Regelwerk; Strahlenschutz

NiSGZustLVO MV
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§ 1 Zuständige Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

§ 2 Ausgleich finanzieller Mehrbelastungen

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten