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Regelwerk, Energienutzung
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HmbKliSchG - Hamburgisches Klimaschutzgesetz
Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas

- Hamburg -

Vom 20. Februar 2020
(HmbGVBl. Nr. 10 vom 28.02.2020 S. 148; 12.05.2020 S. 280 20; 13.12.2023 S. 443 23)
Gl.-Nr.: 754-1


Archiv: 1997

Erster Teil
Klimaschutzziele, allgemeine Vorschriften

§ 1 Klimaschutz und Klimaanpassung als Querschnittsaufgaben 23

Die Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel müssen bei allen Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berücksichtigt werden. Dabei haben die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in eigener Verantwortung an der Verwirklichung des Klimaschutzes einschließlich der Anpassung an den Klimawandel mitzuwirken.

§ 2 Ziele des Gesetzes 23

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Klima zu schützen, die Anpassung der Stadt an die Folgen des Klimawandels zu stärken und einen Beitrag zur Sicherung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 zu leisten. Dies soll im Rahmen der Möglichkeiten und Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg erreicht werden, unter anderem durch eine möglichst sparsame, rationelle und ressourcenschonende sowie eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren. Der Senat soll den bundesweiten Kohleausstieg unterstützen und darauf hinwirken, ihn zu beschleunigen. Er soll darauf hinwirken, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 31. Dezember 2030 die Beendigung der Energieerzeugung aus Stein- und Braunkohle (Kohleausstieg) möglich gemacht wird. Dabei soll aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme von der Nutzung städtischer Wärmenetze ausgeschlossen werden.

(2) Das Ziel wird verwirklicht im Rahmen der Möglichkeiten und Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch die Umsetzung der Vorgaben des Hamburger Klimaplans (§ 6) unter Ausnutzung von Maßnahmen wie städtebaulicher, verkehrlicher und anderer Planung, finanzieller Förderung, freiwilligen Vereinbarungen mit Wirtschaftsakteuren, Informations- und Bildungsangeboten und ordnungsrechtlichen Maßnahmen.

(3) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele wirkt der Senat insbesondere darauf hin, dass

  1. die Energieumwandlung und -verteilung effizient und gemäß dem Stand der Technik erfolgt,
  2. Maßnahmen der Errichtung, der Ertüchtigung und des Ausbaus des Elektrizitätsverteilernetzes zur Integration erneuerbarer Energien und Verteilung von Energie vorrangig und beschleunigt sowie Maßnahmen zur Sektorkopplung vorrangig umgesetzt werden,
  3. die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels soweit wie möglich vorbereitet und bei allen Planungen und Investitionen der Freien und Hansestadt Hamburg berücksichtigt wird.

(4) Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 sind das Prinzip der Sozialverträglichkeit und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Landeshaushaltsordnung) zu berücksichtigen. Die günstigste Zweck-Mittel-Relation im Sinne dieses Gesetzes besteht insbesondere darin, dass ein möglichst hoher Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 mit einem möglichst geringen Einsatz von Mitteln erreicht wird.

(5) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Gesetzes ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen und privaten Erziehungs- und Bildungsträger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung aufklären und das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit Energie und natürlichen Ressourcen fördern.

§ 2a Besondere Bedeutung von erneuerbaren Energien, Netzausbau und Ladeinfrastruktur 23

Folgende Maßnahmen liegen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Erreichung der in § 2 Absatz 1 genannten Ziele im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit:

  1. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien und der dazugehörigen Nebenanlagen,
  2. die Errichtung, der Betrieb und die Änderung der Elektrizitätsverteilernetze und der für deren Betrieb notwendigen Anlagen, soweit dies für die Errichtung und den Betrieb der in Nummer 1 genannten Anlagen, für den Ausbau der Elektromobilität und die Verteilung von Energien erforderlich ist,
  3. der Ausbau, die Errichtung und der Betrieb der Wärmenetzinfrastruktur,
  4. der Ausbau, die Errichtung und der Betrieb der Wasserstoffnetzinfrastruktur sowie
  5. der Ausbau und die Errichtung der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

§ 3 Begriffsbestimmungen 20 23

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Abwärme, Wärme im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Austausch von Heizungsanlagen, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht werden; als Austausch gilt auch, wenn die Heizungsanlage durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird; bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern liegt ein Austausch vor, sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht werden,
  3. Bruttodachfläche, die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne; besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller Teildachflächen,
  4. Dachbegrünung, die Bepflanzung eines Gebäudedachs; zur Dachbegrünung gehören der Unterbau, die Vegetationstragschicht und die Pflanzen,
  5. Erneuerbare Energien, Energien im Sinne von § 3 Absatz 2 GEG,
  6. (bleibt frei),
  7. Heizungsanlagen, Anlagen zur zentralen Erzeugung überwiegend von Raumwärme und Trinkwarmwasser,
  8. Kohlendioxidemissionen, die durch den Verbrauch von Endenergie in der Freien und Hansestadt Hamburg verursachten Emissionen von Kohlendioxid nach der amtlichen Methodik zur Verursacherbilanz des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein für die Freie und Hansestadt Hamburg,
  9. lokal emissionsfreie Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die bedingt durch ihre Antriebsart beim Betrieb tatsächlich kein Kohlenstoffdioxid, kein Kohlenmonoxid und keine Stickoxide ausstoßen, hierbei gilt uneingeschränkte Technologieoffenheit,
  10. nachträgliche Einbauten von Heizungsanlagen, wenn in ein bisher nicht zentral beheiztes Gebäude eine zentrale Heizungsanlage eingebaut wird,
  11. Nettodachfläche, die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile von Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer notwendiger Dachnutzungen und der nach Norden ausgerichteten Flächenanteile des Daches mit Neigung über 10 Grad,
  12. Nichtwohngebäude, jedes Gebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 23 GEG,
  13. Norden, die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest,
  14. Nutzflächen,
    1. bei Wohngebäuden die Gebäudenutzflächen nach § 3 Absatz 1 Nummer 26 Buchstabe a GEG,
    2. bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundflächen nach § 3 Absatz 1 Nummer 26 Buchstabe b GEG,
  15. öffentliche Gebäude, jedes Nichtwohngebäude, welches zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt wird und im Eigentum
    1. der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    2. einer juristischen Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg oder ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an ihr unmittelbar oder mittelbar
      1. a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
      2. b) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
      3. c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können,
  16. steht; ausgenommen sind Gebäude von juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen des Privatrechts im Sinne von Buchstabe b, soweit diese überwiegend Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen,
  17. Photovoltaikanlagen, ortsfest installierte Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
  18. Planungsbeginn, der Beginn der Leistungsphase 3 gemäß § 34 Absatz 3 Nummer 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1, 7),
  19. Quartierslösungen, Vereinbarungen in Textform zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern zur Umsetzung eines Konzepts für eine gemeinsame energetische Versorgung und Optimierung mehrerer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen,
  20. Sachkundige,
    1. die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten,
    2. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Gewerbe im Bereich Ofen- und Luftheizungsbau, Installations- und Heizungsbau und Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie
    3. Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben,
  21. Sanierungsfahrpläne, gebäudeindividuelle energetische Planungen, die ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude enthalten, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Jahr 2045 orientieren und vollständig oder schrittweise durchgeführt werden können,
  22. Stromdirektheizungen, jedes Gerät im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 29 GEG,
  23. unmittelbare räumliche Umgebung, eines Gebäudes oder einer Stellplatzanlage in Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn eine Photovoltaik oder eine solarthermische Anlage auf demselben Grundstück oder einem unmittelbar angrenzenden Grundstück oder auf demselben Betriebsgelände installiert wird,
  24. unvermeidbare Abwärme, Abwärme aus Prozessen, die eine innerbetriebliche Abwärmevermeidungs- und Effizienzkaskade beinhalten,
  25. Wärmeenergiebedarfe, die Summe der zur Deckung der Wärmebedarfe für Raumwärme und Trinkwasserbereitung jährlich benötigte Wärmemenge einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung; die Bestimmung des Wärmeenergiebedarfs erfolgt entweder durch
    1. die Berechnung nach den technischen Regeln, die in den §§ 20 bis 33 GEG zugrunde gelegt wird; sofern diese Bestimmungen keine technischen Regeln für die Berechnung bestimmter Anteile des Wärmeenergiebedarfs enthalten, wird der Wärmeenergiebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet, oder
    2. die nach anerkannten Regeln der Technik vorgenommene Messung der von der bisherigen Wärmeerzeugungsanlage abgegebenen Wärmemenge, wobei sicherzustellen ist, dass die abgegebene Wärmemenge vollständig und direkt an der Wärmeerzeugungsanlage erfasst wird, oder
    3. die Multiplikation des Endenergieverbrauchs der bisherigen Wärmeerzeugungsanlage mit einem Referenznutzungsgrad von 0,85 bei Heizkesseln, die mit Öl betrieben werden, und 0,9 bei Gaskesseln, sofern die Anlage den gesamten Wärmeenergiebedarf deckt; liegt ein gültiger Energieverbrauchsausweis vor, kann auf die darin enthaltenen Daten zurückgegriffen werden;
  26. in den Fällen der Buchstaben b und c sind die Regelungen des § 82 GEG sinngemäß anzuwenden,
  27. Wärmenetze, Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grenze eines Grundstücks hinaus haben; Einrichtungen, die ausschließlich und direkt Industriestandorte mit Wärme, die nicht als Raumwärme oder zur Trinkwarmwasserbereitung genutzt wird, versorgen, gelten nicht als Wärmenetz,
  28. Wärmeversorgungsunternehmen, natürliche oder juristische Personen, die Dritte als Letztverbraucherinnen bzw. Letztverbraucher über ein Wärmenetz mit Wärme versorgen,
  29. wesentliche Umbauten des Daches, Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird,
  30. a. On-Demand-Dienste sind Verkehre, die auf Bestellung und nicht nach einem festen Fahrplan und Linienweg fahren,
  31. Wirtschaftsverkehr, die Ortsveränderung von Personen oder Gütern, die mit geschäftlicher Zielsetzung erfolgt; Wirtschaftsverkehr umfasst sowohl den Personenwirtschaftsverkehr als auch den Güterverkehr zwischen Wirtschaftseinheiten; Personenwirtschaftsverkehr beinhaltet alle regelmäßigen beruflichen Wege, die von Erwerbstätigen als Teil ihrer Berufstätigkeit zurückgelegt werden, zum Beispiel Wege von Handwerkern und Handwerkerinnen oder Pflegediensten im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstleistung; der Weg von Beschäftigten zur Arbeit gehört nicht zum Wirtschaftsverkehr,
  32. Wohngebäude, jedes Gebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG .

§ 4 Hamburger Klimaschutzziele 23

(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen in Anlehnung an die Verursacherbilanz der Freien und Hansestadt Hamburg soll das Erreichen eines möglichst stetigen Reduktionspfads wie folgt angestrebt werden:

  1. bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Kohlendioxidemissionen um 70 vom Hundert (v. H.),
  2. bis zum Jahr 2045 eine Reduktion der Kohlendioxidemissionen um 98 v. H.

(2) Mit der Verringerung der energiebedingten Kohlendioxidemissionen um 98 v. H. und einer Einbeziehung von Kohlenstoffsenken verfolgt die Freie und Hansestadt Hamburg das Ziel der Netto-CO2-Neutralität bis 2045.

(3) Sektorziele für die Kohlendioxidemissionen aus den Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie und Verkehr und Zwischenziele für die Jahre 2035 und 2040 ergeben sich aus dem Hamburger Klimaplan; sie unterliegen im Rahmen seiner Fortschreibung einer regelmäßigen Anpassung.

(4) Der Senat überprüft die Zielerreichung nach den Absätzen 1 bis 3 und § 6 unter Einbindung des Klimabeirates (§ 7) sowie für den Zeitraum nach dem Jahr 2030 die Notwendigkeit weiterer Ziele.

§ 5 Anpassung an die Folgen des Klimawandels 23

(1) Entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 3 berücksichtigt der Senat die Folgen des Klimawandels, unter anderem durch Maßnahmen eines vorsorgenden Hochwasserschutzes, städtebaulicher und landschaftsplanerischer Instrumente sowie des Gesundheitsschutzes. Er setzt die Maßnahmen der Strategie zur Anpassung Hamburgs an den Klimawandel um.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg ergreift die ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg bei ihren Anpassungsmaßnahmen zu unterstützen. Sie kooperiert zu dem Zweck der möglichst weitgehenden Vorsorge mit den angrenzenden Ländern.

§ 6 Hamburger Klimaplan 23

(1) Der Senat beschließt den Hamburger Klimaplan. Dieser enthält die verbindlichen Sektorziele und legt die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen fest. Er enthält eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Zielerreichung, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie eine Prognose der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Zielerreichung und der Entwicklung der Rahmenbedingungen einschließlich weiterer erforderlicher Maßnahmen.

(2) Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle zwei Jahre über den Stand der Zielerreichung und der Umsetzung der Maßnahmen des Hamburger Klimaplans (Zwischenbericht). Wird im Rahmen des Zwischenberichts festgestellt, dass die klimapolitischen Ziele verfehlt werden, soll sich der Senat ausgehend von einer Analyse der Gründe für die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene einsetzen und, soweit möglich, auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen entwickeln.

(3) Im Übrigen beschließt der Senat die Fortschreibung des Klimaplans alle vier Jahre und legt diesen der Bürgerschaft vor. Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Der Senat beteiligt die Öffentlichkeit im Rahmen der Fortschreibung des Klimaplans.

§ 7 Klimabeirat 23

(1) Der Senat setzt einen Klimabeirat ein. Der Klimabeirat berät den Senat bei der Umsetzung dieses Gesetzes und des Klimaplans. Der Klimabeirat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener wissenschaftlicher Bereiche zusammen. Seine Mitglieder werden vom Senat für fünf Jahre benannt und nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann der Senat jederzeit nachbesetzen. Der Klimabeirat soll Empfehlungen abgeben, die den Berichten und Vorlagen nach § 6 Absätze 2 und 3 beizufügen sind. Er kann auch öffentliche Stellungnahmen abgeben und öffentlich tagen.

(2) Der Klimabeirat wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird durch die für das Klima zuständige Behörde eingesetzt.

(3) Der Senat regelt Näheres zum Klimabeirat in einer Geschäftsordnung.

