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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen (AGVO)
- Sachsen-Anhalt -

Vom 24.08.2016
(MBl. LSA Nr. 7 von 27.02.2017 S. 113)
Gl. Nr. 707



Bezug: RdErl. des MW vom 02.03.2016 (MBl. LSA S. 168) - Az. 39-32346-2

Abschnitt 1
Allgemeines

Die Landesregierung bekennt sich in ihrem Energiekonzept 2030 zur Bedeutung von Energieeffizienz und Energieeinsparung für ein Gelingen der Energiewende. Etwa die Hälfte der Endenergie in Sachsen-Anhalt wird von Unternehmen verbraucht, wobei ihr Anteil angesichts des demografischen Wandels noch weiter steigen wird. Umso wichtiger ist eine zielgerichtete Adressierung der vorhandenen Einsparpotenziale. Im Sinne einer ganzheitlichen Energiewende können die Energiespar- und Effizienzmaßnahmen der Unternehmen durch erneuerbare Energien, Speicher und weitere Technologien ergänzt werden, soweit sie dem Umbau zu einem an den erneuerbaren Energien ausgerichteten Energiesystem und zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Einsparung von Kohlendioxid-Emissionen dienen.

Nach Maßgabe dieser Richtlinien stellt das Land Sachsen-Anhalt für die Förderung nach der Verordnung EU Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, L 283 vom 27.09.2014 S. 65) (im Folgenden: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Sachsen-Anhalt 2014 bis 2020 zur Verfügung.

Abschnitt 2
Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Verringerung von Kohlendioxid-Emissionen durch Steigerung von Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen auf der Grundlage

  1. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, L 200 vom 26.07.2016 S. 140), geändert durch Verordnung (EU) 2015/1839 (ABl. Nr. L 270 vom 15.10.2015 S. 1), sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
  2. der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 289) sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
  3. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und
  4. der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 30.04.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.02.2012 (GVBl. LSA S. 52, 54), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, RdErl. des MF vom 01.02.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.01.2013, MBl. LSA S. 73), und des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.03.2013 (GVBl. LSA S. 134, 143), in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie dem Mittelstandsförderungsgesetz vom 27.06.2001 (GVBl. LSA S. 230), geändert durch § 24 des Gesetzes vom 19.11.2012 (GVBl. LSA S. 536, 541),
  5. dem operationellen Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Sachsen-Anhalt 2014 bis 2020 sowie den Erlassen der EU-Verwaltungsbehörde für den EFRE und den ESF

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Zuwendungsanspruch

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden investive Maßnahmen zur Einsparung von Kohlendioxid (CO2) in Unternehmen durch Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Energieeffizienz- oder Energiesparmaßnahmen sind die Voraussetzung, um auch in anderen Bereichen gefördert zu werden. Insbesondere können Investitionen in erneuerbare Energien und Stromspeicher nicht alleine stehen. Über Energieeinsparung und Energieeffizienz hinausgehende Maßnahmen werden nur gefördert, soweit sie dem Umbau zu einem an den erneuerbaren Energien ausgerichteten Energiesystem und zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Einsparung von CO2-Emissionen dienen.

2.2 Alle Projekte, die dem Zuwendungszweck unter Nummer 1.1 und dem näher definierten Fördergegenstand unter Nummer 2.1 entsprechen, sind grundsätzlich förderfähig, soweit sich aus diesen Richtlinien keine Einschränkungen ergeben.

Beispiele für förderfähige Bereiche sind:

  1. Ersatz von ineffizienten Anlagen und Aggregaten,
  2. Wärmerückgewinnung,
  3. energetische Optimierung von Teilen der Prozesskette,
  4. energetische Optimierung von Druckluft- und Pumpsystemen,
  5. energetische Optimierung von Heiz-, Kühl- und Vakuumsystemen,
  6. energetische Optimierung von Systemen für Trocknung, Trennung und Konzentration,
  7. Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien, auch unter Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung,
  8. Heat-To-Power,
  9. Strom- und Wärmespeicher und
  10. Mess- und Regeltechnik.

