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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes
- Niedersachsen -

Vom 12. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 289, Ber. Nr. 13)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes

Das Niedersächsische Klimagesetz vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden neuen Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Solarenergieanlagen Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Strom aus solarer Strahlungsenergie,
  2. Photovoltaikanlagen Solarenergieanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
  3. Freiflächenanlagen Photovoltaikanlagen, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht sind,
  4. Agri-Photovoltaikanlagen Freiflächenanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche so errichtet werden, dass auch nach ihrer Errichtung eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung einschließlich einer maschinellen Bewirtschaftung auf mindestens 85 Prozent der Fläche weiterhin möglich ist.

(6) Klimaresilienz im Sinne dieses Gesetzes ist die Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Bevölkerung, der Infrastruktur, der Wirtschaft, der Natur, der Ökosysteme und der Biodiversität gegenüber den Folgen des Klimawandels."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Niedersächsische Klimaschutzziele, Strategien des Landes"Niedersächsische Klimaziele, Strategien des Landes, Klimarat".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Niedersächsische Klimaschutzziele, Vorbildfunktion"Niedersächsische Klimaziele, Hinwirkungsverpflichtung, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Klimaschutzziele" durch das Wort "Klimaziele" ersetzt.

bbb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 76 Prozent und bis zum Jahr 2040 um mindestens 86 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045,"1. die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 75 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 90 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040,"

ccc) In Nummer 2 wird die Jahreszahl "2040" durch die Jahreszahl "2035" ersetzt.

ddd) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. der Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien durch
  1. die bilanzielle Deckung des Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040,
  2. die Ausweisung von mindestens 1,7 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete für Windenergienutzung mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder als Vorranggebiete für Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen bis zum Jahr 2027 und von mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 sowie die Ausweisung von mindestens 0,47 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 als Gebiete für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Bebauungsplänen der Gemeinden,
  3. die Realisierung von insgesamt mindestens 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land und von insgesamt mindestens 65 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) bis zum 31. Dezember 2035, davon 50 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf bereits versiegelten Flächen und auf Flächen, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, im Übrigen in Form von Freiflächen-Photovoltaik und
"3. die bilanzielle Deckung des Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 durch
  1. die Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen auf mindestens 0,5 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033, wobei auf das zu erreichende Flächenziel bereits Flächen angerechnet werden, die für eine Nutzung durch Freiflächenanlagen ausgewiesen sind oder für die eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen vorliegt,
  2. die Realisierung von insgesamt mindestens 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land und von insgesamt mindestens 65 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen bis zum Jahr 2035, davon mindestens 50 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus anderen als Freiflächenanlagen,"

eee) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

fff) Es werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:

"5. die Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden bis zum Jahr 2030 um 1,65 Millionen Tonnen bezogen auf die Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden im Vergleichsjahr 2020 und

6. die Minderung der Folgen des Klimawandels für die Bevölkerung und ihre Gesundheit, für die Wirtschaft, für die Infrastruktur, für die Natur, für die Ökosysteme und für die Biodiversität sowie für die Stärkung der Klimaresilienz."

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Das Land wirkt gemeinsam mit den regionalen Planungsträgern auf die Ausweisung von 2,2 Prozent der Landesfläche für die Windenergie bis Ende des Jahres 2026 hin."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Klimaschutzziele" durch das Wort "Klimaziele" ersetzt und nach dem Wort "Versorgungssicherheit" werden ein Komma und die Worte "der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Landes" eingefügt.

bb) Satz 2

Die Landesverwaltung hat die Klimaschutzziele in allen Angelegenheiten des Landes als Querschnittsziele zu berücksichtigen.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

Das Wort "Klimaschutzziele" wird durch das Wort "Klimaziele" ersetzt.

dd) Es wird der folgende neue Satz 3 angefügt:

"Die sozialverträgliche Umsetzung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in privatrechtlichen Unternehmen gehört zu den besonderen Interessen des Landes, die die auf Veranlassung des Landes in die Aufsichtsorgane dieser Unternehmen gewählten oder entsandten Mitglieder nach § 65 Abs. 6 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) zu berücksichtigen haben."

d) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Durchführung von Vorhaben, die der Erreichung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Klimaziele dienen, liegt im überragenden öffentlichen Interesse des Landes; dieses Interesse ist in Schutzgüterabwägungen, die in einem nach Landesrecht durchzuführenden Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren vorzunehmen sind, entsprechend zu gewichten. Die Landesverwaltung soll Verfahren, die Vorhaben nach Satz 1 betreffen, vorrangig führen. Im Übrigen hat die Landesverwaltung, soweit nicht im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes etwas Besonderes bestimmt ist, die Klimaziele in allen Angelegenheiten des Landes, insbesondere vor einer Entscheidung über Maßnahmen von finanzieller Bedeutung, zu berücksichtigen. Hierzu sind die jeweiligen Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist."

4. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

" § 3a Planung von Freiflächenanlagen

Die Planung von Freiflächenanlagen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 soll auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen insbesondere erfolgen auf

  1. kohlenstoffreichen Böden, für die die Möglichkeit der Wiedervernässung besteht,
  2. Böden mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner als 3 oder größer als 8, die eine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz nicht aufweisen,
  3. altlastenverdächtigen Flächen sowie
  4. Ackerflächen mit einer mindestens hohen potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser

(Grundsatz der Raumordnung). 2Auf Böden mit einer Grünland- und Ackerzahl von 50 oder mehr, die nicht zugleich Böden im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 sind, sollen Freiflächenanlagen mit Ausnahme von Agri-Photovoltaikanlagen wegen der besonderen Bedeutung dieser Böden für die Sicherung der landwirtschaftlichen Nahrungsproduktion nicht geplant werden (Grundsatz der Raumordnung)."

5. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Strategie zum Klimaschutz

(1) Zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Ziele beschließt die Landesregierung eine Strategie zum Klimaschutz (Klimaschutzstrategie). Hierbei berücksichtigt sie in angemessenem Umfang ökologische, wirtschaftliche und soziale Belange.

(2) Die Klimaschutzstrategie enthält insbesondere:

  1. eine Darstellung der Ziele der Landesregierung zur Senkung des Primärenergieverbrauchs sowie die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Dekkungsziels nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a schrittweise erreicht werden sollen, und
  2. eine Darstellung der geplanten Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Ziele sowie der in der Nummer 1 genannten Ziele und Zwischenziele leisten, wobei im Rahmen der Möglichkeiten des Landes auch Förder- und Unterstützungsmaßnahmen zur Erforschung und Entwicklung klimaschützender Technologien vorzusehen sind.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sollen im Rahmen der Zuständigkeit des Landes insbesondere für die Energiewirtschaft, die Industrie, den Verkehr, Gebäude, die Land- und Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft (Sektoren) sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft geplant werden. Maßnahmen für den Verkehrssektor sollen dabei klimaneutrale Mobilität unterstützen und die Maßnahmen nach § 12 ergänzen.

(4) Die Darstellung nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt die besondere Bedeutung

  1. der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie des Ausbaus erneuerbarer Energien einschließlich der notwendigen Stromnetz- und Energieinfrastruktur für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie der Ziele und Zwischenziele nach Absatz 2 Nr. 1,
  2. von kohlenstoffreichen Böden, insbesondere von Moorböden, von ober- und unterirdischen Kohlenstoffspeicherkapazitäten des Waldes sowie des Kohlenstoffspeichers Holz für die Erreichung des Ziels nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und
  3. der verstärkten Auslastung und höheren Effizienz von Verkehrsmitteln, der Steigerung des Rad- und Fußgängerverkehrs, der verstärkten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote zur gemeinsamen Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Personen mit gleichem oder ähnlichem Fahrtziel, der Stärkung des Schienenverkehrs sowie der Minderung des Verbrauchs fossiler Energien durch die Nutzung alternativer, auf erneuerbaren Energien basierender treibhausgasneutraler Antriebe und Kraftstoffe für die Unterstützung einer klimaneutralen Mobilität.

(5) Die Klimaschutzstrategie wird von der Landesregierung erstmalig im Jahr 2021 beschlossen. Sie wird mindestens alle fünf Jahre durch Beschluss der Landesregierung fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Klimaschutzstrategie enthält auch eine Darstellung der Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz und eine Bewertung dieser Maßnahmen, wobei die Bewertung der Maßnahmen Minderungsbeiträge durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union berücksichtigt.

