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Regelwerk, Energienutzung, Bau- und Planungsrecht
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NWindPVBetG
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen

- Niedersachsen -

Vom 17. April 2024
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 18.04.2024)



§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land im Sinne des § 2 Nr. 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieanlagen) und von Freiflächenanlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 3 des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes (NKlimaG) zu erhalten und zu steigern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Windenergie- oder Freiflächenanlagen, die jeweils in einem engen räumlichen Zusammenhang zueinander errichtet werden sollen und deren erforderliche Genehmigungen gemeinsam beantragt wurden; dabei sind Freiflächenvorhaben Vorhaben, die Freiflächenanlagen mit einer insgesamt installierten Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen, und Windenergievorhaben Vorhaben, die Windenergieanlagen umfassen.

(2) Ein Vorhabenträger im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die für eine Anlage oder die Anlagen eines Vorhabens erforderliche Genehmigung beantragt oder der die Windenergieanlage oder alle oder einzelne Anlagen eines Windenergievorhabens errichtet oder austauscht oder der ein Freiflächenvorhaben errichtet oder mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen des Vorhabens austauscht. Nach Inbetriebnahme der Anlage oder der Anlagen eines Vorhabens ist Vorhabenträger im Sinne dieses Gesetzes derjenige, der die Windenergieanlage, alle oder einzelne Anlagen eines Windenergievorhabens oder das Freiflächenvorhaben, jeweils auch als Rechtsnachfolger, betreibt.

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Windenergieanlagen, die jeweils eine Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und eine installierte Leistung von 1 Megawatt oder mehr haben, sowie für Freiflächenvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz nicht für

  1. Windenergieanlagen, deren Genehmigung vor dem 19. April 2024 beantragt wurde und in deren Genehmigungsverfahren die Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor dem 19. April 2024 zugegangen ist, und
  2. Freiflächenvorhaben, deren Genehmigung der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor dem 19. April 2024 bekannt gegeben worden ist.

Dieses Gesetz ist jedoch auf ein Repowering von Anlagen anzuwenden, wenn

  1. eine am 19. April 2024 vorhandene Windenergieanlage im Sinne des Satzes 1 durch eine Anlage mit mindestens gleicher Leistung und Höhe vollständig ausgetauscht werden soll und die Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach dem 19. April 2024 zugegangen ist oder
  2. bei einem am 19. April 2024 vorhandenen Freiflächenvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen ausgetauscht werden soll und die hierfür erforderliche Genehmigung der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach dem 19. April 2024 bekannt gegeben worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt dieses Gesetz auch nicht für

  1. Windenergieanlagen und Freiflächenvorhaben, die Nebeneinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), sind,
  2. Freiflächenvorhaben, die Agri-Photovoltaikanlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 4 NKlimaG umfassen, und
  3. Freiflächenvorhaben, die besondere Solaranlagen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33), auf Moorböden im Sinne des § 3 Nr. 34a EEG 2023 umfassen.

§ 4 Akzeptanzabgabe

(1) Der Vorhabenträger einer Windenergieanlage oder eines Freiflächenvorhabens ist verpflichtet,

  1. den im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 betroffenen Gemeinden und
  2. im Fall, dass gemeindefreie Gebiete von der Errichtung einer Anlage betroffen sind, den im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 Satz 3 EEG 2023 betroffenen Landkreisen

insgesamt 0,2 Cent je Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge als Akzeptanzabgabe zu zahlen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, so ist der nach Satz 1 zu zahlende Betrag entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 5 EEG 2023 auf die betroffenen Kommunen aufzuteilen. Die Zahlung ist jährlich ab dem Jahr zu leisten, das auf die Inbetriebnahme der Windenergieanlage oder der ersten Anlage des Freiflächenvorhabens folgt. Ein Vorhabenträger, der mit den betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG 2023 schließt, die ihn zu Zuwendungen in einer dem Satz 1 entsprechenden Höhe für die in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EEG 2023 genannten Strommengen verpflichtet, ist für die Dauer der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung von der Zahlung der Akzeptanzabgabe befreit, wenn er die Vereinbarung dem für Energie zuständigen Ministerium (Fachministerium) innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage oder der ersten Anlage des Freiflächenvorhabens vorlegt.