2.3 Nicht gefördert werden

  1. Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, soweit sich nicht aus diesen Richtlinien ausdrücklich etwas anderes ergibt, insbesondere nicht das gesetzlich verpflichtende Energieaudit,
  2. der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen,
  3. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Demonstrationsprojekte und Pilotvorhaben,
  4. Energiemanagementsysteme,
  5. energetische Sanierung von Gebäuden,
  6. Neueinbau von Erzeugungsanlagen für Strom oder Wärme aus nichterneuerbaren Energiequellen,
  7. Eigenleistungen des Antragstellers,
  8. bereits begonnene Projekte,
  9. Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2015/1814 (ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1), aufgeführt sind und
  10. Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet
  11. der Erwerb von Personenkraftfahrzeugen und Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind

  1. Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt und
  2. Energiedienstleister, die nach diesen Richtlinien förderfähige Maßnahmen im Rahmen von Energiesparcontracting für Unternehmen nach Buchstabe a erbringen wollen. Contracting im Sinne dieser Richtlinien erfordert, dass der Energiedienstleister in marktüblichem Umfang das finanzielle Risiko trägt, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten Leistungskriterien richtet.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbarer Bestandteil der Landesverwaltung sind,
  2. Unternehmen der Energiewirtschaft, außer im Rahmen von Contracting,
  3. Unternehmen, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen tätig sind,
  4. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 18 AGVO,
  5. Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es gelten die ergänzenden Regelungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gemäß der Anlage. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen in diesen Richtlinien.

4.2 Die geförderten Maßnahmen müssen in einer Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt realisiert werden.

4.3 Der Antragsteller muss eines der folgenden Energieaudits oder Managementsysteme nachweisen:

  1. Energiemanagementsystem nach DIN 1 EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011,
  2. EMAS oder ein vergleichbares Umweltmanagementsystem,
  3. gesetzlich verpflichtendes Energieaudit nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 04.11.2010 (BGBl. I S. 1483), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 203),
  4. freiwilliges Energieaudit analog dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen oder
  5. Energieaudit nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31.07.2013 (BGBl. I S. 2858), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31.10.2014 (BGBl. I S. 1656).

Das freiwillige Energieaudit analog dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ist förderfähig gemäß Nummer 5.3.4.

Alle anderen genannten Varianten sind nicht förderfähig.

4.4 Bei komplexeren Maßnahmen, die nicht direkt aus den unter Nummer 4.3 genannten Energieaudits oder Managementsystemen abgeleitet werden können, können im Antragsverfahren zusätzliche Konzepte oder Nachweise gefordert werden, soweit sie zur fachlichen Beurteilung erforderlich sind. Sie sind gemäß Nummer 5.3.4 als Planungsausgaben förderfähig. Die Anzahl der Zusatzanforderungen ist gering zu halten und dem Antragsteller frühzeitig, möglichst in den Antragsformularen, mitzuteilen.

4.5 Das minimale förderfähige Investitionsvolumen beträgt 50.000 Euro.

4.6 Die geförderten Anlagen sind mindestens fünf Jahre, bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mindestens drei Jahre nach der Abschlusszahlung durch den Zuwendungsempfänger zweckentsprechend und in Sachsen-Anhalt zu betreiben. Ansonsten muss die Beihilfe zurückgezahlt werden. Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist zu beachten.

4.7 Durch den Zuwendungsempfänger sind Publizitätsvorschriften im Sinne der strukturfondsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (Anhang XII der Verordnung - EU - Nr. 1303/2013). Sofern eine Internetseite betrieben wird, gehört hierzu insbesondere eine kurze Beschreibung des Vorhabens, die im Verhältnis zum Umfang der Zuwendung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird. Des Weiteren hat der Zuwendungsempfänger sich einverstanden zu erklären, dass das Unternehmen und das geförderte Vorhaben mit wesentlichen Daten auf der Liste der Vorhaben erfasst und veröffentlicht wird.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

5.2 Fördergrundlage

5.2.1 Die Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung wird ausschließlich als Umweltbeihilfe gewährt gemäß

  1. Artikel 38 AGVO (Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen),
  2. Artikel 40 AGVO (Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung),
  3. Artikel 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien) und
  4. Artikel 49 AGVO (Beihilfen für Umweltstudien).

5.2.2 Eine Förderung nach Artikel 39 AGVO (Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte) oder anderen Arten von Umweltbeihilfen kann nicht erfolgen.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.3.1 Die zuwendungsfähigen Ausgaben als Bemessungsgrundlage entsprechen den beihilfefähigen Ausgaben.

5.3.2 Zuwendungsfähig sind insbesondere die Investitionen in das Anlagevermögen ohne Mehrwertsteuer sowie die mit der Investition unmittelbar im Zusammenhang stehenden anrechenbaren Ausgaben für Nebenkosten (z.B. Planungskosten) durch unabhängige Dritte. Letztere dürfen höchstens 20 v. H. der Gesamtausgaben betragen. Auf die Nummern 4.3 und 4.4 wird verwiesen.

