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Regelwerk, EU 2012, Energienutzung - EU Bund
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Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
- Energieeffizienzrichtlinie oder "EED" -

(ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, ber. 2013 L 113 S. 24;
RL 2013/12/EU - ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 28 Inkrafttreten Art.3;
RL (EU) 2018/844 - ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 75 Inkrafttreten Umsetzung, ber. L 249 S. 19;
VO (EU) 2018/1999 - ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1 Inkrafttreten;
RL (EU) 2018/2002 - ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210 Inkrafttreten Umsetzung;
Beschl. (EU) 2019/504 - ABl. LI 85 vom 27.03.2019 S. 66 Inkrafttreten Anwendung Fristen;
VO (EU) 2019/826 - ABl. L 137 vom 23.05.2019 S. 3 Inkrafttreten;
RL (EU) 2019/944 - ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 125 Inkrafttreten Gültig Umsetzung A;
VO (EU) 2023/807 - ABl. L 101 vom 14.04.2023 S. 16 Inkrafttreten;
RL (EU) 2023/1791 - ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig *)



aufgehoben/ersetzt zum 12.10.2025 gem. Art. 38 der RL (EU) 2023/1791 - Inkrafttreten Gültig, Umsetzung, Entsprechungstabelle

Neufassung - Ersetzt RL"n 2004/8/EG und 2006/32/EG - Entsprechungstabelle

Ergänzende Informationen
Empf."en (EU) 2019/1660; 2019/1659; 2019/1658 zur Umsetzung der Energieeinsparverpflichtungen nach der EED

VO (EU) 2015/2402
Beschl. 2013/242/EU

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

fbsnigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union verbessern und dadurch das Wirtschaftswachstum fördern und hochwertige Arbeitsplätze in einer Reihe von Branchen, die mit Energieeffizienz zusammenhängen, schaffen.

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union steht vor beispiellosen Herausforderungen, die auf die verstärkte Abhängigkeit von Energieimporten, knappe Energieressourcen sowie das Erfordernis, dem Klimawandel Einhalt zu gebieten und die Wirtschaftskrise zu überwinden, zurückzuführen sind. Energieeffizienz ist ein wertvolles Instrument, um diese Herausforderungen anzugehen. Sie verbessert die Versorgungssicherheit der Union durch die Verringerung des Primärenergieverbrauchs sowie der Energieeinfuhren. Sie trägt dazu bei, Treibhausgasemissionen kostenwirksam zu senken und dadurch den Klimawandel abzumildern. Der Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft sollte auch die Verbreitung innovativer technologischer Lösungen beschleu-

(2) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007 wurde hervorgehoben, dass die Energieeffizienz in der Union gesteigert werden muss, um das Ziel - nämlich Einsparungen beim Primärenergieverbrauch der Union bis 2020 um 20 % gegenüber den Projektionen - zu erreichen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde betont, dass das auf der Tagung des Europäischen Rates vom Juni 2010 vereinbarte, aber derzeit gefährdete Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020 erreicht werden muss. Die Projektionen aus 2007 ergaben für 2020 einen Primärenergieverbrauch von 1.842 Mio. t RÖE. Bei einer Verringerung um 20 % ergeben sich 1.474 Mio. t RÖE im Jahr 2020; dies entspricht einer Senkung um 368 Mio. t RÖE gegenüber den Projektionen.

(3) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 wurde das Energieeffizienzziel als eines der vorrangigen Ziele der neuen Strategie der Union für Arbeitsplätze und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (Strategie Europa 2020) bestätigt. Im Rahmen dieses Prozesses und zur Verwirklichung dieses Ziels auf nationaler Ebene müssen die Mitgliedstaaten in engem Dialog mit der Kommission nationale Ziele festlegen und in ihren Nationalen Reformprogrammen angeben, wie sie diese erreichen wollen.

(4) In der Mitteilung der Kommission "Energiestrategie 2020" vom 10. November 2010 wird die Energieeffizienz in den Mittelpunkt der Energiestrategie der Union bis 2020 gestellt und die Erforderlichkeit einer neuen Energieeffizienzstrategie dargelegt, die es allen Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die Energienutzung vom Wirtschaftswachstum zu entkoppeln.

(5) In seiner Entschließung vom 15. Dezember 2010 zur Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, in ihren überarbeiteten Aktionsplan für Energieeffizienz Maßnahmen aufzunehmen, mit denen der Rückstand im Hinblick auf das Gesamtenergieeffizienzziel der Union für 2020 aufgeholt werden kann.

(6) Eine der Initiativen der Strategie Europa 2020 ist die Leitinitiative "Ressourcenschonendes Europa", die von der Kommission am 26. Januar 2011 verabschiedet wurde. Darin wird Energieeffizienz als ein wesentlicher Faktor für die Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung von Energieressourcen benannt.

(7) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde eingeräumt, dass das Energieeffizienzziel der Union mit dem bisherigen Kurs nicht erreicht werden wird und entschlossenes Handeln erforderlich ist, um das erhebliche Potenzial verstärkter Energieeinsparungen in Gebäuden, im Verkehr, bei Produkten und Prozessen zu nutzen. Diese Schlussfolgerungen stellen außerdem fest, dass die Umsetzung des Energieeffizienzziels der Union bis 2013 überprüft wird und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen erwogen werden.

(8) Am 8. März 2011 hat die Kommission ihre Mitteilung zu einem Energieeffizienzplan 2011 verabschiedet. In der Mitteilung wurde bestätigt, dass die Union ihr Energieeffizienzziel mit dem bisherigen Kurs nicht erreichen wird. Dies gilt trotz des skizzierten Fortschritts bei den nationalen Energieeffizienzstrategien in den von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 4 vorgelegten ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen. Eine erste Analyse der zweiten Aktionspläne bestätigt, dass die Union nicht auf dem richtigen Kurs ist. Um dem entgegenzuwirken, wurden in dem Energieeffizienzplan 2011 Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen für die gesamte Energiekette beschrieben. Dabei wurden folgende Bereiche einbezogen: Energieerzeugung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung, die Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors bei der Energieeffizienz, Gebäude und Geräte, die Industrie sowie die Erforderlichkeit, Endkunden die Möglichkeit der Steuerung ihres Energieverbrauchs zu geben. Auf die Energieeffizienz im Verkehrssektor wurde parallel dazu im Weißbuch zum Verkehr vom 28. März 2011 eingegangen. Insbesondere werden in der Initiative 26 des Weißbuchs geeignete CO2 -Abgasnormen für die Fahrzeuge aller Verkehrsträger gefordert, die, soweit erforderlich, durch Energieeffizienzanforderungen zur Erfassung sämtlicher Antriebsarten zu ergänzen sind.

(9) Am 8. März 2011 hat die Kommission auch einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen kohlenstoffarmen Wirtschaft bis 2050 verabschiedet, in dem festgestellt wird, dass aus dieser Perspektive der Schwerpunkt stärker auf Energieeffizienz gelegt werden muss.

(10) In diesem Zusammenhang muss der Rechtsrahmen der Union für Energieeffizienz durch eine Richtlinie aktualisiert werden, mit der das Gesamtziel verfolgt wird, das Energieeffizienzziel einer Einsparung von 20 % beim Primärenergieverbrauch der Union bis 2020 und weitere Verbesserungen bei der Energieeffizienz nach 2020 zu erreichen. Hierzu sollten in dieser Richtlinie ein gemeinsamer Rahmen für die Energieeffizienzförderung in der Union sowie konkrete Maßnahmen festgelegt werden, um einige der Vorschläge des Energieeffizienzplans 2011 und die darin ausgewiesenen erheblichen ungenutzten Energieeinsparpotenziale zu verwirklichen.

(11) Nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 5 muss die Kommission die Fortschritte der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Ziel, den Energieverbrauch bis 2020 gegenüber den Projektionen um 20 % zu senken, bis 2012 bewerten und darüber Bericht erstatten. Ferner heißt es dort, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2012 verschärfte oder neue Maßnahmen zur Beschleunigung von Verbesserungen bei der Energieeffizienz vorschlagen sollte, um den Mitgliedstaaten beim Erreichen der Verpflichtungen der Union zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen zu helfen. Mit dieser Richtlinie wird dieser Anforderung entsprochen. Ferner trägt sie dazu bei, die Ziele des Fahrplans für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2 -armen Wirtschaft bis 2050, insbesondere durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Energiesektor, und eine emissionsfreie Stromerzeugung bis 2050 zu erreichen.

(12) Für die Erschließung des vorhandenen Energieeinsparpotenzials, das Einsparungen im Energieversorgungs- und im Endnutzersektor umfasst, ist ein integrierter Ansatz erforderlich. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme- Kopplung im Energiebinnenmarkt 6 und der Richtlinie 2006/32/EG gestärkt werden.

(13) Es wäre wünschenswert, das 20%-Energieeffizienzziel würde durch die kumulierte Umsetzung spezifischer nationaler und europäischer Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz auf verschiedenen Gebieten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele, -systeme und -programme verpflichtet werden. Diese Ziele und die Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Daten über die erzielten Fortschritte sollten von der Kommission evaluiert werden, um die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Gesamtziels der Union zu bewerten und zu prüfen, inwiefern die Einzelanstrengungen ausreichen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. Die Kommission sollte daher die Umsetzung der nationalen Energieeffizienzprogramme im Wege ihres überarbeiteten Rechtsrahmens und im Zuge des Europa-2020-Prozesses genau beobachten. Bei der Festlegung der indikativen nationalen Energieeffizienzziele sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten - wie etwa das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen, Veränderungen bei Energieeinfuhren und -ausfuhren, den Ausbau aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2 -Abscheidung und -Speicherung und frühzeitig getroffene Maßnahmen -- zu berücksichtigen. Bei der Durchführung von Modellrechnungen sollte die Kommission die Mitgliedstaaten frühzeitig und transparent zu den Modellannahmen und den Entwürfen von Modellergebnissen konsultieren. Es bedarf einer verbesserten Modellierung zur Auswirkung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Stand und zur Leistungsfähigkeit der Technik.

(14) In der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 7 wird folgende Feststellung getroffen: "Zypern und Malta sind aufgrund ihrer Lage auf Inseln und in Randgebieten auf den Flugverkehr als unverzichtbares Beförderungsmittel für ihre Bürger und ihre Wirtschaft angewiesen. Das führt dazu, dass Zypern und Malta einen Bruttoendenergieverbrauch im nationalen Flugverkehr haben, der mit dem Dreifachen des Gemeinschaftsdurchschnitts im Jahr 2005 unverhältnismäßig hoch ist, und die deshalb unverhältnismäßig durch die derzeitigen technischen und ordnungspolitischen Grenzen betroffen sind."

(15) Das Gesamtvolumen öffentlicher Ausgaben entspricht 19 % des Bruttoinlandsprodukts der Union. Der öffentliche Sektor stellt daher eine wichtige treibende Kraft dar, wenn es darum geht, die Marktveränderung hin zu effizienteren Produkten, Gebäuden und Dienstleistungen zu fördern und bei Bürgern und Unternehmen Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch zu bewirken. Außerdem kann eine Senkung des Energieverbrauchs als Folge von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz öffentliche Gelder für andere Zwecke freisetzen. Nationale, regionale und lokale öffentliche Einrichtungen sollten bei der Energieeffizienz mit gutem Beispiel vorangehen.

(16) In Anbetracht dessen, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2011 über den Energieeffizienzplan 2011 hervorgehoben wurde, dass 40 % des Gesamtendenergieverbrauchs der Union auf Gebäude entfallen, und mit dem Ziel, das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial auszuschöpfen, das in Handwerk und Baugewerbe sowie bei der Herstellung von Bauprodukten und in Branchen wie Architektur, Beratungsgewerbe und Ingenieurwesen vorhanden ist, sollten die Mitgliedstaaten eine langfristige Strategie für die Zeit nach 2020 festlegen, mit der Anreize für Investitionen in die Renovierung von Wohn- und Geschäftsgebäuden mit Blick auf eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestands geschaffen werden sollen. Die Strategie sollte auf kostenwirksame größere Renovierungen abstellen, die eine Modernisierung bewirken, in deren Folge sowohl der Verbrauch an gelieferter Energie als auch der Gesamtenergieverbrauch eines Gebäudes im Vergleich zum Verbrauch vor der Renovierungsmaßnahme erheblich abnimmt und infolgedessen eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz erreicht wird. Solche umfassenden Renovierungen könnten auch stufenweise durchgeführt werden.

(17) Die Gebäuderenovierungsquote muss erhöht werden, da der Gebäudebestand der Einzelsektor mit dem größten Energieeinsparpotenzial ist. Außerdem sind Gebäude entscheidend dafür, dass das Ziel der Union, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80-95 % gegenüber 1990 zu senken, erreicht wird. Gebäude im öffentlichen Eigentum haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große öffentliche Wahrnehmung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Renovierungsquote für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Eigentum der Zentralregierung befindlichen und von ihr genutzten Gebäude festzulegen, um deren Energieeffizienz zu verbessern. Diese Renovierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 8 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gelten. Die Verpflichtung in dieser Richtlinie zur Renovierung von Gebäuden der Zentralregierung ergänzt jene Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer größeren Renovierung bestehender Gebäude deren Gesamtenergieeffizienz verbessert wird, damit sie Mindestanforderungen an die Energieeffizienz genügen. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, alternative kosteneffiziente Maßnahmen zu ergreifen, um eine gleichwertige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz der im Eigentum der Zentralregierung befindlichen Gebäude zu erreichen. Die Pflicht zur Renovierung von Flächen von Gebäuden der Zentralregierung sollte für Verwaltungseinheiten gelten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt. Wenn in einem Mitgliedstaat für einen bestimmten Zuständigkeitsbereich keine einschlägige Verwaltungseinheit existiert, die das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt, sollte diese Pflicht für die Verwaltungseinheiten gelten, deren Zuständigkeiten gemeinsam das gesamte Hoheitsgebiet abdecken.

(18) Einige Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten haben bereits integrierte Konzepte für Energieeinsparungen und für die Energieversorgung eingeführt, etwa durch Aktionspläne für nachhaltige Energie wie jene, die im Rahmen der Initiative des Bürgermeisterkonvents entwickelt wurden, und durch integrierte städtische Konzepte, die über einzelne Maßnahmen in Gebäuden oder bezüglich bestimmter Verkehrsträger hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten Gemeinden und sonstige öffentliche Einrichtungen dazu ermutigen, integrierte und nachhaltige Energieeffizienzpläne mit klaren Zielen zu verabschieden, die Bürger an deren Entwicklung und Umsetzung zu beteiligen und sie in angemessener Weise über deren Inhalt und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele zu informieren. Solche Pläne können erhebliche Energieeinsparungen bewirken, vor allem wenn sie durch Energiemanagementsysteme realisiert werden, die es den betroffenen öffentlichen Einrichtungen erlauben, ihren Energieverbrauch besser zu steuern. Der Erfahrungsaustausch zwischen Städten und Gemeinden und anderen öffentlichen Einrichtungen sollte im Hinblick auf innovativere Erfahrungen gefördert werden.

(19) Was die Beschaffung bestimmter Produkte und Dienstleistungen sowie den Kauf und die Anmietung von Gebäuden betrifft, so sollten Zentralregierungen, die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge vergeben, mit gutem Beispiel vorangehen und energieeffiziente Beschaffungsentscheidungen treffen. Dies sollte für die Verwaltungseinheiten gelten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt. Wenn in einem Mitgliedstaat für einen bestimmten Zuständigkeitsbereich keine einschlägige Verwaltungseinheit existiert, die das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt, sollte diese Pflicht für die Verwaltungseinheiten gelten, deren Zuständigkeiten gemeinsam das gesamte Hoheitsgebiet abdecken. Allerdings sollten die Bestimmungen der Vergaberichtlinien der Union nicht beeinträchtigt werden. Soweit es um Produkte geht, die nicht unter die Energieeffizienzanforderungen für die Beschaffung gemäß dieser Richtlinie fallen, sollten die Mitgliedstaaten die öffentlichen Einrichtungen auffordern, die Energieeffizienz bei der Beschaffung zu berücksichtigen.

(20) Eine Bewertung der Möglichkeit, ein System "Weißer Zertifikate" auf Unionsebene einzuführen, hat gezeigt, dass ein solches System in der derzeitigen Situation mit zu hohen Verwaltungskosten verbunden und mit dem Risiko behaftet wäre, dass die Energieeinsparungen sich auf einzelne Mitgliedstaaten konzentrieren und nicht unionsweit verbreitet würden. Das Ziel eines solchen Systems auf Unionsebene ließe sich, zumindest im aktuellen Stadium, besser durch nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme für Energieversorgungsunternehmen erreichen oder durch andere strategische Maßnahmen, die Energieeinsparungen in gleicher Höhe bewirken. Es ist angebracht, das Anspruchsniveau solcher Systeme in einem gemeinsamen Rahmen auf Unionsebene festzulegen und gleichzeitig den Mitgliedstaaten ein erhebliches Maß an Flexibilität zuzugestehen, um der nationalen Organisation der Marktakteure, dem spezifischen Kontext des Energiesektors und den Gewohnheiten der Endkunden vollständig Rechnung zu tragen. Der gemeinsame Rahmen sollte Energieversorgungsunternehmen die Option bieten, allen Endkunden Energiedienstleistungen anzubieten und nicht nur ihren Energieabnehmern. Dadurch wird der Wettbewerb im Energiemarkt verstärkt, da die Energieversorgungsunternehmen ihr Produkt durch das Anbieten ergänzender Energiedienstleistungen differenzieren können. Der gemeinsame Rahmen sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Anforderungen in ihr nationales System aufzunehmen, mit denen soziale Ziele verfolgt werden, um insbesondere sicherzustellen, dass sozial schwache Kunden Zugang zu den Vorteilen einer größeren Energieeffizienz haben. Die Mitgliedstaaten sollten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festlegen, welche Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen verpflichtet sein sollten, das mit dieser Richtlinie festgelegte Endenergieeinsparziel zu verwirklichen.

