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Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. April 2010
(MBl.NRW.Nr. 14 vom 03.05.2010 S. 296)
Gl.-Nr.: 20021
1. Ziele und Rechtsgrundlagen
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu erteilen. Dieser Runderlass zeigt auf, welche Möglichkeiten das geltende Vergaberecht bietet, um die bestehenden Verpflichtungen umzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass der Schutz der Umwelt, die Förderung der Energieeffizienz und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht im Gegensatz zueinander stehen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Neben den positiven Umwelteffekten können auch nachhaltige Kosteneinsparungen bei öffentlichen Auftraggebern erzielt werden. Diese Potenziale sollen von den öffentlichen Auftraggebern (Bedarfs- und Vergabestellen) genutzt werden.
Die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz ergibt sich u. a. aus folgenden Vorschriften:
Der Erlass berücksichtigt ferner das Handbuch der Europäischen Kommission für ein umweltfreundliches öffentliches Beschaffungswesen aus dem Jahr 2005 http://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/buying_green_handbook_de.pdf.
2. Umsetzung in Vergabeverfahren
Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beachten die öffentlichen Auftraggeber des Landes gemäß § 98 Nr. 1, 2, 5 und 6 GWB bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen die folgenden Bestimmungen:
2.1 Anwendungsbereich:
Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz sind grundsätzlich bei allen Beschaffungsvorgängen zu berücksichtigen. Eine praktische Relevanz ergibt sich insbesondere bei Aufträgen in den folgenden Bereichen:
2.2 Bedarfsanalyse und Auswahl des Auftragsgegenstandes
Im Rahmen der jeder Beschaffungsmaßnahme voranzustellenden Bedarfsanalyse ist jeweils der Aspekt einer umweltfreundlichen und energieeffizienten Systemlösung zu prüfen. Eine solche Systemlösung kann z.B. durch die Ausschreibung innovativer Verfahren oder Produkte (z.B. Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen oder aus Abfällen) erzielt werden.
Beispiele:
Neben den voraussichtlichen Anschaffungskosten sind unter Berücksichtigung des sog. Lebenszyklusprinzips auch z.B. die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer - vor allem die Kosten für den Energieverbrauch - sowie die Entsorgungskosten zu berücksichtigen. Weitergehende Informationen zu den Voraussetzungen der Lebenszykluskostenanalyse finden sich im Vergabeportal Nordrhein-Westfalen (vgl. Ziffer 3).
Bei Durchführung der Lebenszykluskostenanalyse ist die Verhältnismäßigkeit zwischen administrativem Aufwand und den zu erwartenden Vorteilen für den Umweltschutz und die Energieeffizienz zu wahren.
Wenn umwelt- und energieeffizienzbezogene Mindestanforderungen festzulegen sind, sind sie in der Leistungsbeschreibung (vgl. Ziffer 2.3) oder als Eignungskriterium (vgl. Ziffer 2.4) aufzunehmen. Soweit sie als Wertungskriterien (vgl. Ziffer 2.5) bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots einbezogen werden sollen, ist die Gewichtung der Kriterien in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen.
2.3 Leistungsbeschreibung
2.3.1 Auftragsgegenstand
Die Anforderungen an Umweltschutz und Energieeffizienz können sowohl im Rahmen einer konventionellen Leistungsbeschreibung als auch durch konstruktive, funktionale oder durch eine Kombination der beiden Arten der Leistungsbeschreibung (vgl. § 7 VOL/A, § 8 EG VOL/A bzw. § 7 VOB/A) vergaberechtlich umgesetzt werden.
2.3.2 Auftragsausführung
Darüber hinaus soll der öffentliche Auftraggeber von den Bietern ein umweltfreundliches, insbesondere energieeffizientes Verhalten fordern, soweit es sich um Bedingungen handelt, die sich auf die Auftragsausführung beziehen und im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.
Beispiele:
2.3.3 Sonderregeln für Entsorgungsdienstleistungen, Holzprodukte und Denkmäler
2.4 Eignungskriterien
Im Rahmen der Eignungsprüfung kann der öffentliche Auftraggeber in der Ausschreibung von den Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit verlangen, dass das zu beauftragende Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, sofern diese für die Ausführung des Auftrages relevant sind (z.B. bei Transport-, Reinigungs- und Entsorgungsdienstleistungen). Geeignete Nachweise sind insbesondere eine Zertifizierung nach EMAS oder nach ISO 14001. Im Übrigen wird auf § 7 Abs. 11 EG VOL/A sowie § 6 a Abs. 11 Nr. 1 VOB/A verwiesen.
