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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten und der Kostenerhebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts
- Hessen -

Vom 2. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 50 vom 10.12.2021 S. 788, Ber. Nr. 48)



Aufgrund

  1. des § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530),
  2. des § 184 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194),
  3. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099),
  4. des § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6a Abs. 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 950),
  5. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  6. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
AtStrlSchZV - Atom- und Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 11. August 2014 (GVBl. S.196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2021 (GVBl. S. 764), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchst. c

c des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645), wenn die Röntgenstrahlung durch Röntgeneinrichtungen nach § 5 Abs. 30 des Strahlenschutzgesetzes oder durch Störstrahler nach § 5 Abs. 37 des Strahlenschutzgesetzes verursacht wird,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Buchst. d bis x werden die Buchst. c bis w.

b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchst. b

b die staatliche Aufsicht nach § 178 des Strahlenschutzgesetzes, soweit Röntgeneinrichtungen nach § 5 Abs. 30 des Strahlenschutzgesetzes oder Störstrahler nach § 5 Abs. 37 des Strahlenschutzgesetzes betroffen sind,

wird aufgehoben.

bb) Buchst. c wird Buchst. b.

2. In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe "Buchst. b" ein Komma eingefügt, wird die Angabe "bis d, h bis j, n bis q, s, w und x" durch die Angabe "c, g bis i, m bis p, r, v und w" ersetzt und wird die Angabe "und b" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zuständige Behörde für die Er- mächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach
  1. § 13 der Druckluftverordnung und
  2. § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung

ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

"(2) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt."

b) Abs. 3

(3) Zuständige Behörde für
  1. das Verlangen der Vorlage zur Einsicht und die Entgegennahme von Gesundheitsakten nach § 79 Abs. 4 Satz 1 und
  2. das Verlangen der Hinterlegung nach § 85 Abs. 2 Satz 2

des Strahlenschutzgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

wird aufgehoben.

4. In § 8 werden die Abs. 4 und 5

(4) Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 3 sowie der Aktualisierung nach § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 3 und für Maßnahmen nach § 50 der Strahlenschutzverordnung für den Röntgenstrahlenschutz ist

  1. im medizinischen Bereich für Ärztinnen und Ärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landesärztekammer Hessen,
  2. im medizinischen Bereich für nach § 13 der Druckluftverordnung und § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung zu ermächtigende und ermächtigte Ärztinnen und Ärzte das Regierungspräsidium Darmstadt,
  3. im zahnmedizinischen Bereich für Zahnärztinnen und Zahnärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landeszahnärztekammer Hessen,
  4. im veterinärmedizinischen Bereich für Tierärztinnen und Tierärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichttierärztliches Assistenzpersonal die Landestierärztekammer Hessen und
  5. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel.

Die Kammern nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.

(5) Zuständige Behörde im Bereich Röntgenstrahlenschutz für die

  1. Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes,
  2. Anerkennung von Kursen nach § 51 der Strahlenschutzverordnung,
  3. Feststellung über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Rahmen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung und
  4. Überprüfung der Fachkundeaktualisierung nach § 48 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, mit Ausnahme der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, für die das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig ist,
  5. ist das Regierungspräsidium Kassel,
  6. Feststellung der erforderlichen Fachkunde im jeweiligen Anwendungsgebiet nach § 47 Abs. 4 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung ist
    1. für die Gesundheitsfachberufe das Regierungspräsidium Darmstadt,
    2. für Ärztinnen und Ärzte die Landesärztekammer Hessen,
    3. für Zahnärztinnen und Zahnärzte die Landeszahnärztekammer Hessen und
    4. für Tierärztinnen und Tierärzte die Landestierärztekammer Hessen,
  7. Erteilung der Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Strahlenschutzverordnung ist
    1. für Zahnärztinnen und Zahnärzte das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen und
    2. für Tierärztinnen und Tierärzte das Regierungspräsidium Gießen.

aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GVBl. S. 655), wird wie folgt geändert:

1. Die bisherigen Nr. 12 bis 1242 werden durch folgende Nr. 12 bis 1242 ersetzt:

Alt:


Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
12Strahlenschutz
Amtshandlungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) und dem UVPG
121Amtshandlungen nach dem StrlSchG
12101Entscheidung zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (§ 10 i. V. m. § 11)nach Zeitaufwand
121011bis zum 102 fachen der Freigrenze330
121012bis zum104 fachen der Freigrenze660
121013bis zum107 fachen der Freigrenze2000
121014über dem 107 fachen der Freigrenze3960
121015ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121011 bis 121014270
121016Durchsatz von mehr als dem zwölffachen der genehmigten Aktivität mindestens eines Nuklides im Kalenderjahr, zusätzlich zu Nr. 121011 bis 121014660
12102Entscheidung zum Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

Zur Freigrenze in Bq siehe Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV.

Zu Nr. 121021 bis 121024:
Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffs und dessen Freigrenze nach der Anlage 4 Tab. 1 Spalte 2 StrlSchV zu ermitteln.

Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.

121021bis zum 102 fachen der Freigrenze350
121022bis zum 104 fachen der Freigrenze700
121023bis zum 107 fachen der Freigrenze2.100
121024über dem 107 fachen der Freigrenze4.200
121025ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121021 bis 121024300
121026Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen/Tier, zusätzlich zu Nr. 121021 bis 121024
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 oder § 15)
nach Zeitaufwand
12103Entscheidung zum Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

Zur Freigrenze in Bq siehe Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV.

Zu Nr. 121031 bis 121035:

Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffs und dessen Freigrenze nach der Anlage 4 Tab. 1 Spalte 2 StrlSchV zu ermitteln.

Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.

121031bis zum 102 fachen der Freigrenze300
121032bis zum 104 fachen der Freigrenze550
121033bis zum 107 fachen der Freigrenze1.400
121034bis zum 1010 fachen der Freigrenze2.800
121035über dem 1010 fachen der Freigrenze5.400
121036Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen/Tier, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121035
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 oder § 15)
nach Zeitaufwand
121037ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121035210
121038Entscheidung zum Umgang mit hochradioaktiven Quellen, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121035 (§ 12 Abs. 1 Nr. 3)nach Zeitaufwand
12104Entscheidung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen
121041die einer Errichtungsgenehmigung bedarf, zusätzlich zu Nr. 12101
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 und ggf. §§ 14 oder 15)
nach Zeitaufwand
121042die keiner Errichtungsgenehmigung bedarf, ohne Anwendung am Menschen/ Tier
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13)
je Anlage4.000
121043die keiner Errichtungsgenehmigung bedarf, mit Anwendung am Menschen/Tier zusätzlich zu Nr. 121042
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 14 oder 15)
nach Zeitaufwand
12105Entscheidung des zuständigen Ministeriums zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dieser nicht im betrieblichen und örtlichen Zusammenhang mit Anlagen nach § 10 steht
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)
nach Zeitaufwand
12106Entscheidung zum probeweisen Betrieb oder zum probeweisen Umgang
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. § 13 Abs. 5)
je Anlage500
12107wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3

Änderungen hinsichtlich der Aktivität bei bereits genehmigten Nukliden werden gemäß Nr. 12102 oder 12103 berechnet
(§ 12 Abs. 2).

nach Zeitaufwand
12108Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
(§ 17 i. V. m. § 18)
nach Zeitaufwand
12109Entscheidung zur Beschäftigung in einer fremden Anlage oder Einrichtung
(§ 25 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 Buchst. a)
700
12110Entscheidung zur Beförderung radioaktiver Stoffe
(§ 27 i. V. m. § 29)
nach Zeitaufwand
12111Ausstellung der Bescheinigung zur Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung
(§ 28 Abs. 2)
60
12112Entscheidung zum Zusatz radioaktiver Stoffe und zur Aktivierung
(§ 40 i. V. m. § 41)
nach Zeitaufwand
12113Anordnung einer Expositionsabschätzung durch natürlich vorkommende Radioaktivität an einem Arbeitsplatz
(§ 55 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12114Prüfung der nach § 56 angezeigten Tätigkeit
(§ 56 i. V. m. § 57)
nach Zeitaufwand
12115Prüfung der angezeigten Tätigkeit in der fremden Betriebsstätte
(§ 59 Abs. 1 i. V. m. § 57)
nach Zeitaufwand
12116Anmeldung der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
(§ 60 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12117Anmeldung der Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände
(§ 61 Abs. 4)
nach Zeitaufwand
12118Festlegung eines Verfahrens zur Einhaltung der Überwachungsgrenzen für nicht überwachungsbedürftige Rückstände
(§ 61 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12119Anmeldung der beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung der Rückstände
(§ 62 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12120Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung
(§ 62 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12121Entscheidung über die Verbringung überwachungsbedürftiger Rückstände, die im Ausland angefallen sind
(§ 62 Abs. 5 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12122Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der in der Überwachung verbleibenden Rückstände
(§ 63 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12123Anordnung von Schutzmaßnahmen für die in der Überwachung verbleibenden Rückstände
(§ 63 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12124Befreiung von der Pflicht der Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
(§ 64 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12125Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition
(§ 77)
nach Zeitaufwand
12126Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert für ein einzelnes Jahr
(§ 78 Abs. 1 und 2)
je Person120
12127Zulassung eines Grenzwerts für Auszubildende oder Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren
(§ 78 Abs. 3)
je Person120
12128Befreiung von der Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen an Gebäuden
(§ 123 Abs. 3 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12129Anordnung von Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft
(§ 127 Abs. 1 Satz 3)
nach Zeitaufwand
12130Anmeldung eines Arbeitsplatzes, wenn eine Messung keine Unterschreitung des Referenzwertes ergibt
(§ 129 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12131Anmeldung eines Arbeitsplatzes nach Bekanntwerden der besonderen Gründe, keine Maßnahmen zu ergreifen
(§ 129 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12132Anordnung von Reduzierungsmaßnahmen
(§ 129 Abs. 2 Satz 3)
nach Zeitaufwand
12133Anmeldung einer Betätigung in fremden Betriebsstätten
(§ 129 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12134Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung des Referenzwertes
(§ 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)
nach Zeitaufwand
12135Untersagung der Verwendung des Bauprodukts bei Nichteinhaltung des Referenzwertes
(§ 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
nach Zeitaufwand
12136Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen bei hinreichendem Verdacht auf radioaktive Altlasten
(§ 138 Abs. 3 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12137Anordnung von Maßnahmen bei radioaktiven Altlasten
(§ 139 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12138Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplanes bei radioaktiven Altlasten
(§ 143 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12139Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans
(§ 143 Abs. 2 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12140Behördliche Sanierungsplanung
(§ 144 Abs.1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12141Verbindlichkeitserklärung des behördlichen Sanierungsplans
(§ 144 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12142Vorlage des Entwurfes eines Sanierungsvertrages
(§ 144 Abs. 3 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12143Anmeldung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten
(§ 145 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12144Festsetzung Wertausgleich
(§ 147 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12145Anordnung zur Ermittlung und Bewertung bei einer nachgewiesenen sonstigen bestehenden Expositionssituation oder bei Anhaltspunkten für eine sonstige bestehende Expositionssituation
(§ 154 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12146Anordnung zur Durchführung der Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen und zur Dosisermittlung
(§ 156 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12147Anordnung, die vorgesehenen lnformationen zur Verfügung zu stellen
(§ 158 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12148Bestimmung von Messstellen
(§ 169 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12149Bestimmung von Sachverständigen
(§ 172 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12150Strahlenschutzrechtliche Aufsicht über den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen durch das zuständige Ministerium, soweit dieser nicht im betrieblichen und örtlichen Zusammenhang mit Anlagen nach § 10 steht
(§§ 178 und 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Atomgesetz)
nach Zeitaufwand
12151Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
(§§ 178 und 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Atomgesetz)