" § 4 Strategie zum Klimaschutz

(1) Die Strategie zum Klimaschutz (Klimaschutzstrategie) trifft die wesentlichen Festlegungen dazu, mit welchen Beiträgen Niedersachsens die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Ziele erreicht werden sollen. Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Klimaschutzstrategie erstmals im Jahr 2024 und danach mindestens alle fünf Jahre fort. Sie berücksichtigt dabei in angemessenem Umfang ökologische, wirtschaftliche und soziale Belange.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 fortzuschreibenden Klimaschutzstrategien müssen insbesondere enthalten:

  1. die Festlegung von jährlichen Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des für das Jahr 2030 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geltenden Minderungsziels schrittweise erreicht werden sollen,
  2. die Festlegung von Zielen für die Energiewirtschaft, die Industrie, den Verkehr, Gebäude, die Land- und Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft (Sektoren) sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft und
  3. eine Darstellung der Ziele der Landesregierung zur Senkung des Primärenergieverbrauchs sowie die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Deckungsziels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 schrittweise erreicht werden sollen."

6. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Maßnahmen zum Klimaschutz

(1) Die Staatskanzlei und die Ministerien planen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Ziele sowie der in der Klimaschutzstrategie genannten Ziele und Zwischenziele leisten, und setzen diese um, wobei auch Förder- und Unterstützungsmaßnahmen zur Erforschung und Entwicklung klimaschützender Technologien vorzusehen sind.

(2) Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sollen im Rahmen der Zuständigkeit des Landes insbesondere für die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Sektoren sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft geplant werden. Maßnahmen für den Verkehrssektor sollen dabei klimaneutrale Mobilität unterstützen und die Maßnahmen nach § 12 ergänzen.

(3) Die Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen die besondere Bedeutung

  1. der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie des Ausbaus erneuerbarer Energien einschließlich der notwendigen Stromnetz- und Energieinfrastruktur für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie der Ziele und Zwischenziele nach § 4 Abs. 2,
  2. von kohlenstoffreichen Böden, insbesondere von Moorböden, von ober- und unterirdischen Kohlenstoffspeicherkapazitäten des Waldes sowie des Kohlenstoffspeichers Holz für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5,
  3. der verstärkten Auslastung und höheren Effizienz von Verkehrsmitteln, der Steigerung des Rad- und Fußgängerverkehrs, der verstärkten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote zur gemeinsamen Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Personen mit gleichem oder ähnlichem Fahrtziel, der Stärkung des Schienenverkehrs sowie der Minderung des Verbrauchs fossiler Energien durch die Nutzung alternativer, auf erneuerbaren Energien basierender treibhausgasneutraler Antriebe und Kraftstoffe für die Unterstützung einer klimaneutralen Mobilität und
  4. der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zur Erreichung des Ziels nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 beschließt die Landesregierung eine Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."(1) Die Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung legt fest, wie das in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannte Ziel erreicht werden soll. Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Strategie mindestens alle fünf Jahre fort. § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

b) In Absatz 2 Nrn. 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

c) Absatz 3

(3) § 4 Abs. 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

8. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

(1) Die Landesregierung beschließt eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Anpassungsstrategie). § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Anpassungsstrategie enthält

  1. eine Beschreibung der Auswirkungen des Klimawandels auf Niedersachsen, insbesondere seiner Folgen für die Bevölkerung und ihren Gesundheitsschutz, die Infrastruktur, die Küsten, das Grundwasser, den Hochwasserschutz, die Land-, Wald- und Forstwirtschaft, den Boden, die Natur sowie die Biodiversität, und
  2. eine Darstellung angemessener Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, die die in Nummer 1 genannten Bereiche berücksichtigt.

Die Darstellung nach Satz 1 Nr. 2 soll insbesondere auch vorsorgende Maßnahmen umfassen, durch die negative Folgen des Klimawandels möglichst vermieden werden.

(3) § 4 Abs. 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Die Fortschreibung der Anpassungsstrategie enthält auch eine Darstellung zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels und eine Bewertung dieser Maßnahmen, wobei die Bewertung Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union berücksichtigt.

" § 6 Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

(1) Die Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Anpassungsstrategie) trifft die wesentlichen Festlegungen dazu, mit welchen Beiträgen Niedersachsens die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Ziele erreicht werden sollen. Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Anpassungsstrategie mindestens alle fünf Jahre fort. § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Anpassungsstrategie enthält eine Beschreibung der Folgen des Klimawandels auf Niedersachsen, insbesondere seiner Folgen für die Bevölkerung und ihre Gesundheit, die Infrastruktur, die Küsten, das Grundwasser, den Hochwasserschutz, die Land-, Wald- und Forstwirtschaft, den Boden, die Natur, die Ökosysteme sowie die Biodiversität, und benennt Handlungsnotwendigkeiten zur Minderung dieser Folgen und zur Stärkung der Klimaresilienz.

