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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächenanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 17. April 2024
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 18.04.2024)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NWindG - Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten

- wie eingefügt -

Artikel 2
NWindPVBetG - Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes

Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Der Ausbau erneuerbarer Energien soll vorrangig unterstützt werden. Die Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen soll den Ausbau der Nutzung von Windenergie an Land und den Ausbau der für das Erreichen der Klimaziele notwendigen Infrastruktur wie Hoch- und Höchstspannungsleitungen und Speichersysteme nicht behindern."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

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§ 3 Aufstellung von Raumordnungsplänen

(1) Das Aufstellungsverfahren für einen Raumordnungsplan wird von dem Planungsträger durch öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten eingeleitet.

(2) Der Entwurf des Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht (§ 8 Abs. 1 ROG) werden frühzeitig übermittelt

  1. in Bezug auf alle Raumordnungspläne
    1. den Landkreisen und kreisfreien Städten, die nicht Träger der Regionalplanung sind,
    2. den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden,
    3. den sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG,
    4. den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,
    5. den benachbarten Ländern und
    6. den Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG,
  2. in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm zusätzlich außer den kommunalen Spitzenverbänden auch den Trägern der Regionalplanung und
  3. in Bezug auf das Regionale Raumordnungsprogramm außerdem
    1. den benachbarten Trägern der Regionalplanung und
    2. den öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten,

wenn sie von den Planungen betroffen sein können. Verbänden und Vereinigungen sollen die in Satz 1 genannten Unterlagen übermittelt werden, wenn ihr Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist. Die Unterlagen sollen in elektronischer Form übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden; auf Anforderung sind die Unterlagen zu übersenden. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form eine angemessene Frist zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. Mit der Fristsetzung nach Satz 4 ist auf den Ausschluss verspäteter Stellungnahmen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG) hinzuweisen. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Die elektronische Form kann nur gewählt werden, soweit hierfür ein Zugang eröffnet ist.

(3) Die Auslegung der Unterlagen nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ROG erfolgt bei dem Planungsträger. Gleichzeitig mit der Auslegung sollen die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden; die Internetadresse ist in der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG anzugeben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit in schriftlicher oder elektronischer Form Stellung genommen werden kann.

(4) Die fristgerecht eingegangenen und nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG ausgeschlossenen Anregungen und Bedenken

  1. eines Beteiligten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder d,
  2. eines Beteiligten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm und
  3. eines Beteiligten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 3 in Bezug auf das Regionale Raumordnungsprogramm

sind mit diesem zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen. Mit den übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit kann eine Erörterung stattfinden.

(5) Spätestens ab dem 30. Tag nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans sollen die nach § 10 Abs. 2 ROG zur Einsichtnahme bereitzuhaltenden Unterlagen zusätzlich mindestens einen Monat lang im Internet bereitgestellt werden. In dem Hinweis nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ROG ist die Internetadresse anzugeben.

" § 3 Aufstellung von Raumordnungsplänen

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach der Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG soll die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 ROG zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht beginnen. Die gemäß § 9 Abs. 2 ROG zu beteiligenden öffentlichen Stellen sollen über die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ROG elektronisch gesondert benachrichtigt werden.

(2) Die nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ROG ausgeschlossenen Anregungen und Bedenken können erörtert werden. Eine Erörterung kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Video- oder Telefonkonferenztechnik erfolgen."

3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Im Landes-Raumordnungsprogramm können neben den Festlegungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ROG auch
  1. Bestimmungen zur Aufnahme von Zielen oder Grundsätzen in die Regionalen Raumordnungsprogramme, zu denen das Landes-Raumordnungsprogramm keine eigenen Festlegungen enthält, oder
  2. Bestimmungen, dass Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen oder dort näher festzulegen sind,

(Planungsaufträge) sowie zu deren zeitlicher Umsetzung getroffen werden.