Für die Anund Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden je teilnehmende Person anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand
12152Anordnung von Maßnahmen
(§ 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 Atomgesetz)
nach Zeitaufwand
12153Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach § 181 inkl. Vorprüfung des Einzelfalls
(§§ 7 und 9 UVPG)
(§ 181)
nach Zeitaufwand
122Amtshandlungen nach der StrlSchV
12201Ausnahme vom Erfordernis der Freigabe für Stoffe und Gegenstände die aus Kontrollbereichen stammen
(§ 31 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12202Erteilung der Freigabe
(§ 33)
nach Zeitaufwand
12203Festlegung des Verfahrens zur Freigabe in einem gesonderten Bescheid oder in einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StrlSchG

Die Gebühr ist bei Festlegung des Verfahrens in einer Genehmigung zusätzlich zu der Gebühr für die Genehmigung zu erheben
(§ 41 Abs. 1).

nach Zeitaufwand
12204Feststellung der Erfüllung bestimmter Anforderungen zur Freigabe in einem gesonderten Bescheid
(§ 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 4)
nach Zeitaufwand
12205Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde
(§ 47 Abs. 1)
122051Bescheinigung der Fachkunde nach Prüfung der Ausbildung und der Kursteilnahmeje Person50
122052Bescheinigung der Fachkunde nach Prüfung der Ausbildung, der Kursteilnahme und der praktischen Erfahrungje Person100
12206Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz
(§ 47 Abs. 4)
je Person100
12207Feststellung, dass in der Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird
(§ 47 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12208Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung
(§ 48 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12209Prüfung und Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse
(§ 49 Abs. 2 Satz 1)
je Person50
12210Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt
(§ 49 Abs. 2 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12211Widerruf der Anerkennung der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz
(§ 50)
nach Zeitaufwand
12212Anerkennung eines Kurses im Strahlenschutz
(§ 51)
nach Zeitaufwand
12213Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche
(§ 52 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12214Zulassung eines temporären Kontroll- oder Sperrbereichs
(§ 52 Abs. 3)
120
12215Ausnahme von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- und Sicherungspflicht für Kontroll- und Sperrbereiche
(§ 53 Abs. 1 und 3)
200
12216Gestattung des Zutritts anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen
(§ 55 Abs. 1)
250
12217Festlegung von Kontaminationsprüfungen an Personen beim Verlassen eines Überwachungsbereiches
(§ 58 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12218Festlegung von Prüfungen der Aktivierung oder Kontamination an beweglichen Gegenständen beim Herausbringen aus Uberwachungsbereichen
(§ 58 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12219Anordnung der Einrichtung von Strahlenschutzbereichen
(§ 59)
nach Zeitaufwand
12220Zulassung der Unterweisung mittels E-Learning oder von audiovisuellen Medien
(§ 63 Abs. 3 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12221Zustimmung zu einer Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Kontrollbereich aufhält
(§ 64 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2)
250
12222Anordnung von Inkorporationsmessungen
(§ 64 Abs. 4)
nach Zeitaufwand
12223Festlegung einer Ersatzdosis
(§ 65 Abs. 2 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12224Gestattung der Verwendung eines Dosimeters
(§ 66 Abs. 1 Nr. 2)
nach Zeitaufwand
12225Anordnung einer Personendosismessung
(§ 66 Abs. 2 Satz 4)
nach Zeitaufwand
12226Gestattung eines längeren Zeitraumes (max. 3 Monate) für die Einreichung von Personendosimetern
(§ 66 Abs. 3)
250
12227Strahlenpass (§ 68)
122271Registrierung oder Verlängerung eines Passes60
122272Registrierung als Ersatz eines verlorenen oder unleserlichen Passes120
122273Folgepassregistrierung80
122274Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses (§ 68 Abs. 4)50
12228Gestattung des Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren
(§ 70 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12229Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts
(§ 73)
nach Zeitaufwand
12230Zulassung einer besonderen Strahlenexposition (§ 74 Abs. 1)nach Zeitaufwand
12231Anordnung zur Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung bei einem ermächtigten Arzt
(§ 77 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12232Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung für Personen der Kategorie B
(§ 77 Abs. 4)
nach Zeitaufwand
12233Anordnung zur ärztlichen Überwachung von Personen unter 18 Jahren
(§ 77 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12234Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung
(§ 80 Abs. 1)
200
12235Anordnung von Aufgabenbeschränkungen oder Untersagung von Aufgaben
(§ 81 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12236Entscheidung über das Ergebnis einer besonderen ärztlichen Überwachung
(§ 81 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12237Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht
(§ 85 Abs. 2)
100
12238Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht
(§ 86 Abs. 3)
100
12239Verlängerung der Frist nach § 88 Abs. 2 für die Überprüfungen nach § 88 Abs. 1 durch einen Sachverständigen auf maximal drei Jahre
(§ 88 Abs. 2)
200
12240Befreiung von der jährlichen Prüfungspflicht durch einen Sachverständigen
(§ 88 Abs. 3)
100
12241Anordnung zur Prüfung anzeigebedürftiger Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
(§ 88 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12242Anordnung von Dichtheitsprüfungen durch einen Sachverständigen
(§ 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12243Befreiung von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung
(§ 89 Abs. 1 Satz 5)
nach Zeitaufwand
12244Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht, radioaktive Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person zu übergeben
(§ 94 Abs. 6 Satz 3)
nach Zeitaufwand
12245Festlegung zulässiger Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser
(§ 102 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12246Befreiung von der jährlichen Mitteilungspflicht über Ableitungen
(§ 103 Abs. 1 Satz 2)
50
12247Anordnung von Messungen zur Umgebungsüberwachung
(§ 103 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12248Zustimmung zu einer späteren Vorlage der vollständigen und zusammenfassenden Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
(§ 108 Abs. 3 Satz 3)
100
12249Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel bei der Konstanzprüfung
(§ 116 Abs. 2 Satz 2)
100
12250Prüfungen der Ärztlichen Stelle zur Qualitätssicherung
(§ 128)
122501Strahlentherapieje Gerät, bei interstitieller Brachytherapie je Genehmigungsinhaber1.575 bis