Die Mitgliedstaaten sollten sich insbesondere dafür entscheiden können, diese Verpflichtung kleinen Energieverteilern, kleinen Energieeinzelhandelsunternehmen und kleinen Energiebranchen nicht aufzuerlegen, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. In der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 sind Grundsätze festgelegt, die von den Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, berücksichtigt werden sollten. Zur Unterstützung nationaler Energieeffizienzinitiativen sollte es möglich sein, dass nach nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystemen verpflichtete Parteien ihren Verpflichtungen dadurch nachkommen können, dass sie zu einem Nationalen Energieeffizienzfonds jährlich einen Beitrag leisten, der den im Rahmen des Systems verlangten Investitionen entspricht.

(21) In Anbetracht der zwingenden Erforderlichkeit, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen wiederherzustellen und die Staatshaushalte zu konsolidieren, sollte auf der Ebene der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der unter diese Richtlinie fallenden Einzelmaßnahmen mithilfe angemessener Analysen und Bewertungen gebührend beachtet werden, dass die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam erfolgt.

(22) Die Anforderung, Einsparungen bei den jährlichen Energieverkäufen an die Endkunden in Bezug auf das gesamte Energieabsatzvolumen zu erzielen, stellt keine Deckelung des Absatzes oder des Energieverbrauchs dar. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Volumen der Energieverkäufe für Verwendungen bei industriellen Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 9 aufgeführt sind, bei der Berechnung der Energieverkäufe an die Endkunden ganz oder teilweise auszuklammern, da in einigen Bereichen oder Teilbereichen dieser Tätigkeiten die Gefahr einer Verlagerung von CO2 -Emissionen bekanntermaßen besonders groß ist. Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaaten Kenntnis von den Kosten der Systeme haben, damit sie die Kosten der Maßnahmen genau abschätzen können.

(23) Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 7 kann jeder Mitgliedstaat zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands alle einzelnen strategischen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 7 in einem umfassenden nationalen Energieeffizienzprogramm bündeln.

(24) Um das Energieeinsparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten zu nutzen, in denen Energieaudits in der Regel nicht gewerblich angeboten werden (z.B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU)), sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, mit denen die KMU ermutigt werden, sich einem Energieaudit zu unterziehen. Energieaudits sollten für große Unternehmen verbindlich sein und regelmäßig erfolgen, da die Energieeinsparungen erheblich sein können. Energieaudits sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits) oder - wenn ein Energieaudit einbegriffen ist - EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) berückichtigen und ferner auch den Bestimmungen des Anhangs VI dieser Richtlinie entsprechen, da solche Vorschriften nicht über die Anforderungen dieser einschlägigen Normen hinausgehen. Eine spezifische Europäische Norm für Energieaudits wird derzeit ausgearbeitet.

(25) Werden Energieaudits von hausinternen Experten durchgeführt, so sollten diese Experten im Hinblick auf die erforderliche Unabhängigkeit nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Audit unterzogen wird.

(26) Bei der Konzipierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollten Effizienzsteigerungen und Einsparungen infolge des breiten Einsatzes kostenwirksamer technologischer Innovationen wie z.B. intelligenter Zähler berücksichtigt werden. Dort, wo intelligente Zähler installiert wurden, sollten sie von den Unternehmen nicht für ungerechtfertigte Nachforderungen genutzt werden.

(27) Was den Strombereich anbelangt, so sollten im Einklang mit der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt 10 mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Verbrauchserfassungssystemen ausgestattet werden, falls die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet wird. Was den Gasbereich betrifft, so sollten im Einklang mit der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 11 die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten zuständigen Behörden einen Zeitplan für die Einführung intelligenter Verbrauchserfassungssysteme erstellen, falls die Einführung dieser Systeme positiv bewertet wird.

(28) Die Verwendung individueller Messgeräte oder Heizkostenverteiler zur Messung des individuellen Wärmeverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die über ein Fernwärmenetz oder eine gemeinsame Zentralheizung versorgt werden, ist dann vorteilhaft, wenn die Endkunden die Möglichkeit haben, ihren individuellen Verbrauch zu steuern. Daher ist ihre Verwendung nur sinnvoll in Gebäuden, in denen die Heizkörper mit Thermostatventilen ausgerüstet sind.

(29) In einigen Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die über ein Fernwärmenetz oder eine gemeinsame Zentralheizung versorgt werden, wäre die Verwendung präziser individueller Verbrauchsmessgeräte für Wärme technisch kompliziert und kostspielig, weil das für Heizungszwecke verwendete Warmwasser an mehreren Stellen in die Wohnungen hinein- bzw. herausgeführt wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die individuelle Messung des Wärmeverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen dann technisch machbar ist, wenn der Einbau individueller Messgeräte ohne Austausch der bestehenden Warmwasserleitungen des Gebäudes erfolgen kann. In diesen Gebäuden kann dann der individuelle Wärmeverbrauch mittels individueller, an jedem Heizkörper angebrachter Heizkostenverteiler gemessen werden.

(30) Nach der Richtlinie 2006/32/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Endkunden individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. In den meisten Fällen gilt für diese Anforderung der Vorbehalt, dass dies technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen sein muss. Soweit neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder soweit Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, sollten jedoch stets solche individuellen Zähler bereitgestellt werden. Ferner ist in der Richtlinie 2006/32/EG bestimmt, dass die klare Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs so häufig erfolgen sollte, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.

(31) Die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG verpflichten die Mitgliedstaaten, zu gewährleisten, dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Strom- und Erdgasversorgungsmarkt unterstützt wird. Was den Strombereich betrifft, sind mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Verbrauchserfassungssystemen auszustatten, wenn die Einführung intelligenter Zähler als kostenwirksam angesehen wird. Was den Gasbereich betrifft, wird keine Frist festgesetzt, aber es wird die Aufstellung eines Zeitplans vorgeschrieben. Ferner ist in diesen Richtlinien bestimmt, dass die Endkunden häufig genug über ihren tatsächlichen Strom- bzw. Gasverbrauch und ihre Strom- bzw. Gaskosten ordnungsgemäß informiert werden müssen, damit sie ihren eigenen Strom- bzw. Gasverbrauch regulieren können.

(32) Die Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsvorschriften der Richtlinien 2006/32/EG, 2009/72/EG und 2009/73/EG haben sich nur begrenzt auf die Energieeinsparungen ausgewirkt. In großen Teilen der Union hatten diese Bestimmungen nicht zur Folge, dass die Verbraucher so häufig neueste Informationen über ihren Energieverbrauch oder auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhende Abrechnungen erhalten, wie Untersuchungen zufolge erforderlich wäre, damit sie ihren Energieverbrauch regulieren können. In Bezug auf Raumheizung und Warmwasserversorgung in Gebäuden mit mehreren Wohnungen gab die mangelnde Klarheit der betreffenden Bestimmungen darüber hinaus Anlass zu zahlreichen Beschwerden von Bürgern.

(33) Um die Rechte der Endkunden in Bezug auf den Zugang zu Erfassungs- und Abrechnungsinformationen über ihren individuellen Energieverbrauch zu stärken, ist es in Anbetracht der Chancen, die mit dem Prozess der Einführung intelligenter Verbrauchserfassungssysteme und intelligenter Zähler in den Mitgliedstaaten verbunden sind, wichtig, dass die Anforderungen des Unionsrechts in diesem Bereich klarer formuliert sind. Dies dürfte zur Reduzierung der Kosten beitragen, die mit der Einführung intelligenter, mit Funktionen für größere Einsparungen ausgestatteter Verbrauchserfassungssysteme verbunden sind. Die Einführung intelligenter Verbrauchserfassungssysteme ermöglicht häufige Abrechnungen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs. Es ist jedoch auch erforderlich, die Vorschriften für den Zugang zu Informationen und für eine gerechte und genaue Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in den Fällen zu präzisieren, in denen intelligente Zähler nicht bis 2020 verfügbar sind; dies gilt auch für Erfassung und Abrechnung des individuellen Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die über ein Fernwärme- bzw. Fernkältenetz oder über ein in diesen Gebäuden vorhandenes eigenes gemeinsames Heizungs- bzw. Kühlsystem versorgt werden.

(34) Bei der Konzipierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten der Erforderlichkeit Rechnung tragen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die kohärente Umsetzung des Besitzstands in Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sicherzustellen.

(35) Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung bergen ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Primärenergie, das in der Union weitgehend ungenutzt ist. Die Mitgliedstaaten sollten eine umfassende Bewertung des Potenzials für hocheffiziente KWK und Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung vornehmen. Diese Bewertungen sollten auf Ersuchen der Kommission aktualisiert werden, damit Investoren Informationen über nationale Ausbaupläne erhalten und ein Beitrag zu einem stabilen und günstigen Investitionsumfeld geleistet wird. Neue Stromerzeugungsanlagen und vorhandene Anlagen, die in erheblichem Umfang modernisiert werden oder deren Genehmigung aktualisiert wird, sollten mit hocheffizienten KWK-Anlagen zur Rückgewinnung von Abwärme aus der Stromerzeugung ausgerüstet werden, sofern eine Kosten-Nutzen- Analyse positiv ausfällt. Diese Abwärme könnte dann durch Fernwärmenetze dorthin transportiert werden, wo sie gebraucht wird. Bei den Ereignissen, die die Pflicht zur Anwendung von Zulassungskriterien begründen, wird es sich im Allgemeinen um die Ereignisse handeln, die auch die Genehmigungspflicht nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen 12 und nach der Richtlinie 2009/72/EG begründen.

(36) Es kann angebracht sein, Kernkraftwerke oder Stromerzeugungskraftwerke, bei denen eine nach der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid 13 zulässige geologische Speicherung vorgenommen werden soll, dort anzusiedeln, wo die Rückgewinnung von Abwärme durch hocheffiziente KWK oder Einspeisung in ein Fernwärme- oder Fernkältenetz nicht kostenwirksam ist. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Anlagen von der Verpflichtung zu befreien, dass vor dem Einbau einer Ausrüstung, die die Abwärmerückgewinnung mittels eines hocheffizienten KWK-Blocks ermöglicht, eine Kosten- Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss. Es sollte auch möglich sein, Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungskraftwerke, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren weniger als 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, von der Verpflichtung, auch Wärme liefern zu müssen, freizustellen.

(37) Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaaten die Einführung von Maßnahmen und Verfahren zur Förderung von KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von weniger als 20 MW begünstigen, um die dezentrale Energieerzeugung zu fördern.

(38) Die hocheffiziente KWK sollte anhand der Energieeinsparungen definiert werden, die durch die kombinierte anstatt der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom erzielt werden. Die in den Rechtsvorschriften der Union zugrunde gelegten Definitionen der Begriffe "KWK" und "hocheffiziente KWK" sollten die Verwendung anderer Definitionen in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als denen der infrage stehenden Rechtsvorschriften der Union unberührt lassen. Um möglichst große Energieeinsparungen zu erzielen und um zu vermeiden, dass Energieeinsparmöglichkeiten nicht genutzt werden, sollte den Betriebsbedingungen von KWK-Blöcken die größte Aufmerksamkeit gelten.

(39) Um mehr Transparenz für den Endkunden herzustellen, damit dieser zwischen KWK-Strom und durch andere Verfahren erzeugtem Strom wählen kann, sollte die Herkunft von Strom aus hocheffizienter KWK auf der Basis harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte gewährleistet werden. Herkunftsnachweissysteme begründen nicht an sich ein Recht auf Inanspruchnahme nationaler Förderregelungen. Es ist wichtig, dass alle Arten von Strom aus hocheffizienter KWK von Herkunftsnachweisen erfasst werden können. Herkunftsnachweise sollten von handelbaren Zertifikaten unterschieden werden.

(40) Die spezifische Struktur der KWK-, Fernwärme- und Fernkältebranche, der zahlreiche kleine und mittelgroße Erzeuger angehören, sollte insbesondere bei der Überprüfung der Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung zum Bau von KWK-Anlagen oder dazugehörigen Netzen nach dem Grundsatz "Vorfahrt für KMU" berücksichtigt werden.

(41) Die meisten Unternehmen in der Union sind KMU. Für die Union stellen sie ein enormes Energieeinsparpotenzial dar. Um ihnen bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen zu helfen, sollten die Mitgliedstaaten einen günstigen Rahmen schaffen, der darauf abzielt, den KMU technische Hilfe und gezielte Informationen bereitzustellen.

(42) In der Richtlinie 2010/75/EU gehört Energieeffizienz zu den Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken, die als Referenz für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für Anlagen gelten, die unter die Richtlinie fallen, einschließlich Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 50 MW oder mehr. Allerdings sieht diese Richtlinie für die Mitgliedstaaten die Option vor, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Kohlendioxid ausstoßende Einheiten am Standort festzulegen. Die Mitgliedstaaten könnten in ihre Berichterstattung nach der Richtlinie 2010/75/EU Informationen über Energieeffizienzniveaus aufnehmen.

(43) Die Mitgliedstaaten sollten anhand von objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien Regeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für Netzanschlüsse und Netzverstärkungen sowie für technische Anpassungen, die zur Einbindung neuer Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Leitlinien und Kodizes festlegen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel 14 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen 15 entwickelt wurden. Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK sollten eine Ausschreibung für die Anschlussarbeiten durchführen dürfen. Der Netzzugang für Strom aus hocheffizienter KWK, insbesondere für KWK-Klein- und Kleinstanlagen, sollte erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG und nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG den Elektrizitäts- bzw. Gasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auch in Bezug auf die Energieeffizienz auferlegen.

(44) Die Laststeuerung ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Energieeffizienz, da sie den Verbrauchern oder von ihnen benannten Dritten erheblich mehr Möglichkeiten einräumt, aufgrund von Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen tätig zu werden; sie liefert somit einen Mechanismus, um den Verbrauch zu verringern oder zu verlagern, was zu Energieeinsparungen sowohl beim Endverbrauch als auch - durch bessere Nutzung der Netze und Erzeugungskapazitäten - bei der Energieerzeugung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung führt.

(45) Die Laststeuerung kann auf der Reaktion der Endkunden auf Preissignale oder auf Gebäudeautomatisierung beruhen. Die Bedingungen für die Laststeuerung und der Zugang hierzu sollten verbessert werden, auch für kleine Endverbraucher. Um der fortlaufenden Realisierung intelligenter Netze Rechnung zu tragen, sollten daher die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden in der Lage sind sicherzustellen, dass die Netztarife und Netzregelungen Anreize für Verbesserungen bei der Energieeffizienz bieten und eine dynamische Tarifierung im Hinblick auf Laststeuerungsmaßnahmen seitens der Endkunden unterstützen. Es sollte weiterhin auf Marktintegration und gleiche Markteintrittschancen für nachfrageseitige Ressourcen (Versorgungs- und Verbraucherlasten) parallel zur Erzeugung hingewirkt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden einen integrierten Ansatz verfolgen, der potenzielle Einsparungen in den Bereichen Energieversorgung und Endverbrauch umfasst.

(46) Es sollte eine ausreichende Zahl zuverlässiger Fachleute mit Kompetenz im Bereich der Energieeffizienz verfügbar sein, um für die wirksame und fristgerechte Durchführung dieser Richtlinie zu sorgen, z.B. hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an Energieaudits und der Umsetzung der Energieeffizienzverpflichtungssysteme. Die Mitgliedstaaten sollten daher Zertifizierungssysteme für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz einführen.

(47) Der Markt für Energiedienstleistungen muss weiter ausgebaut werden, um sicherzustellen, dass sowohl das Angebot an als auch die Nachfrage nach Energiedienstleistungen vorhanden ist. Hierzu kann Transparenz beitragen, etwa durch Listen mit Anbietern von Energiedienstleistungen. Musterverträge, der Austausch bewährter Verfahren sowie Leitlinien, insbesondere für Energieleistungsverträge, können ebenfalls zur Förderung der Nachfrage beitragen. Wie bei anderen Formen der Drittfinanzierung vermeidet der Begünstigte der Energiedienstleistung bei einem Energieleistungsvertrag Investitionskosten dadurch, dass er einen Teil des finanziellen Werts der Energieeinsparungen dafür nutzt, die von einem Dritten ganz oder zum Teil getätigte Investition zurückzuzahlen.

(48) Rechtliche und sonstige Hemmnisse für die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Drittfinanzierungen für das Erzielen von Energieeinsparungen müssen ermittelt und beseitigt werden. Dazu gehören Rechnungslegungsvorschriften und -praktiken, die verhindern, dass Kapitalinvestitionen und jährliche finanzielle Einsparungen infolge von Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen adäquat über die gesamte Laufzeit der Investition ausgewiesen werden. Hemmnisse für die Renovierung des Gebäudebestands, die in der Aufteilung der Anreize zwischen den verschiedenen betroffenen Akteuren begründet sind, sollten ebenfalls auf nationaler Ebene beseitigt werden.

(49) Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten dazu ermutigt werden, die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds voll auszuschöpfen, um Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz auszulösen. Investitionen in Energieeffizienz können zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Verringerung der Brennstoffarmut in Haushalten und somit positiv zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beitragen. Potenzielle Finanzierungsbereiche sind u. a. Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen und Qualifizierungsmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im Energieeffizienzsektor.

(50) Die Mitgliedstaaten sollten auf die Nutzung von Finanzierungsfazilitäten hinwirken, um die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie zu fördern. Solche Finanzierungsfazilitäten könnten Folgendes umfassen: finanzielle Beiträge und Sanktionen aufgrund der Nichterfüllung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinie; Mittel, die nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden; Mittel - vor allem aus dem Kohäsionsfonds, dem Strukturfonds und dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums -, die im mehrjährigen Finanzrahmen dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden, sowie zweckgebundene europäische Finanzierungsinstrumente wie der Europäische Energieeffizienzfonds.

(51) Grundlage für solche Fazilitäten könnten gegebenenfalls sein: Mittel aus Projektanleihen der Union, die dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden; dem Bereich Energieeffizienz zugewiesene Mittel der Europäischen Investitionsbank und anderer europäischer Finanzinstitute, vor allem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Entwicklungsbank des Europarats; Mittel von Finanzinstituten; nationale Mittel, auch solche, die durch die Schaffung gesetzlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Durchführung von Energieeffizienzinitiativen und -programmen generiert werden; Einnahmen aus jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG.