"(1) Im Landes-Raumordnungsprogramm können neben den Festlegungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ROG auch
  1. Bestimmungen zur Aufnahme von Zielen oder Grundsätzen in die Regionalen Raumordnungsprogramme, zu denen das Landes-Raumordnungsprogramm keine eigenen Festlegungen enthält, oder
  2. Bestimmungen, dass Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen oder dort näher festzulegen sind,

(Planungsaufträge) sowie zu deren zeitlicher Umsetzung getroffen werden."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Festlegung von Flächen für die Windenergie an Land darf abweichend von Satz 2 in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie erfolgen, sofern der Antrag auf Genehmigung des Teilprogramms nach Absatz 5 bis spätestens 31. Dezember 2032 bei der oberen Landesplanungsbehörde eingegangen ist. Die erneute Vorlage des Teilprogramms zur Genehmigung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern nach § 11 Abs. 6 ROG darf auch nach dem 31. Dezember 2032 erfolgen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ziele" die Worte "und Grundsätze" sowie nach dem Wort "die" die Worte "aufgrund von Planungsaufträgen nach § 4 Abs. 1" eingefügt.

bb) Der bisherige Satz 3 wird durch die folgenden neuen Sätze 3 bis 8 ersetzt:

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Regionale Raumordnungsprogramme sind Änderungen und einer Neuaufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms unverzüglich anzupassen."Die Träger der Regionalplanung haben ihr jeweiliges Regionales Raumordnungsprogramm nach einer Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit
  1. eine Anpassung an dessen Ziele und Grundsätze erforderlich ist und
  2. Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 umzusetzen sind.

Das Ergebnis der Überprüfung ist der oberen Landesplanungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms zu übermitteln. Stellt der Träger der Regionalplanung einen Regelungsbedarf fest, so soll innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms die Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG über die Einleitung eines Verfahrens zur Neuaufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms bereits förmlich eingeleitete Verfahren zur Neuaufstellung oder Änderung eines Regionalen Raumordnungsprogramms dürfen

  1. ohne Umsetzung neuer oder geänderter Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 und
  2. ohne Anpassung an neue oder geänderte Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms, soweit nicht im Regionalen Raumordnungsprogramm Ziele festgelegt werden, die mit den neuen oder geänderten Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms unvereinbar sind,

abgeschlossen werden, wenn die Genehmigung nach Absatz 5 innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms beantragt wird; Satz 5 bleibt unberührt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Regionalen Raumordnungsprogramms, die zumindest auch der Festlegung von Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zur Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) dienen, dürfen

  1. ohne Umsetzung der Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 und
  2. ohne Anpassung an Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms, soweit nicht im Regionalen Raumordnungsprogramm Ziele festgelegt werden, die mit den Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms unvereinbar sind,

abgeschlossen werden, wenn die Genehmigung nach Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2027 beantragt wird. In den Fällen des Satzes 7 gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass die Frist mit der Feststellung nach § 5 Abs. 1 oder 2 WindBG, dass das jeweilige Teilflächenziel nach Spalte 2 der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht ist, beginnt, spätestens aber am 1. Januar 2028."

c) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:

"Enthält das Regionale Raumordnungsprogramm Festlegungen von Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG, die der Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz dienen, so müssen den Genehmigungsunterlagen auch die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WindBG zu entnehmen sein. Die Genehmigung des Regionalen Raumordnungsprogramms ist unabhängig von der Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz möglich, solange absehbar ist, dass sich die Planungsträger in dem betroffenen Planungsraum der Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung nach § 2 NWindG weiter annähern."

d) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:

"Werden im Planungsraum die Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht, so hat die Bekanntmachung auch die Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WindBG zu enthalten, dass der Plan mit den Teilflächenzielen im Einklang steht. Die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WindBG sind in oder zusammen mit den in § 10 Abs. 2 Satz 1 ROG genannten Unterlagen im Internet zu veröffentlichen sowie zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Hierauf ist in der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 ROG hinzuweisen."