(3) Die Fortschreibung der Anpassungsstrategie enthält auch eine Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 6a und eine Bewertung dieser Maßnahmen, wobei die Bewertung Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union berücksichtigt."

9. Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:

" § 6a Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

Die Staatskanzlei und die Ministerien planen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie zur Stärkung der Klimaresilienz, die die in § 6 Abs. 2 genannten Bereiche berücksichtigen, und setzen diese um. Es sollen insbesondere vorsorgende Maßnahmen umgesetzt werden, durch die negative Folgen des Klimawandels möglichst vermieden werden."

10. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Das Land überprüft den Stand der Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Zwischenziele durch Monitoring in Form von Berichten."(1) Das Land überprüft den Stand der Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Zwischenziele durch ein Monitoring."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "den folgenden Berichten" gestrichen.

bb) Es werden die folgenden neuen Nummern 2 und 3 eingefügt:

"2. einer von dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium geführten, jährlich zu aktualisierenden Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach § 4a,

3. dem jährlichen Bericht des Klimarats nach § 7a Abs. 1 Satz 2,".

cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 4 und 5.

dd) Am Ende der neuen Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. einer von dem für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständigen Ministerium geführten, jährlich zu aktualisierenden Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach § 6a."

c) In Absatz 3 werden die Worte "und zu veröffentlichen" gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.

f) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Berichte nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 sowie die Darstellungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 6 sind von der jeweils für deren Erstellung zuständigen Stelle in elektronisch abrufbarer Form zu veröffentlichen."

11. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

" § 7a Klimarat

(1) Die Landesregierung richtet einen Klimarat ein, der sie bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen berät, die zur Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 beitragen. Die Beratung erfolgt insbesondere durch einen jährlichen Bericht, den der Klimarat der Landesregierung vorlegt. In seinem Bericht nimmt der Klimarat Stellung zur Entwicklung der Gesamt- und der Treibhausgasemissionen der Sektoren und bewertet die Maßnahmen nach § 4a Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Beitrag zur Erreichung der in Satz 1 genannten Klimaziele; er kann zusätzliche Maßnahmen vorschlagen. Die Bewertung der Maßnahmen berücksichtigt Minderungsbeiträge durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union.

(2) Die Mitglieder des Klimarats werden auf Vorschlag des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums durch die Landesregierung berufen; mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen sein. Die Mitglieder werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.

(3) Die Landesregierung regelt durch Verordnung

  1. das Nähere zu den Aufgaben nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4,
  2. das Verfahren im Klimarat,
  3. die Zusammensetzung des Klimarats sowie das Nähere zur Berufung seiner Mitglieder,
  4. die Unterstützung des Klimarats durch eine Geschäftsstelle."

12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Klimaschutzaufgaben des Landes"Aufgaben des Landes".

13. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 8 Zuwendungen des Landes

Vor dem Erlass von Förderrichtlinien zu Zuwendungen des Landes und der Festlegung der mit diesen Zuwendungen verbundenen Zwecke sind die Auswirkungen der Zuwendungen und ihrer Zwecke auf die Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1 und auf die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels zu ermitteln und durch Abwägung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Die nach Satz 1 ermittelten Auswirkungen und die Ergebnisse der Abwägung sind zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen des Landes, die nicht aufgrund einer Förderrichtlinie gewährt werden sollen, sowie für Verlängerungen und wesentliche Änderungen von Förderrichtlinien entsprechend.

" § 8 Gesetz- und Verordnungsentwürfe, Zuwendungen

(1) Bei der Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen durch die Landesregierung sind die Auswirkungen der geplanten Regelungen auf die Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu ermitteln und durch Abwägung mit den Zwecken der geplanten Regelungen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierzu sind die Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln, die sich im Fall der Umsetzung der geplanten Regelungen ergeben würden. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Auswirkungen und die Ergebnisse der Abwägung sind in der Begründung des Entwurfs darzustellen. Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, gilt nicht, soweit die Anforderung nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.

(2) Für den Erlass von Förderrichtlinien zu Zuwendungen des Landes und für die Festlegung der mit diesen Zuwendungen verbundenen Zwecke gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. Die ermittelten Auswirkungen sowie die Ergebnisse der Abwägung sind zu dokumentieren. Die Verpflichtungen zur Ermittlung von Treibhausgaseinsparungen und -emissionen und zu ihrer Dokumentation gelten nicht, soweit diese nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Zuwendungen des Landes, die nicht aufgrund einer Förderrichtlinie gewährt werden sollen, sowie für Verlängerungen und wesentliche Änderungen von Förderrichtlinien entsprechend."

14. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung für die Landesverwaltung"Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Investitionen und Beschaffungen".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Sind nach § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung durchzuführen, die der Landesverwaltung zur Deckung ihrer Bedarfe bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen, so sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten Lösungsalternative im Rahmen dieser Untersuchungen die Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 berücksichtigt werden."(1) Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Abs. 2 LHO für Investitionen und Beschaffungen sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten Lösungsalternative die Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 berücksichtigt werden."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Brennstoffemissionshandelsgesetzes" die Worte "in der bis zum 15. November 2022 geltenden Fassung" eingefügt und die Worte "Artikel 1 des Gesetzes" durch das Wort "Gesetz" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Landesregierung kann das Nähere zur Höhe des nach Satz 1 zugrunde zu legenden CO2-Preises durch Verwaltungsvorschrift regeln."

15. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:

" § 9a Beauftragte für den Klimaschutz

(1) Die Staatskanzlei und jedes Ministerium bestellen jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Klimaschutz. In den der Landesregierung unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden sollen Beauftragte für den Klimaschutz bestellt werden; dabei kann auch die oder der Beauftragte des jeweils zuständigen Ministeriums zugleich für eine nachgeordnete Landesbehörde bestellt werden.

(2) Die oder der Beauftragte initiiert und koordiniert Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 in der jeweiligen Behörde und ist im Rahmen dieser Aufgabe Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Beschäftigten."

16. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Flächen für den Küsten- und Hochwasserschutz"Nutzung landeseigener Flächen".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Die für die Verwaltung landeseigener Flächen zuständigen Behörden prüfen die im Landeseigentum stehenden Flächen des Außenbereichs systematisch auf ihre Eignung für die Nutzung durch Freiflächenanlagen und erfassen geeignete Flächen. Die erfassten Flächen sollen nach Maßgabe der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung von Freiflächenanlagen genutzt werden."

17. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach der Angabe "bis 3" die Worte "gelten nicht für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, und sie" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Photovoltaikanlagen" durch das Wort "Solarenergieanlagen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "anderen Personen" durch das Wort "Dritten" und das Wort "Photovoltaikanlagen" durch das Wort "Solarenergieanlagen" ersetzt.

18. In § 15 werden die Worte "Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1" durch die Worte "Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1" ersetzt und die Worte "sowie zur Umsetzung der Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 6" gestrichen.

19. Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Klimaschutzaufgaben der Kommunen"Aufgaben der Kommunen".

20. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Aufgabenwahrnehmung"Aufgabenwahrnehmung und Kostenausgleich".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Das Wort "Klimaschutzaufgaben" wird durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Für Zahlungen an Kommunen aufgrund dieses Gesetzes gelten die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich entsprechend. Die Leistungen werden bis zum 30. September eines jeden Jahres erbracht."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung
des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388) wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung"Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "beschließen" ein Komma und die Worte "dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Jahreszahl "2045" durch die Jahreszahl "2040" ersetzt und im Klammerzusatz wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2026 ein Klimaschutzmanagement einzuführen, mit dem die strukturierte Umsetzung ihrer Klimaschutzkonzepte organisatorisch gewährleistet werden kann."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Aufgabe nach Absatz 1" durch die Worte "Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3" ersetzt.

cc) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Das Land weist den Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 ab dem 1. Januar 2026 jährlich weitere Mittel für eine halbe Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 zu."

dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl "2028" durch die Jahreszahl "2026" ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Jede Kommune nach Absatz 1 Satz 1 hat den Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und dem Land vorzulegen. Fortschreibungen nach Absatz 1 Satz 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und dem Land vorzulegen."Jede Kommune nach Absatz 1 Satz 1 hat den Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln. Fortschreibungen nach Absatz 1 Satz 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und elektronisch zu übermitteln."

bb) In Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "vorzulegen" durch die Worte "entsprechend Satz 1 zu übermitteln" ersetzt und am Ende des Halbsatzes 2 werden die Worte "und entsprechend Satz 2 zu veröffentlichen und zu übermitteln" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "aufgelöst" der Klammerzusatz "(kartografisch)" eingefügt.

bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Wärmebedarf" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Geothermie" die Worte "und Kraft-Wärme-Kopplung" eingefügt und nach dem Wort "Abwärme" die Worte "und Kraft-Wärme-Kopplung" gestrichen.

c) Dem Absatz 6 wird der folgende Satz 4 angefügt:

" § 177 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend."