Zweiter Teil
Wärmenetze, Kohleausstieg

§ 8 Anschluss- und Benutzungsgebot 23
siehe auch HmbKliSchVO

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes den Anschluss zu beheizender beziehungsweise zu kühlender Gebäude an eine Einrichtung zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme oder Nah- und Fernkälte (Anschlussgebot) und deren Benutzung (Benutzungsgebot) vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung ist das jeweilige Anschluss- und Benutzungsgebot für eine ressourceneffiziente und klimaschonende Wärme- und Kälteversorgung zu bestimmen. Der Senat wird ermächtigt, die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren auf die Bezirksämter weiter zu übertragen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sollen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot vorgesehen werden, insbesondere bei Gebäuden mit einem besonders niedrigen Wärme- beziehungsweise Kälteenergiebedarf oder mit Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen, die dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß aufweisen beziehungsweise in absehbarer Zeit besitzen werden als die nach Absatz 1 vorgesehene Einrichtung. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würden. Die Befreiungen können zeitlich befristet werden. Das Anschluss- und Benutzungsgebot kann durch Rechtsverordnung auch für Gebäude mit bestehenden Heizungsanlagen vorgesehen werden, wenn ein Austausch oder Ersatz erfolgt. Die Regelungen der Rechtsverordnung dürfen in den erfassten Gebieten bestehende Quartierslösungen nicht beeinträchtigen.

§ 9 Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen 23

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen werden spätestens nach dem 31. Dezember 2019 keine von Dritten unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme beziehen oder vertreiben.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen werden spätestens nach dem 31. Dezember 2030 keine Wärme selbst erzeugen oder vertreiben, die unmittelbar auf der Erzeugung aus Stein- oder Braunkohle basiert. Sie sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der in § 2 Absatz 1 genannten Ziele den Einsatz von unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierter Wärme bereits vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist möglichst weitgehend zu vermeiden. Spätestens zum 31. Dezember 2025 prüft die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der in § 2 Absatz 1 genannten Ziele, ob ein vollständiger Verzicht auf unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierter Wärme vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist möglich ist.

(3) Im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihrer juristischen Personen einschließlich deren Tochterunternehmen stehende Flächen, für die das Hamburgische Wegegesetz nicht gilt, werden für die Verlegung von neuen Wärmenetzen nicht zur Verfügung gestellt, wenn diese Wärmenetze für Wärme aus Erzeugungsanlagen verwendet werden sollen, in denen unmittelbar Stein- oder Braunkohle eingesetzt wird. Dies gilt nicht für die Erweiterung bestehender Wärmenetze, die ausschließlich dem Anschluss neuer, bisher nicht an das Wärmenetz angeschlossener Wärmekunden oder Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmer dient sowie für die Umlegung und Sanierung bestehender Netzabschnitte.

§ 10 Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmenetze 23

(1) Wärmenetzbetreiber sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze einen Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Darin ist darzulegen, wie bis zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung vollständig auf Basis erneuerbarer Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus erreicht werden kann und wie sichergestellt wird, dass bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 50 v. H. der jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus stammt. Der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 der zuständigen Behörde vorzulegen. Er ist spätestens fünf Jahre nach der letzten Erstellung zu aktualisieren und erneut der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde prüft die Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne auf ihre Schlüssigkeit und ihre Umsetzbarkeit bezüglich der Zielvorgaben für das Jahr 2030 und bescheinigt dies dem Wärmenetzbetreiber. Bei der Prüfung soll die zuständige Behörde bei mehreren Wärmenetzen eines Wärmenetzbetreibers einen summarischen Ansatz wählen. Die zuständige Behörde überwacht laufend die voraussichtliche Einhaltung der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne und weist die Wärmebetreiber rechtzeitig auf voraussichtliche oder festgestellte Abweichungen hin.

(3) Wärmenetzbetreiber haben aktuelle Informationen über den spezifischen Kohlenstoffdioxid-Faktor, den Anteil und die Art erneuerbarer Energien und den Primärenergiefaktor des jeweiligen Wärmenetzes auf der Internetseite des Wärmeversorgungsunternehmens oder an anderer geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Informationen nach Absatz 3 sowie die Zielwerte aus den Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen nach Absatz 1 werden in das Wärmekataster aufgenommen.

(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, den Inhalt, die Bewertungskriterien für einzelne Prozesse und die Zielwerte der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne nach Absatz 1 sowie Näheres über die Informationen nach Absatz 4 mit dem Ziel der Vergleichbarkeit näher zu konkretisieren.

Dritter Teil 23
Gebäude, Solargründach, erneuerbare Energien

§ 11 Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen 20 23

(1) Der Neuanschluss fest installierter Stromdirektheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als 1,5 Kilowatt Leistung für jede Wohnungs-, Betriebs oder sonstige Nutzungseinheit ist unzulässig.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für den Austausch und Ersatz von Stromdirektheizungen nach dem 31. Dezember 2025.

(3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn der Verzicht auf den Neuanschluss oder der Austausch und Ersatz von fest installierten Stromdirektheizungen im Einzelfall technisch unmöglich ist oder soweit er im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

(4) Wird entsprechend des Absatzes 3 eine Stromdirektheizung installiert, so ist über die Einhaltung dieser Vorschrift ein Nachweis anzufertigen. Der Verpflichtete hat den Nachweis nach Satz 1 ab dem Ausstellungsdatum für zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:

  1. Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sowie deren Vollzug,
  2. Ausstellungsberechtigte für den Nachweis nach Absatz 4.

(6) Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 2 Absatz 2 GEG genannten Gebäude.

§ 12 (aufgehoben) 20 23

§ 13 Vorrang des baulichen sommerlichen Wärmeschutzes im Bestand 20 23

(1) Vor der Neuinstallation raumlufttechnischer Anlagen oder von Bauelementen zur mechanischen Kühlung von bestehenden Gebäuden oder Aufenthaltsräumen in bestehenden Gebäuden muss eine Prüfung von baulichen Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz erfolgen. Die mechanische Kühlung ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes oder der Räume nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Bauliche Maßnahmen sind nur zu betrachten, soweit sie öffentlich-rechtlich, insbesondere bauordnungs- und denkmalschutzrechtlich, zulässig sind.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die in § 2 Absatz 2 GEG genannten Gebäude. Absatz 1 gilt nicht für

  1. Einrichtungen zur Kranken- oder Altenpflege,
  2. die Nutzung von Prozesswärme und -kälte,
  3. Anlagen, welche der Erfüllung von gesetzlichen Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze dienen sowie
  4. Mieterinnen und Mieter von Wohnraum.

(3) Anforderungen anderer Vorschriften an raumlufttechnische Anlagen oder Bauelemente zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Räumen bleiben unberührt.

(4) Das Erfordernis eines Nachweises zur Prüfung nach Absatz 1 obliegt der Errichterin oder dem Errichter der Anlage zur mechanischen Kühlung. Der Nachweis ist von einer fachkundigen Person zu erbringen. Fachkundig sind insbesondere

  1. Handwerkerinnen und Handwerker des Gewerbes Kälteanlagenbauer,
  2. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
  3. Energieberaterinnen und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.

Die zum Nachweis verpflichtete Person nach Satz 1 hat den Nachweis ab dem Ausstellungsdatum für zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen:

  1. die Kriterien für die Bewertung der bautechnischen oder anderweitig geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2,
  2. die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 1 Satz 2,
  3. das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 4.

§ 14 Förderung klimafreundlicher Baustoffe 23

Der Senat strebt an, bei zu errichtenden Gebäuden und der Änderung von bestehenden Gebäuden klimafreundliches und nachhaltiges Bauen zu fördern, um so den Energieeinsatz beziehungsweise die Kohlendioxidemissionen bei der Herstellung der Baustoffe möglichst weitgehend zu reduzieren. Konkrete Maßnahmen sind im Hamburger Klimaplan vorzusehen.