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte "zur Einleitung des Verfahrens für eine Änderung oder Neuaufstellung die allgemeinen Planungsabsichten" durch die Worte "die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zu einer Änderung oder Neuaufstellung des Plans nach § 9 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6 ROG" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Ein Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer nach Satz 3 Nr. 3 soll bei der oberen Landesplanungsbehörde mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer und unter Angabe von Gründen gestellt werden."

cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.

f) Absatz 9

(9) Für Planungen und Maßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie ist bis zum 31. Dezember 2039 eine Untersagung nach § 12 Abs. 2 ROG nur zulässig, wenn für die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung die Auslegung der Unterlagen nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ROG erfolgt und die Frist zur Stellungnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ROG abgelaufen ist.

wird gestrichen.

5. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden, und wenn die Änderungen Festlegungen für den Meeresbereich nicht betreffen. Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 3 Abs. 1 und von § 9 Abs. 1 ROG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 ROG mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. Abweichend von § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 ROG brauchen nur die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Genannten beteiligt zu werden."(2) Bei geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 ROG darf unter den dort genannten Voraussetzungen
  1. die Frist zur Stellungnahme abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG nicht weniger als zwei Wochen betragen und soll nicht mehr als zwei Monate betragen,
  2. die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 2 ROG abweichend von § 9 Abs. 5 Satz 1 ROG auch vollständig entfallen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann den zu beteiligenden öffentlichen Stellen abweichend von § 9 Abs. 2 ROG und von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Entwurf zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung elektronisch unter Setzung einer Frist nach Satz 1 Nr. 1 und mit Hinweisen entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 2 und 3 ROG zur Stellungnahme zugeleitet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vollständige oder teilweise Aufhebung von Raumordnungsplänen, die im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 2 ROG funktionslos geworden sind."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 3 Abs. 2 bis 4 und § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind."Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 unbeachtlich, wenn die Belange der davon berührten öffentlichen Stellen oder Personen unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind."

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3, unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind."

cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

b) Absatz 2

(2) Unbeachtlich ist jedenfalls die Verletzung der Verfahrensvorschriften des § 3 Abs. 1 und 5.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

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Raumordnungsverfahren
"Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung".

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie wird bis zum 31. Dezember 2039 kein Raumordnungsverfahren durchgeführt."Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2039 wird für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
  1. zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und
  2. abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ROG zur Erzeugung von Strom aus Windenergie kein Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Die Voraussetzungen, unter denen von der Durchführung eines bundesrechtlich vorgesehenen Raumordnungsverfahrens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 ROG abgesehen werden kann, liegen insbesondere vor" durch die Worte "Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung soll sowohl im Fall eines Antrags nach § 15 Abs. 4 Satz 1 ROG als auch im Fall einer Anzeige nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG insbesondere abgesehen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ROG)" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Raumordnungsverfahrens" durch die Worte "Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b) Der bisherige Absatz 1 wird durch die folgenden neuen Absätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
(1) Der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der die Landesplanungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorzulegender Unterlagen Erfordernis, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens entsprechend dem Planungsstand erörtert. Die Landesplanungsbehörde zieht hierzu die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden öffentlichen Stellen, Verbände und Vereinigungen und sonstigen Dritten hinzu und klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt und Umfang und die Form der Verfahrensunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen ab. Der Träger des Vorhabens hat die Verfahrensunterlagen ergänzend zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ROG auch in gedruckter Form vorzulegen."(1) Der Einleitung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung kann eine Antragskonferenz mit dem Vorhabenträger auf Grundlage von ihm vorzulegender geeigneter Unterlagen vorausgehen, um das Erfordernis eines Verfahrens, den Untersuchungsrahmen oder die für eine Raumverträglichkeitsprüfung notwendigen Verfahrensunterlagen zu erörtern. Die Landesplanungsbehörde kann hierzu die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden öffentlichen Stellen, Verbände und Vereinigungen sowie sonstigen Dritten hinzuziehen. Die Antragskonferenz kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Video- oder Telefonkonferenztechnik erfolgen. Soweit das Erfordernis eines Verfahrens, der Untersuchungsrahmen oder die für eine Raumverträglichkeitsprüfung notwendigen Verfahrensunterlagen nicht in einer Antragskonferenz abgestimmt werden, können sie auf Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Austausches, auch unter Hinzuziehung der in Satz 2 Genannten, festgelegt werden. Werden für das Verfahren Unterlagen in besonderen Formaten benötigt, so hat der Vorhabenträger diese auf Anforderung vorzulegen. Die Landesplanungsbehörde kann ferner die Vorlage von Gutachten verlangen und auf Kosten des Vorhabenträgers Gutachten einholen.