2.5 Wertungskriterien und Angebotswertung
Soweit umwelt- und energieeffizienzbezogene Merkmale als Mindestanforderungen in der Leistungsbeschreibung (vgl. Ziffer 2.3) aufgenommen wurden, scheiden solche Angebote, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gemäß § 16 Abs. 7 und 8 VOL/A bzw. § 19 Abs. 8 und 9 EG VOL/A sowie § 16 VOB/A aus dem weiteren Vergabeverfahren aus. Das gilt auch, wenn ein Bieter den Anforderungen für die Ausführung des Auftrages (vgl. Ziffer 2.3, dort unter 2.3.2) widerspricht.
Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Neben dem Preis und der Qualität sind dabei auch andere mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien (z.B. Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Energieeffizienz, Entsorgungseigenschaften etc.) bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zu berücksichtigen, soweit sie in den Vergabeunterlagen bekannt gemacht wurden.
2.6 Nebenangebote
Bei umweltbedeutsamen Beschaffungsvorhaben haben die öffentlichen Auftraggeber in der Regel Nebenangebote (zu besonders umweltfreundlichen oder energieeffizienten Varianten) zuzulassen (§ 16 Abs. 3 VOL/A, § 19 Abs. 3 EG VOL/A, § 16 Abs. 8 VOB/A); dabei sind die Mindestanforderungen an den Leistungsgegenstand festzulegen.
2.7 Ausschluss vom Vergabeverfahren, Kündigung
Wer im Vergabeverfahren die geforderten Erklärungen vorsätzlich unzutreffend abgibt, wird von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen. Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss erweist, dass wissentlich oder grob fahrlässig ein falscher Zertifizierungsnachweis, eine falsche Erklärung abgegeben oder gegen mit der Erklärung eingegangene Verpflichtungen verstoßen wurde, ist vorzusehen, dass Verträge aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden können. Ferner ist eine Kündigungsmöglichkeit nach Abmahnung für den Fall vorzusehen, dass die Ausführungsbedingungen des Auftrages (vgl. Ziffer 2.3, dort unter 2.3.2) nicht eingehalten werden.
3. Vergabeportal Nordrhein-Westfalen
Im Internet-Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen finden sich unter www.vergabe.nrw.de weiterführende Hinweise zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Unter anderem finden sich dort Beispiele für eine Lebenszykluskostenberechnung besonders relevanter Produktgruppen.
4. Geltung bei der Gewährung von Zuwendungen
Öffentliche Zuwendungsgeber können bei der Gewährung von Zuwendungen die Beachtung dieses Runderlasses oder von Teilen dieses Runderlasses den Empfängern öffentlicher Zuwendungen in Form von besonderen Nebenbestimmungen auferlegen.
5. Gemeinden und Gemeindeverbände
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird dieser Erlass zur Anwendung empfohlen.
6. Überprüfung
Drei Jahre nach Inkrafttreten des Runderlasses wird seine Wirkung unter Koordinierung durch das federführende Ministerium überprüft.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt nach Billigung durch Staatskanzlei und Landesministerien am 1.5.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Finanzministers und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister vom 29.03.1985 (MBl. NRW. S.556) außer Kraft.
Erklärung zur Beachtung der Kriterien von Umweltzeichen | Anlage |
1.
Das in den Ausschreibungen geforderte Umweltzeichen kann nicht vorgelegt werden. Deshalb gebe ich/geben wir folgende Erklärung ab:
"Ich/Wir sichere/n zu, dass die von mir angebotenen Produkte die Kriterien des
. Umweltzeichens erfüllen."
2.
Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass die Unrichtigkeit der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat bzw. nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist berechtigt.
3.
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, vorstehende Erklärung auch von Nachunternehmern zu fordern und vor Vertragsschluss bzw. spätestens vor Zustimmung des Auftraggebers zur Weiterbeauftragung vorzulegen.
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Ort, Datum | Unterschrift, Firmenstempel |
ENDE |