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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 28. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.07.2022 S. 388; 12.12.2023 S. 289 23)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels

Das Niedersächsische Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464) wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2

Die Leistungsfähigkeit und die industriepolitischen Chancen der niedersächsischen Wirtschaft, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Niedersachsen, die Versorgungsicherheit und die Sozialverträglichkeit werden berücksichtigt.

wird gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

c) Im neuen Absatz 5 wird Nummer 3

3. Fahrzeuge mit emissionsarmen Antrieben Fahrzeuge, die den Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. EU Nr. L 111 S. 13, Nr. L 163 S. 113), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1590 der Kommission vom 19. August 2020 (ABl. EU Nr. L 360 S. 8), für emissionsarme Fahrzeuge entsprechen.

gestrichen.

4. Nach § 2 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Zweiter Abschnitt
Niedersächsische Klimaschutzziele, Strategien des Landes".

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Vorbildfunktion" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent, bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Klimaneutralität bis zum Jahr 2050,"1. die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 76 Prozent und bis zum Jahr 2040 um mindestens 86 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045,"

bb) In Nummer 2 werden die Zahl "70" durch die Zahl "80", das Wort "klimaneutralen" durch das Wort "treibhausgasneutralen" sowie die Jahreszahl "2050" durch die Jahreszahl "2040" ersetzt.

cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die bilanzielle Deckung des Energiebedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 und"3. der Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien durch

a) die bilanzielle Deckung des Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040,

b) die Ausweisung von mindestens 1,7 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete für Windenergienutzung mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder als Vorranggebiete für Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen bis zum Jahr 2027 und von mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 sowie die Ausweisung von mindestens 0,47 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 als Gebiete für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Bebauungsplänen der Gemeinden,

c) die Realisierung von insgesamt mindestens 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land und von insgesamt mindestens 65 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) bis zum 31. Dezember 2035, davon 50 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf bereits versiegelten Flächen und auf Flächen, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, im Übrigen in Form von Freiflächen-Photovoltaik und".

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Klimaschutzziele sollen unter Berücksichtigung der Innovationsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit und der industriepolitischen Chancen der niedersächsischen Wirtschaft, der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Niedersachsen, der Versorgungssicherheit und der Sozialverträglichkeit erreicht werden. Die Landesverwaltung hat die Klimaschutzziele in allen Angelegenheiten des Landes als Querschnittsziele zu berücksichtigen. Die Landesverwaltung und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes haben eine Vorbildfunktion für die Erfüllung der Klimaschutzziele."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Ziels nach § 3 Nr. 1 schrittweise erreicht werden sollen,

wird gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und darin wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a" ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und darin wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1" eingefügt und die Angabe "den Nummern 1 und 2" wird durch die Angabe "der Nummer 1" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 zur Erreichung des Ziels nach § 3 Nr. 1 und der Zwischenziele nach Absatz 2 Nr. 1 sollen im Rahmen der Zuständigkeit des Landes insbesondere für die Energiewirtschaft, die Industrie, den Verkehr, Gebäude, die Land- und Forstwirtschaft sowie für die Abfallwirtschaft (Sektoren) geplant werden."Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sollen im Rahmen der Zuständigkeit des Landes insbesondere für die Energiewirtschaft, die Industrie, den Verkehr, Gebäude, die Land- und Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft (Sektoren) sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft geplant werden."

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 7" durch die Verweisung " § 12" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1" eingefügt und die Angabe "Nrn. 1 und 2" wird durch die Angabe "Nr. 1" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

dd) In Nummer 3 wird das Wort "klimaneutraler" durch das Wort "treibhausgasneutraler" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort "wird" das Wort "mindestens" eingefügt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "klimaneutrale" durch das Wort "treibhausgasneutrale" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1" eingefügt und das Wort "klimaneutrale" wird durch das Wort "treibhausgasneutrale" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "klimaneutrale" durch das Wort "treibhausgasneutrale" ersetzt und in den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