§ 15 (aufgehoben) 23

§ 16 Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung von Solargründächern 23

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt an, dass zum Zwecke der ressourcenschonenden Energieerzeugung, der Klimaanpassung und der Biodiversität alle geeigneten Dachflächen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen in Kombination mit Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung ausgestattet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von zu errichtenden Gebäuden haben dauerhaft sicherzustellen, dass Photovoltaikanlagen auf ihren Dachflächen errichtet und betrieben werden. Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines bestehenden Gebäudes. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf ihren jeweiligen Dachflächen eines Dritten bedienen.

(3) Photovoltaikanlagen nach Absatz 2 Satz 1, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, müssen mindestens 30 v. H. der Bruttodachfläche bedecken. Photovoltaikanlagen nach Absatz 2 Satz 2, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, müssen mindestens 30 v. H. der Nettodachfläche bedecken. Diese Pflicht wird auf die installierte Leistung der Photovoltaikanlage begrenzt, für die die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 19), hat, ohne an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung des Zahlungsanspruchs teilnehmen zu müssen, die dem Zubauvolumen nach begrenzt sind.

(4) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 liegt, haben darüber hinaus zu errichtende Dächer mit bis zu 10 Grad Dachneigung mit mindestens 70 v. H. der Bruttodachfläche dauerhaft, struktur- und artenreich und mindestens extensiv zu begrünen. Dies gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2027 begonnen wurden und unter der Maßgabe, dass die Nettodachfläche zu begrünen ist. Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Die Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4 entfallen, soweit ihre Erfüllung

  1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,
  2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
  3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Auf Antrag kann im Einzelfall von den Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4 befreit werden, wenn ihre Erfüllung aufgrund besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Über den Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(6) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 gilt als erfüllt,

  1. soweit auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden,
  2. soweit auf den Teilen der Gebäudehülle oder auf dem versiegelten Grundstück, die für die Nutzung von solarer Energie geeignet sind, andere Einrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie installiert werden, deren installierte Leistung mindestens derjenigen einer Photovoltaikanlage nach den Absätzen 2 und 3 entspricht,
  3. soweit mehrere Hauptgebäude auf einem Grundstück vorhanden sind und nachgewiesen wird, dass die Photovoltaikanlagen auf einem oder mehreren der Gebäude zusammengefasst werden, wenn die installierte Leistung mindestens derjenigen nach den Absätzen 2 und 3 entspricht.

Absatz 4 bleibt unberührt.

(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:

  1. die Anforderungen an die Dachbegrünung nach Absatz 4,
  2. die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,
  3. die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3,
  4. die von den Pflichten nach den Absätzen 2 und 4 ausgenommenen Gebäude,
  5. das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,
  6. weitere Ausnahmen und Erfüllungsmöglichkeiten für die Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4,
  7. die Anforderungen an die Erfüllungsmöglichkeiten nach Absatz 6,
  8. Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 5 Satz 2,
  9. weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zwingend erforderliche Angaben.

(8) Eine Förderung aufgrund einer Förderrichtlinie bleibt unberührt.

§ 16a Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen 23

(1) Beim Neubau einer für eine Nutzung von solarer Strahlungsenergie geeigneten offenen Stellplatzanlage mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach dem 1. Januar 2024 hat die Eigentümerin oder der Eigentümer über den für eine Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen eine Photovoltaikanlage zu installieren, deren Modulfläche mindestens 40 v. H. der für die Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen beträgt. Einem Neubau gemäß Satz 1 steht der Ausbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Stellplatzfläche mit mehr als 35 Stellplätzen entsteht. Bestehende Stellplatzflächen werden nicht berücksichtigt. Die oder der Verpflichtete kann sich zur Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 eines Dritten bedienen. § 48 der Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht bei Stellplatzflächen, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind.

(3) Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage gemäß Absatz 1 kann ersatzweise eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche oder auf anderen Flächen der Gebäudehülle eines gleichzeitig mit der Stellplatzanlage neu errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung der neuen Stellplatzanlage installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit Flächen in Anspruch genommen werden sollen, die für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 16 benötigt werden.

(4) Die Pflicht entfällt, wenn ihre Erfüllung

  1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,
  2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
  3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Auf Antrag kann im Einzelfall von den Pflichten nach Absatz 1 befreit werden, wenn ihre Erfüllung aufgrund besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Über den Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:

  1. die Mindestanforderungen an eine für eine Nutzung von solarer Strahlungsenergie geeignete offene Stellplatzanlage,
  2. die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
  3. die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
  4. die von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommenen Stellplatzanlagen,
  5. das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,
  6. Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 4 Satz 2,
  7. weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zwingend erforderliche Angaben.

§ 17 Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung 23

(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v. H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken. Die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage zur Heizungsunterstützung und zentralen Trinkwarmwasserbereitung mit einer Aperturfläche von 0,07 m2 je Quadratmeter Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,06 m2 je Quadratmeter Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1.

(3) Die Erfüllung der Verpflichtung ist innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(4) Geht das Eigentum an dem Gebäude auf neue Eigentümerinnen oder Eigentümer über, bevor die Nutzungspflicht nach Absatz 1 erfüllt ist, geht auch diese auf die neuen Eigentümerinnen oder Eigentümer über.

(5) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt,

  1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 18
    1. anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht oder
    2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
  2. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 18 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

(6) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen:

  1. die Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien nach Absatz 1,
  2. die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3,
  3. die von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 3 ausgenommenen Gebäude.

Der Senat hat die Rechtsverordnung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

§ 18 Ersatzmaßnahmen 23

(1) Die Pflicht nach § 17 Absatz 1 kann durch folgende geeignete Ersatzmaßnahmen erfüllt werden:

  1. Anschluss an ein Wärmenetz,
  2. nach Maßgabe einer nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung durch
    1. Energieeinsparungen durch baulichen Wärmeschutz,
    2. Sanierungsfahrpläne,
    3. Quartierslösungen.

(2) Der Anschluss an ein Wärmenetz muss die Anforderungen des § 17 Absatz 1 erfüllen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Heizungsanlage auch dann zur Erfüllung der Pflichten aus § 17 an ein Wärmenetz, welches die Anforderungen des § 17 Absatz 1 noch nicht erfüllt, anschließen, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen des Wärmenetzes einen nach § 10 Absatz 2 geprüften Dekarbonisierungsfahrplan vorgelegt hat. Auf Antrag kann die zuständige Behörde für den beabsichtigten Anschluss an ein Wärmenetz die Frist zur Erfüllung der Pflicht nach § 17 Absatz 1 verlängern, insbesondere wenn der geordnete Netzausbau dies erfordert.

(3) Der Senat wird ermächtigt, die Anforderungen an die Ersatzmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der zu erreichenden Anteile erneuerbarer Energien oder der zu erbringenden Reduktion von Kohlendioxidemissionen einschließlich des Verfahrens ihrer Berechnung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 19 Kombinationsmöglichkeiten

Die Nutzung erneuerbarer Energien nach § 17 Absatz 1 und Ersatzmaßnahmen nach § 18 Absatz 1 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 17 Absatz 1 kombiniert werden. Der Senat wird ermächtigt, die Anforderungen an die Kombination einschließlich des Verfahrens ihrer Berechnung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Vierter Teil 23
Öffentliche Gebäude und CO2-neutrale Verwaltung

§ 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude; Anmietung von Gebäuden durch die öffentliche Hand 23

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Vorbildwirkung für ihre öffentlichen Gebäude nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes. Zudem wirken sie darauf hin, dass juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Nummer 15 Buchstabe b diese Vorschriften auf ihre öffentlichen Gebäude entsprechend anwenden.

