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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
- Niedersachsen -

Vom 18. November 2020
(Nds. GVBl. Nr. 41 vom 26.11.2020 S. 400)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

§ 1 der Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle vom 3. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2017 (Nds. GVBl. S. 18), erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1

(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 76 Abs. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 437 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.

(2) Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von

1. festen brennbaren Abfällen153,50 Euro
je kg,
2. festen, nicht brennbaren Abfällen13.438,00 Euro
je 180-l-Presstrommel,
3. flüssigen, brennbaren Abfällen91,00 Euro
je kg,
4. Abklingabfällen296,00 Euro
je 60-l-Kunststoffbehälter,
5. konditionierten Konrad-Containern Typ IV mit einem Bruttovolumen von 7,14 m3303.354,00 Euro
je Container,
6. konditionierten Konrad-Containern Typ V mit einem Bruttovolumen von 10,9 m3442.468,00 Euro
je Container.

Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von

1. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,80 E + 07 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg97,00 Euro
je Strahlungsquelle,
2. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten und nicht unter Nummer 1 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,65 E + 09 Bq und einer Masse von nicht mehr als 300 kg97,00 bis 9.231,00 Euro
je Strahlungsquelle,
3. Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,00 E + 06 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg516,00 Euro
je Strahlungsquelle,
4. Strahlungsquellen in Form von

a) gasförmigen radioaktiven Stoffen oder

b) radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,

die nicht unter Nummer 3 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 8,00 E + 07 Bq (Th-232 bis 1,00 E + 07 Bq) und einer Masse von nicht mehr als 250 kg

516,00 bis 27.744,00 Euro
je Strahlungsquelle,
5. Bauschutt in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E + 06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 350 kg65,00 Euro
je kg,
6. Bauschutt in Form von radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 9,00 E + 05 Bq je Behälter und einem Volumen von nicht mehr als 200 Litern241,00 Euro
je Liter,
7. nicht brennbare Flüssigkeiten, wie Chemieabwässer, biologische Abwässer und kontaminierte Lauge, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E + 06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 150 kg48,00 bis 118,00 Euro
je Liter.

Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.

" § 1

(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 5 Abs. 4 und 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 503 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.

(2) Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von

1. festen brennbaren Abfällen179 Euro
je kg,
2. festen, nicht brennbaren Abfällen14.377 Euro
je 180-l-Presstrommel,
3. flüssigen, brennbaren Abfällen98 Euro
je kg,
4. Abklingabfällen315 Euro
je 60-l-Kunststoffbehälter,
5. konditionierten Konrad- Containern Typ IV mit einem Bruttovolumen von 7,14 m3332.103 Euro
je Container,
6. konditionierten Konrad- Containern Typ V mit einem Bruttovolumen von 10,9 m3484.538 Euro
je Container.

Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von

1. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,80 E + 07 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg108 Euro
je Strahlungsquelle,
2. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten und nicht unter Nummer 1 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,65 E + 09 Bq und einer Masse von nicht mehr als 300 kg108 bis 10.286 Euro
je Strahlungsquelle,
3. Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,00 E + 06 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg575 Euro
je Strahlungsquelle,
4. Strahlungsquellen in Form von

a) gasförmigen radioaktiven Stoffen oder

b) radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,

die nicht unter Nummer 3 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 8,00 E + 07 Bq (Th-232 bis 1,00 E + 07 Bq) und einer Masse von nicht mehr als 250 kg

575 bis 31.122 Euro
je Strahlungsquelle,
5. Bauschutt in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E + 06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 350 kg74 Euro
je kg,
6. Bauschutt in Form von radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 9,00 E + 05 Bq je Behälter und einem Volumen von nicht mehr als 200 Litern267 Euro
je Liter,
7. nicht brennbare Flüssigkeiten, wie Chemieabwässer, biologische Abwässer und kontaminierte Lauge, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E + 06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 150 kg55 bis 133 Euro
je Liter.

Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 202266

ENDE