(2) Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 5 ROG, innerhalb derer dem Vorhabenträger aufgrund einer Anzeige gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung mitzuteilen ist, beginnt mit Feststellung der Vollständigkeit der erforderlichen Verfahrensunterlagen. Die Landesplanungsbehörde kann zur Feststellung der Vollständigkeit der Verfahrensunterlagen und zur Abschätzung des Konfliktpotenzials des angezeigten Vorhabens eine Konferenz anberaumen, wobei Absatz 1 entsprechend gilt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort "Raumordnungsverfahrens" wird durch die Worte "Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch den folgenden neuen Absatz 4 ersetzt:

altneu
(3) Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein. In den Verfahrensunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG sind voraussichtliche raumbedeutsame Auswirkungen auf die Umwelt zu beschreiben; für Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtige Vorhaben), bleibt § 16 UVPG unberührt. Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen und auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Diesen Unterlagen ist eine Inhaltsdarstellung beizufügen, die unter Wahrung des Geheimschutzes so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(4) Den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind die Verfahrensunterlagen von der Landesplanungsbehörde durch Angabe der Internetadresse, unter der sie bereitgestellt werden, zugänglich zu machen oder elektronisch zu übermitteln. Macht eine beteiligte öffentliche Stelle geltend, dass ein elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet ist, so sind die betreffenden Unterlagen in gedruckter Form zu übersenden. Den beteiligten öffentlichen Stellen ist die Möglichkeit zu geben, zu dem Vorhaben abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Zugangsinformationen oder der Verfahrensunterlagen Stellung zu nehmen. Verlangt eine beteiligte öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach Satz 3 unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für ihre Stellungnahme, so kann die Landesplanungsbehörde eine solche ausnahmsweise mit einer Dauer von bis zu einem Monat gewähren. Äußert sich eine beteiligte öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach Satz 3 oder Satz 4 nicht, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von dieser öffentlichen Stelle wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht; auf diese Folge ist bei der Übermittlung der Zugangsinformationen oder der Verfahrensunterlagen hinzuweisen.

(5) Zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit stellt die Landesplanungsbehörde die Verfahrensunterlagen abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 ROG mindestens bis zum Ablauf der Äußerungsfrist nach Satz 7 öffentlich im Internet bereit. Ferner legt die Landesplanungsbehörde ergänzend und unbeschadet weiterer Zugangsmöglichkeiten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 6 ROG die Verfahrensunterlagen einen Monat lang öffentlich bei sich aus. Sie kann, insbesondere bei Kreisgrenzen überschreitenden Vorhaben, ergänzend eine öffentliche Auslegung bei Gemeinden oder bei anderen Landesplanungsbehörden im Untersuchungsraum für das Vorhaben veranlassen; diese Stellen legen die Verfahrens unterlagen ebenfalls einen Monat lang öffentlich aus. Mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 ROG macht die Landesplanungsbehörde mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet

  1. die Einleitung des Verfahrens unter Benennung des Verfahrensgegenstandes und des Untersuchungsraums,
  2. Ort und Dauer der öffentlichen Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet (§ 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 ROG),
  3. Ort und Dauer der ergänzenden öffentlichen Auslegung der Verfahrensunterlagen nach den Sätzen 2 und 3 sowie etwaige weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Verfahrensunterlagen (§ 15 Abs. 3 Satz 7 ROG),
  4. das Bestehen einer Möglichkeit zur Äußerung und die Äußerungsfrist nach Satz 7 (§ 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG), die möglichen Formen der Äußerung nach den Sätzen 8 und 9 sowie
  5. den Hinweis, dass bei Abgabe von Äußerungen elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen (§ 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG),