8. Der bisherige § 11 wird neuer § 7 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Das Land überprüft den Stand der Erreichung der Ziele nach § 3 Nrn. 1 und 2 sowie der nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Zwischenziele durch Monitoring in Form von Berichten."(1) Das Land überprüft den Stand der Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Zwischenziele durch Monitoring in Form von Berichten."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Gebäudeenergiegesetzes" die Worte "vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" eingefügt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

c) In Absatz 5 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

9. Nach dem neuen § 7 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Klimaschutzaufgaben des Landes".

10. Nach dem neuen § 7 werden im Dritten Abschnitt die folgenden neuen §§ 8 bis 11 eingefügt:

" § 8 Zuwendungen des Landes

Vor dem Erlass von Förderrichtlinien zu Zuwendungen des Landes und der Festlegung der mit diesen Zuwendungen verbundenen Zwecke sind die Auswirkungen der Zuwendungen und ihrer Zwecke auf die Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1 und auf die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels zu ermitteln und durch Abwägung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Die nach Satz 1 ermittelten Auswirkungen und die Ergebnisse der Abwägung sind zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen des Landes, die nicht aufgrund einer Förderrichtlinie gewährt werden sollen, sowie für Verlängerungen und wesentliche Änderungen von Förderrichtlinien entsprechend.

§ 9 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung für die Landesverwaltung

(1) Sind nach § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung durchzuführen, die der Landesverwaltung zur Deckung ihrer Bedarfe bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen, so sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten Lösungsalternative im Rahmen dieser Untersuchungen die Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 berücksichtigt werden.

(2) Bei Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 ist von der Landesverwaltung zur monetären Bewertung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis mindestens in Höhe des nach § 10 Abs. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291), gültigen Mindestpreises oder Festpreises zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.

(3) Bei Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 sind von der Landesverwaltung für die zur Verfügung stehenden Lösungsalternativen die entstehenden Kosten und Einsparungen über den Lebenszyklus einzubeziehen; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.

§ 10 Flächen für den Küsten- und Hochwasserschutz

Für Vorhaben des Küsten- und Hochwasserschutzes, die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, sollen den Trägern der jeweiligen Vorhaben Flächen im Eigentum des Landes, deren Nutzung für die Durchführung der Vorhaben zulässig sowie geeignet und erforderlich ist, unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

§ 11 Zusätzliche Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung

(1) Über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) hinaus ist die Landesverwaltung verpflichtet, Gebäude so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes höchstens 40 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz für das Gebäude zulässig ist. Im Fall der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Erweiterungsbaus höchstens 40 Prozent des Höchstwertes für ein entsprechendes neu zu errichtendes Gebäude betragen. Im Fall der grundlegenden Renovierung oder sonstigen wesentlichen Änderung eines bestehenden Gebäudes darf im Ergebnis der Jahres-Primärenergiebedarf des gesamten Gebäudes höchstens 55 Prozent des Höchstwertes für ein entsprechendes neu zu errichtendes Gebäude betragen. § 5 des Gebäudeenergiegesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Baumaßnahmen, für die mit der Planung vor dem 6. Juli 2022 begonnen wurde.

(2) Die Landesverwaltung darf neu errichtete Gebäude zum Erstbezug nur dann ganz oder teilweise anmieten, wenn diese dem Standard nach Absatz 1 Satz 1 entsprechen.

(3) Bis zum Jahr 2025 sind 30 Prozent und bis zum Jahr 2040.100 Prozent aller hierfür geeigneten Dachflächen von bestehenden Gebäuden im Eigentum des Landes mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Die Landesverwaltung kann zu diesem Zweck anderen Personen die Errichtung und die Nutzung von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen im Eigentum des Landes stehender Gebäude für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren auch unentgeltlich gestatten."