(2) Über die allgemein geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften hinaus ist beim Neubau und bei Erweiterungen von öffentlichen Gebäuden, für die mit den Planungen nach dem 1. Januar 2024 begonnen wird, der Effizienzgebäude-40 Standard bei Nichtwohngebäuden nach Anlage 1 anzuwenden. Ausgenommen sind Gebäude gemäß § 2 Absatz 2 GEG.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sanieren öffentliche Gebäude fortlaufend. Bei Modernisierungen und Instandsetzungen sowie bei sonstigen wesentlichen Veränderungen von öffentlichen Gebäuden sind ebenfalls besondere Klimaschutzvorgaben einzuhalten. Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Im Falle der Anmietung von Gebäuden haben die Freie und Hansestadt Hamburg sowie ihre Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Vertragsabschluss sowie bei Vertragsverlängerung darauf hinzuwirken, dass

  1. bei angemieteten Neubauten Absatz 2,
  2. bei angemieteten Bestandsbauten im Falle einer Modernisierung, Instandsetzung oder wesentlichen Veränderung Absatz 3

Anwendung findet. Zudem wirken sie darauf hin, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des Privatrechts im Sinne von § 3 Nummer 15 Buchstabe b bei der Anmietung von Bestandsbauten Satz 1 Nummer 2 entsprechend anwenden. Im Falle der Anmietung von Gebäuden, die den Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, muss der zuständigen Behörde dargelegt werden, dass keine zumutbaren Alternativen vorliegen.

(5) Die Durchführung von Planungswettbewerben für Gebäude erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an Nachhaltiges Bauen entsprechend der anerkannten Regeln der Technik. In der Aufgabenbeschreibung werden die wesentlichen projektspezifischen Nachhaltigkeitsanforderungen formuliert und deren Berücksichtigung im Wettbewerbsbeitrag geprüft.

§ 21 Nutzung von erneuerbaren Energien 23

(1) Unter den Voraussetzungen des § 17 sollen bei öffentlichen Gebäuden im Regelfall mindestens 70 v. H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Die Vorgaben von Satz 1 gelten als erfüllt, wenn ein öffentliches Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird und der Wärmeenergiebedarf hieraus gedeckt wird.

(2) Bei zu errichtenden öffentlichen Gebäuden ist über die Vorgabe des § 16 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 hinaus so viel Dachfläche wie möglich mit Photovoltaikanlagen zu belegen. Dies gilt insbesondere nicht, soweit es rechtlich oder technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist sowie die Flächen mit anderen technischen Aufbauten, beispielsweise zur Erzeugung erneuerbarer Energien belegt sind. § 16 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Über die Regelung des § 16 hinaus sollen auf bestehenden öffentlichen Gebäuden Photovoltaikanlagen auf der gesamten Nettodachfläche errichtet werden. Dies gilt insbesondere nicht, soweit es rechtlich oder technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder die Flächen mit anderen technischen Aufbauten, beispielsweise zur Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden. § 16 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Im Sinne der Absätze 2 und 3 werden sämtliche Behörden verpflichtet, den Bau von Photovoltaikanlagen voranzutreiben ("Solarpflicht"). Wenn die Behörden nicht Eigentümer der Gebäude sind, müssen sie gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer darauf hinwirken, dass die Vorgaben der Absätze 2 und 3 eingehalten werden. Zudem wirken sie darauf hin, dass juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Nummer 15 Buchstabe b diese Vorschriften auf ihre öffentlichen Gebäude entsprechend anwenden.

(5) 2026 legt der Senat einen Bericht über die Eignung von Dach- und Fassadenflächen der von ihnen genutzten bestehenden öffentlichen Gebäude zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien vor. Der Bericht umfasst außerdem eine Darstellung der erfolgten und ausstehenden Maßnahmen zur Erfüllung der Solarpflicht.

§ 22 Klimafreundliche Baustoffe bei öffentlichen Gebäuden 23

(1) Bei Maßnahmen zur Errichtung und Änderung öffentlicher Gebäude, für die mit den Planungen nach dem 1. Januar 2024 begonnen wird, ist ab einer Höhe von drei Millionen Euro Bauwerkskosten

  1. beim Einsatz von Holz nachzuweisen, dass das Holz aus zertifizierter, nachhaltiger Forstwirtschaft stammt,
  2. bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen, ob für tragende Bauteile in oberirdischen Baukonstruktionen Holz eingesetzt werden kann,
  3. bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen, ob beim Einsatz von Beton der höchstmögliche Anteil an rezyklierter Gesteinskörnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verwendet werden kann,
  4. bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen, ob wiederverwendbare Bauteile aus Rückbau oder Baustoffe, die überwiegend aus Recyclingmaterial oder aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen, eingesetzt werden können,
  5. nach erfolgter Prüfung gemäß der Nummern 2 bis 4 für das jeweilige Gebäude oder bei Gebäuden mit vergleichbaren spezifischen Treibhausgasemissionen für ein dafür charakteristisches Gebäude eine Berechnung und Optimierung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus gemäß den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen und zu dokumentieren,
  6. im Fall von Ersatzneubau oder wesentlichem Umbau nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu prüfen und zu dokumentieren, ob eine Sanierung oder Modernisierung des bestehenden Gebäudes aus Gründen des Klimaschutzes zu bevorzugen wäre.

(2) Die Dokumentationen nach Absatz 1 Nummern 5 und 6 sind der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Sofern bei der Umsetzung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen keine Baustoffe oder Bauteile im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2 bis 4 eingesetzt werden können, ist dies zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung hat dabei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die zuständige Behörde legt die darüber hinaus anzuwendenden Parameter für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung fest.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt bis zum 1. Februar 2025 an, das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) auf Landesebene einzuführen und auf den Neubau und die wesentliche Modernisierung öffentlicher Gebäude im Regelfall anzuwenden.

§ 23 CO2-neutrale Verwaltung 23

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird bis zum Jahr 2030 die Landes- und Bezirksverwaltung, insbesondere den Fuhrpark, CO2-neutral organisieren. Öffentliche Gebäude sind hinsichtlich ihres Wärmebedarfs ausgenommen; die §§ 20 bis 22 bleiben unberührt. Die nicht zu vermeidenden Kohlendioxidemissionen sind über geeignete Mechanismen auszugleichen.

(2) Soweit dies rechtlich möglich ist, sind Neubeschaffungen von städtischen Personenkraftwagen ab dem 1. Januar 2024 CO2-frei zu tätigen. Neubeschaffungen von städtischen Lastkraftfahrzeugen sind ab dem 1. Januar 2025 - soweit rechtlich möglich - CO2-frei zu tätigen.

(3) Von der Pflicht gemäß Absatz 2 sind Fahrzeuge mit besonderen dienstlichen Nutzungs- und Sicherheitsanforderungen ausgenommen, soweit am Markt keine im Betrieb CO2-freien Fahrzeuge verfügbar sind, die diesen Anforderungen genügen. Satz 1 gilt insbesondere für Kranken-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehr sowie sonstige Spezialfahrzeuge und in begründeten Fällen für Fahrzeuge der kritischen Infrastruktur.