öffentlich bekannt; für UVP-pflichtige Vorhaben bleiben die Regelungen über die weiteren erforderlichen Angaben in § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 UVPG unberührt. Geht der Untersuchungsraum über das Gebiet der zuständigen Landesplanungsbehörde hinaus, so ist die Bekanntmachung auch im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. Öffentliche Bekanntmachungen der oberen Landesplanungsbehörden werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen. Jedermann kann sich abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungszeit nach Satz 2 zu dem Vorhaben bei der Landesplanungsbehörde äußern. Äußerungen können bei der Landesplanungsbehörde in elektronischer Form über die hierfür von ihr eröffneten Zugänge sowie schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Erfolgt die öffentliche Auslegung nach Satz 3 auch bei einer anderen Stelle, so können auch dort Äußerungen zur Niederschrift abgegeben werden; Äußerungen sind von der Auslegungsstelle unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten. Die nach § 3 UmwRG vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, sowie Verbände und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Untersuchungsraums von Bedeutung ist, sind gesondert über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 4 zu unterrichten.

"(4) Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 15 Abs. 3 ROG beträgt die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 ROG einen Monat. Die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 5 ROG öffentlich bekannt zu machende Frist zur Stellungnahme darf die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen um nicht mehr als eine Woche überschreiten. Mit Ablauf der Frist sind für dieses Verfahren alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Frist zur Stellungnahme nach § 15 Abs. 3 Satz 6 ROG hinzuweisen. Geht der Untersuchungsraum, auf den sich die Raumverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben erstreckt, über das Gebiet der zuständigen Landesplanungsbehörde hinaus, so ist die Bekanntmachung auch im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. Öffentliche Bekanntmachungen der oberen Landesplanungsbehörden werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen. Die zu beteiligenden öffentlichen Stellen sind über die Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen im Internet und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach § 15 Abs. 3 Sätze 5 und 6 ROG und nach Satz 4 elektronisch gesondert zu benachrichtigen."

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

f) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden Absätze 6 bis 8 und erhalten folgende Fassung:

altneu
(7) Anregungen und Bedenken der durch das Vorhaben in ihren Belangen berührten
  1. Träger der Regionalplanung,
  2. Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht Träger der Regionalplanung sind,
  3. kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden,
  4. öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten und
  5. Naturschutzvereinigungen nach Absatz 5 Satz 10

sind mit diesen zu erörtern, soweit die Anregungen und Bedenken sich auf wesentliche Inhalte des Vorhabens beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden.

(8) Werden die Verfahrensunterlagen während oder nach der Durchführung der Beteiligung nach den Absätzen 4 bis 7 geändert, so ist ein ergänzendes Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn aus den geänderten Teilen der Verfahrensunterlagen eine erstmalige oder stärkere Berührung raumbedeutsamer Belange nicht zu erkennen ist, insbesondere weil eine solche durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen vermieden wird. Die Möglichkeit öffentlicher Stellen zur Stellungnahme nach Absatz 4 und der Öffentlichkeit zur Äußerung nach Absatz 5 ist im Fall eines ergänzenden Verfahrens nach Satz 1 auf die geänderten Teile der Verfahrensunterlagen zu beschränken. Die Stellungnahmefrist für öffentliche Stellen, die Dauer der öffentlichen Auslegung der Verfahrensunterlagen und der Bereitstellung derselben im Internet sowie die Äußerungsfrist für die Öffentlichkeit können angemessen verkürzt werden; für UVP-pflichtige Vorhaben bleibt § 22 UVPG unberührt.

(9) Das Raumordnungsverfahren kann ohne eine Landesplanerische Feststellung nach § 11 eingestellt werden, wenn

  1. nach Erklärung des Vorhabenträgers oder sonst erkennbar das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird,
  2. der Vorhabenträger die für eine Weiterführung des Verfahrens nötigen Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen, von der Landesplanungsbehörde zu setzenden Frist beibringt oder
  3. das Verfahren vorübergehend ausgesetzt war, aber seit Einleitung des Beteiligungsverfahrens gemäß den Absätzen 4 und 5 fünf Jahre vergangen sind.