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Erstellung" die Worte "und Umsetzung" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:

"Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 hat unentgeltlich zu erfolgen."

bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Zweck" die Worte "sowie für die anschließenden Umsetzungsmaßnahmen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verarbeitung" das Komma sowie die Worte "den Wärmeplan zu erstellen," gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

§ 7 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" gestrichen.

bb) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. das öffentliche Interesse an Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt oder".

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b) In Satz 2 werden nach der Angabe "Satz 1 Nr. 3" die Worte "oder an Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach Satz 1 Nr. 4" eingefügt.

2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 107), wird wie folgt geändert:

Gültig ab 01.01.2025 siehe =>
1.
§ 32a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 32a Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 m2 aufweisen, sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auszustatten. Satz 1 gilt, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3

  1. bei Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden, nach dem 31. Dezember 2022,
  2. bei Wohngebäuden nach dem 31. Dezember 2024 und
  3. bei Gebäuden, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen, nach dem 31. Dezember 2023

übermittelt wird. Bei der Errichtung von Wohngebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 m2 aufweisen und bei denen für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wird, ist die Tragkonstruktion des Gebäudes so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung errichtet werden können; wird der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2024 übermittelt, so gilt nur Satz 1.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 entfallen,

  1. wenn ihre Erfüllung im Einzelfall
    1. anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
    2. technisch unmöglich ist,
    3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder
  2. soweit auf der Dachfläche Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie errichtet sind.

(3) Bei Errichtung eines offenen Parkplatzes oder Parkdecks mit mehr als 50 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine solche Nutzung geeigneten Einstellplatzfläche eine Solarenergieanlage zur Stromerzeugung zu installieren. Ausgenommen von der Verpflichtung sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind und die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. Satz 1 gilt, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wird.

" § 32a Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern

(1) Bei der Errichtung eines Gebäudes mit einer Dachfläche von mindestens 50 m2 sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten.

(2) Wird ein bestehendes Gebäude geändert durch

  1. eine Aufstockung,
  2. einen Anbau oder
  3. eine Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht,

so sind, wenn eine dabei neu errichtete oder erneuerte Dachfläche mindestens 50 m2 beträgt, mindestens 50 Prozent dieser Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten.

(3) Wird ein offener Parkplatz oder ein offenes Parkdeck mit mehr als 25 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge errichtet, so ist über der Einstellplatzfläche eine Solarenergieanlage zur Stromerzeugung zu installieren. Dieselbe Pflicht besteht auch, wenn mindestens 50 Prozent der vorhandenen Fläche eines offenen Parkplatzes in seinen Abmessungen oder Fahrbahnkonstruktionen wesentlich geändert oder erneuert werden. Ausgenommen von den Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet und die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn der Parkplatz oder das Parkdeck von mehreren Nutzungseinheiten auch in unterschiedlichen Gebäuden genutzt wird.

(4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall

  1. anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
  2. technisch unmöglich ist,
  3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder
  4. auf der Dachfläche Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie errichtet werden sollen oder worden sind.

Die Pflichten nach Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 2 entfallen auch, wenn die Baumaßnahme aufgrund besonderer äußerer Umstände, insbesondere zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Unwetterereignisse, zwingend erforderlich ist."