(52) Die Finanzierungsfazilitäten könnten insbesondere diese Mittel und Beiträge so einsetzen, dass durch Privatkapital finanzierte Investitionen ermöglicht und gefördert werden und vor allem institutionelle Anleger angezogen werden, wobei anhand entsprechender Kriterien sichergestellt wird, dass im Zusammenhang mit der Mittelbereitstellung sowohl die umwelt- als auch die sozialpolitischen Ziele erreicht werden; innovative Finanzierungsmechanismen (wie Kreditgarantien für Privatkapital, Kreditgarantien zur Stützung von Energieleistungsverträgen, Zuschüsse, subventionierte Kredite und zweckgebundene Kreditlinien, Drittfinanzierungen) nutzen, mit denen das Risiko bei Energieeffizienzvorhaben verringert und ermöglicht wird, dass selbst bei Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen kostenwirksame Renovierungen durchgeführt werden können; an Programme oder Agenturen gekoppelt sein, bei denen Energieeinsparungsvorhaben zusammengeführt und qualitativ bewertet werden, technische Hilfe geleistet wird, der Markt für Energiedienstleistungen unterstützt und dazu beigetragen wird, die Nachfrage der Verbraucher nach Energiedienstleistungen zu fördern.

(53) Die Finanzierungsfazilitäten könnten ferner entsprechende Ressourcen zur Unterstützung von Schulungs- und Zertifizierungsprogrammen zur Verfügung stellen, in deren Rahmen Kompetenzen im Bereich Energieeffizienz verbessert und anerkannt werden; Ressourcen für die Erforschung, Demonstration und Beschleunigung der Verbreitung von Technologien für Klein- und Kleinstanlagen zur Energieerzeugung und die Optimierung der Einbindung dieser Erzeugung in die Netze bereitstellen; an Programme gekoppelt sein, in deren Rahmen Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in allen Haushalten getroffen werden, um Energiearmut zu bekämpfen und Eigentümer, die Wohnraum vermieten, dazu zu bewegen, ihr Eigentum so energieeffizient wie möglich zu gestalten; entsprechende Ressourcen zur Unterstützung des gesellschaftlichen Dialogs bereitstellen und Standardvorgaben vorsehen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz ausgerichtet sind.

(54) Die verfügbaren Finanzinstrumente der Union und innovative Finanzierungsmechanismen sollten genutzt werden, um das Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen in der Praxis zu verwirklichen. Diesbezüglich können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Freiwilligkeit und unter Einhaltung ihrer nationalen Haushaltsvorschriften ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für den Aufbau derartiger Mechanismen verwenden.

(55) Bei der Verwirklichung des 20%-Energieeffizienzziels wird die Kommission die Auswirkungen neuer Maßnahmen auf die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union beobachten müssen, um die Anreize des Emissionshandelssystems beizubehalten, die Investitionen in kohlenstoffarme Technologien zu belohnen und dem Emissionshandelssystem unterliegende Wirtschaftszweige auf die künftig benötigten Investitionen vorzubereiten. Sie wird die Auswirkungen auf die Branchen überwachen müssen, in denen laut dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2 -Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 die Gefahr einer Verlagerung von CO2 -Emissionen besonders groß ist, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie die Entwicklung dieser Branchen fördert und nicht behindert.

(56) Nach der Richtlinie 2006/32/EG müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Energieeinsparrichtwert von insgesamt 9 % bis 2016 beschließen und verfolgen, wofür Energiedienstleistungen und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eingesetzt werden sollen. In der Richtlinie heißt es, dass auf den zweiten Energieeffizienzplan der Mitgliedstaaten, soweit angemessen und erforderlich, Vorschläge der Kommission für zusätzliche Maßnahmen, einschließlich einer etwaigen Verlängerung der Dauer der Anwendung der Ziele, folgen. Falls ein Bericht zu dem Ergebnis kommt, dass unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen der in jener Richtlinie festgelegten nationalen indikativen Ziele gemacht worden sind, gehen diese Vorschläge auf diese Ziele unter quantitativem und qualitativem Aspekt ein. Die Folgenabschätzung, die dieser Richtlinie beigefügt ist, kommt zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich des 9%-Ziels, das deutlich weniger ehrgeizig ist als das später verabschiedete Energieeinsparziel von 20 % bis 2020, auf Kurs sind, weshalb keine Erforderlichkeit besteht, auf die Höhe der Ziele einzugehen.

(57) Das Programm "Intelligente Energie - Europa", das durch den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) 17 eingerichtet wurde, hat maßgeblich zur Schaffung eines die ordnungsgemäße Durchführung der Strategien der Union für nachhaltige Energie begünstigenden Umfelds beigetragen, indem es Markthindernisse beseitigt hat, wie mangelndes Bewusstsein oder unzureichende Fähigkeiten der Marktakteure und Institutionen, nationale technische oder administrative Hürden, die dem reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts entgegenstehen, oder aber Arbeitsmärkte, die in Bezug auf die-Anforderungen einer kohlenstoffarmen Wirtschaft nur unzureichend entwickelt sind. Viele dieser Hindernisse sind nach wie vor von Belang.

(58) Um das erhebliche Energieeinsparpotenzial energieverbrauchsrelevanter Produkte nutzbar zu machen, sollte die Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 18 und der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 19 beschleunigt und erweitert werden. Dabei sollte Produkten, die laut dem Ökodesign- Arbeitsplan das höchste Energieeinsparpotenzial bieten, und gegebenenfalls der Überarbeitung bestehender Maßnahmen Vorrang eingeräumt werden.

(59) Um die Bedingungen zu klären, nach denen die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Richtlinie 2009/125/EG sowie ihrer Durchführungsmaßnahmen Gesamtenergieanforderungen gemäß Richtlinie 2010/31/EU festlegen können, sollte Richtlinie 2009/125/EG entsprechend geändert werden.

(60) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union von 20 % bis 2020 und die Vorbereitung weiterer Verbesserungen bei der Energieeffizienz nach 2020, ohne zusätzliche Energieeffizienzmaßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann und besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen beschließen. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für das Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(61) Um die Anpassung an den technischen Fortschritt und Änderungen bei der Verteilung der Energiequellen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise jer Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Überprüfung der aufgrund der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten harmonisierten Energieeffizienz-Referenzwerte und hinsichtlich der Werte, der Berechnungsmethoden, des standardmäßigen Primärenergiekoeffizienten und der Anforderungen in den Anhängen dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(62) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren können 20 ausgeübt werden.

(63) Alle materiellrechtlichen Bestimmungen der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG mit Ausnahme des Artikels 4 Absätze 1 bis 4 sowie der Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2006/32/EG sollten aufgehoben werden. Letztere Bestimmungen sollten bis zum Ablauf der Frist für das 9%-Ziel weiterhin gelten. Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2010/30/EU, nach der die Mitgliedstaaten bestrebt sein müssen, nur Produkte der höchsten Energieeffizienzklasse zu beschaffen, sollte gestrichen werden.

(64) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die gegenüber den Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den beiden genannten Richtlinien.

(65) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG unberührt lassen.

(66) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Energieeffizienzziele

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 18

(1) Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020, sowie ihre übergeordneten Energieeffizienzziele von mindestens 32,5 % bis 2030, erreicht werden, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen über die genannten Zeitpunkte hinaus vorzubereiten.

Diese Richtlinie legt Regeln fest, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen; ferner ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele und -beiträge bis 2020 und 2030 vorgesehen.

Diese Richtlinie dient der Umsetzung des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle (energy efficiency first).

(2) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Sehen einzelstaatliche Rechtsvorschriften strengere Maßnahmen vor, so notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission diese Rechtsvorschriften.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Energie" alle Formen von Energieerzeugnissen, Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder Energie in jeder anderen Form gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik 21;
  2. "Primärenergieverbrauch" den Bruttoinlandsverbrauch ohne nichtenergetische Nutzungsformen;
  3. "Endenergieverbrauch" die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, die Haushalte, den Dienstleistungssektor und die Landwirtschaft gelieferte Energie. Nicht eingeschlossen sind Lieferungen an den Energieumwandlungssektor sowie an die Energiewirtschaft selbst;
  4. "Energieeffizienz" das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
  5. "Energieeinsparungen" die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;
  6. "Energieeffizienzverbesserung" die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener und/ oder wirtschaftlicher Änderungen;
  7. "Energiedienstleistung" den physischen Nutzeffekt, den Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;
  8. "öffentliche Einrichtungen" die "öffentlichen Auftraggeber" gemäß der Definition in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 22;
  9. "Zentralregierung" alle Verwaltungseinheiten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt;
  10. "Gesamtnutzfläche" die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;
  11. "Energiemanagementsystem" eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente eines Plans, in dem ein Energieeffizienzziel und eine Strategie zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden;
  12. "Europäische Norm" eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
  13. "internationale Norm" eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) verabschiedet und für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde;
  14. "verpflichtete Partei" einen Energieverteiler oder ein Energieeinzelhandelsunternehmen, der bzw. das den nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystemen des Artikels 7 unterliegt;
  15. "beauftragte Partei" eine juristische Person, der vom Staat oder einer anderen öffentlichen Einrichtung die Befugnis übertragen wurde, im Auftrag der Regierung oder einer anderen öffentlichen Einrichtung eine Finanzierungsregelung auszuarbeiten, zu verwalten und umzusetzen;
  16. "teilnehmende Partei" ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung, die sich verpflichtet hat, im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung bestimmte Ziele zu erreichen, oder die unter ein nationales ordnungsrechtliches Instrument fällt;
  17. "durchführende Behörde" eine Verwaltungseinheit, die für die Anwendung oder Kontrolle in Bezug auf Energie- oder CO2 -Besteuerung, Finanzregelungen und -instrumente, steuerliche Anreize, Standards und Normen, Energiekennzeichnungssysteme, berufliche oder allgemeine Ausbildung zuständig ist;
  18. "strategische Maßnahme" ein in einem Mitgliedstaat förmlich eingerichtes und verwirklichtes Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
  19. "Einzelmaßnahme" eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird;
  20. "Energieverteiler" eine natürliche oder juristische Person, einschließlich eines Verteilernetzbetreibers, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden oder an Verteilerstationen, die Energie an Endkunden verkaufen, verantwortlich ist;
  21. "Verteilernetzbetreiber" einen Verteilernetzbetreiber gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/72/EG bzw. der Richtlinie 2009/73/EG;
  22. "Energieeinzelhandelsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft;
  23. "Endkunde" eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;
  24. "Energiedienstleister" eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt;
  25. "Energieaudit" ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
  26. "kleine und mittlere Unternehmen" oder "KMU" Unternehmen gemäß der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 23; die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft;
  27. "Energieleistungsvertrag" eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden;
  28. "intelligentes Verbrauchserfassungssystem" ein elektronisches System zur Messung des Energieverbrauchs, wobei mehr Informationen angezeigt werden als bei einem herkömmlichen Zähler, und Daten auf einem elektronischen Kommunikationsweg übertragen und empfangen werden können;
  29. "Übertragungsnetzbetreiber" bzw. "Fernleitungsnetzbetreiber" einen Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/72/EG bzw. einen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/73/EG;
  30. "Kraft-Wärme-Kopplung" (KWK) die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  31. "wirtschaftlich vertretbarer Bedarf" den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
  32. "Nutzwärme" die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
  33. "in KWK erzeugter Strom" Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anhang I festgelegten Methode berechnet wird;
  34. "hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung" die KWK, die den in Anhang II festgelegten Kriterien entspricht;
  35. "Gesamtwirkungsgrad" die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
  36. "Kraft-Wärme-Verhältnis" bzw. "Stromkennzahl" das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
  37. "KWK-Block" einen Block, der für den KWK-Betrieb geeignet ist;
  38. "KWK-Kleinanlage" eine KWK-Anlage mit einer installierten Kapazität von weniger als 1 MWel;
  39. "KWK-Kleinstanlage" eine KWK-Anlage mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kWel;
  40. "Geschossflächenzahl" das Verhältnis von Geschossfläche zur Grundstücksfläche auf einem bestimmten Grundstück;
  41. "effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung" ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, das mindestens 50 % erneuerbare Energien, 5 0 % Abwärme, 7 5 % KWK-Wärme oder 50 % einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt;
  42. "effiziente Wärme- und Kälteversorgung" eine Möglichkeit der Wärme- bzw. Kälteversorgung, die - ausweislich der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß dieser Richtlinie - gegenüber einem Ausgangsszenario, das den üblichen Rahmenbedingungen entspricht, die Menge an Primärenergie, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze auf kostenwirksame Weise messbar reduziert, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;
  43. "effiziente individuelle Wärme- und Kälteversorgung" eine Möglichkeit der individuellen Wärme- und Kälteversorgung, die gegenüber effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung die Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze messbar reduziert oder die gleiche Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, aber zu niedrigeren Kosten benötigt, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;
  44. "erhebliche Modernisierung" eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;
  45. "Aggregator" ein Lastmanagement-Dienstleister, der verschiedene kurzfristige Verbraucherlasten zwecks Verkauf oder Auktion in organisierten Energiemärkten bündelt.

Artikel 3 Energieeffizienzziele 13 18 19

(1) Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energieeffizienzziel fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele an die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Dabei drücken sie diese Ziele auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert berechnet wurde.

Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

  1. der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE Endenergie betragen,
  2. die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen,
  3. die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele und
  4. sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.

Bei der Festlegung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten auch die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten berücksichtigen - wie beispielsweise:

  1. das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen,
  2. die Entwicklung und Prognosen des BIP,
  3. Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,
  4. die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2 -Abscheidung und -Speicherung und
  5. frühzeitig getroffene Maßnahmen.

(2) Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.

(3) Bei der Überprüfung nach Absatz 2 verfährt die Kommission wie folgt:

  1. Sie addiert die von den Mitgliedstaaten gemeldeten indikativen nationalen Energieeffizienzziele.
  2. Sie beurteilt, ob die Summe dieser Ziele als zuverlässiger Anhaltspunkt dafür angesehen werden kann, ob die Union insgesamt auf dem richtigen Weg ist, wobei sie die Auswertung des ersten Jahresberichts nach Artikel 24 Absatz 1 und die Auswertung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 24 Absatz 2 berücksichtigt.
  3. Sie trägt der ergänzenden Analyse Rechnung, die sich ergibt aus
    1. einer Bewertung der Fortschritte beim Energieverbrauch und beim Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftstätigkeit auf Unionsebene, einschließlich der Fortschritte bei der Effizienz der Energieversorgung in Mitgliedstaaten, deren nationale indikative Ziele auf dem Endenergieverbrauch oder Endenergieeinsparungen beruhen, einschließlich der Fortschritte dieser Mitgliedstaaten bei der Einhaltung des Kapitels III dieser Richtlinie;
    2. den Ergebnissen von Modellrechnungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene.
  4. Sie vergleicht die Ergebnisse nach Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 zu erreichen.

(4) Die Kommission prüft bis zum 31. Oktober 2022, ob die Union ihre übergeordneten Ziele zur Energieeffizienz für 2020 erreicht hat.

(5) Jeder Mitgliedstaat legt gemäß den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Ziele der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1.128 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder höchstens 846 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission als Teil ihrer - in den Artikeln 3 und 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten - integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und nach dem Verfahren jener Artikel jener Verordnung mit.

(6) Die in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten übergeordneten Ziele der Union zur Energieeffizienz für 2030 werden von der Kommission bewertet, um bis 2023 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, mit dem Ziel, diese Zielvorgaben nach oben zu korrigieren, falls sich aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Entwicklungen wesentliche Kostensenkungen ergeben oder wenn es nötig ist, um die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Dekarbonisierung zu erfüllen.

Kapitel II
Effizienz bei der Energienutzung

Artikel 4 - gestrichen - 18 18a

Artikel 5 Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

(1) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass ab dem 1. Januar 2014 jährlich 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum seiner Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, mindestens nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz renoviert werden, die er in Anwendung von Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt hat.

Die 3%-Quote wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen. Diese Schwellenwerte werden ab dem 9. Juli 2015 auf 250 m2 gesenkt.

Verlangt ein Mitgliedstaat, dass die Pflicht, jedes Jahr 3 % der Gesamtfläche zu renovieren, auch für Flächen von solchen Gebäuden gilt, die sich im Eigentum von Verwaltungseinheiten auf einer Ebene unterhalb der Zentralregierung befinden und von ihnen genutzt werden, so wird die 3%-Quote berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum der Zentralregierung und dieser nachgeordneten Verwaltungseinheiten befinden und von ihr bzw. ihnen genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 bzw. ab dem 9. Juli 2015 mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen.

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur umfangreichen Renovierung von Gebäuden der Zentralregierung gemäß Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, das Gebäude als Ganzes zu betrachten, einschließlich der Gebäudehülle, der gebäudetechnischen Ausrüstung, des Betriebs und der Instandhaltung.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Gebäude der Zentralregierung mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Vorrang erhalten, sofern dies kostenwirksam durchführbar und technisch machbar ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:

  1. Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
  2. Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen außer Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und anderer Bediensteter der nationalen Verteidigungsbehörden;
  3. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.

(3) Renoviert ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche von Gebäuden der Zentralregierung, kann er den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder darauffolgenden Jahre anrechnen.

(4) Die Mitgliedstaaten können auf die jährliche Renovierungsquote der Gebäude der Zentralregierung neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und von ihr genutzt werden und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude der Zentralregierung dienen; dies gilt auch für Gebäude, die aufgrund einer intensiveren Nutzung anderer Gebäude in einem der zwei vorangegangenen Jahre verkauft, abgerisssen oder außer Dienst gestellt wurden.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2013 ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2 bzw. ab 9. Juli 2015 von mehr als 250 m2 aufweisen, wobei die nach Absatz 2 freigestellten Gebäude ausgenommen sind, und machen dieses öffentlich zugänglich. In dem Inventar ist Folgendes anzugeben:

  1. die Gesamtnutzfläche in m2 und
  2. die Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes oder relevante Energiedaten.

(6) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU können die Mitgliedstaaten alternativ zu den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels vorgehen, indem sie andere kostenwirksame Maßnahmen einschließlich umfassender Renovierungen und Maßnahmen zur Änderung des Verhaltens der Gebäudenutzer ergreifen, um bis 2020 Energieeinsparungen zu erreichen, die mindestens dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Umfang der in Frage kommenden Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, entsprechen; die Maßnahmen werden jährlich gemeldet.

Für die Zwecke der alternativen Vorgehensweise können die Mitgliedstaaten die Energieeinsparungen, die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erreicht würden, anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden der Zentralregierung vor und nach der Renovierung und entsprechend der geschätzten Gesamtnutzfläche ihres Gebäudebestands schätzen. Die Kategorien der Referenzgebäude der Zentralregierung müssen repräsentativ für diesen Gebäudebestand sein.