11. Der bisherige § 7 wird § 12 und darin erhält Absatz 3 folgende Fassung:

altneu
(3) Bis zum Jahr 2030 erhöht die Landesverwaltung unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts kontinuierlich den Anteil von Straßenfahrzeugen mit sauberen, emissionsfreien oder emissionsarmen Antrieben an den Neu- und Ersatzbeschaffungen von Dienstkraftfahrzeugen je Kalenderjahr sowie die Nutzung alternativer Kraftstoffe. Ab dem Jahr 2030 sollen vorbehaltlich des erreichten technologischen Fortschritts und ihrer Verfügbarkeit ausschließlich Dienstkraftfahrzeuge mit sauberen, emissionsfreien oder emissionsarmen Antrieben beschafft werden. Soweit besondere Anforderungen an die Nutzung, Nachrüstung oder Erneuerung von Dienstkraftfahrzeugen bestehen (Spezialfahrzeuge), sind Ausnahmen von Satz 2 zulässig."(3) Über die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestziele nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) hinaus erhöht die Landesverwaltung bei der Neu- und Ersatzbeschaffung durch Kauf, Leasing oder Anmietung den Anteil von Straßenfahrzeugen mit sauberen Antrieben an der Gesamtzahl der beschafften Straßenfahrzeuge kontinuierlich in einer Weise, dass ab dem 1. Januar 2030 alle von der Landesverwaltung als Dienstkraftfahrzeuge genutzten Straßenfahrzeuge über saubere Antriebe verfügen. Ab dem 1. Januar 2030 beschafft die Landesverwaltung für den Dienstgebrauch nur noch Straßenfahrzeuge mit sauberen Antrieben. Ausgenommen von den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 sind Straßenfahrzeuge, für deren Einsatzzwecke es kein entsprechendes Angebot gibt. Spätestens ab dem 1. Januar 2030 sind alle durch die Landesverwaltung genutzten Fahrzeuge, die keine Straßenfahrzeuge sind und die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, mit treibhausgasneutralen Kraftstoffen zu betanken."

12. Der bisherige § 9 wird § 13 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes

Das Land informiert über die Ziele und Zwecke dieses Gesetzes und fördert mit geeigneten Mitteln das allgemeine Verständnis hierfür.

" § 13 Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes

Das Land informiert über die Ziele und Zwecke dieses Gesetzes sowie über die Bedeutung des Klimas, des Klimawandels, des Klimaschutzes und der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Es fördert mit geeigneten Mitteln das Verständnis für die Ziele und Zwecke dieses Gesetzes sowie die Auseinandersetzung mit den in Satz 1 genannten Themen."

13. Der bisherige § 10 wird § 14.

14. Es wird der folgende § 15 angefügt:

" § 15 Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen

Als Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1 sowie zur Umsetzung der Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 6 werden ab dem Haushaltsjahr 2024 nach Maßgabe der Festsetzungen im Haushaltsplan des Landes als Zuführung zum Sondervermögen âEurošWirtschaftsförderfonds NiedersachsenâEuro˜ jährlich Mittel und die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht; diese Mittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 9 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen verwendet werden."

15. Nach § 15 wird die folgende Überschrift angefügt:

"Vierter Abschnitt
Klimaschutzaufgaben der Kommunen".

16. Es wird der folgende § 16 angefügt:

" § 16 Aufgabenwahrnehmung

Die Kommunen erfüllen die ihnen in den Vorschriften dieses Abschnitts zugewiesenen Klimaschutzaufgaben in eigener Verantwortung."

17. Der bisherige § 8 wird § 17 und wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Worte "der Kommunen" gestrichen.

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>
18. 23 Es werden die folgenden §§ 18 bis 21 angefügt:

" § 18 Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement

(1) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2025 Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung zu erstellen, zu beschließen, dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln und bei Bedarf fortzuschreiben. Das Klimaschutzkonzept enthält mindestens:

  1. eine Ausgangsbilanz der jährlichen Treibhausgasemissionen der Verwaltung,
  2. eine Zielsetzung zur Minderung der Treibhausgasemissionen der Verwaltung, die sich im Mindestmaß an dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) orientiert,
  3. eine Festlegung von Zwischenzielen zur Erreichung des Ziels nach Nummer 2,
  4. eine Darstellung geplanter Maßnahmen, deren Umsetzung einen Beitrag zur Erreichung der in den Nummern 2 und 3 genannten Ziele leisten soll, und
  5. ein Verfahren, mit dem der Stand der Zielerreichung und der Maßnahmenumsetzung überprüft und anhand dessen Ergebnis über eine Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts entschieden werden soll.

