Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz und zur Änderung der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten
- Hamburg -
Vom 22. Dezember 2020
(HmbGVBl. Nr. 73 vom 29.12.2020 S. 711)
Artikel 1
HmbKliSchUmsVO - Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung - Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten
Auf Grund von § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2167, 2197), § 94 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und § 2 des Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 474), geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 399), wird verordnet:
Die Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten vom 11. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 498) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 werden hinter dem Wort "Brandsicherheit" die Wörter "und des Klimaschutzes" eingefügt.
2. § 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. bestimmt auch die in Ergänzung zu den Aufgaben nach § 26b Absatz 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfende Einhaltung von Energieeinsparanforderungen und | "2. bestimmt auch die in Ergänzung zu den Aufgaben nach § 97 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfende Einhaltung von Anforderungen an Gebäude und". |
3. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Durchführung der Energieeinsparverordnung
(1) In Ergänzung zu den Aufgaben nach § 26b EnEV überprüft die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in Wohngebäuden, ob
(2) Die Überprüfungen sind im Zusammenhang mit der ersten Feuerstättenschau oder der Abnahme der Anlage oder der Ersetzung einer Anlage nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen. § 23 und § 26b Absätze 3 bis 5 EnEV gelten entsprechend. | " § 3 Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
(1) In Ergänzung zu den Aufgaben nach § 97 GEG überprüft die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, ob eine Zirkulationspumpe beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet ist (§ 64 Absatz 2 GEG). (2) Die Überprüfungen sind im Zusammenhang mit der ersten Feuerstättenschau oder der Abnahme der Anlage oder der Ersetzung einer Anlage nach dem 1. Januar 2021 durchzuführen. § 7 und § 97 Absätze 3 bis 5 GEG gelten entsprechend." |
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
Nummer Bezeichnung der Tätigkeit Anzahl der Arbeitswerte (AW) Anzahl der Überprüfungen je Kalenderjahr 3. Überprüfung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1
Neu:
Nummer | Bezeichnung der Tätigkeit | Anzahl der Arbeitswerte (AW) | Anzahl der Überprüfungen je Kalenderjahr |
"3. | Überprüfung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 je Nutzungseinheit | 10" |
b) Die Nummern 3.1 und 3.2
Nummer Bezeichnung der Tätigkeit Anzahl der Arbeitswerte (AW) Anzahl der Überprüfungen je Kalenderjahr 3.1 Überprüfung der Anforderungen nach Nummer 1 je Nutzungseinheit 10 3.2 Überprüfung der Anforderungen nach Nummern 2 bis 7 je Nutzungseinheit 10
werden gestrichen.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), sowie der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Die Hamburgische Klimaschutzverordnung vom 11. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 1) wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 202670
ENDE |