Die Mitgliedstaaten, die sich für die alternative Vorgehensweise entscheiden, teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 die alternativen Maßnahmen mit, die sie zu treffen beabsichtigen, und legen dar, wie sie eine gleichwertige Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden, erreichen würden.

(7) Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, und die öffentlich- rechtlichen Sozialwohnungsträger, unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur dazu,

  1. einen Energieeffizienzplan mit speziellen Energieeinspar- und Energieeffizienzzielen und -maßnahmen einzeln oder als Teil eines umfassenderen Klimaschutz- oder Umweltplans zu verabschieden, um so dem Vorbildcharakter der Gebäude der Zentralregierung nach den Absätzen 1, 5 und 6 Rechnung zu tragen;
  2. ein Energiemanagementsystem einschließlich Energieaudits als Bestandteil der Umsetzung ihres Plans einzuführen;
  3. gegebenenfalls auf Energiedienstleistungsunternehmen und Energieleistungsverträge zurückzugreifen, um Renovierungen zu finanzieren und Pläne zur langfristigen Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen.

Artikel 6 Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zentralregierungen nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz beschaffen, soweit dies gemäß Anhang III mit den Aspekten Kostenwirksamkeit, wirtschaftliche Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technische Eignung sowie ausreichender Wettbewerb zu vereinbaren ist.

Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 gilt für Verträge über die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden durch öffentliche Einrichtungen insoweit, als der Auftragswert mindestens so hoch ist wie die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Schwellenwerte.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für die Verträge der Streitkräfte nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten der Streitkräfte steht. Die Verpflichtung gilt nicht für Verträge über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit 24 .

(3) Die Mitgliedstaaten ermuntern die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur dazu, dem Vorbild der Zentralregierungen zu folgen und nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen. Die Mitgliedstaaten ermuntern die öffentlichen Einrichtungen, bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind, die Möglichkeit zu prüfen, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung eines Produktpakets, das als Ganzes von einem im Rahmen der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst wird, verlangen, dass die Gesamtenergieeffizienz in der Weise stärker gewichtet wird als die Energieeffizienz der einzelnen Produkte des Pakets, dass das Produktpaket beschafft wird, das das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse erfüllt.

Artikel 7 Energieeinsparverpflichtung 18

(1) Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

  1. neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemessen am Volumen und gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden;
  2. neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 0,8 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019. Von dieser Anforderung abweichend müssen Zypern und Malta vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen.

Die Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen unabhängig davon, ob diese bis zum 31. Dezember 2020 oder nach diesem Datum eingeführt wurden, anrechnen, sofern die Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erzielen, es sei denn, die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.

Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, sofern am Ende jedes Verpflichtungszeitraums die kumulierten Gesamtendenergieeinsparungen erreicht werden.

(2) Sofern die Mitgliedstaaten zumindest ihre kumulierte Endenergieeinsparungsverpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erreichen, können sie die geforderte Energieeinsparung unter Heranziehung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen berechnen, indem sie

  1. eine jährliche Einsparquote auf den Energieabsatz an Endkunden oder auf den Endenergieverbrauch, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, anwenden;
  2. im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise als Berechnungsgrundlage ausschließen; sowie
  3. eine der Optionen gemäß Absatz 4 nutzen.

(3) Wenn Mitgliedstaaten die in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Möglichkeiten nutzen, legen sie Folgendes fest:

  1. die eigene jährliche Einsparquote, die bei der Berechnung ihrer kumulierten Endenergieeinsparungen angewendet wird, damit sichergestellt ist, dass die endgültigen Nettoenergieeinsparungen nicht niedriger ausfällt als die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Einsparungen, und
  2. die eigene Berechnungsgrundlage, wobei im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise als Berechnungsgrundlage ausgeschlossen werden kann.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich des Absatzes 5

  1. die nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;
  2. das Absatzvolumen der in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genutzten Energie oder den Endenergieverbrauch in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes bei in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten industriellen Tätigkeiten ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;
  3. Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energietransformation sowie -verteilung und -übertragung - einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung - aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne über die von ihnen beabsichtigten strategischen Maßnahmen gemäß diesem Buchstaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen werden gemäß Anhang V berechnet und in diese Pläne einbezogen;
  4. Energieeinsparungen auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 in Bezug auf den Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie nach 2020 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten;
  5. Energieeinsparungen auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, aufgrund strategischer Maßnahmen, sofern die strategischen Maßnahmen nachweislich zu neuen Einzelmaßnahmen führen, die vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden und die nach dem 31. Dezember 2020 Einsparungen bewirken;
  6. bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen 30 % der nachprüfbaren Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energie an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde;
  7. diejenigen erforderlichen Energieeinsparungen, die über die für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 erforderlichen Energieeinsparungen hinausgehen, auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, sofern diese Einsparungen im Rahmen von strategischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 7a und 7b durch Einzelmaßnahmen erreicht wurden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne mitgeteilt und in ihren Fortschrittsberichten gemäß Artikel 24 gemeldet haben.

(5) Bei der Anwendung der gemäß Absatz 4 gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeiträume separat wie folgt vor:

  1. bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 4 Buchstaben a bis d anwenden. Auf alle gemäß Absatz 4 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Energieeinsparungen entfallen;
  2. bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 4 Buchstaben b bis g anwenden, sofern Einzelmaßnahmen gemäß Absatzes 4 Buchstabe d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten. Die Menge der gemäß Absatz 2 und 3 berechneten Energieeinsparungen darf durch die gemäß Absatz 4 gewählten Optionen insgesamt nicht um mehr als 35 % vermindert werden.

Unabhängig davon, ob Mitgliedstaaten im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von ihrer Berechnungsgrundlage ausschließen oder eine der Optionen gemäß Absatz 4 nutzen, stellen sie sicher, dass die berechnete Nettomenge der neuen Einsparungen, die im Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 beim Endenergieverbrauch zu erreichen sind, nicht niedriger ausfällt als die Menge, die sich durch Anwendung der jährlichen Einsparquote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ergibt.

(6) Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1999, wie die Energieeinsparungen berechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels zu erreichen sind, und sie erläutern gegebenenfalls, wie die jährliche Einsparquote und die Berechnungsgrundlage festgelegt wurden und wie, sowie in welchem Umfang, die in Absatz 4 genannten Optionen angewendet wurden.

(7) Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, werden nicht auf die erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.

(8) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die verpflichteten Parteien die Nutzung der Option gemäß Artikel 7a Absatz 6 Buchstabe b gestatten, Energieeinsparungen, die in einem Jahr nach 2010, aber vor dem Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels erzielt wurden, für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels so anrechnen, als wären diese Energieeinsparungen stattdessen nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. Januar 2021 erreicht worden, sofern alle folgenden Umstände vorliegen:

  1. Das Energieeffizienzverpflichtungssystem war bereits zu einem Zeitpunkt zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 31. Dezember 2014 in Kraft, und es war in dem ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan des Mitgliedstaats enthalten, der gemäß Artikel 24 Absatz 2 vorgelegt wurde;
  2. die Einsparungen wurden im Rahmen des Verpflichtungssystems erzielt;
  3. die Einsparungen werden gemäß Anhang V berechnet;
  4. die Jahre, für die die Einsparungen angerechnet werden, als wären sie zu dieser Zeit erreicht worden, wurden in den Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 24 Absatz 2 angegeben.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.

(10) Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 7a oder durch die Annahme alternativer strategischer Maßnahmen gemäß Artikel 7b erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren.

(11) Bei der Konzeption strategischer Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Erzielung von Energieeinsparungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass die Energiearmut im Einklang mit den von ihnen festgelegten Kriterien, und unter Berücksichtigung ihrer in diesem Bereich bestehenden Verfahren, gemindert werden muss, indem sie vorschreiben, dass ein Teil der Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen ihrer nationalen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternativen strategischen Maßnahmen oder über einen nationalen Energieeffizienzfonds finanzierten Programme oder Maßnahmen in einem angemessenen Umfang vorrangig bei sozial schwachen Haushalten, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und gegebenenfalls bei Sozialwohnungen umzusetzen ist.

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 Informationen über die Ergebnisse der Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut im Rahmen dieser Richtlinie auf.

(12) Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, weisen die Mitgliedstaaten nach, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.

Artikel 7a Energieeffizienzverpflichtungssysteme 18

(1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien ihre in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten kumulierten Endenergieeinsparanforderungen unbeschadet des Artikels 7 Absätze 4 und 5 erreichen.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dass verpflichtete Parteien diese Einsparverpflichtungen ganz oder teilweise durch einen gemäß Artikel 20 Absatz 6 geleisteten Beitrag zum Nationalen Energieeffizienzfonds erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Energieeinsparungen müssen durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 6 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erzielt werden.

(3) Werden Energieeinzelhandelsunternehmen als verpflichtete Parteien in Absatz 2 benannt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung keine Hindernisse schaffen, die dem Verbraucher einen Anbieterwechsel erschweren.

(4) Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Endenergieverbrauch oder als Primärenergieverbrauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Es gelten die Umrechnungsfaktoren nach Anhang IV.

(5) Die Mitgliedstaaten richten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen zumindest für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung eine dokumentierte Prüfung durchgeführt wird. Diese Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien.

(6) Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien eine oder mehrere der folgenden Optionen gestatten

  1. zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass die Zertifizierung von Energieeinsparungen nach einem Genehmigungsverfahren erfolgt, das in den Mitgliedstaaten eingerichtet wird, klar und transparent ist und allen Marktteilnehmern offen steht und das darauf abzielt, die Zertifizierungskosten gering zu halten;
  2. in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Verpflichtungszeiträume hinausreicht.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Auswirkungen der direkten und indirekten Kosten von Energieeffizienzverpflichtungssystemen auf die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Industriezweige, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, und ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Auswirkungen möglichst gering zu halten.

(7) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf jährlicher Grundlage die von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien erzielten Energieeinsparungen sowie die im Rahmen des Systems erzielten Gesamtenergieeinsparungen.

Artikel 7b Alternative strategische Maßnahmen 18

(1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen zur Erreichung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mithilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie unbeschadet des Artikels 7 Absätze 4 und 5 sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.

(2) Für alle Maßnahmen mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen zumindest für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung eine dokumentierte Prüfung durchgeführt wird. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien.

Artikel 8 Energieaudits und Energiemanagementsysteme

(1) Die Mitgliedstaaten fördern die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden, die kostenwirksam sind und

  1. in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten nach Qualifikationskriterien durchgeführt werden oder
  2. durchgeführt und nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden überwacht werden.

Die Energieaudits nach Unterabsatz 1 können von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein Qualitätssicherungs- und -überprüfungssystem eingerichtet hat, zu dem - soweit angemessen - auch gehört, dass jährlich nach dem Zufallsprinzip mindestens ein statistisch signifikanter Prozentsatz aller von ihnen durchgeführten Energieaudits ausgewählt wird.

Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anhangs VI transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits auf.

Energieaudits enthalten keine Klauseln, die verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern der Verbraucher keine Einwände erhebt.

(2) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, die KMU dazu ermutigen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen dieser Audits umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union Förderregelungen für KMU einführen, um die Kosten eines Energieaudits und der Umsetzung sehr kostenwirksamer Empfehlungen der Energieaudits - soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt werden - zu decken; dies gilt auch für KMU, die freiwillige Vereinbarungen geschlossen haben.

Die Mitgliedstaaten weisen KMU auch über ihre jeweiligen Verbände auf konkrete Beispiele dafür hin, wie ihre Unternehmen von Energiemanagementsystemen profitieren könnten. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren in diesem Bereich.

(3) Die Mitgliedstaaten entwickeln ferner Programme, um Haushalte durch geeignete Beratungsleistungen für den Nutzen dieser Audits zu sensibilisieren.

Die Mitgliedstaaten fördern Ausbildungsprogramme zur Qualifizierung von Energieauditoren, um dafür zu sorgen, dass Experten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird.

(5) Bei Energieaudits ist davon auszugehen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllen, wenn sie auf unabhängige Weise vorgenommen werden und anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage von Mindestkriterien nach Anhang VI im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Stelle durchgeführt werden, die der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats, anderer von den zuständigen Behörden hiermit beauftragter Einrichtungen oder der Kommission unterliegen.

Der Zugang von Marktteilnehmern, die Energiedienstleistungen anbieten, erfolgt auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien.

(6) Unternehmen, die keine KMU sind und die ein von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten, sind von den Anforderungen des Absatzes 4 freigestellt, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das betreffende Managementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage des Anhangs VI umfasst.

(7) Energieaudits können eigenständig oder Teil eines umfassenderen Umweltaudits sein. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Machbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärme- oder Fernkältenetz Teil des Energieaudits sein muss.

Unbeschadet des Beihilferechts der Union können die Mitgliedstaaten Anreizsysteme und Förderregelungen für die Durchführung der Empfehlungen aus Energieaudits und ähnlichen Maßnahmen einführen.

Artikel 9 Erdgasverbrauchserfassung 18 19

(1) Soweit es technisch durchführbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.

Ein solcher individueller Zähler zu einem wettbewerbsfähigen Preis ist stets bereitzustellen, wenn:

  1. ein bestehender Zähler ersetzt wird, außer in Fällen, in denen dies technisch nicht machbar oder im Vergleich zu den langfristig geschätzten potenziellen Einsparungen nicht kostenwirksam ist;
  2. neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden.

(2) Wenn und soweit Mitgliedstaaten intelligente Messsysteme und intelligente Zähler für den Erdgasverbrauch gemäß der Richtlinie 2009/73/EG einführen, gilt Folgendes:

  1. Sie stellen sicher, dass die Verbrauchserfassungssysteme dem Endkunden Informationen über seine tatsächlichen Nutzungszeiten vermitteln und dass die Ziele der Energieeffizienz und der Vorteile für den Endkunden bei der Festlegung der Mindestfunktionen der Zähler und der den Marktteilnehmern auferlegten Verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden.
  2. Sie gewährleisten die Sicherheit der intelligenten Zähler und der Datenkommunikation sowie die Wahrung der Privatsphäre der Endkunden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.
  3. Bei Elektrizität verlangen sie von den Messstellenbetreibern, auf Wunsch des Endkunden zu gewährleisten, dass der oder die Zähler den Strom erfassen können, der vom Grundstück des Endkunden ins Netz eingespeist wird.
  4. Sie gewährleisten, dass, falls die Endkunden dies wünschen, ihnen oder einem im Auftrag des Endkunden handelnden Dritten Messdaten über ihre Stromeinspeisung und Stromentnahme in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt werden, das es ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen.
  5. Sie verlangen, dass die Kunden zum Zeitpunkt des Einbaus intelligenter Zähler angemessen beraten und informiert werden, insbesondere über das volle Potenzial dieser Zähler im Hinblick auf die Handhabung der Zählerablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs.

Artikel 9a Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch 18

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (im Folgenden" Trinkwarmwasser") Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln.

(2) Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler installiert.

Artikel 9b Einzelverbrauchserfassung ("Sub-metering") und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung 18

(1) In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit technisch durchführbar und kosteneffizient ist.

Wenn der Einsatz individueller Zähler technisch nicht machbar ist oder wenn es nicht kosteneffizient ist, den Wärmeverbrauch in jeder Einheit zu messen, werden an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs individuelle Heizkostenverteiler verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar die allgemeinen Kriterien, Methoden und/oder Verfahren zur Feststellung, ob eine Maßnahme als" technisch nicht machbar" oder" nicht kosteneffizient durchführbar" anzusehen ist, und veröffentlicht diese.

(2) In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, werden ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 individuelle Trinkwarmwasserzähler bereitgestellt.

(3) Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kältesysteme für diese Gebäude vorhanden, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden transparente, öffentlich zugängliche nationale Regeln gelten, damit die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs gewährleistet ist. Solche Regeln enthalten gegebenenfalls auch Leitlinien für die Art und Weise der Zurechnung der Kosten für den Energieverbrauch in folgenden Fällen:

  1. Trinkwarmwasser;
  2. von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme, sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind;
  3. zum Zwecke der Beheizung oder Kühlung von Wohnungen.

Artikel 9c Fernablesungsanforderung 18

(1) Für die Zwecke der Artikel 9a und 9b müssen installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25. Oktober 2020 fernablesbar sein. Die Bedingungen der technischen Machbarkeit und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Artikel 9b Absatz 1 gelten weiterhin.

(2) Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist.

Artikel 10 Abrechnungsinformationen für Erdgas 18 19

(1) Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen für Erdgas im Sinne von Anhang VII Abschnitt 1.1 zuverlässig und genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Diese Verpflichtung kann durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden erfüllt werden, bei dem die Endkunden die an ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Energieversorger mitteilen. Nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.

(2) Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen die Bereitstellung genauer Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.

Die ergänzenden Informationen über den historischen Verbrauch enthalten:

  1. kumulierte Daten für mindestens die drei vorangegangenen Jahre oder für den Zeitraum seit Beginn des Versorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist. Die Daten müssen den Intervallen entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden; und
  2. ausführliche tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Daten zu den Nutzungszeiten. Diese Daten werden dem Endkunden über das Internet oder die Zählerschnittstelle für mindestens die letzten 24 Monate oder für den Zeitraum seit Beginn des Versorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist, zugänglich gemacht.

(3) Unabhängig davon, ob intelligente Zähler eingebaut wurden oder nicht, gilt für die Mitgliedstaaten Folgendes:

  1. Sie schreiben vor, dass auf Wunsch des Endkunden Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch - soweit verfügbar - einem vom Endkunden benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden.
  2. Sie stellen sicher, dass Endkunden die Möglichkeit eröffnet wird, Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form zu erhalten und dass sie auf Anfrage eine klare und verständliche Erläuterung erhalten, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen abgerechnet wird.
  3. Sie stellen sicher, dass mit der Abrechnung geeignete Angaben zur Verfügung gestellt werden, damit die Endkunden eine umfassende Darstellung der aktuellen Energiekosten gemäß Anhang VII erhalten.
  4. Sie können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die in den betreffenden Abrechnungen enthaltenen Informationen nicht als Zahlungsaufforderungen anzusehen sind. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Energieversorger flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistenden Zahlungen anbieten.
  5. Sie verlangen, dass den Verbrauchern auf Anfrage Informationen und Schätzungen in Bezug auf Energiekosten rechtzeitig und in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt werden, das es den Verbrauchern ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen.