(2) Jeder Landkreis und die Region Hannover ist ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln zu beraten und bei deren Beantragung zu unterstützen.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2026 ein Klimaschutzmanagement einzuführen, mit dem die strukturierte Umsetzung ihrer Klimaschutzkonzepte organisatorisch gewährleistet werden kann.

(4) Das Land weist den Landkreisen und der Region Hannover zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 18 vom 18. Oktober 2020 in seiner jeweils geltenden Fassung (TVöD) zuzüglich eines Betrages von 30.000 Euro zu. Das Land weist den kreisfreien Städten sowie der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für eineinhalb Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 TVöD zuzüglich eines Betrages von 30.000 Euro zu. Das Land weist den Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 ab dem 1. Januar 2026 jährlich weitere Mittel für eine halbe Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 zu. Die jährliche Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden standardisierten Personalkostensätze.

§ 19 Entsiegelungskataster

(1) Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde ermittelt und erfasst bis zum 31. Dezember 2026, für welche Flächen ihres Gebietes die Möglichkeit zur Entsiegelung besteht. Die Erfassung erfolgt in einem vom Land zu diesem Zweck elektronisch bereitgestellten Entsiegelungskataster. Das Entsiegelungskataster ist fortlaufend zu ergänzen.

(2) Das Land stellt jeder Gemeinde nach Absatz 1 und jeder Samtgemeinde ab dem Jahr 2026 jährlich Mittel von bis zu einem Zwölftel einer Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 8 TVöD zur Verfügung. Die jährliche Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden standardisierten Personalkostensätze.

§ 20 Wärmeplanung

(1) Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmeplan zu erstellen, sofern in der Gemeinde oder der Samtgemeinde gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (Anlage 1 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017, Nds. GVBl. S. 378) ein Ober- oder Mittelzentrum liegt. Der Wärmeplan ist spätestens alle fünf Jahre nach der jeweiligen Erstellung fortzuschreiben.

(2) Jede Kommune nach Absatz 1 Satz 1 hat den Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln. Fortschreibungen nach Absatz 1 Satz 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und elektronisch zu übermitteln. Soweit Wärmepläne bereits vor dem 1. Januar 2024 erstellt wurden und die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, sind diese spätestens bis zum 31. März 2024 zu veröffentlichen und entsprechend Satz 1 zu übermitteln; sie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2031 und anschließend spätestens alle fünf Jahre nach der jeweiligen Erstellung fortzuschreiben und entsprechend Satz 2 zu veröffentlichen und zu übermitteln.

(3) Für die Veröffentlichung des Wärmeplans und seiner Fortschreibungen gilt im Übrigen § 21 Abs. 7.

(4) Im Wärmeplan sind für das Gebiet der Kommune räumlich aufgelöst (kartografisch) darzustellen:

  1. auf Grundlage einer systematischen und qualifizierten Datenerhebung der aktuelle Wärmebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen sowie die aktuelle Wärmeversorgungsstruktur (Bestandsanalyse),
  2. die Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs und zur treibhausgasneutralen Versorgung der Gebäude mit Wärme aus erneuerbaren Energien einschließlich Geothermie und Kraft-Wärme-Kopplung sowie zur Versorgung der Gebäude mit Wärme aus Abwärme (Potenzialanalyse) und
  3. Berechnungen darüber, wie sich der Wärmebedarf der Gebäude und die Wärmeversorgungsstruktur bis zum Jahr 2030 und darüber hinaus entwickeln müssen, um bis zum Jahr 2040 eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung der Gebäude zu erreichen.