7.700

122502nuklearmedizinische Therapieje Genehmigungsinhaber450 bis

1.800

122503nuklearmedizinische Diagnostikje Prüfung eines von einem Strahlenschutzverantwortlichen eigenverantwortlich verwendeten oder bereitgehaltenen Gerätes350 bis

2.400

12251Anordnung einer Untersuchung einer Person durch einen ermächtigten Arzt
(§ 143 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12252Zustimmung zur weiteren Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung an einer Person
(§ 143 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12253Anordnung von Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung nach § 130 Abs. 1 StrlSchG
(§ 156)
nach Zeitaufwand
12254Gestattung der Verwendung eines Messgerätes
(§ 157 Abs. 2 Nr. 2)
nach Zeitaufwand
12255Gestattung einer Fristverlängerung für die Einreichung der Messgeräte
(§ 157 Abs. 3 Satz 2)
100
12256Festlegung einer Ersatzdosis
(§ 157 Abs. 5 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12257Ausnahme von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Abs. 1 Satz 1, wenn die Person in nicht mehr als einer fremden Betriebsstätte eine berufliche Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen ausübt
(§ 158 Abs. 1 Satz 2)
50
12258Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts
(§ 158 Abs. 2 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12259Anordnung zur Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung bei einem ermächtigten Arzt
(§ 158 Abs. 3 Satz 3)
nach Zeitaufwand
12260Anordnung von Maßnahmen zu weiteren Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes
(§ 158 Abs. 4)
nach Zeitaufwand
12261Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
(§ 165)
nach Zeitaufwand
12262Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
(§ 166)
nach Zeitaufwand
12263Zustimmung zu einer Erweiterung einer Bestimmung nach § 172 Abs. 1 StrlSchG durch das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer Sachverständigenorganisation
(§ 178)
nach Zeitaufwand
123Amtshandlungen nach der AtEV
1231Zustimmung zum Buchführungssystem
(§ 2 Abs. 2)
100
1232Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle
(§ 3 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
1233Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
(§ 5 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
1234Zulassung der Ablieferung der in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 genannten radioaktiven Abfälle an eine Landessammelstelle
(§ 5 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
1235Genehmigung oder Anordnung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht
(§ 6 Abs. 1)
600
124Sonstige Amtshandlungen
1241Beratung vor Antragstellung
Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 12101 bis 12112 angerechnet
nach Zeitaufwand
1242Änderungsgenehmigung, soweit keine wesentliche Änderung nach § 12 Abs. 2 StrlSchGnach Zeitaufwand

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
12Strahlenschutz

Amtshandlungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

121Amtshandlungen nach dem StrlSchG
12101Genehmigung der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen

(§ 10 i. V. m. § 11)

nach Zeitaufwand
12102Genehmigung des Betriebs einer Anlage

zur Erzeugung ionisierender Strahlen

(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13)

121021die einer Errichtungsgenehmigung be- darf, zusätzlich zu Nr. 12101

(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 und ggf. §§ 14 oder 15)

nach Zeitaufwand
121022die keiner Errichtungsgenehmigung be- darf, ohne Anwendung am Menschen/Tier

(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13)

je Anlage4.000
121023die keiner Errichtungsgenehmigung be- darf, mit Anwendung am Menschen/Tier zusätzlich zu Nr. 121022

(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 14 oder 15)

250
12103Genehmigung zum Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen

(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

Zur Freigrenze in Bq siehe Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV.

Zu Nr. 121031 bis 121034:

Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffs und dessen Freigrenze zu ermitteln.

Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide oder bei der Genehmigung von neuen Nukliden wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.

121031bis zum 102 fachen der Freigrenze350
121032bis zum 104 fachen der Freigrenze700
121033bis zum 107 fachen der Freigrenze2.100
121034über dem 107 fachen der Freigrenze4.200
121035ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121034300
121036Genehmigung zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen/Tier, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121034

(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 oder

§ 15)

250
12104Genehmigung zum Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen

(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

Zur Freigrenze in Bq siehe Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV.

Zu Nr. 121041 bis 121045:

Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffs und dessen Freigrenze zu ermitteln.

Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide oder bei der Genehmigung von neuen Nukliden wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.