5.3.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Sollzinsen, Betriebskosten, Abgaben und Eigenleistungen.

5.3.4 Planungsausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie keine Eigenleistung darstellen. Es gelten die spezifischen Regelungen des Artikels 49 AGVO gemäß Nummer 5.4 der Anlage.

5.4 Förderhöhe

5.4.1 Die zulässigen Förderhöchstsätze für die Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ergeben sich aus den vorhabenspezifischen Regelungen von Nummer 5 der Anlage auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

5.4.2 Die maximale Förderung beträgt 500.000 Euro pro Unternehmen.

5.5 Kumulierung mit anderen Fördermitteln

Ein Projekt kann nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien und den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen (Deminimis) des Landes Sachsen-Anhalt (Erl. des MULE vom 24.08.2016, MBl. LSA S. 108) gefördert werden.

Eine Kumulierung mit der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1786), und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498), geändert durch Artikel 5 Abs. 74 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666), ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist eine Kumulierung mit Mitteln aus der Richtlinie für Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien vom 29.04.2016 (BAnz AT 10.05.2016 B1). Nach Nummer 5.3.3 geltend gemachte Planungsausgaben dürfen nicht anderweitig gefördert werden, z.B. über das Beratungshilfeprogramm Sachsen-Anhalt.

Im Übrigen ist die Kumulierung mit anderen Fördermitteln im Rahmen der in Nummer 4 der Anlage dargestellten beihilferechtlichen Voraussetzungen im Grundsatz möglich, insbesondere mit Kreditprogrammen zur Finanzierung der verbleibenden Investitionssumme. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesamtbeihilfeintensität nicht die europarechtlich zulässigen Höchstsätze überschreitet (siehe Nummern 5.1 bis 5.4 der Anlage).

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Anwendungsvorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Antragstellung und Bewilligung

6.2.1 Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.

6.2.2 Anträge sind auf vorgeschriebenen Formularen und mit den erforderlichen formgebundenen und formlosen Anlagen an die Bewilligungsstelle zu richten. Die Formulare werden von der Bewilligungsstelle vorgehalten und im Internet unter www.ibsachsenanhalt.de eingestellt. Darin sind auch verbindliche Angaben zu den Endenergie- und CO2-Einsparungen zu machen, die mit den beantragten Maßnahmen erreicht werden sollen.

6.2.3 Der Projektzeitraum, innerhalb dessen die Anlage betriebsbereit installiert werden muss, beträgt zwölf Monate.

6.3 Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und die Energie- und CO2-Einsparungen zumindest rechnerisch nachgewiesen sind.

6.4 Prüfungsrechte

Das Ministerium, der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, die für die Förderung im Rahmen des Operationellen Programms für den EFRE 2014 bis 2020 eingerichteten Behörden und Stellen, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission sowie die Bewilligungsstelle sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Die im Rahmen dieser Richtlinien zu erbringenden Nachweise (z.B. Planungsdaten) können im Rahmen einer wissenschaftlichen Evaluation verwendet und ausgewertet werden. Alle diese Daten werden in diesem Fall nur anonymisiert veröffentlicht.

6.5 Verwendungsnachweis

Der Zuwendungsempfänger kann zur Aufbewahrung der erforderlichen Belege schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises - ergänzend zu Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) - auch Bild- oder Datenträger verwenden, deren Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

Abschnitt 3
Übergangsvorschriften

Nach diesen Richtlinien werden ebenfalls noch nicht beschiedene Anträge bearbeitet, die eine AGVO-Förderung nach Nummer 5.2 des Bezugs-RdErl. betreffen.

Abschnitt 4
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Abschnitt 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft. .

 Anlage
(zu Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 1, Nr. 5.3.4 Satz 1, Nrn. 5.4.1 und 5.5 Abs. 3)

Folgende AGVO-spezifische Festlegungen sind vorrangig einzuhalten:

1 Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Richtlinien an bis längstens zum 30.6.2021.

