§ 1
(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 76 Abs. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 437 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.
(2) Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von
1. festen brennbaren Abfällen | 153,50 Euro je kg, |
2. festen, nicht brennbaren Abfällen | 13.438,00 Euro je 180-l-Presstrommel, |
3. flüssigen, brennbaren Abfällen | 91,00 Euro je kg, |
4. Abklingabfällen | 296,00 Euro je 60-l-Kunststoffbehälter, |
5. konditionierten Konrad-Containern Typ IV mit einem Bruttovolumen von 7,14 m3 | 303.354,00 Euro je Container, |
6. konditionierten Konrad-Containern Typ V mit einem Bruttovolumen von 10,9 m3 | 442.468,00 Euro je Container. |
Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von
1. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,80 E + 07 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg | 97,00 Euro je Strahlungsquelle, |
2. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten und nicht unter Nummer 1 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,65 E + 09 Bq und einer Masse von nicht mehr als 300 kg | 97,00 bis 9.231,00 Euro je Strahlungsquelle, |
3. Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,00 E + 06 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg | 516,00 Euro je Strahlungsquelle, |
4. Strahlungsquellen in Form von
a) gasförmigen radioaktiven Stoffen oder
b) radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,
die nicht unter Nummer 3 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 8,00 E + 07 Bq (Th-232 bis 1,00 E + 07 Bq) und einer Masse von nicht mehr als 250 kg | 516,00 bis 27.744,00 Euro je Strahlungsquelle, |
5. Bauschutt in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E + 06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 350 kg | 65,00 Euro je kg, |
6. Bauschutt in Form von radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 9,00 E + 05 Bq je Behälter und einem Volumen von nicht mehr als 200 Litern | 241,00 Euro je Liter, |
7. nicht brennbare Flüssigkeiten, wie Chemieabwässer, biologische Abwässer und kontaminierte Lauge, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E + 06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 150 kg | 48,00 bis 118,00 Euro je Liter. |
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen. | " § 1
(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 5 Abs. 4 und 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 503 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.
(2) Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von
1. festen brennbaren Abfällen | 179 Euro je kg, |
2. festen, nicht brennbaren Abfällen | 14.377 Euro je 180-l-Presstrommel, |
3. flüssigen, brennbaren Abfällen | 98 Euro je kg, |
4. Abklingabfällen | 315 Euro je 60-l-Kunststoffbehälter, |
5. konditionierten Konrad- Containern Typ IV mit einem Bruttovolumen von 7,14 m3 | 332.103 Euro je Container, |
6. konditionierten Konrad- Containern Typ V mit einem Bruttovolumen von 10,9 m3 | 484.538 Euro je Container. |
Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von
1. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,80 E + 07 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg | 108 Euro je Strahlungsquelle, |
2. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten und nicht unter Nummer 1 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,65 E + 09 Bq und einer Masse von nicht mehr als 300 kg | 108 bis 10.286 Euro je Strahlungsquelle, |
3. Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,00 E + 06 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg | 575 Euro je Strahlungsquelle, |
4. Strahlungsquellen in Form von
a) gasförmigen radioaktiven Stoffen oder
b) radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,
die nicht unter Nummer 3 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 8,00 E + 07 Bq (Th-232 bis 1,00 E + 07 Bq) und einer Masse von nicht mehr als 250 kg | 575 bis 31.122 Euro je Strahlungsquelle, |
5. Bauschutt in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E + 06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 350 kg | 74 Euro je kg, |
6. Bauschutt in Form von radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 9,00 E + 05 Bq je Behälter und einem Volumen von nicht mehr als 200 Litern | 267 Euro je Liter, |
7. nicht brennbare Flüssigkeiten, wie Chemieabwässer, biologische Abwässer und kontaminierte Lauge, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E + 06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 150 kg | 55 bis 133 Euro je Liter. |
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen." |