(5) Auf Grundlage der Darstellungen nach Absatz 4 sind im Wärmeplan Handlungsstrategien der Kommune zur Senkung und treibhausgasneutralen Deckung des Wärmebedarfs der Gebäude darzustellen sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Handlungsstrategien zu benennen. Die Kommune soll mindestens fünf Maßnahmen nach Satz 1 benennen, mit deren Umsetzung innerhalb der auf die Veröffentlichung folgenden fünf Jahre begonnen werden soll.

(6) Das Land weist den Kommunen nach Absatz 1 für die Wärmeplanung folgende Mittel zu:

  1. für die Erstaufstellung in den Jahren 2024 bis 2026 jährlich einen Betrag in Höhe von 16.000 Euro zuzüglich 0,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und
  2. für die Fortschreibung ab dem Jahr 2027 jährlich einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro zuzüglich 0,06 Euro je Einwohnerin oder Einwohner.

Die genannten Beträge stehen allen Kommunen nach Absatz 1 zu, auch wenn sie am 1. Januar 2024 bereits über einen kommunalen Wärmeplan gemäß den Absätzen 4 und 5 verfügen. Für die Zuweisung maßgeblich ist die von der für Statistik zuständigen Landesbehörde jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres ermittelte Einwohnerzahl. § 177 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 21 Datenverarbeitung zur Erstellung und Umsetzung von Wärmeplänen

(1) Jede Kommune darf die zur Erstellung ihres Wärmeplans erforderlichen Daten bei allen Personen und Stellen, bei denen solche Daten vorhanden sein könnten, erheben. Zu den Daten im Sinne des Satzes 1 können auch personenbezogene Daten, Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen (Unternehmensgeheimnisse), und Daten, deren öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen, hätte (sicherheitskritische Informationen), gehören. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nicht erhoben werden.

(2) Energieunternehmen gemäß § 2 Nr. 13 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sind verpflichtet, den Kommunen auf Anforderung insbesondere zähler- oder gebäudescharfe Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken, insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen, und Angaben zu Art, Alter, Nutzungsdauer, Lage und Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen, einschließlich des Temperaturniveaus, der Wärmeleistung und der jährlichen Wärmemenge zu übermitteln. Öffentliche Stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) sowie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, den Kommunen auf Anforderung insbesondere gebäudescharfe Angaben zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Angaben über deren Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage und die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben zu übermitteln. Für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beschränkt sich die Verpflichtung zur Datenübermittlung auf die Daten, die nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im elektronischen Kehrbuch einzutragen sind.

(3) Die Inhaber von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Gebiet der Kommune sowie öffentliche Stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDSG sind verpflichtet, den Kommunen auf Anforderung Angaben über die Höhe ihres Endenergieverbrauchs, Wärmeenergiebedarfs oder -verbrauchs, die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung einschließlich des Anteils erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie der anfallenden Abwärme zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 hat unentgeltlich zu erfolgen. Unternehmensgeheimnisse und sicherheitskritische Informationen sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung müssen nicht übermittelt werden.

(5) Jede Kommune darf auch innerhalb ihrer Verwaltung bereits vorhandene Daten wie insbesondere Gebäudeadresse, Gebäudenutzung, Wohnfläche oder Bruttogeschossfläche, Geschosszahl, Energieträger zur Wärmeerzeugung und Gebäudebaualter zur Erstellung ihres Wärmeplans verwenden, soweit dies zu diesem Zweck erforderlich ist; dies gilt vorbehaltlich des Satzes 4 auch, soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und diese für andere Zwecke erhoben wurden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nicht verwendet werden. Soweit für die Daten nach anderen Rechtsvorschriften Verwendungsbeschränkungen bestehen, die der Verwendung der Daten zur Erstellung eines Wärmeplans entgegenstehen, bleiben diese unberührt. Im Übrigen darf die Kommune die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck erhoben wurden, zur Erstellung ihres Wärmeplans nur verwenden, soweit das öffentliche Interesse an der Erstellung des Wärmeplans das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

(6) Die Kommune darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 5 zur Erstellung ihres Wärmeplans im Übrigen nur verarbeiten, solange und soweit dies für diesen Zweck sowie für die anschließenden Umsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. Sobald dies nach dem Zweck der Verarbeitung möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren; sobald die Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter oder anonymisierter Form, benötigt werden, sind sie zu löschen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sowie Unternehmensgeheimnisse dürfen nicht verarbeitet werden. Die Kommune hat sicherzustellen, dass keine sicherheitskritischen Informationen öffentlich bereitgestellt werden.