2 Förderausschlüsse

2.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  1. "Unternehmen in Schwierigkeiten" gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 18 AGVO: Ein solches ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
    aa) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
    Für die Zwecke dieser Richtlinien bezieht sich der Begriff "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/102/EU (ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, L 369 vom 24.12.2014 S. 79), genannten Arten von Unternehmen und der Begriff "Stammkapital" umfasst gegebenenfalls alle Agios.
    bb) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff "Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften" insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
    cc) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
    dd) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen oder das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
    ee) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren
    aaa) betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und bbb) das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

    Dieser Förderausschluss hat keine Relevanz für Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

  2. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind; dies hat keine Relevanz für Regelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen,
  3. Unternehmen in der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. Nr. L 133 vom 29.05.2015 S. 1), ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU sowie Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen,
  4. Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen der in Artikel 15 Abs. 2 Buchst. b AGVO vorgesehene Ausgleich von Mehrkosten (außer Beförderungsmehrkosten) in Gebieten in äußerster Randlage, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen,
  5. Unternehmen in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
    aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder
    bb) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird,
  6. Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates vom 10.12.2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. Nr. L 336 vom 21.12.2010 S. 24).

2.2 Wenn ein Unternehmen sowohl in den nach Nummer 2.1 Buchst. c, d oder e ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen nicht ausgeschlossenen Bereichen tätig ist, gelten diese Richtlinien für Zuwendungen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die im Einklang mit diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

3. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Zuwendung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass

  1. der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es kann jedoch verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Zuwendung gewährenden Mitgliedstaat hat,
  2. heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten,
  3. der Zuwendungsempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder
  4. die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation von den zuwendungsempfängern nicht in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden dürfen.

3.2 Zuwendungen sind ausgeschlossen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, dies gilt insbesondere für Zuwendungen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen.

4. Kumulierung

4.1 Nach diesen Richtlinien gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen oder
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

4.2 Risikofinanzierungsbeihilfen, Beihilfen für Unternehmensneugründungen und Beihilfen für auf KMU spezialisierte Handelsplattformen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

4.3 Nach diesen Richtlinien gewährte Beihilfen dürfen nicht mit Deminimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

4.4 Abweichend von Nummer 4.1 Buchst. b können Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen mit anderen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung geltende Obergrenze hinaus kumuliert werden, solange diese Kumulierung nicht zu einer Beihilfeintensität führt, die 100 v. H. der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten übersteigt.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Als beihilferechtliche Obergrenzen für das Bruttosubventionsäquivalent oder den maximalen Beihilfebetrag gelten:

5.1 bei Anwendung von Artikel 38 AGVO

  1. Eine Förderung ist ausgeschlossen, falls es um Verbesserungen geht, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllen; dies gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind.
  2. beihilfefähige Ausgaben
    Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:
    aa) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese Energieeffizienzkosten die beihilfefähigen Kosten.
    bb) In allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzkosten und somit die beihilfefähigen Kosten.
  3. Obergrenzen des Bruttosubventionsäquivalentes bezogen auf die beihilfefähigen Ausgaben aa) kleine Unternehmen 55 v. H.,
    bb) mittlere Unternehmen 45 v. H. und
    cc) große Unternehmen 35 v. H.

5.2 bei Anwendung von Artikel 40 AGVO

  1. beihilfefähige Ausgaben
    aa) Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung werden nur für neu installierte oder modernisierte Kapazitäten gewährt.
    bb) Nach der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, L 113 vom 25.04.2013 S. 24), geändert durch Richtlinie 2013/12/EU (ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 28), muss ein neuer Kraft-Wärme-Kopplung-Block (im Folgenden: KWK-Block) im Vergleich zur getrennten Erzeugung Primärenergieeinsparungen erbringen. Die Verbesserung eines vorhandenen KWK-Blocks oder die Umrüstung eines vorhandenen Kraftwerks in einen KWK-Block muss im Vergleich zur Ausgangssituation zu Primärenergieeinsparungen führen.
    cc) Die beihilfefähigen Kosten sind die im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität zusätzlich anfallenden Investitionskosten für die Ausrüstung, die für die Anlage benötigt wird, damit sie als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betrieben werden kann, oder die zusätzlich anfallenden Investitionskosten, damit eine bereits als hocheffizient einzustufende Anlage einen höheren Effizienzgrad erreicht.
  2. Obergrenzen des Bruttosubventionsäquivalentes
    aa) kleine Unternehmen 70 v. H.,
    bb) mittlere Unternehmen 60 v. H. und
    cc) große Unternehmen 50 v. H.