Soll die Einstellung des Verfahrens nicht aufgrund einer Erklärung des Vorhabenträgers nach Satz 1 Nr. 1 erste Alternative erfolgen, so ist der Vorhabenträger vorher anzuhören.

"(6) Anregungen und Bedenken, die sich auf wesentliche Inhalte des Vorhabens beziehen, können erörtert werden. Eine Erörterung kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Video- oder Telefonkonferenztechnik erfolgen.

(7) Werden die Verfahrensunterlagen während oder nach der Durchführung der Beteiligung nach § 15 Abs. 3 ROG und den Absätzen 4 bis 6 geändert, so ist ein ergänzendes Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen der Unterlagen nur nach § 15 Abs. 3 ROG und den Absätzen 4 und 5 und nur durchzuführen, wenn sich durch die Änderungen die Betroffenheit der raumbedeutsamen Belange wesentlich ändert. Die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen im Internet und einer etwaigen Bereitstellung derselben über andere Zugangsmöglichkeiten sowie die Frist zur Stellungnahme sollen angemessen verkürzt werden.

(8) Erklärt der Vorhabenträger während eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird, so ist das Verfahren unverzüglich ohne eine Landesplanerische Feststellung nach § 11 einzustellen. Wird das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 15 Abs. 1 Satz 7 ROG über die sechsmonatige Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG hinaus weitergeführt, so ist es ohne eine Landesplanerische Feststellung nach § 11 einzustellen, wenn

  1. eindeutig erkennbar ist, dass das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird, oder
  2. der Vorhabenträger die für eine Weiterführung des Verfahrens nötigen Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen, von der Landesplanungsbehörde zu setzenden Frist beibringt.

Soll die Einstellung des Verfahrens nach Satz 2 erfolgen, so ist der Vorhabenträger vorher anzuhören."

g) Absatz 10

(10) Bei Raumordnungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben bleiben auch im Übrigen die dafür geltenden ergänzenden Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unberührt.

wird gestrichen.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Raumordnungsverfahrens" durch die Worte "Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde fest (Landesplanerische Feststellung),
  1. ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt,
  2. wie das Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung durchgeführt und auf andere Vorhaben abgestimmt werden kann,
  3. welche raumbedeutsamen Auswirkungen das Vorhaben unter überörtlichen Gesichtspunkten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ROG) hat,
  4. welche Auswirkungen das Vorhaben auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter hat und wie die Auswirkungen zu bewerten sind sowie
  5. zu welchem Ergebnis eine Prüfung der Standort- oder Trassenalternativen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 ROG) geführt hat.
"(1) Das Ergebnis des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung stellt die Landesplanungsbehörde in einer Landesplanerischen Feststellung fest."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger in schriftlicher oder elektronischer Form und den beteiligten Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 ROG unterliegen, in elektronischer Form bekannt zu geben. § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung der Landesplanerischen Feststellung ist bei der Landesplanungsbehörde mindestens einen Monat lang zur Einsicht auszulegen und während der Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung im Internet öffentlich bereitzustellen. Ist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 5 eine Auslegung bei einer Gemeinde oder anderen Landesplanungsbehörde im Untersuchungsraum erfolgt, so ist eine Ausfertigung der Landesplanerischen Feststellung zusätzlich auch dort einen Monat lang zur Einsicht auszulegen. Die Landesplanungsbehörde hat die in der Landesplanerischen Feststellung getroffene Feststellung über die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie geprüfter Standort- oder Trassenalternativen und bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben die Feststellung über die Umweltverträglichkeit sowie Ort und Zeit der Auslegung und der Bereitstellung im Internet öffentlich bekannt zu machen; § 10 Abs. 5 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil der Landesplanerischen Feststellung oder ist die Landesplanerische Feststellung unter Maßgaben ergangen, so ist hierauf in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die nach § 10 Abs. 5 Satz 10 beteiligten Verbände und Vereinigungen sind gesondert über die Auslegung der Landesplanerischen Feststellung und ihre Bereitstellung im Internet zu unterrichten."(3) Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger elektronisch bekannt zu geben. Die Landesplanerische Feststellung ist während ihrer Geltungsdauer im Internet zu veröffentlichen und ergänzend bei der Landesplanungsbehörde mindestens einen Monat lang zur Einsicht bereitzuhalten. Die beteiligten öffentlichen Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 ROG unterliegen, sind elektronisch gesondert über die Veröffentlichung der Landesplanerischen Feststellung im Internet zu benachrichtigen. Die Landesplanungsbehörde hat
  1. die in der Landesplanerischen Feststellung getroffene Feststellung über die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie geprüfter Standort- oder Trassenalternativen,
  2. die Internetseite oder Internetadresse, unter der die Veröffentlichung der Landesplanerischen Feststellung im Internet erfolgt, sowie
  3. Ort und Zeit einer Bereithaltung der Landesplanerischen Feststellung zur Einsicht nach Satz 2