Artikel 10a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung 18

(1) Wenn Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen - und zwar bei allen Endnutzern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwerben, oder natürlichen oder juristischen Personen, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzen, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, und die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben.

Diese Verpflichtung kann, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden oder Endnutzer erfüllt werden, wobei diese die an ihrem Zähler abgelesenen Werte mitteilen, es sei denn, die Einzelverbrauchserfassung basiert auf Heizkostenverteilern gemäß Artikel 9b. Nur wenn der Endkunde oder Endnutzer für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.

(2) Die Mitgliedstaaten

  1. schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern - soweit verfügbar - auf Verlangen des Endnutzers einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;
  2. stellen sicher, dass Endkunden Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form erhalten können;
  3. stellen sicher, dass alle Endnutzer klare und verständliche Informationen gemäß Anhang VIIa Nummer 3 mit ihrer Rechnung erhalten; und
  4. fördern die Cybersicherheit und sorgen für den Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endnutzer im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden

(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden, wer dafür zuständig ist, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitzustellen.

Artikel 11 Kosten des Zugangs zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Erdgas 18 19

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden all ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenlos erhalten, und dass sie in geeigneter Weise kostenfreien Zugang zu ihren Verbrauchdaten haben.

Artikel 11a Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung 18

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endnutzer alle ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten und dass ihnen in geeigneter Weise kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten gewährt wird.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels werden die Kosten von Abrechnungsinformationen über den individuellen Verbrauch von Wärme, Kälte und Trinkwarmwasser in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden gemäß Artikel 9b auf nichtkommerzieller Grundlage aufgeteilt. Kosten, die durch die Übertragung dieser Aufgabe auf einen Dritten - etwa einen Dienstleister oder den örtlichen Energieversorger - entstehen und die die Messung, die Zurechnung und die Abrechnung des tatsächlichen individuellen Verbrauchs in diesen Gebäuden betreffen, können auf die Endnutzer umgelegt werden, soweit diese Kosten der Höhe nach angemessen sind.

(3) Um die Angemessenheit der Kosten für Einzelverbrauchserfassungsdienste gemäß Absatz 2 sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten den Wettbewerb in diesem Dienstleistungsbereich anregen, indem sie geeignete Maßnahmen treffen, d. h. beispielsweise, die Durchführung von Ausschreibungen oder die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme, die den Anbieterwechsel erleichtern, empfehlen oder auf andere Weise fördern.

Artikel 12 Programm für "informierte und kompetente Verbraucher"

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die effiziente Nutzung von Energie durch Kleinabnehmer, auch Privathaushalte, zu fördern und zu erleichtern. Diese Maßnahmen können Teil einer nationalen Strategie sein.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 enthalten diese Maßnahmen eine oder mehrere der folgenden in den Buchstaben a oder b aufgeführten Komponenten:

  1. eine Reihe von Instrumenten und Politiken zur Förderung von Verhaltensänderungen, wie beispielsweise:
    1. steuerliche Anreize,
    2. Zugang zu Finanzierungsquellen, Finanzhilfen oder Subventionen,
    3. Bereitstellung von Informationen,
    4. Projekte mit Beispielcharakter,
    5. Aktivitäten am Arbeitsplatz;
  2. Mittel und Wege, um Verbraucher und Verbraucherorganisationen während der möglichen Einführung intelligenter Zähler einzubeziehen, indem ihnen Folgendes mitgeteilt wird:
    1. kostenwirksame und leicht umsetzbare Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens,
    2. Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen.

Artikel 13 Sanktionen 19

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der aufgrund der Artikel 7 bis 11a und des Artikels 18 Absatz 3 dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 5. Juni 2014 mit und melden ihr alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich.

Kapitel III
Effizienz bei der Energieversorgung

Artikel 14 Förderung von Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung s.a. Empf. (EU) 2019/1659

(1) Bis zum 31. Dezember 2015 führen die Mitgliedstaaten eine umfassende Bewertung des Potenzials für den Einsatz der hocheffizienten KWK und der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung durch und teilen diese mit den in Anhang VIII aufgeführten Informationen der Kommission mit. Wenn sie bereits eine gleichwertige Bewertung durchgeführt haben, teilen sie diese der Kommission mit.

Bei der umfassenden Bewertung wird der Analyse des jeweiligen nationalen Potenzials für hocheffiziente KWK gemäß der Richtlinie 2004/8/EG umfassend Rechnung getragen.

Auf Ersuchen der Kommission wird die Bewertung alle fünf Jahre aktualisiert und der Kommission mitgeteilt. Die Kommission unterbreitet ihr Ersuchen mindestens ein Jahr vor dem Fälligkeitstermin.

(2) Die Mitgliedstaaten verabschieden Politiken, mit denen darauf hingewirkt werden soll, dass das Potenzial der Verwendung effizienter Wärme- und Kühlsysteme - insbesondere von Systemen, die mit hocheffizienter KWK arbeiten - auf lokaler und regionaler Ebene gebührend berücksichtigt wird. Dem Potenzial für die Entwicklung lokaler und regionaler Wärmemärkte ist Rechnung zu tragen.

(3) Für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang IX Teil 1 eine Kosten-Nutzen-Analyse für ihr gesamtes Hoheitsgebiet durch, bei der klimatische Bedingungen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die technische Eignung berücksichtigt werden. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss es ermöglichen, die ressourcen- und kosteneffizientesten Lösungen zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs zu ermitteln. Diese Kosten-Nutzen-Analyse kann Teil einer Umweltprüfung im Rahmen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme 25 sein.

(4) Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, so ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen und/oder der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gemäß den Absätzen 1, 5 und 7 Rechnung zu tragen.

Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass kein Potenzial vorhanden ist, bei dem der Nutzen die Kosten - einschließlich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz 5 -- überwiegt, so können die betreffenden Mitgliedstaaten Anlagen von den Anforderungen jenes Absatzes ausnehmen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach dem 5. Juni 2014 in folgenden Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse in Einklang mit Anhang IX Teil 2 durchgeführt wird:

  1. Planung einer neuen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage;
  2. erhebliche Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage;
  3. Planung oder erhebliche Modernisierung einer Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch KWK, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;
  4. Planung eines neuen Fernwärme- und Fernkältenetzes oder Planung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder erhebliche Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.

Der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG gilt für die Zwecke der Buchstaben b, c und d dieses Absatzes nicht als Modernisierung.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Kosten-Nutzen- Analyse gemäß den Buchstaben c und d in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb der Fernwärme- bzw. Fernkältenetze zuständigen Unternehmen durchgeführt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten können folgende Anlagen von der Anwendung des Absatzes 5 freistellen:

  1. Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen; Grundlage hierfür ist ein von dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtetes Verifizierungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist;
  2. Kernkraftwerke;
  3. Anlagen, die in der Nähe einer nach der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten geologischen Speicherstätte angesiedelt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können außerdem Schwellenwerte für die verfügbare Nutzabwärme, für die Wärmenachfrage oder für die Entfernungen zwischen den Industrieanlagen und den Fernwärmenetzen festlegen, um einzelne Anlagen von der Anwendung des Absatzes 5 Buchstaben c und d freizustellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 die nach diesem Absatz gewährten Freistellungen und alle späteren Änderungen dieser Freistellungen mit.

(7) Die Mitgliedstaaten beschließen Genehmigungskriterien gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/72/EG oder gleichwertige Erlaubniskriterien,

  1. um den Ergebnissen der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 1 Rechnung zu tragen,
  2. um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllt sind, und
  3. um den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Absatz 5 Rechnung zu tragen.

(8) Die Mitgliedstaaten können einzelne Anlagen mittels der in Absatz 7 genannten Genehmigungs- und Erlaubniskriterien von der Anforderung freistellen, Optionen anzuwenden, deren Nutzen die Kosten überwiegt, wenn es aufgrund von Rechtsvorschriften, Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage zwingende Gründe hierfür gibt. In diesen Fällen notifizieren die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlass zusammen mit einer Begründung.

(9) Die Absätze 5, 6, 7und 8 gelten für Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, unbeschadet der Anforderungen der genannten Richtlinie.

(10) Auf der Grundlage der in Anhang II Buchstabe f genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Herkunft von Strom aus hocheffizienter KWK nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien nachgewiesen werden kann. Sie stellen sicher, dass dieser Herkunftsnachweis die Anforderungen erfüllt und mindestens die in Anhang X genannten Informationen enthält. Die Mitgliedstaaten anerkennen die von ihnen ausgestellten Herkunftsnachweise gegenseitig ausschließlich als Nachweis der in diesem Absatz genannten Informationen. Die Verweigerung einer entsprechenden Anerkennung eines Herkunftsnachweises, insbesondere aus Gründen der Betrugsbekämpfung, muss sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine solche Verweigerung und deren Begründung mit. Wird die Anerkennung eines Herkunftsnachweises verweigert, so kann die Kommission einen Beschluss erlassen, um die verweigernde Seite insbesondere aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien zur Anerkennung zu verpflichten.

Die Kommission wird ermächtigt, die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte, die im Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission 26 auf der Grundlage der Richtlinie 2004/8/EG festgelegt wurden, durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2014 zu überprüfen.

(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede verfügbare Förderung der KWK davon abhängig gemacht wird, dass der erzeugte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und die Abwärme wirksam zur Erreichung von Primärenergieeinsparungen genutzt wird. Die staatliche Förderung der KWK sowie der Fernwärmeerzeugung und -netze unterliegt gegebenenfalls den Vorschriften für staatliche Beihilfen.

Artikel 15 Energieumwandlung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung 18 19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben gemäß den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG in Bezug auf ihre Beschlüsse zum Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur der Energieeffizienz gebührend Rechnung tragen.

Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden durch die Erarbeitung von Netztarifen und Netzregulierung im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der einzelnen Maßnahmen Anreize für die Netzbetreiber vorsehen, damit sie für die Netznutzer Systemdienste bereitstellen, mit denen diese im Rahmen der fortlaufenden Realisierung intelligenter Netze Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen können.

Derartige Systemdienste können vom Netzbetreiber festgelegt werden und dürfen die Systemsicherheit nicht beeinträchtigen.

Für den Strombereich gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Netzregulierung und die Netztarife die Kriterien des Anhangs XI erfüllen, wobei die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 entwickelten Leitlinien und Kodizes berücksichtigt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen bis 30. Juni 2015 dafür, dass

  1. eine Bewertung der Energieeffizienzpotenziale ihrer Gas- und Strominfrastruktur durchgeführt wird, insbesondere hinsichtlich der Übertragung bzw. Fernleitung, der Verteilung, des Lastmanagements, der Interoperabilität und der Anbindung an Energie erzeugende Anlagen, einschließlich der Zugangsmöglichkeiten für Kleinstenergieerzeugungsanlagen;
  2. konkrete Maßnahmen und Investitionen für die Einführung kostenwirksamer Energieeffizienzverbesserungen bezüglich der Netzinfrastruktur mit einem Zeitplan für ihre Einführung bestimmt werden.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2020 erarbeitet die Kommission, nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger, eine gemeinsame Vorgehensweise, um die Netzbetreiber dazu zu veranlassen, die Verluste zu verringern, ein Investitionsprogramm für eine kosten- und energieeffiziente Infrastruktur aufzulegen und der Energieeffizienz und der Flexibilität des Netzes entsprechend Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitgliedstaaten können Systemkomponenten und Tarifstrukturen mit sozialer Zielsetzung für die netzgebundene Energieübertragung bzw. -fernleitung und -verteilung genehmigen, sofern alle störenden Auswirkungen auf das Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetz auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden und in keinem unangemessenen Verhältnis zu der sozialen Zielsetzung stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anreize in Übertragungs- und Verteilungstarifen, die sich nachteilig auf die Gesamteffizienz (auch die Energieeffizienz) der Stromerzeugung, -übertragung, -verteilung und -lieferung auswirken oder die die Teilnahme an der Laststeuerung (Demand Response) sowie den Zugang zum Markt für Ausgleichsdienste und zur Erbringung von Hilfsdiensten verhindern könnten, beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Netzbetreiber Anreize erhalten, um bezüglich Auslegung und Betrieb der Infrastruktur Effizienzverbesserungen zu erzielen, und dass - im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG - es die Tarife gestatten, dass die Versorger die Einbeziehung der Verbraucher in die Systemeffizienz verbessern, wozu auch eine von nationalen Gegebenheiten abhängige Laststeuerung zählt.

(5) Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber erfüllen die Anforderungen des Anhangs XII.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere die Netzanbindung von Strom aus hocheffizienten KWK-Klein- und -Kleinstanlagen erleichtern. Die Mitgliedstaaten unternehmen gegebenenfalls Schritte, um Netzbetreiber darin zu bestärken, für die Installation von KWK-Kleinstanlagen ein auf einer einfachen Mitteilung beruhendes vereinfachtes und abgekürztes Genehmigungsverfahren für Einzelpersonen und Installateure einzuführen, in dessen Rahmen erst installiert und die Anlage anschließend angemeldet wird.

(6) Vorbehaltlich der Anforderungen an die Wahrung der Netzzuverlässigkeit und der Netzsicherheit ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Betreiber hocheffizienter KWK-Anlagen, wenn dies mit Blick auf die Betriebsweise der hocheffizienten KWK-Anlage technisch machbar und wirtschaftlich tragfähig ist, Ausgleichsleistungen und andere operative Dienste auf der Ebene der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber anbieten können. Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sorgen dafür, dass solche Dienstleistungen Teil eines Bieterverfahrens sind, das transparent und nichtdiskriminierend ist und überprüft werden kann.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern verlangen, dass sie die Ansiedlung hocheffizienter KWK-Anlagen in der Nähe von Bedarfsgebieten fördern, indem sie die Anschluss- und Netznutzungsgebühren senken.

(7) Die Mitgliedstaaten können Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die einen Netzanschluss wünschen, gestatten, für die Anschlussarbeiten eine Ausschreibung durchzuführen.

(8) - gestrichen -

(9) Bei der Berichterstattung nach der Richtlinie 2010/75/EU prüfen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie, ob Informationen über Energieeffizienzniveaus von Anlagen, die mit einer thermischen Gesamt- nennleistung von 50 MW oder mehr Brennstoffe verfeuern, aufgenommen werden, und zwar unter Berücksichtigung der relevanten besten verfügbaren Techniken, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU und der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 27 entwickelt wurden.

Die Mitgliedstaaten können sich bei den Betreibern von Anlagen dafür einsetzen, deren Nettobetriebswirkungsgrad im Jahresdurchschnitt zu verbessern.

Kapitel IV
Horizontale Bestimmungen

Artikel 16 Verfügbarkeit von Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen

(1) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, dass das nationale Niveau an technischer Kompetenz, Objektivität und Zuverlässigkeit nicht ausreicht, so stellt er sicher, dass bis zum 31. Dezember 2014 Zertifizierungssysteme und/oder Akkreditierungssysteme und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, für die Anbieter von Energiedienstleistungen und Energieaudits sowie für Energiemanager und Installateure von energierelevanten Gebäudekomponenten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU bereitstehen oder bereitgestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme gegenüber den Verbrauchern für Transparenz sorgen, zuverlässig sind und ihren Beitrag zur Verwirklichung der nationalen Energieeffizienzziele leisten.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die Zertifizierungs- und/oder Akkreditierungssysteme oder gleichwertigen Qualifizierungssysteme nach Absatz 1 öffentlich zugänglich und arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission bei Vergleichen zwischen den Systemen sowie bei der Anerkennung der Systeme zusammen.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verbraucher gemäß Artikel 18 Absatz 1 auf die Verfügbarkeit von Qualifizierungs- und/oder Zertifizierungssystemen aufmerksam zu machen.

Artikel 17 Information und Ausbildung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen zu verfügbaren Energieeffizienzmechanismen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent sind und umfassend bei allen einschlägigen Marktakteuren verbreitet werden, wie etwa Verbrauchern, Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, Umweltgutachtern und Energieauditoren sowie Installateuren von Gebäudekomponenten gemäß der Richtlinie 2010/31/EU.

Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Schaffung öffentlichprivater Partnerschaften, informiert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Bedingungen, damit die Marktakteure die Energieverbraucher angemessen und gezielt über Energieeffizienz informieren und beraten können.

(3) Die Kommission überprüft die Wirkung ihrer Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Plattformen, welche unter anderem die europäischen Gremien für sozialen Dialog mit der Förderung von Ausbildungsprogrammen zum Thema Energieeffizienz beinhalten, und schlägt gegebenenfalls weitere Maßnahmen vor. Die Kommission unterstützt die europäischen Sozialpartner bei der Erörterung des Themas Energieeffizienz.

(4) Die Mitgliedstaaten fördern unter Beteiligung der Akteure, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs- und Ausbildungsmaßnahmen, um die Bürger über die Vorteile und die praktischen Aspekte von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu informieren.

(5) Die Kommission fördert den Austausch und die Verbreitung von Informationen über vorbildliche Energieeffizienzverfahren in den Mitgliedstaaten.