(7) Die Wärmepläne und ihre Fortschreibungen sind nach Maßgabe des Absatzes 6 im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist zu beachten, dass ein Wärmeplan bei der Veröffentlichung keine personenbezogenen Daten, keine Unternehmensgeheimnisse und keine sicherheitskritischen Informationen enthalten darf.

(8) Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Kommunen die Informationen gemäß Artikel 13 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekannt zu machen."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

§ 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 732), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel
  1. die nachhaltige energetische Verbesserung des Kulturdenkmals,
  2. der Einsatz erneuerbarer Energien oder
  3. die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen,

das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kuh turdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt oder

"2. ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel

a) die nachhaltige energetische Verbesserung des Kulturdenkmals,

b) eine Maßnahme zur Verbesserung des Hochwasserschutzes oder

c) die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen,

das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt,"

b) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt, oder".

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach Satz 1 Nr. 3 überwiegt in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird."

Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

§ 32a der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Bei der Errichtung von
  1. Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden und mindestens eine Dachfläche von 75 m2 aufweisen, und
  2. Wohngebäuden

ist die Tragkonstruktion des Gebäudes so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie errichtet werden können. Mindestens 50 Prozent der Dachflächen sind bei der Errichtung des Gebäudes mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Satz 2 gilt nicht für Wohngebäude. Die Sätze 1 und 2 gelten, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wird.

"(1) Bei der Errichtung von Gebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 m2 aufweisen, sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Satz 1 gilt, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3
  1. bei Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden, nach dem 31. Dezember 2022,
  2. bei Wohngebäuden nach dem 31. Dezember 2024 und
  3. bei Gebäuden, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen, nach dem 31. Dezember 2023

übermittelt wird. Bei der Errichtung von Wohngebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 m2 aufweisen und bei denen für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wird, ist die Tragkonstruktion des Gebäudes so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie errichtet werden können; wird der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2024 übermittelt, so gilt nur Satz 1."

2. Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei Errichtung eines offenen Parkplatzes oder Parkdecks mit mehr als 50 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Einstellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren. Ausgenommen von der Verpflichtung sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind und die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. Satz 1 gilt, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wird."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 911), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 96 wird der folgende § 96a eingefügt:

" § 96a Kosten der Abwasserbeseitigung

Die Gemeinde erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Abwasserbeseitigung Abgaben nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). § 5 NKAG gilt mit der Maßgabe, dass in die für die Gebührenberechnung zu kalkulierenden Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung neben den Kosten der Einrichtung auch nicht einrichtungsbedingte Kosten für Maßnahmen der Starkregenvorsorge einbezogen werden können."

2. § 97 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Soweit die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übergegangen und diese andere Person zum Erlass einer Satzung für die Erhebung von Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz für die Wahrnehmung der übergegangenen Aufgabe befugt ist, gilt § 96a entsprechend."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes

§ 7 des Niedersächsischen Deichgesetzes in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 911), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Deicherhaltung obliegt den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Verbänden als öffentliche Aufgabe."

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes

Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 830), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird der folgende Absatz 9 angefügt:

"(9) Für Planungen und Maßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie ist bis zum 31. Dezember 2039 eine Untersagung nach § 12 Abs. 2 ROG nur zulässig, wenn für die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung die Auslegung der Unterlagen nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ROG erfolgt und die Frist zur Stellungnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ROG abgelaufen ist."

2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie wird bis zum 31. Dezember 2039 kein Raumordnungsverfahren durchgeführt."

Artikel 7
Neubekanntmachung

Das für Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 18 am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 221375

ENDE