2. § 84 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"In den örtlichen Bauvorschriften nach Satz 1 muss den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden; insbesondere soll die Errichtung von Solarenergieanlagen nicht verhindert oder übermäßig erschwert werden."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Pflegemaßnahmen, die die Integrität der Grünlandnarbe unbeschadet lassen, sind keine Grünlandumbrüche im Sinne des Satzes 1; Pflegemaßnahmen im Sinne des Halbsatzes 1 sind insbesondere Verfahren wie Walzen, Striegeln und Schleppen, Übersaaten oder Durchsaaten mit Grassaatmischungen in die bestehende Grünlandnarbe sowie das Ausbringen von Düngemitteln mittels Injektions-, Schlitz- oder Schleppschuhverfahren."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Genehmigungsvorbehalt; Verpflichtung zur klimaschutzbezogenen Kompensation"Genehmigung, Abbauverbot".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Lehm" das Komma und das Wort "Torf" gestrichen.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Torf darf nur abgebaut werden, wenn der Abbau durch klimaschutzbezogene Leistungen kompensiert wird (klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen) oder soweit der Abbau Voraussetzung für die Durchführung eines mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten, der Wiedervernässung von Mooren dienenden Klimaschutzprojektes ist. Klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen sind Maßnahmen zur Herrichtung von Flächen, sodass auf diesen Flächen eine Hochmoorregeneration zum Zweck des Klima-, Arten- und Biotopschutzes stattfinden kann. § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass neben den dort genannten Festlegungen von Maßnahmen auch Festlegungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BNatSchG) der Anerkennung solcher Maßnahmen als klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen nicht entgegenstehen. Die Größe der herzurichtenden Flächen (Kompensationsflächen) setzt sich zusammen aus einer der Größe der Abbaufläche entsprechenden Fläche (Aufwertungsfläche) und einem Flächenaufschlag. Der Flächenaufschlag erfolgt für jeden angefangenen Hektar der Abbaufläche. Er bemisst sich nach der vorhandenen Nutzung der Aufwertungsfläche und beträgt für bisher
  1. ungenutzte, naturnahe und zu trockene Moorflächen 1 Hektar,
  2. extensiv genutztes Grünland 0,5 Hektar,
  3. intensiv genutztes Grünland 0,33 Hektar und
  4. als Acker auf einem Moorkörper genutzte Flächen 0,25 Hektar.

Wird während der Wirksamkeit einer befristet erteilten Torfabbaugenehmigung für den Zeitraum nach Fristende erneut eine Genehmigung für die verbliebenen Abbauflächen beantragt, so erfolgt abweichend von den Sätzen 4 bis 6 kein Flächenaufschlag; sind für den vorangegangenen Genehmigungszeitraum bereits klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen festgelegt worden, so entfällt die Verpflichtung zu klimaschutzbezogener Kompensation für dieselbe Abbaufläche jedoch gänzlich. Im Übrigen gilt für klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen § 15 Abs. 4 BNatSchG entsprechend.

"(2) Der Abbau des Bodenschatzes Torf ist verboten; § 12 bleibt unberührt."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "auf" das Wort "eine" gestrichen.

b) In Nummer 7 werden die Worte "sowie die klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen einschließlich der Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der benötigten Kompensationsflächen" gestrichen.

c) In den Nummern 8 und 9 werden jeweils die Worte "sowie der klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen" gestrichen.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Verfahren bei klimaschutzbezogener Kompensation" durch die Worte "Ausnahme vom Torfabbauverbot" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "nach § 8 Abs. 1" eingefügt.

bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Die Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot des § 8 Abs. 2 zulassen, wenn der Abbau von Torf

  1. Voraussetzung für die Durchführung eines mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Naturschutzprojektes oder eines insbesondere der Wiedervernässung von Mooren dienenden Klimaschutzprojektes ist und
  2. mit dem Naturschutzrecht im Übrigen, dem öffentlichen Baurecht und dem sonstigen öffentlichen Recht vereinbar ist.

§ 9 gilt für den Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach Satz 2 entsprechend; ergänzend ist in dem Antrag darzulegen, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 erfüllt sind und wie die Durchführung des Projektes sichergestellt wird."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.

dd) Im neuen Satz 4 wird das Wort "schließt" durch die Worte "und die Zulassung einer Ausnahme schließen" ersetzt.

ee) Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Genehmigung für den Abbau von Torf ist mit den für die Durchführung des § 8 Abs. 2 erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen."Die Zulassung der Ausnahme ist mit den Nebenbestimmungen zu erteilen, die zur Sicherstellung der Durchführung des in Satz 2 Nr. 1 genannten Natur- oder Klimaschutzprojektes erforderlich sind."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Genehmigungsantrag" durch die Worte "Antrag auf Genehmigung oder Zulassung einer Ausnahme" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "oder die Zulassung einer Ausnahme" eingefügt.

d) In Absatz 3 werden die Worte "fertig gestellt sind," durch die Worte "fertiggestellt sind oder" ersetzt und die Worte "oder klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen erbracht sind" gestrichen.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "und die Zulassung einer Ausnahme" eingefügt und es wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine Genehmigung zum Abbau von Torf ist zu befristen."Die Ausnahme ist zu befristen."

bb) In Satz 3 wird das Wort "erlischt" durch die Worte "und die Zulassung der Ausnahme erlöschen" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "kann" die Worte "bei einer Genehmigung" eingefügt.

dd) Satz 5

Satz 4 gilt nicht für die Genehmigung über den Abbau von Torf.

wird gestrichen.

g) Die Absätze 6 und 7

(6) Für das Verfahren zur Durchführung des § 8 Abs. 2 gilt § 17 Abs. 5, 7 und Abs. 9 Satz 3 BNatSchG entsprechend. Die Kompensationsflächen sind ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG im Kompensationsverzeichnis zu erfassen.