§ 24 Funktionalitätsvorbehalt, Ausnahmen 23

Die Anforderungen nach den §§ 16 und 16a sowie  §§ 20 bis 23 gelten nur insoweit, als bei deren Einhaltung die Funktionalität der öffentlichen Gebäude und der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung nicht beeinträchtigt wird. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen in Bezug auf öffentliche Gebäude zu regeln, die auf eine vorübergehende Nutzung angelegt sind oder Sonderfunktionen dienen.

Fünfter Teil 23
Wärmeplanung, Wärmekataster und Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich

§ 25 Wärme- und Kälteplanung

(1) Die zuständige Behörde nimmt Aufgaben einer Wärme- und Kälteplanung wahr, die an den Zielen des § 2 orientiert sind. Aufgaben einer Wärme- und Kälteplanung beziehen sich insbesondere auf die Identifizierung von energie- und kosteneffizienten Maßnahmen in einer räumlichen Gebietseinheit, die Koordination von Infrastrukturmaßnahmen im Versorgungsbereich sowie die enge Verzahnung dieser mit der Stadtentwicklung und Bauleitplanung. Damit werden Maßnahmen hin zu einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung in der Stadt eingeleitet. Hierfür kann die zuständige Behörde Energiepläne erstellen oder von Dritten erstellen lassen.

(2) Bei städtebaulichen Planungen sind Ergebnisse der Energiepläne nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

§ 26 Wärmekataster

(1) Die zuständige Behörde führt ein Wärmekataster.

(2) Das Wärmekataster kann die folgenden Daten enthalten:

  1. Anschrift von Gebäuden (Straße, Hausnummer, Postleitzahl),
  2. Nutzungsarten von Gebäuden,
  3. Baujahre von Gebäuden,
  4. Gebäudetypen,
  5. Volumen, Grundfläche, Höhe, Geschosszahl und beheizte Flächen von Gebäuden,
  6. Wärme- und Kälteenergieverbrauch von Gebäuden,
  7. Wärme- und Kälteenergiebedarf von Gebäuden,
  8. energetischer Sanierungszustand von Gebäuden,
  9. Art, Alter, Leistung sowie verwendete Energiequellen von Energieumwandlungsanlagen, insbesondere Wärmeerzeugungsanlagen,
  10. Art, Alter, Lage, Leitungslänge, Durchmesser und Temperaturniveau von Ver- und Entsorgungsnetzen, einschließlich Hausanschlussleitungen,
  11. Zielwerte der Dekarbonisierungsfahrpläne nach § 10,
  12. Abwärmepotenziale, insbesondere Lage, Leistung, Arbeit, Temperaturniveau und zeitliche Verfügbarkeit,
  13. Dach- und Freiflächenpotenziale für die solare Energiegewinnung im Stadtgebiet.

Das Wärmekataster beschränkt sich dabei auf die in Satz 1 genannten Daten.

(3) Für die Daten aus dem Wärmekataster besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht.

§ 26a Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten für das Wärmekataster 23

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Wärme- und Kälteplanung, insbesondere zur Führung des Wärmekatasters, personenbezogene Daten nach § 26 Absatz 2 zu erheben und weiter zu verarbeiten, soweit dies für den Zweck der Wärme- und Kälteplanung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Ersterhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war.

(2) Die im Wärmekataster enthaltenen Daten dürfen in anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Die zuständige Behörde hat dabei sicherzustellen, dass durch die Anonymisierung der Daten keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.

§ 26b Datenübermittlung für das Wärmekataster 23

(1) Wärmeversorgungsunternehmen und Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung zum Zweck der Führung des Wärmekatasters ihnen vorliegende Daten gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln.

(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihnen auf Anfrage aus dem Kehrbuch gemäß § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten zu übermitteln:

  1. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchfHwG),
  2. das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SchfHwG),
  3. die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 23), in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SchfHwG).

Die Daten nach Satz 1 sind erforderlich und werden zum Zweck der Führung des Wärmekatasters nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 8 und 9 verarbeitet.

§ 27 Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich, Verantwortlicher 23

(1) Die jeweils zuständige Behörde nimmt Aufgaben zum Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich wahr.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Klimaschutzziele nach diesem Gesetz werden von der zuständigen Behörde auf repräsentativer Grundlage als Landesstatistik Erhebungen bei Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern oder ihren Beauftragten über den Zustand und die Merkmale ihrer Gebäude durchgeführt. Die Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Erhebungen ergeben sich aus Anlage 2.

(3) Die jeweilige Erhebung nach Absatz 1 erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von Eigentümerinnen und Eigentümern von Hamburger Wohngebäuden (§ 3 Nummer 29) oder Nichtwohngebäuden (§ 3 Nummer 12), die keine öffentlichen Gebäude nach § 3 Nummer 15 sind (Bruttostichprobe). Die repräsentative Bruttostichprobe wird auf Grundlage der bei den in § 28 Absatz 3 genannten Stellen vorhandenen Daten gezogen. Zusätzlich zu dem nach Satz 1 über eine Zufallsstichprobe ermittelten Kreis der zu Befragenden erhalten alle übrigen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer im Sinne von Satz 1, die im Rahmen der Zufallsstichprobe nicht gezogen wurden, die Möglichkeit, an der Erhebung teilzunehmen.

(4) Die Erhebungen nach Absatz 1 sollen alle vier Jahre für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr durchgeführt werden. Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind nicht zur Auskunft verpflichtet.

§ 28 Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten und Datenübermittlung für das Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich 23

(1) Die jeweils zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck des Monitorings der Klimaschutzziele im Gebäudebereich personenbezogene Daten nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 zu erheben und weiter zu verarbeiten, soweit dies für den Zweck des Monitorings erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Ersterhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war.

(2) Die Ergebnisse von Erhebungen zum Zweck des Monitorings der Klimaschutzziele im Gebäudebereich dürfen in anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

(3) Entsorgungsträger, Verteilernetzbetreiber und Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung zum Zweck des Monitorings der Klimaschutzziele im Gebäudebereich ihnen vorliegende Daten gemäß Abschnitt 2 Nummern 1 bis 3 der Anlage 2 zu übermitteln.

(4) Die erhobenen Daten zu den Hilfsmerkmalen im Sinne von § 27 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt 2 der Anlage 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber nach Abschluss der Erhebung der Erhebungsmerkmale zu löschen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Stellen, die von den zuständigen Behörden mit der Erhebung von Daten nach § 27 Absatz 1 beauftragt worden sind.

Sechster Teil
Klimaschutz im Verkehr

§ 29 Nachhaltige Mobilität 23

(1) Ziel der Freien und Hansestadt Hamburg ist es, eine nachhaltige und emissionsarme Mobilität im Sinne von § 4 Absatz 3 zu erreichen, insbesondere durch:

  1. den Ausbau, die Verbesserung und Optimierung der Rad- und Fußweginfrastruktur sowie des Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit dem Ziel einer Steigerung des Anteils des Umweltverbunds; dazu zählen auch in das ÖPNV-Angebot integrierte Mobilitätsformen wie Bike- und Carsharing sowie On-Demand-Dienste,
  2. die schrittweise Erhöhung des Anteils lokal emissionsfreier Kraftfahrzeuge,
  3. die Reduzierung verkehrsbedingter Beeinträchtigungen von Klima, Umwelt und Gesundheit im Rahmen eines funktionsfähigen und stadtverträglichen Wirtschaftsverkehrs,
  4. geeignete verkehrsberuhigende und verkehrsreduzierende Maßnahmen.