Artikel 18 Energiedienstleistungen 18

(1) Die Mitgliedstaaten fördern den Energiedienstleistungsmarkt und den Zugang zu diesem Markt für KMU, indem sie

  1. klare und leicht zugängliche Informationen über Folgendes verbreiten:
    1. verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solche Verträge aufgenommen werden sollten, um Energieeinsparungen und die Rechte der Endkunden zu garantieren;
    2. Finanzinstrumente, Anreize, Zuschüsse und Darlehen zur Förderung von Dienstleistungsprojekten im Bereich Energieeffizienz;
  2. die Entwicklung von Gütesiegeln, unter anderem durch Fachverbände, unterstützen;
  3. eine Liste verfügbarer qualifizierter und/oder zertifizierter Energiedienstleister sowie ihrer Qualifizierungen und/oder Zertifizierungen gemäß Artikel 16 öffentlich zugänglich machen und regelmäßig aktualisieren oder für eine Schnittstelle sorgen, über die die Energiedienstleister Informationen bereitstellen können;
  4. den öffentlichen Sektor bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, unterstützen und hierzu
    1. Energieleistungs-Musterverträge bereitstellen, die mindestens die in Anhang XIII aufgeführten Punkte enthalten;
    2. Informationen über bewährte Verfahren in Bezug auf Energieleistungsverträge bereitstellen, die - sofern verfügbar - Kosten-Nutzen-Analysen unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus beinhalten;
  5. - gestrichen -

(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen, sofern angemessen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarkts, indem sie

  1. eine oder mehrere Anlaufstellen, bei denen Endkunden die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten können, benennen und bekanntmachen;
  2. bei Bedarf Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und sonstige Hemmnisse zu beseitigen, die der Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen für die Ermittlung und/oder Durchführung von Energiesparmaßnahmen erschweren;
  3. die Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Einrichtung wie etwa eines Bürgerbeauftragen prüfen, um dafür zu sorgen, dass Beschwerden effizient bearbeitet und Streitfälle, die sich aus Energiedienstleistungsverträgen ergeben, außergerichtlich beigelegt werden;
  4. dafür sorgen, dass unabhängige Marktmittler eine Rolle bei der Stimulierung der Marktentwicklung auf der Angebots- und der Nachfrageseite übernehmen können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Energieverteiler, die Verteilernetzbetreiber und die Energieeinzelhandelsunternehmen sich jeder Tätigkeit enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.

Artikel 19 Sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz

(1) Unbeschadet der Grundprinzipien des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten beurteilen und ergreifen die Mitgliedstaaten falls erforderlich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz, insbesondere in Bezug auf

  1. die Aufteilung von Anreizen zwischen dem Eigentümer und dem Mieter eines Gebäudes oder zwischen den Eigentümern, damit diese Parteien nicht deshalb, weil ihnen die vollen Vorteile der Investition nicht einzeln zugute kommen oder weil Regeln für die Aufteilung der Kosten und Vorteile untereinander fehlen, davon abgehalten werden, Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorzunehmen, die sie ansonsten getätigt hätten; dies gilt auch für nationale Vorschriften und Maßnahmen zur Regelung der Entscheidungsfindung bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern;
  2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungsverfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Einrichtungen nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Minimierung der erwarteten Lebenszykluskosten und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder anderer Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden.

Solche Maßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen können die Bereitstellung von Anreizen, die Aufhebung oder Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verabschiedung von Leitlinien und Auslegungsmitteilungen oder die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren umfassen. Diese Maßnahmen können mit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, der Bereitstellung von speziellen Informationen und technischer Hilfe im Bereich der Energieeffizienz kombiniert werden.

(2) Die Bewertung der Hemmnisse und Maßnahmen nach Absatz 1 wird der Kommission im ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan gemäß Artikel 24 Absatz 2 übermittelt. Die Kommission fördert den diesbezüglichen Austausch bewährter nationaler Verfahren.

Artikel 20 Nationaler Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung 18

(1) Unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermöglichen die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten oder die Nutzung bestehender derartiger Fazilitäten für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, damit der aus mehreren Finanzierungsströmen erwachsende Nutzen maximiert wird.

(2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über die europäischen Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und Programmen zur technischen Unterstützung mit dem Ziel, die Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen.

(3) Die Kommission fördert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden oder Einrichtungen, beispielsweise durch alljährliche Sitzungen der Regulierungsbehörden, öffentliche Datenbanken mit Informationen zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten und Ländervergleichen.

(3a) Damit für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen gemäß Richtlinie 2010/31/EU private Mittel mobilisiert werden, führt die Kommission einen Dialog mit sowohl öffentlichen als auch privaten Finanzinstituten, um mögliche Maßnahmen ihrerseits zu entwickeln.

(3b) Zu den in Absatz 3a genannten Maßnahmen gehören

  1. die Mobilisierung von Kapitalinvestitionen in Energieeffizienz durch Berücksichtigung der weiter reichenden Folgen von Energieeinsparungen für das Finanzrisikomanagement;
  2. die Sicherstellung besserer Energie- und Finanzleistungsdaten, indem
    1. genauer untersucht wird, wie der Wert zugrunde liegender Vermögenswerte durch Investitionen in Energieeffizienz verbessert wird;
    2. Studien unterstützt werden, in deren Rahmen die Monetarisierung der mit Energieeffizienzinvestitionen verbundenen nicht energiespezifischen Vorteile bewertet wird.

(3c) Zur Mobilisierung von privaten Mitteln für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie:

  1. Möglichkeiten der besseren Nutzung von Energieaudits gemäß Artikel 8 zur Beeinflussung von Entscheidungsprozessen zu prüfen,
  2. die in der Initiative" Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude" vorgeschlagenen Möglichkeiten und Instrumente optimal zu nutzen.

(3d) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten bis 1. Januar 2020 Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor.

(4) Die Mitgliedstaaten können einen Nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Fonds muss darauf ausgerichtet sein, nationale Energieeffizienzinitiativen zu unterstützen.

(5) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass den Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 dadurch nachgekommen wird, dass zum Nationalen Energieeffizienzfonds Jahresbeiträge geleistet werden, deren Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

(6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verpflichteten Parteien ihren Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 1 dadurch nachkommen können, dass sie zum Nationalen Energieeffizienzfonds einen Jahresbeitrag leisten, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

(7) Die Mitgliedstaaten können ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für den Aufbau innovativer Finanzierungsmechanismen verwenden, um das in Artikel 5 festgelegte Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden in der Praxis zu verwirklichen.

Artikel 21 Umrechnungsfaktoren

Zum Vergleich der Energieeinsparungen und zur Umrechnung in vergleichbare Einheiten sind die Umrechnungsfaktoren in Anhang IV zu verwenden, sofern die Verwendung anderer Umrechnungsfaktoren nicht gerechtfertigt werden kann.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 22 Delegierte Rechtsakte 18

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu überprüfen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ändern, indem die Werte, die Berechnungsmethoden, die Standard-Primärenergiekoeffizienten und die Anforderungen in den Anhängen I bis V, VII bis X und XII an den technischen Fortschritt angepasst werden.

Artikel 23 Ausübung der Befugnisübertragung 18

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. Dezember 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen 30.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 24 Überprüfung und Überwachung der Durchführung 18 18a

(1) - gestrichen -

(2) - gestrichen -

(3) - gestrichen -

(4) - gestrichen -

(4a) Im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion berichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 sowie Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Funktionieren des CO2-Markts, wobei sie den Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung trägt.

(5) Die Kommission überprüft erstmals bei der Bewertung des jeweils ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans und danach alle drei Jahre, ob die Möglichkeit einer Freistellung nach Artikel 14 Absatz 6 noch erforderlich ist. Ergibt die Überprüfung, dass eines der Kriterien für diese Freistellungen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Wärmelast und der realen Betriebsbedingungen der freigestellten Anlagen nicht mehr gerechtfertigt ist, so schlägt die Kommission geeignete Maßnahmen vor.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April Statistiken nach der in Anhang I beschriebenen Methode über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus hocheffizienter und niedrigeffizienter KWK im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugung. Außerdem übermitteln sie jährliche Statistiken über die KWK-Wärme- und KWK-Stromerzeugungskapazitäten und die Brennstoffe für die KWK sowie über die Fernwärme- und Fernkälteerzeugung und -kapazitäten im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugungskapazität. Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten Statistiken nach der in Anhang II beschriebenen Methode über die durch KWK erzielten Primärenergieeinsparungen.

(7) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2014 die Bewertung gemäß Artikel 3 Absatz 2 vor, der bei Bedarf Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt werden.

(8) Die Kommission überprüft bis zum 5. Dezember 2015 die Wirkung der Anwendung des Artikels 6, wobei sie den Anforderungen der Richtlinie 2004/18/EG Rechnung trägt, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.

(9) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht über die Anwendung des Artikels 7 vor. Diesem Bericht wird, sofern angemessen ein Legislativvorschlag für einen oder mehrere der folgenden Zwecke beigefügt:

  1. Änderung des in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Endtermins;
  2. Überprüfung der in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Anforderungen;
  3. Festlegung zusätzlicher gemeinsamer Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Angelegenheiten, auf die in Artikel 7 Absatz 7 Bezug genommen wird.

(10) Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2018 die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten rechtlichen und sonstigen Hemmnisse erzielt haben. Mit dieser Bewertung gehen, sofern angemessen, Vorschläge für weitere Maßnahmen einher.

(11) - gestrichen -

(12) Bis zum 31. Dezember 2019 bewertet die Kommission die Wirksamkeit der Umsetzung der Begriffsbestimmung von kleineren und mittleren Unternehmen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 4 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. Die Kommission erlässt möglichst bald nach der Vorlage dieses Berichts gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge.

(13) Bis zum 1. Januar 2021 bewertet die Kommission das Potenzial für Energieeffizienz bei der Umwandlung, Transformation, Übertragung, Beförderung und Speicherung von Energie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

(14) Sofern in der Zwischenzeit keine Änderungen an den Bestimmungen für Endkundenmärkte der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt vorgeschlagen werden, führt die Kommission bis zum 31. Dezember 2021 eine Bewertung der Bestimmungen über die Verbrauchserfassungs-, Abrechnungs- und Verbraucherinformationen für Erdgas durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, wobei es darum geht, die Bestimmungen gegebenenfalls an die einschlägigen Bestimmungen für Strom in der Richtlinie 2009/72/EG anzugleichen, damit der Verbraucherschutz gestärkt wird und Endkunden häufiger eindeutige und aktuelle Informationen über ihren Erdgasverbrauch erhalten und ihren Energieverbrauch steuern können. Die Kommission erlässt möglichst bald nach der Übermittlung dieses Berichts gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge.

(15) Spätestens bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission diese Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.

Diese Überprüfung umfasst:

  1. eine Prüfung, ob die Anforderungen und der alternative Ansatz nach Artikel 5 nach 2030 angepasst werden sollten;
  2. eine Bewertung der allgemeinen Wirksamkeit dieser Richtlinie und der Frage, ob die Politik der Union im Bereich Energieeffizienz nach Maßgabe der Ziele des Übereinkommens von Paris aus 2015 über Klimawandel im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 31 sowie angesichts der Wirtschaftsentwicklung und der Entwicklung von Innovationen angepasst werden muss.

Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.

Artikel 25 Online-Plattform

Die Kommission richtet eine Online-Plattform ein, um die praktische Umsetzung der Richtlinie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern. Diese Plattform unterstützt den Erfahrungsaustausch in Bezug auf Verfahrensweisen, Referenzwerte, vernetztes Arbeiten sowie innovative Verfahrensweisen.

Artikel 26 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 27 Änderungen und Aufhebungen

(1) Die Richtlinie 2006/32/EG - ausgenommen deren Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und Anhänge I, III und IV - wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht ab 5. Juni 2014 aufgehoben. Der Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und die Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2006/32/EG werden ab dem 1. Januar 2017 aufgehoben.

Die Richtlinie 2004/8/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht ab 5. Juni 2014 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Richtlinien 2006/32/EG und 2004/8/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XV zu lesen.

(2) Der Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2010/30/EU wird ab 5. Juni 2014 gestrichen.

(3) Richtlinie 2009/125/EG wird wie folgt geändert:

1. Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:

"(35a) Gemäß der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden * sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind, und Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung der gebäudetechnischen Systeme, die in bestehenden Gebäuden eingebaut werden, festzulegen. Es ist mit den Zielen dieser Richtlinie zu vereinbaren, dass diese Anforderungen unter bestimmten Umständen die Installation von energieverbrauchsrelevanten Produkten, die mit dieser Richtlinie und ihren Durchführungsmaßnahmen in Einklang stehen, einschränken können, sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.
*) ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13."

2. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und Systemanforderungen bleiben davon unberührt."

Artikel 28 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 5. Juni 2014 nachzukommen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9 letzter Unterabsatz, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 sowie Anhang V Nummer 4 bis zu den in diesen Bestimmungen genannten Zeitpunkten nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 29 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. C 24 vom 28.01.2012 S. 134.

2) ABl. C 54 vom 23.02.2012 S. 49.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

4) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64.

5) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 136.

6) ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50.

7) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.

8) ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13.

9) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

10) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55.

11) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.

12) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

13) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.

14) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15.

15) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36.

16) ABl. Nr. L 1 vom 05.01.2010 S. 10.

17) ABl. Nr. L 310 vom 09.11.2006 S. 15.

18) ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10.

19) ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 1.

20) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.

21) ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1.

22) ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114.

23) ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36.

24) ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76.

25) ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30.

26) ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 91.

27) ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 8.

28) - gestrichen -

29) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018. S. 1).

30) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

31) ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 4.

32) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).

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Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der Strommenge aus KWKAnhang I

Teil I
Allgemeine Grundsätze

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des erwarteten oder tatsächlichen Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

  1. Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen am Ausgang der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:
  1. bei KWK-Blöcken des Typs b, d, e, f, g und h gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und
  2. bei KWK-Blöcken des Typs a und c gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.
  1. Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Buchstabe a Ziffer i genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs b, d, e, f, g und h gemäß Teil II) oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Buchstabe a Ziffer ii genannten Wert (KWK-Blöcke der Typen a und c gemäß Teil II) wird die KWK nach folgender Formel berechnet:

    EKWK = QKWK *C

    Dabei gilt:

    EKWK ist die Strommenge aus KWK;

    C ist die Stromkennzahl;

    QKWK ist die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

    Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs a, b, c, d und e gemäß Teil II verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:

    TypStandard-Stromkennzahl C
    Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)0,95
    Gegendruckdampfturbine0,45
    Entnahme-Kondensationsdampfturbine0,45
    Gasturbine mit Wärmerückgewinnung0,55
    Verbrennungsmotor0,75

    Verwenden die Mitgliedstaaten Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs f, g, h, i, j und k gemäß Teil II, so sind diese zu veröffentlichen und der Kommission mitzuteilen.

  2. Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Buchstaben a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
  3. Die Mitgliedstaaten können die Stromkennzahl als das Verhältnis von Strom zu Nutzwärme bestimmen, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
  4. Die Mitgliedstaaten können für die Berechnungen nach den Buchstaben a und b andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.

Teil II
KWK-Technologien, die unter diese Richtlinie fallen

  1. Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
  2. Gegendruckdampfturbine
  3. Entnahme-Kondensationsdampfturbine
  4. Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
  5. Verbrennungsmotor
  6. Mikroturbinen
  7. Stirling-Motoren
  8. Brennstoffzellen
  9. Dampfmotoren
  10. Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
  11. Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 30 gilt.

Bei der Durchführung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Berechnung der Strommenge aus KWK befolgen die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 festgelegten detaillierten Leitlinien.

____

1) ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2008 S. 55.

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Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-ProzessesAnhang II

Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des erwarteten oder tatsächlichen Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.

  1. Hocheffiziente KWK Im Rahmen dieser Richtlinie muss hocheffiziente KWK folgende Kriterien erfüllen:
    • die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
    • die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
  2. Berechnung der Primärenergieeinsparungen Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anhang I ist anhand folgender Formel zu berechnen:

    Dabei gilt:

    PEE ist die Primärenergieeinsparung.

    KWK Wη ist der Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche KWK-Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK- Stromerzeugung eingesetzt wurde.

    Ref Wη ist der Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.

    KWK Eη ist der elektrische Wirkungsgrad der KWK-Erzeugung, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Artikel 14 Absatz 10 auszustellen.

    Ref Eη ist der Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.

  3. Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden

    Die Mitgliedstaaten können Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie wie nachfolgend dargestellt berechnen, ohne dass - um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen - Anhang I angewendet wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien unter Buchstabe a dieses Anhangs entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70 % liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anhang I bestimmt.

    Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess unter Verwendung der oben genannten alternativen Berechnungsmethoden berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter Buchstabe b dieses Anhangs zu berechnen, wobei "KWK Wη" durch "Wη und "KWK Eη" durch "Eη" ersetzt wird.

    Dabei gilt: Wη bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.

    Eη bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme- und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Artikel 14 Absatz 10 auszustellen.

  4. Die Mitgliedstaaten können für die Berechnung nach den Buchstaben b und c dieses Anhangs andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.
  5. Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.
  6. Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme

Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der Brennstoffmix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien berücksichtigt werden.

Anhand der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Formel unter Buchstabe b ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.

Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

  1. Beim Vergleich von KWK-Blöcken mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Brennstoffen verglichen werden.
  2. Jeder KWK-Block wird mit der besten im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.
  3. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.
  4. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.

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Energieeffizienzanforderungen für die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden durch ZentralregierungenAnhang III

Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen oder Gebäuden beachten Zentralregierungen, soweit dies mit den Aspekten Kostenwirksamkeit, wirtschaftliche Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne, technische Eignung sowie ausreichender Wettbewerb vereinbar ist, die folgenden Vorschriften:

  1. Soweit Produkte von einem gemäß der Richtlinie 2010/30/EU oder gemäß einer entsprechenden Durchführungsrichtlinie der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse in Anbetracht der Erforderlichkeit, dass hinreichender Wettbewerb sichergestellt werden muss, erfüllen.
  2. Soweit Produkte, die nicht unter Buchstabe a fallen, von einer nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie angenommenen Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die die in jener Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
  3. Sie beschaffen von dem Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte 1 erfasste Bürogeräte, die Energieeffizienzanforderungen erfüllen, die mindestens ebenso anspruchsvoll sind wie diejenigen, die in Anhang C des diesem Beschluss beigefügten Übereinkommens aufgeführt sind.
  4. Sie beschaffen ausschließlich Reifen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter 2 erfüllen. Diese Vorschrift hindert öffentliche Einrichtungen nicht daran, Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch zu beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.
  5. Sie fordern bei der Ausschreibung von Dienstleistungsverträgen, dass Dienstleister für die Zwecke des Erbringens der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Produkte verwenden, die die unter Buchstabe a bis d genannten Anforderungen erfüllen, wenn sie die betreffenden Dienstleistungen erbringen. Diese Anforderung gilt nur für neue Produkte, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.
  6. Sie erwerben nur Gebäude bzw. treffen neue Mietvereinbarungen nur für Gebäude, die wenigstens die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, es sei denn, der Erwerb des Gebäudes dient einem der nachstehend genannten Zwecke:
    1. der Vornahme umfassender Renovierung oder des Abbruchs;
    2. im Falle von öffentlichen Einrichtungen, dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der öffentlichen Einrichtung;
    3. der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

Die Erfüllung dieser Anforderungen wird mittels der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU überprüft.