(2) Der Vorhabenträger hat dem Fachministerium innerhalb eines Jahres nach Zugang der Endabrechnung des Netzbetreibers, bezogen auf den von der Endabrechnung erfassten Zeitraum, für jede Windenergieanlage, jedoch für alle von ihm betriebenen Anlagen eines Windenergievorhabens zusammen, sowie für jedes Freiflächenvorhaben die tatsächlich je Kalenderjahr eingespeiste Strommenge mitzuteilen. Der Mitteilung nach Satz 1 ist als Nachweis über die tatsächlich eingespeiste Strommenge eine Bescheinigung des Netzbetreibers, eine Kopie von dessen Endabrechnung oder eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin oder Steuerberaterin oder eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters oder der von diesen Personen erstellte oder geprüfte Jahresabschluss beizufügen. Bei Vorhabenträgern, die nach § 264 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), von der Prüfungspflicht des § 316 des Handelsgesetzbuchs ausgenommen sind, genügt als Nachweis im Sinne des Satzes 2 die Vorlage ihres Jahresabschlusses. Für Vorhabenträger, die nach Absatz 1 Satz 4 von der Zahlung der Akzeptanzabgabe befreit sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; diese Vorhabenträger haben ergänzend zu Satz 1 nach Zugang der Endabrechnung des Netzbetreibers für ihre Windenergieanlagen auch die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz mitzuteilen, wenn sie hierfür eine Erstattung von 0,2 Cent je Kilowattstunde nach § 6 Abs. 5 EEG 2023 erhalten haben.

(3) Kommt ein Vorhabenträger seiner Verpflichtung zur Zahlung nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so kann das Fachministerium die Höhe der Akzeptanzabgabe auf der Grundlage einer plausiblen Schätzung festsetzen und anordnen, dass der Vorhabenträger eine Zahlung in der festgesetzten Höhe zu leisten hat.

§ 5 Verwendung der Akzeptanzabgabe und von Zuwendungen nach § 6 EEG 2023

(1) Die Gemeinden und Landkreise haben die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe für Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Akzeptanz von Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen zu verwenden. Für Maßnahmen, die der Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) dienen, dürfen die Finanzmittel nur verwendet werden, soweit die Maßnahmen über die Erfüllung des gesetzlich übertragenen Aufgabenumfangs hinausgehen.

(2) Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sollen der Samtgemeinde die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe in Höhe von 50 Prozent zur Verwendung überlassen. Gemeinden, die Ortschaften oder Stadtbezirke haben, sollen die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe in Höhe von 50 Prozent den betroffenen Ortschaften oder Stadtbezirken zur Verwendung überlassen. Für die Betroffenheit gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 entsprechend; sind mehrere Ortschaften oder Stadtbezirke betroffen, so gilt für die Aufteilung des in Satz 2 genannten Betrages § 4 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 5 EEG 2023 entsprechend. Für den Fall, dass Ortschaften oder Stadtbezirken kein Budget zugewiesen oder in Ortschaften kein Ortsrat gewählt ist, sollen die Finanzmittel in der in Satz 2 oder 3 bestimmten Höhe in den Ortschaften oder Stadtbezirken eingesetzt werden. Für die Verwendung der Finanzmittel gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Gemeinden und Landkreise machen jährlich jeweils im ersten Quartal öffentlich bekannt, wie die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe im vorausgegangenen Kalenderjahr verwendet worden sind, und übermitteln die Bekanntmachung dem Fachministerium.

(4) Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 4 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 für die Verwendung der aufgrund der Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG 2023 erhaltenen Zuwendungen entsprechend.

§ 6 Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung

(1) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme einer Windenergieanlage oder der ersten Anlage eines Freiflächenvorhabens

  1. den im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 betroffenen Gemeinden oder den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden und
  2. im Fall, dass gemeindefreie Gebiete von der Errichtung einer Anlage betroffen sind, den im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 Satz 3 EEG 2023 betroffenen Landkreisen oder den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern dieser Landkreise

ein angemessenes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss der Windenergieanlage oder des Freiflächenvorhabens einmalig zu unterbreiten. Ist die Windenergieanlage Teil eines Windenergievorhabens, so muss das Angebot abweichend von Satz 1 alle zu diesem Vorhaben gehörigen Anlagen des jeweiligen Vorhabenträgers umfassen und innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörigen Anlage unterbreitet werden. Das Angebot darf im Fall des Satzes 1 Nr. 1 sowohl den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern als auch der betroffenen Gemeinde und im Fall des Satzes 1 Nr. 2 sowohl den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern als auch dem betroffenen Landkreis unterbreitet werden. Einwohnerinnen und Einwohner sind betroffen, wenn sie mit einer Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084; 2014 I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), im Gebiet der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Landkreises gemeldet sind und die Wohnung in einem Umkreis von nicht mehr als 2.500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage oder in einer Entfernung von nicht mehr als 2.500 Metern vom äußeren Rand des Freiflächenvorhabens liegt. Zum Nachweis der Betroffenheit genügt eine Eigenerklärung der betroffenen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllen.