121041bis zum 102 fachen der Freigrenze300
121042bis zum 104 fachen der Freigrenze550
121043bis zum 107 fachen der Freigrenze1.400
121044bis zum 1010 fachen der Freigrenze2.800
121045über dem 1010 fachen der Freigrenze5.400
121046Genehmigung zum Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier/Menschen, zusätzlich zu Nr. 121041 bis 121045 (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 oder § 15)250
121047ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121041 bis 121045210
121048Genehmigung zum Umgang mit hochradioaktiven Quellen, zusätzlich zu Nr. 121041 bis 121045

(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13 Abs. 4)

nach Zeitaufwand
12105Genehmigung des zuständigen Ministeriums zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dieser nicht im betrieblichen und örtlichen Zusammenhang mit Anlagen nach § 10 steht

(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

nach Zeitaufwand
12106Genehmigung des probeweisen Betriebs oder des probeweisen Umgangs, zusätzlich zu Nr. 12102, 12103, 12104

(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. § 13 Abs. 5)

je Anlage oder je Einrichtung500
12107Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers

(§ 12 Abs. 1 Nr. 4 und 5)

je Röntgeneinrichtung

oder je teleradiologischer Anbindung

200 bis 3.500
12108Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit

(§ 12 Abs. 2)

Änderungen hinsichtlich der Aktivität einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden nach Nr. 12103 oder 12104 berechnet

nach Zeitaufwand
12109Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

(§ 17 i. V. m. § 18)

nach Zeitaufwand
12110Prüfung der Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

(§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2)

121101für das erste Gerät200
121102für jedes weitere Gerät100
121103für jede oder jeden neuen Strahlenschutzverantwortlichen200
121104Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit der Anzeige, zusätzlich zu Nr. 121101 bis 121103je Nachforderung25
12111Entscheidung zur Erfüllung der nachzu- weisenden Anforderungen bei fehlender Bescheinigung des Sachverständigen

(§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3)

je Röntgeneinrichtung220 bis 1.200
12112Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

(§ 20 Abs. 3 Nr. 1 bis 7)

nach Zeitaufwand
12113Prüfung der Anzeige einer Tätigkeit zur Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

(§ 22 Abs. 1 und 2)

je Institution100
12114Untersagung der angezeigten Tätigkeit zur Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

(§ 22 Abs. 3 Nr. 1 bis 3)

nach Zeitaufwand
12115Genehmigung der Beschäftigung in einer fremden Anlage oder Einrichtung

(§ 25 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 Buchst. a)

700


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
12116Genehmigung der Beförderung radioaktiver Stoffe

(§ 27 i. V. m. § 29)

nach Zeitaufwand
12117Ausstellung der Bescheinigung zur Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung

(§ 28 Abs. 2)

60
12118Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe und der Aktivierung

(§ 40 i. V. m. § 41)

nach Zeitaufwand
12119Anordnung einer Expositionsabschätzung durch natürlich vorkommende Radioaktivität an einem Arbeitsplatz (§ 55 Abs. 2)nach Zeitaufwand
12120Prüfung der nach den §§ 56 oder 59 an- gezeigten Tätigkeit an einem Arbeitsplatz mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (NORM-Arbeitsplatz)

(§ 57)

nach Zeitaufwand
12121Prüfung der Anmeldung der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen

(§ 60 Abs. 1)

nach Zeitaufwand
12122Prüfung des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz

(§ 60 Abs. 2 bis 5)

nach Zeitaufwand
12123Prüfung der Anmeldung der Lagerung und Mitteilung der Beendigung der Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände

(§ 61 Abs. 4)

nach Zeitaufwand
12124Festlegung eines Verfahrens zur Einhaltung der Überwachungsgrenzen für nicht überwachungsbedürftige Rückstände

(§ 61 Abs. 5)

nach Zeitaufwand
12125Prüfung der Anmeldung der beabsichtig- ten Verwertung oder Beseitigung der Rückstände

(§ 62 Abs. 1)

nach Zeitaufwand
12126Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung

(§ 62 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12127Prüfung der Nachweise zur Einhaltung der Voraussetzungen zur Verbringung von im Ausland angefallener überwachungsbedürftiger Rückstände zur Verwertung ins Inland

(§ 62 Abs. 5 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12128Entgegennahme und Prüfung der An- zeige der in der Überwachung verbleibenden Rückstände

(§ 63 Abs. 1)

nach Zeitaufwand
12129Anordnung von Schutzmaßnahmen für die in der Überwachung verbleibenden Rückstände

(§ 63 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12130Befreiung von der Pflicht der Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken (§ 64 Abs. 3)nach Zeitaufwand
12131Anordnung von Maßnahmen
(§ 65)
nach Zeitaufwand
12132Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition

(§ 77 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12133Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert für ein einzelnes Jahr

(§ 78 Abs. 1 und 2)

je Person120
12134Zulassung eines Grenzwerts für Auszubildende oder Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren

(§ 78 Abs. 3)

je Person120
12135Verlangen der Vorlage oder Übergabe der Gesundheitsakten bei einer von der Behörde bestimmten Stelle

(§ 79 Abs. 4)

nach Zeitaufwand
12136Verlangen der Hinterlegung bei einer von der Behörde bestimmten Stelle (§ 85 Abs. 2 Satz 2)nach Zeitaufwand
12137Befreiung von der Pflicht zur Vornahme

von Maßnahmen an Gebäuden

(§ 123 Abs. 3 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12138Anordnung von Messungen der Radon- 222-Aktivitätskonzentration in der Luft (§ 127 Abs. 1 Satz 3)nach Zeitaufwand
12139Prüfung der Anmeldung eines Arbeitsplatzes, wenn eine Messung keine Unterschreitung des Referenzwertes ergibt (§ 129 Abs. 1)nach Zeitaufwand
12140Prüfung der Anmeldung eines Arbeitsplatzes nach Bekanntwerden der besonderen Gründe, keine Maßnahmen zu ergreifen