1) ABl. Nr. L 381 vom 28.12.2006 S. 24.

2) ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 46.

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Energiegehalt ausgewählter Brennstoffe für den Endverbrauch-Umrechnungs-Tabelle 1Anhang IV 18 23


BrennstoffkJ (Nettowärmeinhalt)kg Öläquivalent (OE) (Nettowärmeinhalt)kWh (Nettowärmeinhalt)
1 kg Koks28.5000,6767,917
1 kg Steinkohle17.200 - 30.7000,411 - 0,7334,778 - 8,528
1 kg Braunkohlenbriketts20.0000,4785,556
1 kg Hartbraunkohle10.500 - 21.0000,251 - 0,5022,917 -- 5,833
1 kg Braunkohle5.600 - 10.5000,134 - 0,2511,556 - 2,917
1 kg Ölschiefer8.000 - 9.0000,191 - 0,2152,222 - 2,500
1 kg Torf7.800 - 13.8000,186 - 0,3302,167 - 3,833
1 kg Torfbriketts16.000 - 16.8000,382 - 0,4014,444 - 4,667
1 kg Rückstandsheizöl (Schweröl)40.0000,95511,111
1 kg leichtes Heizöl42.3001,01011,750
1 kg Motorkraftstoff (Vergaserkraftstoff)44.0001,05112,222
1 kg Paraffin40.0000,95511,111
1 kg Flüssiggas46.0001,09912,778
1 kg Erdgas 147.2001,12613,10
1 kg Flüssigerdgas45.1901,07912,553
1 kg Holz (25 % Feuchte) 213.8000,3303,833
1 kg Pellets/Holzbriketts16.8000,4014,667
1 kg Abfall7.400 - 10.7000,177 - 0,2562,056 - 2,972
1 MJ abgeleitete Wärme1.0000,0240,278
1 kWh elektrische Energie3.6000,0861 3
Quelle: Eurostat.
1) 93 % Methan.

2) Die Mitgliedstaaten können je nach der im jeweiligen Mitgliedstaat am meisten genutzten Holzsorte andere Werte verwenden.

3) Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh wenden die Mitgliedstaaten ausgehend von den nationalen Gegebenheiten, die den Primärenergieverbrauch beeinflussen, einen in einer transparenten Vorgehensweise festgelegten Koeffizienten an, damit eine präzise Berechnung der tatsächlichen Einsparungen sichergestellt ist. Diese Gegebenheiten müssen begründet und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 1,9 anwenden oder von ihrem Spielraum Gebrauch machen, einen anderen Koeffizienten festzulegen, wenn sie dies rechtfertigen können. Wenn die Mitgliedstaaten so verfahren, berücksichtigen sie den Energiemix in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, die der Kommission gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 mitzuteilen sind. Bis zum 25. Dezember 2022 und danach alle vier Jahre passt die Kommission den Standardkoeffizienten auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten an. Diese Anpassung wird unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf anderes Unionsrecht, wie die Richtlinie 2009/125/EG und die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 1), durchgeführt.

1) Die Mitgliedstaaten können andere Umrechnungsfaktoren verwenden, wenn sie dies rechtfertigen können.

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Anhang V 18

Gemeinsame Methoden und Grundsätze zur Berechnung der Auswirkungen der Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder anderer strategischer Maßnahmen nach Artikel 7, 7a und 7b und nach Artikel 20 Absatz 6

  1. Methoden zur Berechnung von nicht auf steuerliche Maßnahmen zurückzuführenden Energieeinsparungen für die Zwecke der Artikel 7, 7a und 7b und des Artikels 20 Absatz 6.

    Verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden können zur Berechnung der Energieeinsparungen auf die folgenden Methoden zurückgreifen:

    1. angenommene Einsparungen - unter Bezugnahme auf die Ergebnisse früherer unabhängig kontrollierter Energieeffizienzverbesserungen in ähnlichen Anlagen. Der allgemeine Ansatz ist "ex ante";
    2. gemessene Einsparungen, wobei die Einsparungen aufgrund der Umsetzung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets durch Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Berücksichtigung von Faktoren, die den Verbrauch beeinflussen können, wie Zusätzlichkeit, Nutzung, Produktionsniveaus und Wetter, festgestellt werden. Der allgemeine Ansatz ist "ex post";
    3. geschätzte Einsparungen, wobei technische Abschätzungen der Einsparungen verwendet werden. Dieser Ansatz darf nur dann verwendet werden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage schwierig oder unverhältnismäßig teuer ist, wie z.B. Ersatz eines Kompressors oder eines Elektromotors mit anderer kWh-Nennleistung als jener, für die unabhängige Angaben zu gemessenen Einsparungen vorliegen, oder wenn diese Schätzungen anhand national festgelegter Verfahren und Referenzwerte von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden, die unabhängig von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sind;
    4. mittels Erhebung bestimmte Einsparungen, bei denen die Reaktion der Verbraucher auf Beratung und Informationskampagnen, auf Kennzeichnungs- oder Zertifizierungssysteme oder auf den Einsatz intelligenter Zähler festgestellt wird. Dieser Ansatz darf nur für Einsparungen verwendet werden, die sich aus einem veränderten Verbraucherverhalten ergeben. Er wird nicht für Einsparungen verwendet, die sich aus dem Einbau physischer Vorrichtungen ergeben.
  2. Für die Feststellung der Energieeinsparungen durch eine Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke der Artikel 7, 7a und 7b und des Artikels 20 Absatz 6 gelten folgende Grundsätze:
    1. Es wird nachgewiesen, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, betrachten die Mitgliedstaaten, wie sich Energienutzung und -nachfrage ohne die betreffende strategische Maßnahme unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren entwickeln würden: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt werden;
    2. aus der Durchführung verbindlichen Unionsrechts resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall erzielt worden wären, und können daher nicht als Energieeinsparungen für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 geltend gemacht werden. Abweichend von dieser Anforderung können Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 als Energieeinsparungen geltend gemacht werden, sofern das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Nummer 3 Buchstabe h dieses Anhangs erfüllt ist. Einsparungen aufgrund der Einhaltung nationaler Mindestanforderungen für neue Gebäude, die vor der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt wurden, können für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a als Energieeinsparungen geltend gemacht werden, sofern das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Nummer 3 Buchstabe h dieses Anhangs erfüllt ist und die Mitgliedstaaten diese Einsparungen in ihren Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 24 Absatz 2 angegeben haben;
    3. es dürfen nur Einsparungen angerechnet werden, die über folgende Schwellen hinausgehen:
      1. Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aufgrund der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 1 und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 2 des Europäischen Parlaments und des Rates;
      2. Anforderungen der Union für energieverbrauchsrelevante Produkte, die aufgrund der Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG vom Markt zu nehmen sind.
    4. Strategien, mit denen bei Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen und Kraftstoffen, Gebäuden und Gebäudekomponenten, Verfahren oder Märkten auf eine Erhöhung der Energieeffizienz hingewirkt werden soll, sind zulässig.
    5. Maßnahmen zur Förderung der Installation von Kleinanlagen für erneuerbare Energie an oder in Gebäuden sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeinsparungen führen. Die Berechnung der Einsparungen muss den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen.
    6. bei Strategien, die den Einsatz effizienterer Produkte und Fahrzeuge beschleunigen, ist eine vollständige Anrechnung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass ein solcher Einsatz vor Ende der durchschnittlich zu erwartenden Produkt- oder Fahrzeuglebensdauer oder früher als zum üblichen Austauschzeitpunkt erfolgt, und wenn die Einsparungen nur für den Zeitraum bis zum Ende der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebensdauer des zu ersetzenden Produkts oder Fahrzeugs geltend gemacht werden.
    7. zur Förderung der Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten, sofern relevant, sicher, dass Qualitätsstandards für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen beibehalten oder, wenn es solche Standards noch nicht gibt, eingeführt werden;
    8. um den klimatischen Unterschieden zwischen den Regionen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einsparungen an einen Standardwert anzupassen oder unterschiedliche Energieeinsparungen entsprechend den Temperaturunterschieden zwischen den Regionen anzugeben;
    9. bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen sowie das Tempo, in dem die Einsparwirkung mit der Zeit nachlässt, zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung werden die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten eine andere Methode an, so stellen sie sicher, dass die nach dieser Methode berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, welche andere Methode sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen wurden, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.
  3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass strategische Maßnahmen nach Artikel 7b und Artikel 20 Absatz 6 die folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. Die strategischen Maßnahmen und Einzelmaßnahmen bewirken nachprüfbare Endenergieeinsparungen.
    2. Die Verantwortung jeder teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde wird klar festgelegt.
    3. Die erzielten bzw. zu erzielenden Energieeinsparungen werden auf transparente Art und Weise festgelegt.
    4. Der Umfang der Energieeinsparungen, der mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben wird oder erzielt werden soll, wird unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV entweder als Primärenergie- oder Endenergieverbrauch ausgedrückt.
    5. Ein Jahresbericht über die von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien und durchführenden öffentlichen Stellen erzielten Energieeinsparungen, sowie Angaben zum Jahrestrend bei den Energieeinsparungen, werden vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht.
    6. Die Ergebnisse werden überwacht, und falls keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt werden, werden geeignete Maßnahmen ergriffen.
    7. Energieeinsparungen, die sich aus einer Einzelmaßnahme ergeben, können von höchstens einer Partei für sich beansprucht werden.
    8. Die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde sind nachweislich wesentlich für die Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen.
  4. Bei der Feststellung der Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen im Bereich der Besteuerung, die gemäß Artikel 7b eingeführt wurden, gelten die folgenden Grundsätze:
    1. Angerechnet werden nur Energieeinsparungen aus steuerlichen Maßnahmen, die die in der Richtlinie 2003/96/EG 3 oder 2006/112/EG des Rates 4 vorgegebenen Mindeststeuersätze für Kraftstoffe überschreiten.
    2. Die für die Berechnung der Auswirkungen der (Energie-)Besteuerungsmaßnahmen verwendeten Preiselastizitäten bilden die Anpassung der Energienachfrage an Preisänderungen ab und werden auf der Grundlage aktueller und repräsentativer amtlicher Datenquellen geschätzt.
    3. Die Energieeinsparungen aus flankierenden steuerpolitischen Instrumenten, einschließlich Steueranreizen oder Einzahlungen in einen Fonds, werden getrennt verbucht.
  5. Mitteilung der Vorgehensweise

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ihre geplante detaillierte Vorgehensweise für die Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternativen Maßnahmen nach den Artikeln 7a und 7b sowie nach Artikel 20 Absatz 6 mit. Außer bei Steuern umfasst diese Mitteilung spezifische Angaben zu folgenden Aspekten:

    1. Höhe der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b festgelegten Energieeinsparungen oder der zu erwartenden Einsparungen, die über den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 hinweg angestrebt werden;
    2. verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden;
    3. Zielsektoren;
    4. strategische Maßnahmen und Einzelmaßnahmen, einschließlich der erwarteten Gesamthöhe der kumulierten Energieeinsparungen für jede Maßnahme;
    5. Dauer des Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems;
    6. im Rahmen der strategischen Maßnahme vorgesehene Maßnahmen;
    7. Berechnungsmethode einschließlich der Angabe, wie die Zusätzlichkeit und die Wesentlichkeit festgestellt wurden und welche Methoden und Referenzwerte für die angenommenen und die geschätzten Einsparungen verwendet werden;
    8. Lebensdauer der Maßnahmen und Angaben dazu, wie sie berechnet werden bzw. worauf sie beruhen;
    9. Ansatz, auf den zur Berücksichtigung unterschiedlicher klimatischer Bedingungen in dem Mitgliedstaat zurückgegriffen wird;
    10. Überwachungs- und Prüfsysteme für Maßnahmen nach den Artikeln 7a und 7b sowie Methoden zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien;
    11. bei Steuern:
      1. Zielsektoren und Steuerzahler-Segment;
      2. durchführende Behörde;
      3. erwartete Einsparungen;
      4. Dauer der steuerlichen Maßnahme und
      5. Berechnungsmethode, einschließlich der verwendeten Preiselastizitäten und der Angabe, wie diese festgelegt wurden.

1) Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.05.2011 S. 1).

3) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51).

4) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

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Mindestkriterien für Energieaudits einschließlich derjenigen, die als Teil von Energiemanagementsystemen durchgeführt werdenAnhang VI

Die Energieaudits nach Artikel 8 stützen sich auf folgende Leitlinien:

  1. Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom).
  2. Sie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein, einschließlich der Beförderung.
  3. Sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen.
  4. Sie sind verhältnismäßig und so repräsentativ, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.

Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.

Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.

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Mindestanforderungen an die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen ErdgasverbrauchsAnhang VII 18 19

1. Mindestanforderungen an die Abrechnung

1.1. Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

Um die Endkunden in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, sollte die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens einmal jährlich erfolgen; Abrechnungsinformationen sollten, wenn die Verbraucher dies verlangen oder sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben, mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt werden. Ausschließlich zum Kochen verwendetes Gas kann von dieser Anforderung ausgenommen werden.

1.2. Mindestinformationen auf der Rechnung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endkunden gegebenenfalls in oder zusammen mit den Rechnungen, Verträgen, Transaktionen und an Verteilerstationen ausgestellten Quittungen folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:

  1. geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch;
  2. Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endkunden mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form;
  3. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte erhalten werden können.

Wo immer dies machbar und zweckmäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten außerdem sicher, dass Vergleiche mit den normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendkunden derselben Nutzerkategorie den Endkunden in oder zusammen mit den Rechnungen, Verträgen, Transaktionen und an Verteilerstationen ausgestellten Quittungen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt bzw. ausgehängt werden.

1.3. Energieeffizienz-Begleitinformationen zu Rechnungen und sonstige Rückmeldungen an die Endkunden

Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen bieten ihren Kunden bei der Übermittlung von Verträgen und Vertragsänderungen sowie in den Rechnungen, die den Kunden zugehen, oder durch an einzelne Kunden gerichtete Internetseiten klare und verständliche Angaben (darunter Internetadressen) zur Kontaktaufnahme mit unabhängigen Verbraucherberatungszentren, Energieagenturen oder ähnlichen Institutionen, bei denen Beratung zu bestehenden Energieeffizienzmaßnahmen, Vergleichsprofile für ihren Energieverbrauch und technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte, die zur Verringerung des Verbrauchs dieser Geräte beitragen können, erhältlich sind.

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Mindestanforderungen an die Abrechnungs- und die Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und TrinkwarmwasserversorgungAnhang VIIA 18

1. Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern

Damit die Endnutzer ihren eigenen Energieverbrauch steuern können, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich.

2. Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden den Endnutzern ab dem 25. Oktober 2020 Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern - auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben - mindestens vierteljährlich und ansonsten zweimal im Jahr bereitgestellt.

Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden Endnutzern ab dem 1. Januar 2022 Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens monatlich bereitgestellt. Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden von dieser Anforderung ausgenommen werden.

3. Mindestinformationen in der Rechnung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern auf oder zusammen mit den Rechnungen, wenn diese auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:

  1. geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch oder Gesamtheizkosten und Ablesewerte von Heizkostenverteilern;
  2. Informationen über den eingesetzten Brennstoffmix und die damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen, auch für Endnutzer, die mit Fernwärme bzw. Fernkälte versorgt werden, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zolltarife. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich der Anforderung, Informationen zu den Treibhausgasemissionen zur Verfügung zu stellen, auf Lieferungen aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung über 20 MW beschränken;
  3. Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;
  4. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können;
  5. Informationen über damit verbundene Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen;
  6. Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie. Im Fall elektronischer Rechnungen kann ein solcher Vergleich alternativ online bereitgestellt und in der Rechnung entsprechend darauf verwiesen werden.

In Rechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, wird klar und verständlich erklärt, wie der in der Rechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde, und sind mindestens die Informationen gemäß den Buchstaben d und e angegeben.

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Potenzial für eine effiziente Wärme- und KälteversorgungAnhang VIII 19

Die umfassende Bewertung des nationalen Wärme- und Kälteversorgungspotenzials gemäß Artikel 14 Absatz 1 muss Folgendes enthalten und sich auf Folgendes stützen:

Teil I
Übersicht über die Wärme- und Kälteversorgung

1. Wärme- und Kältebedarf in Bezug auf die ermittelte Nutzenergie 1 und quantifizierter Endenergieverbrauch in GWh pro Jahr 2 nach Sektoren:

  1. Wohngebäude;
  2. Dienstleistungen;
  3. Industrie;
  4. alle sonstigen Sektoren mit jeweils mehr als 5 % des gesamten nationalen Nutzwärme- und -kältebedarfs;

2. Ermittlung bzw., in dem unter Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Fall, Ermittlung oder Schätzung der derzeitigen Wärme- und Kälteversorgung:

  1. nach Technologie in GWh pro Jahr 3, möglichst innerhalb der unter Nummer 1 genannten Sektoren, mit einer Unterscheidung zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und aus erneuerbaren Quellen:
    1. Bereitstellung vor Ort in Wohngebäuden und an Dienstleistungsstandorten durch:
      • ausschließlich wärmeerzeugende Kesselanlagen;
      • hocheffiziente KWK;
      • Wärmepumpen;
      • sonstige vor Ort befindliche Technologien und Quellen;
    2. Bereitstellung vor Ort an anderen Standorten als Wohn- und Dienstleistungsstandorten durch:
      • ausschließlich wärmeerzeugende Kesselanlagen;
      • hocheffiziente KWK;
      • Wärmepumpen;
      • sonstige vor Ort befindliche Technologien und Quellen;
    3. Bereitstellung außerhalb des Standorts durch:
      • hocheffiziente KWK;
      • Abwärme;
      • sonstige außerhalb des Standorts befindliche Technologien und Quellen;
  2. Ermittlung von Anlagen, die Abwärme oder -kälte erzeugen, und ihres Potenzials für die Wärme- und Kälteversorgung in GWh pro Jahr:
    1. Wärmekraftwerksanlagen, die Abwärme mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 50 MW liefern oder dafür nachgerüstet werden können;
    2. KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die in Anhang I Teil II genannte Technologien nutzen;
    3. Abfallverbrennungsanlagen;
    4. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr 20 MW, die aus erneuerbaren Energiequellen Wärme oder Kälte erzeugen, mit Ausnahme der unter Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Anlagen;
    5. Industrieanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die Abwärme erzeugen können;
  3. gemeldeter Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie aus Abwärme oder -kälte am Endenergieverbrauch im Fernwärme- und -kältesektor 4 während der letzten fünf Jahre gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001;

3. Landkarte des gesamten Hoheitsgebiets mit folgenden Angaben (unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen):

  1. bei der Analyse gemäß Nummer 1 ermittelte Wärme- und Kältebedarfsgebiete, wobei im Interesse der Konzentration auf energieintensive Gebiete in Städten und Ballungsgebieten einheitliche Kriterien anzuwenden sind;
  2. gemäß Nummer 2 Buchstabe b ermittelte bestehende Wärme- und Kälteversorgungspunkte und Fernwärmeübertragungsanlagen;
  3. geplante Wärme- und Kälteversorgungspunkte des gemäß Nummer 2 Buchstabe b beschriebenen Typs sowie geplante Fernwärmeübertragungsanlagen;

4. Prognose der Trends für den Wärme- und Kältebedarf in GWh im Hinblick auf die nächsten 30 Jahre, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen für die nächsten zehn Jahre, der Änderung des Bedarfs in Gebäuden und verschiedenen Industriesektoren und der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit dem Bedarfsmanagement, wie z.B. langfristiger Strategien für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/844.