(2) Der Vorhabenträger ist frei in der Wahl der Art der weiteren finanziellen Beteiligung. Als Arten der weiteren finanziellen Beteiligung kommen insbesondere eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, eine entgeltliche Überlassung eines Teils der Anlagen, die Gewährung eines Nachrangdarlehens, eine kapital- oder kreditgebende Schwarmfinanzierung, das Angebot eines Sparproduktes oder die verbilligte Lieferung von Energie sowie Direktzahlungen an Einwohnerinnen und Einwohner oder Kommunen in Betracht. Das Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung kann sich aus verschiedenen Arten der weiteren finanziellen Beteiligung zusammensetzen. Es kann eine befristete oder für die Gesamtlaufzeit der Anlage unbefristete Beteiligung enthalten. Das Angebot einer befristeten Beteiligung muss mindestens einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage umfassen. Der Vorhabenträger macht das Angebot an die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner bekannt; es ist mindestens in einer örtlichen Tageszeitung und, soweit vorhanden, auf der Internetseite des Vorhabenträgers zu veröffentlichen.

(3) Angemessen ist eine Form der weiteren finanziellen Beteiligung, wenn der aus ihr jährlich erwachsende Überschuss, der Gemeinden, Landkreisen oder betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern zufließt, einem Umfang von 0,1 Cent je Kilowattstunde der entgeltlich über die Gesamtlaufzeit der vom Angebot erfassten Anlagen jährlich durchschnittlich abgegebenen Strommenge entspricht und der Überschuss zumindest jährlich ausgeschüttet wird, wobei eine Verrechnung mit den Überschüssen des vollen Vor- und Folgejahres möglich ist. Unabhängig von Satz 1 ist eine Form der weiteren finanziellen Beteiligung auch angemessen, wenn sie betroffene Einwohnerinnen und Einwohner oder betroffene Gemeinden oder Landkreise mit einem Anteil von insgesamt 20 Prozent unmittelbar oder in Form der kapitalgebenden Schwarmfinanzierung an der Gesellschaft beteiligt, die der Überschusserwirtschaftung mittels der Windenergieanlagen oder des Freiflächenvorhabens dient. Angebote, die nicht den Sicherheitsanforderungen an Geldanlagen im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 2 NKomVG oder des § 30 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung entsprechen, sind nicht angemessen.

(4) Der Vorhabenträger hat dem Fachministerium bis zum Ablauf des 13. Monats, der auf die Inbetriebnahme der Windenergieanlage, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 auf die Inbetriebnahme der ersten seiner Anlagen, oder auf die Inbetriebnahme der ersten Anlage eines Freiflächenvorhabens folgt, mitzuteilen, welche Art der finanziellen Beteiligung angeboten wurde, welchen Umfang das Angebot hatte sowie wann und wem es unterbreitet wurde. In der Mitteilung ist auch darzulegen, dass das Angebot angemessen ist und wie die Angemessenheit berechnet wurde.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 gilt die Verpflichtung zur weiteren finanziellen Beteiligung nach dieser Vorschrift nicht für Freiflächenvorhaben, die eine installierte Leistung von insgesamt weniger als 5 Megawatt haben. Die Verpflichtung zur weiteren finanziellen Beteiligung gilt auch nicht für Windenergieanlagen und Freiflächenvorhaben, die der Eigenversorgung oder vertraglich vereinbarten Stromversorgung von Entnahmestellen juristischer Personen dienen, die im Gebiet der betroffenen Gemeinden oder Landkreise, in einem Umkreis von 4.500 Metern um die Turmmitte der jeweiligen Windenergieanlage oder in einer Entfernung von nicht mehr als 4.500 Metern vom äußeren Rand des jeweiligen Freiflächenvorhabens liegen, sowie für Windenergieanlagen und Freiflächenvorhaben von Bürgerenergiegesellschaften, bei denen über die in § 3 Nr. 15 EEG 2023 genannten Voraussetzungen hinaus mindestens 20 Prozent der Stimmrechte bei Einwohnerinnen und Einwohnern der betroffenen Gemeinden oder Landkreise liegen.