(§ 129 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12141Anordnung von Reduzierungsmaßnahmen

(§ 129 Abs. 2 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12142Prüfung der Anmeldung einer Betätigung in fremden Betriebsstätten

(§ 129 Abs. 3)

nach Zeitaufwand
12143Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen bei hinreichendem Verdacht auf radioaktive Altlasten

(§ 138 Abs. 3 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12144Anordnung von Maßnahmen bei radioaktiven Altlasten

(§ 139 Abs. 1 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12145Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplanes bei radioaktiven Altlasten (§ 143 Abs. 1 Satz 1)nach Zeitaufwand
12146Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans

(§ 143 Abs. 2 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12147Behördliche Sanierungsplanung

(§ 144 Abs.1 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12148Verbindlichkeitserklärung des behördlichen Sanierungsplans

(§ 144 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12149Prüfung eines vorgelegten Entwurfs eines Sanierungsvertrages

(§ 144 Abs. 3 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12150Prüfung der Anmeldung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten

(§ 145 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12151Festsetzung Wertausgleich
(§ 147 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12152Anordnung zur Ermittlung und Bewertung bei einer nachgewiesenen sonstigen bestehenden Expositionssituation oder bei Anhaltspunkten für eine sonstige bestehende Expositionssituation (§ 154 Abs. 3)nach Zeitaufwand
12153Anordnung zur Durchführung der Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen und zur Dosisermittlung

(§ 156 Abs. 3)

nach Zeitaufwand
12154Anordnung, die vorgesehenen lnformationen zur Verfügung zu stellen

(§ 158 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12155Bestimmung von Messstellen
(§ 169 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12156Bestimmung von Sachverständigen (§ 172 Abs. 1 i. V. m. § 177 StrlSchV)nach Zeitaufwand
12157Überprüfung der Deckungsvorsorge (§ 177 Satz 3)250

-

12158Strahlenschutzrechtliche Aufsicht

(§§ 178 und 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Atomgesetz)

Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden je teilnehmende Person anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand
12159Anordnung von Maßnahmen

(§ 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 Atomgesetz)

nach Zeitaufwand
12160Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach § 181 inkl. Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 7 und 9 UVPG)

(§ 181)

nach Zeitaufwand
122Amtshandlungen nach der StrlSchV
12201Erteilung von Ausnahmen vom Erfordernis der Freigabe für Stoffe und Gegenstände die aus Kontrollbereichen stammen

(§ 31 Abs. 5 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12202Erteilung der Freigabe
(§ 33)
nach Zeitaufwand


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
12203Festlegung des Verfahrens zur Freigabe in einem gesonderten Bescheid oder in einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StrlSchG

(§ 41 Abs. 1)

Die Gebühr ist bei Festlegung des Verfahrens in einer Genehmigung zusätzlich zu der Gebühr für die Genehmigung zu erheben.

nach Zeitaufwand
12204Feststellung der Erfüllung bestimmter Anforderungen zur Freigabe in einem gesonderten Bescheid

(§ 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 4)

nach Zeitaufwand
12205Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung

(§ 45 Abs. 4)

120
12206Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde

(§ 47 Abs. 1)

122061Bescheinigung der Fachkunde nach Prüfung der Ausbildung und der Kursteilnahmeje Person50
122062Bescheinigung der Fachkunde nach Prüfung der Ausbildung, der Kursteilnahme und der praktischen Erfahrung, außer der Fachkunde für Medizinphysik-Expertinnen und Medizinphysik-Expertenje Person100
122063Bescheinigung der Fachkunde für Medizinphysik-Expertinnen und Medizinphysik-Expertenje Person100 bis 300
12207Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz

(§ 47 Abs. 4 Satz 1)

100
12208Feststellung, dass in der Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird

(§ 47 Abs. 5 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12209Erteilung der Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

(§ 47 Abs. 5 Satz 2)

15
12210Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise

(§ 48 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12211Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt

(§ 49 Abs. 2 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12212Widerruf der Anerkennung der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz oder Festlegung von Auflagen für die Fortgeltung

(§ 50 Abs. 1)

nach Zeitaufwand
12213Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz

(§ 51)

nach Zeitaufwand
12214Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche

(§ 52 Abs. 2 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12215Zulassung eines temporären Kontroll- o- der Sperrbereichs

(§ 52 Abs. 3 Satz 2)

120
12216Gestattung von Ausnahmen von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- und Sicherungspflicht für Kontroll- und Sperrbereiche

(§ 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3)

200
12217Gestattung, anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen zu erlauben

(§ 55 Abs. 1 Satz 2)

250
12218Festlegung von Kontaminationsprüfungen an Personen beim Verlassen eines Überwachungsbereiches

(§ 58 Abs. 1 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12219Festlegung von Prüfungen der Aktivierung oder Kontamination an beweglichen Gegenständen beim Herausbringen aus Überwachungsbereichen

(§ 58 Abs. 2 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12220Anordnung der Einrichtung von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

(§ 59)

nach Zeitaufwand
12221Zulassung der Unterweisung mittels E-Learning oder von audiovisuellen Medien

(§ 63 Abs. 3 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12222Verlangen der Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Überwachungsbereich aufhält oder Zustimmung über eine Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Kontrollbereich aufhält

(§ 64 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 und Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12223Anordnung von Inkorporationsmessungen

(§ 64 Abs. 4)

nach Zeitaufwand
12224Festlegung einer Ersatzdosis

(§ 65 Abs. 2 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12225Gestattung der Verwendung eines Dosimeters

(§ 66 Abs. 1 Nr. 2)

nach Zeitaufwand
12226Anordnung des Verfahrens der Personendosismessung

(§ 66 Abs. 2 Satz 4)

nach Zeitaufwand
12227Gestattung der Verlängerung des Zeitraumes für die Einreichung von Personendosimetern

(§ 66 Abs. 3 Satz 2)

122271Gestattung der Verlängerung, wenn die Expositionsbedingungen bei den Personen unterschiedlich sindje Person100
122272Gestattung der Verlängerung, wenn die Expositionsbedingungen bei den Personen gleich sindje Institution250
12228Strahlenpass
(§ 68)
122281Registrierung oder Verlängerung eines Passes

(§ 68 Abs. 1)

je Person60
122282Registrierung als Ersatz eines verlorenen oder unleserlichen Passes

(§ 68 Abs. 1)

120
122283Folgepassregistrierung
(§ 68 Abs. 1)
80
122284Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses

(§ 68 Abs. 4)

je Person oder lnstitution50
12229Gestattung einer Ausnahme im Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren

(§ 70 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12230Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts

(§ 73 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12231Zulassung einer besonderen Strahlenexposition

(§ 74 Abs. 1 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12232Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung bei einer ermächtigten Ärztin oder einem ermächtigten Arzt

(§ 77 Abs. 3)

nach Zeitaufwand
12233Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung für Personen der Kategorie B

(§ 77 Abs. 4)

nach Zeitaufwand
12234Anordnung zur ärztlichen Überwachung von Personen unter 18 Jahren

(§ 77 Abs. 5)

nach Zeitaufwand
12235Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung

(§ 80 Abs. 1)

je Person200
12236Anordnung von Aufgabenbeschränkun- gen oder Untersagung von Aufgaben

(§ 81 Abs. 2 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12237Entscheidung über das Ergebnis einer besonderen ärztlichen Überwachung (§ 81 Abs. 3)nach Zeitaufwand


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
12238Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht

(§ 85 Abs. 2 Satz 1)

100
12239Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht bei der Freigabe

(§ 86 Abs. 3)

100
12240Verlängerung der Frist nach § 88 Abs. 2 für die Überprüfungen nach § 88 Abs. 1 durch einen Sachverständigen auf maximal drei Jahre

(§ 88 Abs. 2)

200
12241Befreiung von der jährlichen Prüfungspflicht durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen

(§ 88 Abs. 3)

100
12242Anordnung zur Prüfung anzeigebedürftiger Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und genehmigungsbedürftiger Störstrahler

(§ 88 Abs. 5 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12243Anordnung von Dichtheitsprüfungen durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen

(§ 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12244Befreiung von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung

(§ 89 Abs. 1 Satz 5)

nach Zeitaufwand
12245Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht, radioaktive Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person zu übergeben

(§ 94 Abs. 6 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12246Anordnung der Prüfung der wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers

(§ 96 Abs. 3)

nach Zeitaufwand
12247Festlegung zulässiger Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser

(§ 102 Abs. 1 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12248Befreiung von der jährlichen Mitteilungspflicht über Ableitungen

(§ 103 Abs. 1 Satz 2)

50
12249Anordnung von Messungen zur Umgebungsüberwachung

(§ 103 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12250Zustimmung zu einer späteren Vorlage der vollständigen und zusammenfassenden Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses

(§ 108 Abs. 3 Satz 3)

100
12251Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel bei der Konstanzprüfung

(§ 116 Abs. 2 Satz 2)

100
12252Festlegung von Abweichungen von Aufbewahrungsfristen

(§ 117 Abs. 2 Satz 2)

150
12253Prüfungen der Ärztlichen Stelle zur Qualitätssicherung

(§ 128 und § 130)

1225301Strahlentherapieje Gerät, bei interstitieller Brachytherapie je
Genehmigungsinhaber
1.575 bis

7.700

1225302nuklearmedizinische Therapieje Genehmigungsinhaber450 bis

1.800

1225303nuklearmedizinische Diagnostikje Prüfung eines von einem Strahlenschutzverantwortlichen eigenverantwortlich verwendeten oder bereitgehaltenen Gerätes350 bis

2.400

1225304Prüfung einer oder eines Strahlenschutz- verantwortlichen, welcher oder welche einen nach § 5 Abs. 9 StrlSchG betriebenen Röntgenstrahler für Untersuchungen und Interventionen eigenverantwortlich verwendet oder bereitstellt (einschließlich eines Arbeitsplatzes)120 bis 980
1225305Prüfung eines jeden weiteren Arbeitsplatzes (z.B. einer weiteren Anwendungsform oder Funktion, auch eines weiteren mit dem Röntgengerät verbundenen Strahlers) eines nach Nr. 1225304 geprüften Strahlers mit eigenständigen technischen Qualitätssicherungsmaßnahmen90 bis 600
1225306Vertiefte Prüfung eines Forschungsvorhabens

(§ 130 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV)