(7) In den Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 7 kann die Naturschutzbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor der Entscheidung über die Genehmigung der Torfabbau fortgeführt werden darf, wenn

  1. mit der Erteilung einer Genehmigung gerechnet werden kann,
  2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Fortführung besteht und
  3. der Antragsteller sich verpflichtet,
    1. alle bis zur Entscheidung durch die Fortführung des Torfabbaus verursachten Schäden zu ersetzen, wenn eine Genehmigung nicht erteilt wird, und
    2. innerhalb einer von der Naturschutzbehörde zu setzenden Frist, die drei Jahre nicht überschreiten darf, die für die Festlegung der klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen erforderlichen Unterlagen nachzureichen.

Anträge auf vorläufige Zulassung sollen von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten beschieden werden. Die vorläufige Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.

werden gestrichen.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe " §§ 8 bis 10" die Worte "oder dem Verfahren der Zulassung einer Ausnahme nach § 10" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "oder die Zulassung einer Ausnahme" eingefügt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "und die Zulassung einer Ausnahme" eingefügt.

b) Absatz 5

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 findet § 8 Abs. 2 auf den Abbau der Restflächen keine Anwendung.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

7. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. entgegen § 2a Abs. 4 Satz 1 eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 3 der Naturschutzbehörde nicht mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzeigt,".

b) In Nummer 8 werden nach der Angabe " § 8" die Angabe "Abs. 1" und nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "oder Torf ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

8. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Soweit Genehmigungen nach Satz 2 für die Ahndung von Verstößen gegen vollziehbare Anordnungen auf die §§ 64 bis 66 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), auf die §§ 43 und 44 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 1. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) oder auf eine spätere Fassung dieser Vorschriften verweisen, treten an deren Stelle § 43 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 sowie § 44 dieses Gesetzes."

b) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Über die am 19. Dezember 2023 bei der zuständigen Behörde eingegangenen und § 9 in der bis zum 19. Dezember 2023 geltenden Fassung entsprechenden Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für den Abbau von Torf ist nach den §§ 8 bis 13 in der bis zum 19. Dezember 2023 geltenden Fassung zu entscheiden. Werden Anträge auf erneute Genehmigung zum Abbau von Torf auf verbliebenen Abbauflächen innerhalb der Frist des Satzes 1 gestellt, so darf die zuständige Behörde die Fortführung des Torfabbaus nach § 10 Abs. 7 in der bis zum 19. Dezember 2023 geltenden Fassung vorläufig zulassen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vor dem 19. Dezember 2023 bereits erteilten Genehmigung für den Abbau von Torf, finden die §§ 8 bis 13 dieses Gesetzes in der ab dem 20. Dezember 2023 geltenden Fassung keine Anwendung."

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 6 bis 9.

Artikel 6
Änderung der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung

§ 12 Abs. 1 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung vom 18. April 2017 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 133), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"2Externe Effekte können berücksichtigt werden."

2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird der folgende Satz 4 angefügt:

" § 38 WHG und § 58 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Gewässer, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind."

2. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 3

An Gewässern, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind, besteht kein Gewässerrandstreifen. Satz 2 gilt nicht für Fließgewässer nach Anlage 1 Nr. 2.1 der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern (OGewV).

werden gestrichen.

b) Die bisherigen Sätze 4 bis 10 werden Sätze 2 bis 8.

c) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

d) Im neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

e) Satz 11

Satz 9 findet an Gewässern erster Ordnung ab dem 1. Juli 2021 und an Gewässern zweiter Ordnung und dritter Ordnung ab dem 1. Juli 2022 Anwendung.

wird gestrichen.

f) Der bisherige Satz 12 wird Satz 9.

3. In § 59 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 4 Nr. 1 am 1. Januar 2025 in Kraft.



Berichtigung des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes

Vom 19. Februar 2024
(Nds. GVBl. Nr. 13 vom 21.02.2024)

Artikel 5 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289) wird wie folgt berichtigt:

In Nummer 7a wird die Angabe " § 2a Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 2a Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

ID 232559


ENDE