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Regelwerk Energienutzung
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progres.nrw - Programmbereich KWK - Förderung von KWK-Anlagen und KWK bezogenen Maßnahmen
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. März 2015
(MBl. NRW Nr. 11 vom 27.04.2015 S. 249)
Gl.-Nr. 751



RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII 5 - 37.60 v. 15.3.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 50 kW. Weiterhin werden KWK bezogene Maßnahmen unterstützt, die zu einer verbesserten Energieausnutzung führen und deren zuwendungsfähiges Investitionsvolumen 50.000 Euro nicht übersteigt.

1.2 Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, die technischen Anforderungen sowie die Programmumsetzung regelmäßig überprüft und bei Bedarf gegebenenfalls kurzfristig angepasst.

1.3 Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der

Bei der Gewährung einer Zuwendung aus EFRE-Mitteln gelten darüber hinaus folgende Regelungen:

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehende Ausgaben:

2.1 Errichtung von hocheffizienten dezentralen KWK-Anlagen bis 50 kWel.

2.2 Errichtung von stromgeführten KWK-Anlagen bis 50 kWel, die über eine Informations- und Kommunikationstechnik verfügen, um Signale des Strommarktes (Stromengpass) zu empfangen und technisch in der Lage sind, automatisiert darauf zu reagieren.

KWK-Anlagen größer 3 kWel müssen über einen Wärmespeicher verfügen, welcher für eine Kapazität von mindestens 0,3 m3 Wasseräquivalent pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der angeschlossenen KWK-Anlage ausgelegt ist.

2.3 Verbesserung vorhandener dezentraler KWK-Anlagen und Nachrüstung vorhandener Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung jeweils bis 50 kWel zu hocheffizienten KWK-Anlagen.

2.4 Durchführung von KWK bezogenen Maßnahmen.

2.4.1 Wärmeübergabestationen, Hausanschlüsse.

2.4.2 Sorptionskälteanlagen mit einer Kälteleistung kleiner 50 kW zur Nutzung von Wärme aus KWK-Prozessen.

2.5 Errichtung von Brennstoffzellen-Anlagen bis 50 kWel.

2.6 Durchführung von Demonstrationsvorhaben zur Errichtung von neuartigen KWK-Anlagen, unabhängig von der Leistungsgrenze, die in der Markteinführung stehen.

2.7 Errichtung von besonderen Anlagen, Systemen, Einrichtungen oder die operative Umsetzung in Verbindung mit in Projektaufrufen ausgewählten Projekten zur Errichtung von KWK-Anlagen mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt unabhängig von der Leistungsgrenze nach besonderer fachlicher Prüfung durch das für Umweltschutz zuständige Ministerium.

2.8 Durchführung von Umweltstudien auf Basis der Landesstudie "Potenzialerhebung von Kraft-Wärme-Kopplung in Nordrhein-Westfalen" (2011), welche das Ziel haben, zur Energieeinsparung eine KWK- Ausbaustrategie für Städte, Gemeinden oder Regionen sowie Industrieunternehmen und Energieversorger zu entwickeln.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in Anhang I der AGVO, die ihre Betriebsstätte oder Niederlassung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung in Nordrhein - Westfalen haben. Hierzu zählen auch Contractoren.

3.2 Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a der AGVO ist eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

3.3 Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c der AGVO ist die Zuwendung an Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben in Nordrhein-Westfalen.

4.2 Es werden nur Vorhaben gefördert, wenn der Zuwendungsempfänger vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat und mit dem Vorhaben vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde beziehungsweise wird. Als Beginn des Vorhabens gelten entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Bei einer Übernahme ist der Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

Der schriftliche Antrag muss nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens,
  5. Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

4.3 Öffentlichrechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit der Antragstellung eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsstelle vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen.

4.4 Zuwendungsfähig sind fabrikneue Investitionsgüter, die im Rahmen der Zweckbindungsfrist im Eigentum des Antragstellers beziehungsweise Zuwendungsempfängers verbleiben und zweckentsprechend verwendet werden.

4.5
Bei der Maßnahme darf es sich weder um eine Reparatur oder Ersatzteilbeschaffung noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse nach Maßgabe der in Nummer 1.3 genannten Rechtsgrundlagen und den im Bewilligungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) bei Vorliegen der Antragsberechtigung nach Nummer 3.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird in Form der Anteil- oder Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.3 Die Zuwendung erfolgt auf Antrag durch Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a der AGVO oder als De-minimis-Beihilfe im Rahmen einer Projektförderung.

5.4 Die Gesamtförderung (auch unter Einbeziehung der Kumulierung mit anderen staatlichen Förderungen) darf die nach europäischen Beihilferegelungen maximal zulässige Grenze nicht überschreiten. Bei Unternehmen, die gemäß der De-minimis-Verordnung gefördert werden, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die nicht nach der De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission gefördert werden, kann die Förderung nach der AGVO gewährt werden.

Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

Eine Förderung nach der AGVO darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) - nicht kumuliert werden, es sei denn,

Eine Kumulierung ist für Zuwendungen nach dieser Richtlinie zudem ausgeschlossen, wenn die andere staatliche Zuwendung aus einem Programm des Landes NRW stammt. Zudem gelten die Kumulierungsvorgaben des Bundesprogramms des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel (Mini-KWK-Richtlinie) vom 15.12.2014 (BAnz AT 31.12.2014 B1).

5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben für Fördermaßnahmen, die nach der AGVO gefördert werden sollen, sind - mit Ausnahme der Umweltstudien gemäß Artikel 49 AGVO - die im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität zusätzlich anfallenden Investitionskosten für die Ausrüstung, die für die Anlage benötigt wird, damit sie als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betrieben werden kann, oder die zusätzlich anfallenden Investitionskosten, damit eine bereits als hocheffizient einzustufende Anlage einen höheren Effizienzgrad erreicht.