§ 7 Erneutes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung

(1) Ist nach § 6 Abs. 2 Satz 4 eine befristete weitere finanzielle Beteiligung angeboten worden, so ist der Vorhabenträger verpflichtet, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein erneutes Angebot gemäß den Vorgaben des § 6 Abs. 1 bis 3 zu unterbreiten. Ist das erneute Angebot wiederum auf eine befristete Beteiligung gerichtet, so sind solange erneute Angebote entsprechend Satz 1 zu unterbreiten, bis die Gesamtlaufzeit der Anlage oder der vom Angebot umfassten Anlagen eines Vorhabens durch die weitere finanzielle Beteiligung abgedeckt ist. Für erneute Angebote nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 6 Abs. 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitteilung spätestens sechs Monate nach dem Unterbreiten des erneuten Angebots zu erfolgen hat.

(2) § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 8 Überwachung, Zulassung von Ausnahmen

(1) Das Fachministerium überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 4, 6 und 7. Es kann die zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Auf Verlangen des Fachministeriums haben

  1. die jeweiligen Vorhabenträger die für die Erstellung der Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 und nach § 6 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 3, und
  2. die Kommunen die für die Erstellung der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und dazu Auskünfte zu erteilen.

(3) Das Fachministerium kann auf Antrag Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 4, § 6 oder § 7 zulassen für Windenergieanlagen und Freiflächenvorhaben, die der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen oder der Förderung der Biodiversität dienen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Mitteilung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder entgegen § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 ein Angebot nicht oder nicht rechtzeitig unterbreitet oder entgegen § 6 Abs. 2 Satz 6 nicht oder nicht den Vorgaben entsprechend veröffentlicht,
  3. entgegen § 6 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
  4. entgegen § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ein erneutes Angebot nicht oder nicht rechtzeitig unterbreitet oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 6 nicht oder nicht den Vorgaben entsprechend veröffentlicht,
  5. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
  6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 Auskünfte nicht erteilt oder eine Einsichtnahme in Unterlagen nicht gewährt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 000 Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

§ 10 Verordnungsermächtigungen

Das Fachministerium wird ermächtigt, zum Ziel der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes (Evaluation), zur Überprüfung der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Pflichten und zur Bestimmung der Höhe der Zahlungen durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

  1. die Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, und die Nachweise nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4,
  2. die Verwendung der Mittel aus der Abgabe nach § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4,
  3. die Angaben, die in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 zur Verwendung der Finanzmittel aufzunehmen sind, sowie die Art der Darstellung der Bekanntmachung,
  4. die Informationen, die in das Angebot zu der jeweiligen Art der weiteren finanziellen Beteiligung nach § 6 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, aufzunehmen sind, und
  5. den Inhalt der Mitteilung nach § 6 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 3, insbesondere über die zur Darlegung der Berechnung und der Angemessenheit des Angebots erforderlichen Angaben.

§ 11 Evaluation, Berichterstattung

Die Landesregierung evaluiert die Regelungen in den §§ 4, 6 und 7 und legt dem Landtag hierüber, erstmals zum 30. Juni 2026, einen Bericht vor. In dem Bericht sind insbesondere darzustellen:

  1. die Höhe der im Berichtszeitraum in jedem Kalenderjahr je Gemeinde und je Landkreis nach § 4 geleisteten Zahlungen sowie die Höhe der in jedem Kalenderjahr für die Gemeinden und die Landkreise insgesamt nach § 4 geleisteten Zahlungen sowie
  2. der Umfang und die Art der weiteren finanziellen Beteiligung der betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner sowie der betroffenen Gemeinden und Landkreise nach den §§ 6 und 7 je Windenergieanlage oder je Vorhaben für jedes Kalenderjahr des Berichtszeitraums.

Die Landesregierung benennt in dem Bericht weitere mögliche Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung, wenn diese aufgrund der Evaluation erforderlich sind. Nach der erstmaligen Berichterstattung hat die Landesregierung dem Landtag jeweils nach Ablauf von zwei Jahren weitere, den Sätzen 2 und 3 entsprechende Berichte zur Wirksamkeit des Gesetzes vorzulegen.


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