40 bis 500
1225307Prüfung eines Endausgabegerätes (Dokumentationsgerätes) oder eines Bildwiedergabesystems (auch in der Teleradiologie nach § 5 Abs. 38 StrlSchG), die nach Vorgaben des Strahlenschutzrechts einer Qualitätssicherung unterliegen40 bis 220
1225308Prüfung eines in der Teleradiologie nach § 5 Abs. 38 StrlSchG eingesetzten Röntgenstrahlers mit einer Teleradiologieverbindung (inkl. der Verbindungen zu Heimarbeitsplätzen von Teleradiologinnen oder Teleradiologen oder zu einem in die Teleradiologie einbezogenen Hintergrunddienst)300 bis 1.250
1225309Prüfung eines jeden weiteren Strahlers eines nach Nr. 1225308 geprüften Teleradiologieverbundsystems oder einer jeden zusätzlichen Teleradiologieverbindung180 bis 900
1225310Prüfung eines Röntgenstrahlers zur Röntgenbehandlung300 bis 1.400
12254Anordnung einer Untersuchung einer Person durch eine ermächtigte Ärztin oder einen ermächtigten Arzt

(§ 143 Abs. 1)

nach Zeitaufwand
12255Zustimmung zur weiteren Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung an einer Person

(§ 143 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12256Gestattung der Verwendung eines Messgerätes

(§ 157 Abs. 2 Nr. 2)

nach Zeitaufwand
12257Gestattung einer Fristverlängerung für die Einreichung der Messgeräte

(§ 157 Abs. 3 Satz 3)

100
12258Festlegung einer Ersatzdosis

(§ 157 Abs. 5 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12259Ausnahme von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Abs. 1 Satz 1, wenn die Person in nicht mehr als einer fremden Betriebsstätte eine berufliche Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen ausübt

(§ 158 Abs. 1 Satz 2)

50
12260Ausnahme vom Weiterbeschäftigungs- verbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts

(§ 158 Abs. 2 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12261Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung bei einer ermächtigten Ärztin oder einem ermächtigten Arzt

(§ 158 Abs. 3 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12262Anordnung von Maßnahmen zu weiteren Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes

(§ 158 Abs. 4)

nach Zeitaufwand
12263Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten

(§ 165 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12264Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen

(§ 166 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12265Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes

(§ 175 Abs.1)

150
12266Zustimmung zu einer Erweiterung einer Bestimmung nach § 172 Abs. 1 StrlSchG durch das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer Sachverständigenorganisation oder durch eine Erweiterung des Tätigkeitsumfangs der Einzelsachverständigen oder des Einzelsachverständigen

(§ 178 Satz 1)

nach Zeitaufwand


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
123Amtshandlungen nach der AtEV
1231Zustimmung zum Buchführungssystem

(§ 2 Abs. 2)

100
1232Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle

(§ 3 Abs. 1 Satz 1)

nach Zeitaufwand
1233Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

(§ 5 Abs. 3)

nach Zeitaufwand
1234Zulassung der Ablieferung der in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 genannten, radioaktiven Abfälle an eine Landessammelstelle

(§ 5 Abs. 5)

nach Zeitaufwand
1235Genehmigung oder Anordnung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht

(§ 6 Abs. 1)

600
124Sonstige Amtshandlungen
1241Beratung vor Antragstellung

Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungs- oder Freigabeverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach 12101 bis 12108, 12115, 12116, 12118, 12202 und 1242 angerechnet.

nach Zeitaufwand
1242Änderungsgenehmigung, soweit keine wesentliche Änderung nach § 12 Abs. 2 StrlSchGnach Zeitaufwand

2. Nach Nr. 1955 werden als Nr. 1956 bis 195643 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
1956Sachverständigenprüfung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG und § 88 Abs. 4 Nr. 1 StrlSchV
19561an medizinischen Röntgeneinrichtungen
195611Aufnahmegerät, Durchleuchtungsgerätje Gerät450
195612Zusätzlicher Arbeitsplatz oder zusätzlicher Strahlerje Gerät120
195613Knochendichtemessgerätje Gerät350
195614Kombiniertes Aufnahme- und Durchleuchtungsgerät, Angiographiegerätje Gerät600
195615Computertomographiegerätje Gerät550
195616Röntgentherapiegerätje Gerät400
19562an zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen
195621Dentaltubusgerätje Gerät230
195622Panoramaschichtgerätje Gerät350
195623Kombiniertes Fernröntgen- und Panoramaschichtgerätje Gerät400
19563an tiermedizinischen Röntgeneinrichtungen
195631Aufnahmegerät, Durchleuchtungsgerätje Gerät350
19564an technischen Röntgeneinrichtungen
195641Feinstrukturgerät, Grobstrukturgerätje Gerät220
195642Hochschutzgerät, Vollschutzgerät, Schulröntgengerät, Störstrahlerje Gerät160
195643Sachverständigenprüfung nach § 19 Abs. 5 oder § 12 Abs. 2 StrlSchG an Röntgeneinrichtungennach Zeitaufwand

Artikel 4
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23. Oktober 2012 (GVBl. S. 356, 451), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2021 (GVBl. S. 364), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird die Zeile "Röntgenwesen" gestrichen.

2. Nr. 35 wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBl. I S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269), außer Kraft.



Berichtigung der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten und der Kostenerhebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts

Vom 6. September 2024
(GVBl. Nr. 48 vom 09.09.2024)

In Art. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten und der Kostenerhebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts vom 2. Dezember 2021 (GVBl. S. 788) muss

1. in Nr. 121046 in Spalte 4 die Angabe "250" und

2. nach der Zeile der Nr. 12238 folgende Zeile eingefügt werden:


12239Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht bei der Freigabe (§ 86 Abs. 3)100

ID 212674

ENDE