(2) Alle mobilitäts- und infrastrukturbezogenen Planungen berücksichtigen in besonderer Weise die Ziele dieses Gesetzes. Beim Bau oder Umbau von öffentlichen Straßen sind die Ziele dieses Gesetzes zu beachten und zu fördern. Es wird darauf hingewirkt, dass diese den Erfordernissen eines attraktiven und sicheren Fahrrad- und Fußgängerverkehrs entsprechen.

§ 29a Emissionsfreie Personenbeförderung 23

(1) Ab dem 1. Januar 2025 darf eine Genehmigung für ein Kraftfahrzeug, das von dem Unternehmen erstmals im Taxen-, Mietwagen- oder gebündelten Bedarfsverkehr eingesetzt werden soll, nur erteilt werden, wenn es sich um ein lokal emissionsfreies Kraftfahrzeug im Sinne von § 3 Nummer 9 handelt. Für ein Kraftfahrzeug, welches mit mindestens acht Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz zugelassen oder für die Beförderung von während der Fahrt in Rollstühlen sitzenden Menschen geeignet ist, gilt dies erst ab dem 1. Januar 2027.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Mietwagenverkehr im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 insbesondere für Oldtimer im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199 S. 1, 2) in der jeweils geltenden Fassung und Fahrzeuge mit Sonderaufbauten zulassen.

Siebter Teil 23
Befugnisse der zuständigen Behörden, Vollzug, Datenverarbeitung

§ 30 Befugnisse der zuständigen Behörde, Betretungsrechte, Datenverarbeitungsbefugnisse 23

(1) Die jeweils zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 11, 13, 16, 16a und 17, und können zur Wahrnehmung dessen die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, zum Zweck der Überprüfung der Anforderungen des § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 16 Absätze 2 bis 4, § 16a Absatz 1 und § 17 den zuständigen Behörden werktags und nicht zur Nachtzeit den Zutritt zu und die vorübergehende Benutzung von Grundstücken und Räumen zu gestatten. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 entsprechend eingeschränkt.

(3) Betretungen nach Absatz 2 Satz 1 von Grundstücken und Räumen von Behörden mit besonderen Sicherheitsanforderungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung erfolgen.

(4) Die zuständige Behörde ist befugt, die nach Maßgabe des § 29 der Bauvorlagenverordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. 2020 S. 391, 2021 S. 280), zuletzt geändert am 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 125), in der jeweils geltenden Fassung, von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde übermittelten personenbezogenen Daten zum Zwecke des Vollzuges, der nach §§ 11, 13, 16, 16a und 17 bestehenden Pflichten, insbesondere zur Ermittlung und Überprüfung des verpflichteten Personenkreises, zu verarbeiten. Die Daten sind erforderlich und werden zum Zweck des Vollzuges der in Satz 1 genannten Vorschriften verarbeitet.

(5) Dachdeckerinnen und Dachdecker sind befugt, die für die Ermittlung des verpflichteten Personenkreises nach § 16 Absatz 2 vorliegenden personenbezogene Daten über Dachhauterneuerungen zum Zwecke der Ermittlung und Überprüfung der Pflichterfüllung aus § 16 Absatz 2 an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde ist befugt, die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit zu verarbeiten.

§ 31 Beleihung mit Aufgaben der Behörde, Verordnungsermächtigung 23

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts die Befugnis zu verleihen, die Aufgaben der zuständigen Vollzugbehörden nach diesem Gesetz sowie nach dem Gebäudeenergiegesetz im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Voraussetzung für die Beleihung ist, dass die zu beleihende Person der Beleihung zustimmt, zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind insbesondere festzulegen:

  1. die zu beleihenden Personen des Privatrechts und die Anforderungen an deren Eignung,
  2. die Aufsichtsbehörde und deren Befugnisse,
  3. die Verpflichtungen der oder des Beliehenen gegenüber der Aufsichtsbehörde,
  4. der Beginn und eine mögliche Befristung oder Beendigung der Beleihung und
  5. Bestimmungen über den Umfang der Haftung der oder des Beliehenen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bei einer Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes.

§ 32 Hinweispflicht 23

Sachkundige nach § 3 Nummer 19 haben die Verpflichteten auf ihre Pflichten nach § 17 Absatz 1 sowie auf die Möglichkeiten der Pflichterfüllung hinzuweisen, wenn sie für die Verpflichteten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizungsanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung der Nutzungspflicht beauftragt werden. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn die Sachkundigen den Verpflichteten ein entsprechendes Merkblatt übergeben oder einen geeigneten Hinweis auf die Internetseite der Behörde übermitteln.

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
§ 33 Ordnungswidrigkeiten 23

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach § 10 Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine fest installierte Stromdirektheizung neu anschließt, austauscht oder ersetzt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  4. wider besseres Wissen in dem Nachweis nach § 13 Absatz 4 unrichtige Angaben macht,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach § 16 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach § 16a Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach § 17 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig als Sachkundige bzw. Sachkundiger im Sinne von § 3 Nummer 19 einer Hinweispflicht nach § 32 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 sowie 5 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 4 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Falls die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, soll die Geldbuße den Vorteil übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Geldbetrag zur Anwendung des Satzes 2 nicht aus, so kann er überschritten werden.

§ 34 Förderung von Innovationen im Gebäudebereich 23

Unbeschadet der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes soll die zuständige Behörde auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der §§ 11 bis 22 dieses Gesetzes zulassen, wenn die Ziele der einschlägigen Bestimmung durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen mindestens im gleichen Umfang erreicht werden. Hierüber sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern geeignete Nachweise vorzulegen.

§ 35 Evaluierung der Pflichten aus §§ 16 und 16a 23

Die für Energie zuständige Behörde evaluiert bis zum 30. Juni 2026 den Umsetzungsstand der Regelungen der §§ 16 und 16a, insbesondere in welchem Umfang der Ausbau der Photovoltaik hierdurch befördert wird.

Achter Teil 23
Schlussbestimmung

§ 36 Übergangsregelung 23

(1) Die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage bei zu errichtenden Gebäuden (§ 16 Absatz 2 Satz 1) gilt nicht, wenn die Genehmigungsanträge vor dem 1. Januar 2024 gestellt wurden oder für genehmigungsfreie Errichtungsvorhaben, mit deren Planung bis zum 1. Juli 2025 begonnen wurde. Für die Fälle nach Satz 1 ist das Hamburgische Klimaschutzgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Ist über einen Antrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 16 noch nicht entschieden worden, so kann verlangt werden, dass die Entscheidung unter Anwendung von § 16 in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung getroffen wird.

(2) Die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage bei bestehenden Gebäuden (§ 16 Absatz 2 Satz 2) gilt nicht bei wesentlichen Umbauten des Daches (§ 16 Absatz 2 Satz 2), wenn Planungsaufträge vor dem 1. Januar 2024 geschlossen wurden und die Bauausführung bis zum 30. September 2025 abgeschlossen ist.

(3) § 16a gilt nicht bei Neubau einer Stellplatzanlage, wenn ein Bauantrag für die Stellplatzanlage gestellt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist - die Planung der Stellplatzanlage vor dem 1. Januar 2024 in Textform beauftragt wurde.

(4) Soweit die Baumaßnahme nicht innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere aufgrund von Fachpersonalmangel, Lieferverzögerungen oder Materialengpässen abgeschlossen werden kann, so haben die Verpflichteten auf Aufforderung nachzuweisen, dass sie diesen Umstand nicht zu vertreten haben.