5.3 bei Anwendung von Artikel 41 AGVO

5.3.1 beihilfefähige Ausgaben

  1. Investitionsbeihilfen für die Herstellung von Biokraftstoffen sind nur dann von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn die geförderten Investitionen der Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe dienen, die nicht aus Nahrungsmittelpflanzen gewonnen werden. Investitionsbeihilfen für die Umrüstung bestehender Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoff aus Nahrungsmittelpflanzen in Anlagen zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe sind jedoch nach diesem Artikel freigestellt, sofern die Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen proportional zur neuen Kapazität zurückgefahren wird.
  2. Für Biokraftstoffe, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht, werden keine Beihilfen gewährt.
  3. Für Wasserkraftwerke, die nicht der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU (ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 32), entsprechen, werden keine Beihilfen gewährt.
  4. Investitionsbeihilfen werden nur für neue Anlagen gewährt. Nachdem die Anlage den Betrieb aufgenommen hat, werden keine Beihilfen gewährt oder ausgezahlt, die Beihilfen sind unabhängig von der Produktionsleistung.
  5. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:
    aa) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als getrennte Investition ermittelt werden können (die z.B. ohne weiteres als zusätzliche Komponente einer bereits existierenden Anlage erkennbar ist), sind diese auf die erneuerbaren Energien bezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten.
    bb) Wenn die Kosten einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, entspricht die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen den Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien und somit den beihilfefähigen Kosten.
    cc) Bei bestimmten kleinen Anlagen, bei denen keine weniger umweltfreundliche Investition ermittelt werden kann, weil es keine kleinen Anlagen gibt, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Gesamtinvestitionskosten für die Verbesserung des Umweltschutzes.
  6. Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.

5.3.2 Obergrenzen des Bruttosubventionsäquivalentes

  1. Wenn die beihilfefähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.3.1 Buchst. e Doppelbuchst. aa oder bb ermittelt wurden
    aa) kleine Unternehmen 70 v. H.,
    bb) mittlere Unternehmen 60 v. H. und
    cc) große Unternehmen 50 v. H.
  2. Wenn die beihilfefähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.3.1 Buchst. e Doppelbuchst. cc ermittelt wurden
    aa) kleine Unternehmen 55 v. H.,
    bb) mittlere Unternehmen 45 v. H. und
    cc) große Unternehmen 35 v. H.

5.4 bei Anwendung von Artikel 49 AGVO

  1. beihilfefähige Ausgaben
    Beihilfefähig sind die Kosten für Studien, einschließlich Energieaudits, die sich unmittelbar auf Investitionen beziehen, die im Rahmen dieser Richtlinien als Umweltbeihilfe nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gefördert werden.
  2. Obergrenzen des Bruttosubventionsäquivalentes bezogen auf die beihilfefähigen Ausgaben bei Beauftragung der Studie durch
    aa) kleine Unternehmen 70 v. H.,
    bb) mittlere Unternehmen 60 v. H. und
    cc) große Unternehmen 50 v. H.
  3. Großen Unternehmen werden keine Beihilfen für nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU oder dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführte Energieaudits gewährt, es sei denn, das Energieaudit wird zusätzlich zu dem mit der Richtlinie 2012/27/EU verbindlich vorgeschriebenen Energieaudit durchgeführt.

5.5 Zudem gilt folgender maximaler Betrag der Subvention (Anmeldeschwelle): 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.

6. Besonderheiten zum Verfahren

6.1 Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit hat der Zuwendungsempfänger einen schriftlichen Antrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Beginn und Abschluss des Vorhabens,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. Kosten des Vorhabens,
  5. Art der beantragten Beihilfe (z.B. Zuschuss, Darlehen, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss) und
  6. Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierungen.

Diese Bedingung gilt nicht für Risikofinanzierungsbeihilfen sowie für Beihilfen für Unternehmensneugründungen. Bei Gewährung von Beihilfen nach den Artikeln 21, 22, 32, 33, 34, 44, 50, 51 und 53 AGVO kann auf dieses Erfordernis verzichtet werden.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist bei Bewilligungen spätestens ab dem 1.7.2016 darauf hinzuweisen, dass ab einer Höhe der Förderung von 500.000 Euro weitreichende Informations- und Veröffentlichungspflichten einzuhalten sind. Diese umfassen unter anderem die Veröffentlichung des Namens des Zuwendungsempfängers und der Unternehmensgruppe der er angehört, die Art des Unternehmens (KMU oder großes Unternehmen), des Wirtschaftszweiges und weiterer relevanter Daten auf einer Website, die jedem zugänglich sein wird.

6.3 Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinien gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bewilligungsstelle übermittelt dem Ministerium auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die oben genannten Aufzeichnungen.

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