosis sowie ergänzend Referenzwerte für Organ-Äquivalentdosen nach § 118 Abs. 6 des Strahlenschutzgesetzes
ist das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(2) Zuständige Behörde
- für die Erstellung der besonderen Notfallpläne nach § 100 Satz 1 sowie deren Überprüfung und Aktualisierung nach § 103 des Strahlenschutzgesetzes,
- für die Aufstellung von Landesplänen zur Ergänzung und Konkretisierung der Pläne des Bundes für die nach einem Notfall bestehende Expositionssituation nach § 118 Abs. 5 des Strahlenschutzgesetzes,
ist im Rahmen seines Geschäftsbereiches nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und des Beschlusses über die Zuständigkeiten der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 4. April 2019 (GVBl. S. 56), geändert durch Beschluss vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 350) das jeweils fachlich zuständige Ministerium; soweit hiernach nicht das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz selbst zuständig ist, ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten; Einziehung von Gegenständen
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 des Atomgesetzes und § 194 des Strahlenschutzgesetzes sowie die Einziehung von Gegenständen nach § 49 des Atomgesetzes und § 195 des Strahlenschutzgesetzes ist die nach den §§ 1 bis 6 zuständige Behörde jeweils für die ihrer Aufsicht unterliegenden Vorgänge; im Falle des § 5 Nr. 2 und des § 6 ist zuständige Verwaltungsbehörde das Regierungspräsidium.
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