öffentlich bekannt zu machen; § 10 Abs. 4 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil der Landesplanerischen Feststellung oder ist die Landesplanerische Feststellung unter Maßgaben ergangen, so ist hierauf in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Eine Verletzung des § 10 Abs. 5 Satz 10 oder des Absatzes 3 Satz 7 ist unbeachtlich, wenn einzelne Verbände oder Vereinigungen nicht gesondert unterrichtet worden sind."Es ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 7 oder nach Absatz 3 Satz 3 gesondert benachrichtigt worden sind."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Raumordnungsverfahrens" durch die Worte "Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden das Wort "Auslegung" durch das Wort "Veröffentlichung" und die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

dd) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

e) Absatz 5

(5) Die Landesplanerische Feststellung ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Sie hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung.

wird gestrichen.

11. § 12 erhält folgende Fassung:

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§ 12 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren

Das beschleunigte Raumordnungsverfahren kann abweichend von § 16 Abs. 1 ROG nur für Vorhaben durchgeführt werden, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Im beschleunigten Raumordnungsverfahren werden den zu beteiligenden öffentlichen Stellen die Verfahrensunterlagen abweichend von § 15 Abs. 3 ROG allein gemäß § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 zugänglich gemacht; im Übrigen gilt § 10 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Stellungnahmefrist nach § 10 Abs. 4 Satz 3 angemessen verkürzt werden kann. Ferner kann abweichend von § 10 Abs. 5 und von § 15 Abs. 3 Satz 1 ROG auf die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie auf eine Erörterung nach § 10 Abs. 7 und auf eine Auslegung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 verzichtet werden. Soll ausnahmsweise eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen, so können die Dauer der öffentlichen Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet und der ergänzenden öffentlichen Auslegung sowie die Frist zur Äußerung nach § 10 Abs. 5 Satz 7 angemessen verkürzt werden.

" § 12 Beschleunigtes Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung

Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 ROG ist es abweichend von § 15 Abs. 3 ROG und von § 10 Abs. 4 dieses Gesetzes auch zulässig,

  1. die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen und die Länge der Frist für die Bekanntmachung sowie der Frist zur Stellungnahme so zu verkürzen, dass das Beteiligungsverfahren insgesamt innerhalb eines Monats abgeschlossen werden kann, oder
  2. unter Verzicht auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit nur den zu beteiligenden öffentlichen Stellen die Verfahrensunterlagen elektronisch zuzuleiten und sie dabei unter Setzung einer Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll und einen Monat nicht überschreiten darf, zur Stellungnahme aufzufordern.

In Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist abweichend von § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 nur den beteiligten öffentlichen Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 ROG unterliegen, die Landesplanerische Feststellung elektronisch zuzuleiten."

12. In § 13 wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

13. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

14. In § 19 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort "Raumordnungsverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

15. Dem § 21 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) In Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, die vor dem 19. April 2024 förmlich eingeleitet wurden, werden gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, die vor dem 19. April 2024 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, nach der bis zum 18. April 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. Ist in Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, die vor dem 19. April 2024 förmlich eingeleitet wurden, mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens bis zum 18. April 2024 noch nicht begonnen worden, so können diese auch nach der ab dem 19. April 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden."

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das für Raumordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Raumordnungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 240851


ENDE