5.6 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.2, die nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden, gilt:

AnlagengrößeFörderhöhe
<1 kWel1.425 Euro
< 4 kWel1.425 Euro + 285 Euro/kWel
<10 kWel2.280 Euro + 95 Euro /kw el
< 20 kWel2.850 Euro + 47,50 Euro / kw el
< 30 kWel7.700 Euro + 100 Euro/kWel
< 40 kWel8.700 Euro + 50 Euro/kWel
< 50 kWel9.200 Euro + 25 Euro/kWel

Die Zuwendung erfolgt gemäß Artikel 40 AGVO oder gemäß De-minimis-Verordnung. Bei einer Förderung nach AGVO erfolgt sie bis zu 45 Prozent der in Zusammenhang mit dem Vorhaben zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

5.7 Für Vorhaben nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie gilt:

Bis zu 45 Prozent der in Zusammenhang mit dem Vorhaben zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Förderung erfolgt gemäß Artikel 40 AGVO oder gemäß De-minimis-Verordnung.

5.8 Für Vorhaben nach Nummer 2.4.1 dieser Richtlinie gilt:

Die Höhe der Zuwendung darf einen Betrag von maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die Zuwendung erfolgt gemäß De-minimis-Verordnung und zwar für die Errichtung jeweils nur einmal je Übergabestation und je Gebäude. Die bereitgestellte Wärme muss:

  1. zu einem Anteil von mindestens 15 Prozent aus erneuerbaren Energien oder
  2. zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder
  3. zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder
  4. zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen

stammen.

5.9 Für Vorhaben nach Nummer 2.4.2 dieser Richtlinie gilt:

AnlagengrößeFörderhöhe
< 15 kWKälte7.500 Euro
< 25 kWKälte7.500 Euro + 250 Euro /kWKälte
> 25 kWKälte10.000 Euro + 150 Euro /kWKälte

Die Zuwendung erfolgt gemäß De-minimis-Verordnung.

5.10 Für Vorhaben nach Nummer 2.5 (für Anlagen d 5 kWel ) dieser Richtlinie gilt:

AnlagengrößeFörderhöhe
 < 1 kWelmax. 10.000 Euro
< 2 kWel10.000 Euro + 5.000 Euro /kWel *
< 5 kWel15.000 Euro + 1.000 Euro /kWel *
* jeweils für den zusätzlichen Leistungsanteil (anteilig bei nichtganzzahligen Leistungen)

Die Zuwendung erfolgt gemäß Artikel 40 AGVO oder gemäß De-minimis-Verordnung.

5.11 Für Vorhaben nach Nummer 2.5 (für Anlagen größer 5 kWel), 2.6 und 2.7 dieser Richtlinie gilt:

Bis zu 45 Prozent, unabhängig von Leistung und Investitionsvolumen, der in Zusammenhang mit dem Vorhaben zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Zuwendung erfolgt gemäß Artikel 40 AGVO oder gemäß De-minimis-Verordnung.

5.12 Für Vorhaben nach Nummer 2.8 dieser Richtlinie gilt:

Bis zu 50 Prozent, unabhängig von Leistung und Investitionsvolumen, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 49 der AGVO. Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfefähig sind die Kosten der Studie.

Unternehmen, welche Umweltstudien für Städte, Gemeinden oder Regionen erstellen, erhalten eine Förderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese Zuwendung erfolgt gemäß De-minimis-Verordnung.

6 Definitionen

6.1 KWK-Anlagen im Sinne dieser Richtlinie sind Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden.

6.2 Hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinn dieser Richtlinie müssen den Kriterien des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, L 113 vom 25.04.2013 S. 24) erfüllen.

6.3 Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten grundsätzlich als eine KWK-Anlage.

6.4 Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird.

6.5 Der Gesamtnutzungsgrad einer KWK-Anlage ist die Summe von thermischem und elektrischem Nutzungsgrad über die Zeitdauer eines Jahres. Der thermische und elektrische Nutzungsgrad wird nach VDI 3985 Teil A Pkt. 1.2 (Ausgabe März 2004; Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin) berechnet.

6.6 Sorptionskälteanlagen sind Ab- und Adsorptionsanlagen sowie Diffusionsabsorptionskälteanlagen.

6.7 Unter KWK bezogenen Maßnahmen werden Maßnahmen verstanden, welche die Effizienz von KWK-Anlagen verbessern. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur Steigerung des KWK-Anteils in Fernwärmenetzen.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Eine Förderung von KWK-Anlagen erfolgt nur, wenn keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird.

7.2 Sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen stehen der Bewilligungsbehörde insbesondere auch für Veröffentlichungszwecke zur Verfügung.

7.3 Mit der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den nordrheinwestfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

7.4 Der Zuwendungsbescheid wird widerrufen, wenn mit der Durchführung des Vorhabens nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides in wesentlichen Teilen begonnen worden ist; wesentlich ist eine rechtsverbindliche, projektbezogene Auftragsvergabe über mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

8 Verfahren

8.1 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bei der Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund, zu stellen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich.

8.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, sowie die besonderen Bestimmungen, die sich aus der Finanzierung der Zuschüsse aus dem Ziel 2- Programm (EFRE) ergeben.

8.3 Erhaltene Förderungen nach der AGVO werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Kommission geprüft werden.

9 Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 15. März 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 19.10.2012 (MBl. NRW. S. 693) wird aufgehoben.

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