(5) Regelungen in Rechtsverordnungen, die Bezugnahmen auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261) in der am 28. Februar 2020 geltenden Fassung oder das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148) in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten, gelten fort und sind entsprechend der Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auszulegen.

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 - Technische Ausführung des Referenzgebäudes -
Anforderungen an den Effizienzgebäude-40 Standard bei öffentlichen Nichtwohngebäuden
Anlage 1 23
(zu § 20 Absatz 2)

- Technische Ausführung des Referenzgebäudes -
Anforderungen an den Effizienzgebäude-40 Standard bei öffentlichen Nichtwohngebäuden

a) Ein neues öffentliches Gebäude ist so zu errichten, dass der spezifische Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,4-fache des spezifischen Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, des zu errichtenden Gebäudes aufweist und der technischen Ausführung des Referenzgebäudes nach Anlage 2 GEG entspricht. Der spezifische Jahres-Primärenergiebedarf ist der relative auf die Nettogrundfläche bezogene Wert des absoluten Jahres-Primärenergiebedarfs im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes.

b) Ein neues öffentliches Gebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß nachfolgender Tabelle nicht überschritten werden:

Nummer

Bauteile

Höchstwerte der Mittelwerte des Wärmedurchgangs

Zonen mit Raum-Solltemperatur im Heizfall > 19°C

Zonen mit Raum-Solltemperatur im Heizfall
von 12°C bis < 19°C

1Opake Außenbauteile (ūopak)0,18 W/(m2K)0,24 W/(m2K)
2transparente Außenbauteile (ūtransparent), Vorhangfassaden (ūVorhang)1,0 W/(m2K)1,3 W/(m2K)
3Glasdächer / Lichtbänder und Lichtkuppeln (ūLicht)1,6 W/(m2K)2,0 W/(m2K)

c) Die Anforderungen nach Buchstabe a an den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf gelten entsprechend, wenn öffentliche Gebäude um eine zusammenhängende Nutzfläche von mindestens 50 m2 erweitert werden und bei denen die Erweiterung nicht an die bestehende Energieversorgung des Altbaus angeschlossen wird.

d) Die Anforderungen nach Buchstabe b an die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten gelten entsprechend, wenn öffentliche Gebäude um eine zusammenhängende Nutzfläche von mindestens 50 m2 erweitert werden.

e) Die Rechenverfahren und Randbedingungen zur Bilanzierung des öffentlichen Gebäudes und des Referenzgebäudes erfolgen entsprechend den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes, unter Einbeziehung der Auslegungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt).

f) Bei Erweiterungen öffentlicher Gebäude mit einer zusammenhängenden Nutzfläche größer als 50 m2 kann die Bilanzierung des spezifischen Jahres-Primärenergiebedarfs und der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten für den erweiterten Bereich getrennt oder gemeinsam mit dem Bestandsgebäude geführt werden. Die Anforderungen an Neubauten gelten im Falle einer getrennten Bilanzierung für den Erweiterungsbau und im Falle einer gemeinsamen Bilanzierung mit dem Bestandsgebäude für das Gesamtgebäude.

g) Werden im Rahmen eines Gesamtvorhabens mehrere öffentliche Gebäude errichtet, die miteinander in räumlichem Zusammenhang stehen, so kann die Bilanzierung für alle neu errichteten Gebäude gemeinsam erfolgen. In diesem Fall ist die Erfüllung der in dieser Anlage festgelegten Anforderungen mit Fertigstellung des letzten Gebäudes sicherzustellen.

h) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude oder bei deren Erweiterung um eine zusammenhängende Nutzfläche von mindestens 50 m2 ist ein Lüftungskonzept zu erstellen in dem der erforderliche Außenluftvolumenstrom spezifiziert wird. Hieraus resultierende Maßnahmen sind umzusetzen.

i) Bei wassergeführten Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen ist ein hydraulischer Abgleich der Verteilsysteme nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen und zu dokumentieren.

j) Nach Inbetriebnahme eines Neubaus oder einer Erweiterung um eine zusammenhängende Nutzfläche von mindestens 50 m2 ist der Anschluss an ein Wärmeversorgungssystem, mit dem der Effizienzgebäude-40 Standard nach Buchstaben a bis d erreicht wird, innerhalb von zwei Jahren möglich.

k) Im Übrigen gelten die Technischen Mindestanforderungen nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B3).

l) Die Inanspruchnahme von Fördermöglichkeiten ist zu prüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

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Anlage 2 23
(zu § 27 Absatz 1)

Abschnitt 1

Die Erhebungsmerkmale für die Erhebungen nach § 27 Absatz 1 sind:

  1. räumliche Lage (Stadtteil, Postleitzahl),
  2. Baujahr des Gebäudes,
  3. Geschosszahl, beheizte und unbeheizte (Wohn- und Nutz-)Fläche des Gebäudes sowie An- und Umbausituation und Anzahl von Wohneinheiten,
  4. Nutzungsart des Gebäudes,
  5. Denkmalschutz des Gebäudes, Einordnung des Gebäudes zum Geltungsbereich einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung oder Anerkennung des Gebäudes als besonders erhaltenswerte Bausubstanz,
  6. Gebäudeaufbau (zum Beispiel Fassade, Dach, Fenster),
  7. Art, Alter, Leistung sowie verwendete Energiequellen von Energieumwandlungsanlagen, insbesondere Wärmeerzeugungsanlagen, und von Lüftungsanlagen sowie der Anschluss und die Möglichkeit des Anschlusses an ein Wärmenetz,
  8. Art und Energiequelle der Warmwasserbereitung,
  9. Energiebedarf und -verbrauch des Gebäudes etwa anhand eines Energieausweises oder eines anderen energieverbrauchs- oder -bedarfsangaben enthaltenden Dokuments,
  10. Angaben zu Material und zu Medien, die zur Energieerzeugung im oder am Gebäude genutzt werden,
  11. Sanierungszustand des Gebäudes, einschließlich der Informationen zur energetischen Modernisierung einzelner Gebäudeteile und technischer Anlagen,
  12. Höhe der monatlichen Neben- und Betriebskosten, Heizkosten, Stromkosten sowie der durch Kaufpreis- und Zinstilgung für das betreffende Gebäude entstehenden Kosten,
  13. Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln im Falle einer Gebäudesanierung,
  14. Eigentumsform,
  15. Mitgliedschaft in einem immobilienwirtschaftlichen Verband.

Umfasst sind dabei auch die Zeiträume und Zeitpunkte der jeweiligen Ereignisse, insbesondere die Ausstellungsdaten von Dokumenten, die Daten von Maßnahmen und die Zeiträume von Verbräuchen und Kosten.

Abschnitt 2

Die Hilfsmerkmale für die Erhebungen nach § 27 Absatz 1 sind:

  1. Name (Vorname und Nachname/Firma) und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers oder ihrer oder seines Beauftragten (Personen oder Unternehmen),
  2. die Anzahl der (privaten) Stromzähler (Haushaltszähler) der Gebäude,
  3. das jeweilige bei der gemäß § 28 Absatz 3 zur Auskunft verpflichteten Stelle bekannte Baujahr des Gebäudes,
  4. die von der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers oder ihrer bzw. seiner Beauftragten selbst angegebenen oder übermittelten Kontaktdaten (zum Beispiel Telefonnummer oder E-Mail-Adresse).
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