Teil II
Ziele, Strategien und politische Maßnahmen

5. Geplanter Beitrag des Mitgliedstaats zu seinen nationalen Zielen, Vorgaben und Beiträgen zu den fünf Dimensionen der Energieunion gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999, der durch eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung geleistet werden soll, insbesondere in Bezug auf Artikel 4 Buchstabe b Nummern 1 bis 4 und Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung, wobei anzugeben ist, welche dieser Elemente die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne ergänzen;

6. allgemeiner Überblick über die bestehenden Politiken und Maßnahmen, die im letzten Bericht gemäß den Artikeln 3, 20 und 21 sowie Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 beschrieben werden.

Teil III
Analyse des wirtschaftlichen Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung

7. Für das gesamte nationale Hoheitsgebiet ist anhand der in Artikel 14 Absatz 3 genannten Kosten-Nutzen-Analyse eine Analyse des wirtschaftlichen Potenzials 5 verschiedener Wärme- und Kälteversorgungstechnologien durchzuführen; dabei sind alternative Szenarien für auf erneuerbaren Energien basierende oder effizientere Wärme- und Kälteversorgungstechnologien zu ermitteln, wobei gegebenenfalls zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterscheiden ist.

Es sollten folgende Technologien berücksichtigt werden:

  1. Industrieabwärme und -kälte;
  2. Abfallverbrennung;
  3. hocheffiziente KWK;
  4. erneuerbare Energiequellen (z.B. Geothermie, Solarthermie und Biomasse), die nicht für die hocheffiziente KWK genutzt werden;
  5. Wärmepumpen;
  6. Verringerung der Wärme- und Kälteverluste bestehender Fernwärme- bzw. -kältenetze.

8. Diese Analyse des wirtschaftlichen Potenzials muss folgende Schritte und Erwägungen umfassen:

  1. Erwägungen:
    1. Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 14 Absatz 3 muss eine wirtschaftliche Analyse, die sozioökonomischen und ökologischen Faktoren Rechnung trägt 6, sowie eine finanzielle Analyse, in der die Projekte aus Investorensicht bewertet werden, umfassen. Sowohl bei der wirtschaftlichen als auch bei der finanziellen Analyse ist der Kapitalwert (Net Present Value) als Bewertungskriterium zu nutzen;
    2. das Grundlagenszenario sollte als Ausgangspunkt dienen und den bestehenden strategischen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser umfassenden Bewertung 7 Rechnung tragen; dabei sollte eine Verbindung zu den gemäß Teil I und Teil II Nummer 6 dieses Anhangs erhobenen Daten hergestellt werden;
    3. Alternativen zum Grundlagenszenario müssen den Zielen der Verordnung (EU) 2018/1999 in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien Rechnung tragen. Jedes Szenario muss einen Vergleich folgender Elemente mit dem Grundlagenszenario umfassen:
      • wirtschaftliches Potenzial der untersuchten Technologien bei Anwendung des Kapitalwerts als Kriterium;
      • Verringerung der Treibhausgasemissionen;
      • Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;
      • Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energien am nationalen Energieversorgungsmix;

      Szenarien, die aus technischen oder finanziellen Gründen oder aufgrund nationaler Rechtsvorschriften nicht durchführbar sind, können in einer frühen Phase der Kosten-Nutzen-Analyse ausgeschlossen werden, falls sorgfältige, ausdrücklich benannte und ausführlich dokumentierte Überlegungen dies rechtfertigen.

      Bei der Bewertung und Entscheidungsfindung sollten Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, berücksichtigt werden, einschließlich vermiedener Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen.

  2. Kosten und Nutzen

    Kosten und Nutzen gemäß Nummer 8 Buchstabe a müssen mindestens Folgendes umfassen:

    1. Nutzen:
      • Nutzwert für den Verbraucher (Wärme, Kälte und Strom);
      • soweit möglich, externer Nutzen, z.B. mit Blick auf die Umwelt, die Treibhausgasemissionen, die Gesundheit und die Sicherheit;
      • soweit möglich, Auswirkungen auf Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit;
    2. Kosten:
      • Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen;
      • Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze;
      • variable und feste Betriebskosten;
      • Energiekosten;
      • soweit möglich, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten;
      • soweit möglich, Kosten in den Bereichen Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit.
  3. Relevante Szenarien im Vergleich zum Grundlagenszenario:

    Alle relevanten Alternativen zum Grundlagenszenario sind in Betracht zu ziehen, einschließlich der Rolle einer effizienten individuellen Wärme- und Kälteversorgung.

    1. Die Kosten-Nutzen-Analyse kann sich auf eine Bewertung eines Projekts oder auf die Bewertung einer Gruppe von Projekten im Hinblick auf eine umfassendere lokale, regionale oder nationale Bewertung erstrecken, um für ein bestimmtes geografisches Gebiet für Planungszwecke die kostenwirksamste und zweckmäßigste Lösung für die Wärme- oder Kälteversorgung im Vergleich zum Grundlagenszenario zu ermitteln;
    2. die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analysen nach Artikel 14 verantwortlich sind. Sie geben die detaillierten Methoden und Annahmen nach diesem Anhang vor, stellen die Verfahren für die wirtschaftliche Analyse auf und machen diese öffentlich bekannt.
  4. Grenzen und integrierter Ansatz:
    1. Die geografischen Grenzen müssen ein geeignetes und genau definiertes geografisches Gebiet umfassen;
    2. die Kosten-Nutzen-Analyse muss alle innerhalb des Systems und der geografischen Grenzen verfügbaren relevanten zentralen und dezentralen Versorgungsressourcen, einschließlich Technologien gemäß Teil III Nummer 7, sowie Entwicklungen und Merkmale des Wärme- und Kältebedarfs berücksichtigen.
  5. Annahmen:
    1. Für die Zwecke der Kosten-Nutzen-Analysen treffen die Mitgliedstaaten Annahmen zu den Preisen wichtiger Input- und Output-Faktoren und zum Abzinsungssatz;
    2. der bei der wirtschaftlichen Analyse zur Berechnung des Kapitalwerts verwendete Abzinsungssatz wird gemäß den europäischen oder nationalen Leitlinien ausgewählt;
    3. die Mitgliedstaaten nutzen Prognosen für die nationalen, europäischen oder internationalen Energiepreisentwicklungen, falls dies in ihrem nationalen und/oder regionalen/lokalen Kontext zweckmäßig ist;
    4. die bei der wirtschaftlichen Analyse verwendeten Preise müssen sozioökonomische Kosten und Vorteile widerspiegeln. Externe Kosten wie die Folgen für Umwelt und Gesundheit sollten berücksichtigt werden, soweit dies möglich ist, d. h. wenn es Marktpreise gibt oder wenn dies bereits in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
  6. Sensitivitätsanalyse:
    1. Es wird eine Sensitivitätsanalyse einbezogen, um Kosten und Nutzen eines Projekts oder einer Gruppe von Projekten auf der Grundlage variabler Faktoren, die sich erheblich auf das Ergebnis der Berechnungen auswirken, wie z.B. unterschiedlicher Energiepreise, Diskontsätze und sonstiger variabler Faktoren, zu bewerten.

Teil IV
Potenzielle neue Strategien und strategische Maßnahmen

9. Überblick über neue gesetzgeberische und andere strategische Maßnahmen 8, mit denen das gemäß den Nummern 7 und 8 ermittelte wirtschaftliche Potenzial erschlossen werden soll, zusammen mit den Erwartungen für

  1. die Verringerung der Treibhausgasemissionen;
  2. die Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;
  3. die Auswirkungen auf den Anteil der hocheffizienten KWK;
  4. die Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am nationalen Energieversorgungsmix und am Wärme- und Kälteversorgungssektor;
  5. Zusammenhänge mit nationalen Finanzprogrammen und Kosteneinsparungen für den öffentlichen Haushalt und die Marktteilnehmer;
  6. etwaige öffentliche Fördermaßnahmen mit ihrem jährlichen Haushalt und der Ermittlung eines möglichen Beihilfeelements."
1) Menge der zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs der Endnutzer erforderlichen Wärmeenergie.

2) Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.

3) Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.

4) Der Ermittlung der Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzunehmen, sobald die Methode zur Berechnung der Menge an erneuerbarer Energie für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung gemäß Artikel 35 der genannten Richtlinie festgelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine geeignete nationale Methode anzuwenden.

5) Aus der Analyse des wirtschaftlichen Potenzials sollte die Menge an Energie (in GWh) hervorgehen, die jährlich mit jeder analysierten Technologie erzeugt werden kann. Zudem sollten die Beschränkungen und Wechselbeziehungen innerhalb des Energieversorgungssystems berücksichtigt werden. Bei der Analyse können Modelle angewandt werden, die auf Annahmen hinsichtlich der für gebräuchliche Arten von Technologien oder Systemen repräsentativen Betriebsvorgänge beruhen

6) Einschließlich der Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

7) Im Grundlagenszenario sind Maßnahmen zu berücksichtigen, die bis zum Ende des Jahres vor dem Jahr erlassen wurden, bis zu dessen Ende die umfassende Bewertung vorzunehmen ist. Maßnahmen, die innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Frist für die Einreichung der umfassenden Bewertung erlassen wurden, brauchen somit nicht berücksichtigt zu werden.

8) Dieser Überblick muss Finanzierungsmaßnahmen und -programme enthalten, die während der umfassenden Bewertung verabschiedet werden könnten, ohne dabei einer separaten Notifizierung der staatlichen Förderregelungen für eine beihilferechtliche Prüfung vorzugreifen.

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Kosten-Nutzen-AnalyseAnhang IX

Teil 1 18 19
- gestrichen -

Teil 2
Grundsätze für die Zwecke von Artikel 14 Absätze 5 und 7

Die Kosten-Nutzen-Analysen liefern Informationen für die in Artikel 14 Absätze 5 und 7 genannten Maßnahmen:

Wird die Errichtung einer reinen Stromerzeugungsanlage oder einer Anlage ohne Wärmerückgewinnung geplant, so wird die geplante Anlage oder die geplante Modernisierung mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.

Bei der Bewertung werden innerhalb festgelegter geografischer Grenzen die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, berücksichtigt, wobei den praktischen Möglichkeiten (z.B. technische Machbarkeit und Entfernung) Rechnung zu tragen ist.

Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.

Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie - in städtischen Gebieten - die Wärmelasten und -kosten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.

Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage(n); diese umfasst - gegebenenfalls - die elektrische und thermische Kapazität, den Brennstofftyp, die geplante Verwendung und die geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, den Standort und den Bedarf an Strom und Wärme.

Für die Zwecke des Vergleichs werden der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten genutzt werden, berücksichtigt. In den Vergleich fließen die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.

Die Kosten-Nutzen-Analyse zum Zwecke von Artikel 14 Absatz 5 beinhaltet eine wirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung einer Finanzanalyse, die Aufschluss über die tatsächlichen Cashflow-Transaktionen gibt, die sich aus Investitionen in einzelne Anlagen und deren Betrieb ergeben.

Ein positives Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse eines Projekts liegt vor, wenn in der wirtschaftlichen Analyse und in der Finanzanalyse der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt (positives Kosten-Nutzen-Ergebnis).

Die Mitgliedstaaten legen Leitgrundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse fest.

Die Mitgliedstaaten können von den Unternehmen, die für den Betrieb von thermischen Stromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen zuständig sind, oder von anderen Parteien, auf die sich die festgelegte Systemgrenze und geografische Grenze auswirkt, Angaben verlangen, die zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen verwendet werden.

1) Der zum Zweck der wirtschaftlichen Analyse ausgewählte nationale Diskontsatz sollte den von der Europäischen Zentralbank bereitgestellten Daten Rechnung tragen.

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Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWKAnhang X


  1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
    1. der Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
      • den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird;
      • genau, zuverlässig und betrugssicher ist;
      • elektronisch ausgestellt, übermittelt und annulliert wird;
    2. eine Energieeinheit aus hocheffizienter KWK stets nur einmal angerechnet wird.
  2. Der Herkunftsnachweis gemäß Artikel 14 Absatz 10 enthält mindestens folgende Angaben:
    1. Bezeichnung, Standort, Typ und (thermische und elektrische) Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;
    2. Erzeugungszeitpunkte und -orte;
    3. unterer Heizwert des Primärenergieträgers, aus dem der Strom erzeugt wurde;
    4. Menge und Verwendung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    5. Menge an Strom aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang II, für die der Nachweis ausgestellt wird;
    6. Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang II auf der Grundlage der in Anhang II Buchstabe f genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
    7. elektrischer und thermischer Nennwirkungsgrad der Anlage;
    8. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war;
    9. ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit in irgendeiner anderen Weise Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung;
    10. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    11. Ausstellungsdatum und ausstellendes Land sowie eine eindeutige Kennnummer.

Der Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Er bezieht sich auf die an der Außenseite der Anlage gemessene und in das Netz eingespeiste Nettostromerzeugung.

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Energieeffizienzkriterien für die Regulierung von Energienetzen und für StromnetztarifeAnhang XI


  1. Netztarife müssen Kosteneinsparungen in Netzen, die durch nachfrageseitige und Laststeuerungs-Maßnahmen (Demand Response) sowie durch dezentrale Erzeugung erzielt wurden, darunter Einsparungen durch Senkung der Bereitstellungskosten oder durch Netzinvestitionen und optimierten Netzbetrieb, kostenorientiert widerspiegeln.
  2. Netzregulierung und Netztarife dürfen Netzbetreiber oder Energieeinzelhändler nicht daran hindern, Systemdienste für Laststeuerungs-Maßnahmen, Nachfragemanagement und dezentrale Erzeugung auf organisierten Strommärkten zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
    1. Lastverlagerung von Spitzenzeiten in Nebenzeiten durch Endkunden unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen, aus KWK und dezentraler Erzeugung;
    2. Energieeinsparungen infolge der Laststeuerung bezüglich dezentraler Verbraucher durch Energieaggregatoren;
    3. Nachfrageverringerung infolge von Energieeffizienzmaßnahmen seitens Energiedienstleistern, darunter Energiedienstleistungsunternehmen;
    4. Anbindung und Einsatz von Erzeugungsquellen auf niedrigeren Spannungsebenen;
    5. Anbindung von Erzeugungsquellen an verbrauchsnäheren Standorten;
    6. Energiespeicherung.

    Im Sinne dieser Bestimmung umfasst der Begriff "organisierte Strommärkte" außerbörsliche Märkte und Strombörsen zum Handel mit Energie, Kapazität, Ausgleichs- und Hilfsdiensten in allen Zeitrastern, einschließlich Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte.

  3. Netz- oder Einzelhandelstarife können einer dynamischen Tarifierung im Hinblick auf Laststeuerung-Maßnahmen seitens der Endkunden förderlich sein, wie z.B.
    1. nutzungszeitspezifische Tarife;
    2. Tarifierung in kritischen Spitzenzeiten;
    3. Echtzeit-Tarifierung;
    4. Spitzenzeitenrabatte.

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Energieeffizienzanforderungen an Übertragungs- und VerteilernetzbetreiberAnhang XII 18

Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet,

  1. ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen - wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender und Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die diskriminierungsfreie Anwendung der Netzkodizes, die Voraussetzung für die Einbindung neuer Erzeuger sind, die Strom aus hocheffizienter KWK in das Verbundnetz einspeisen - aufzustellen und zu veröffentlichen;
  2. neuen Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die Netzanschluss wünschen, in umfassender Weise die dazu erforderlichen Informationen bereitzustellen, darunter
    1. einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten;
    2. einen angemessenen und genauen Zeitplan für die Entgegennahme und die Bearbeitung des Antrags auf Anschluss an das Netz;
    3. einen angemessenen Richtzeitplan für jeden vorgeschlagenen Netzanschluss. Die Dauer des Gesamtverfahrens zur

    Erlangung eines Netzanschlusses sollte - unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und der Gleichbehandlung -- 24 Monate nicht übersteigen;

  3. standardisierte und vereinfachte Verfahren für den Anschluss dezentraler Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK bereitzustellen, um deren Netzanschluss zu erleichtern.

Die in Buchstabe a genannten Standardregeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses jener Erzeuger an das Netz berücksichtigen. Sie können verschiedene Arten von Anschlüssen vorsehen.

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Mindestelemente in Energieleistungsverträgen mit dem öffentlichen Sektor oder in den zugehörigen AusschreibungsbedingungenAnhang XIII

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- gestrichen -Anhang XIV 18


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EntsprechungstabelleAnhang XV


Richtlinie 2004/8/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1Artikel 1 Absatz 1
Artikel 2Artikel 1 Absatz 1
Artikel 3 Buchstabe aArtikel 2 Nummer 30
Artikel 3 Buchstabe bArtikel 2 Nummer 32
Artikel 3 Buchstabe cArtikel 2 Nummer 31
Artikel 3 Buchstabe dArtikel 2 Nummer 33
Artikel 3 Buchstaben e und f-
Artikel 3 Buchstabe gArtikel 2 Nummer 35
Artikel 3 Buchstabe h-
Artikel 3 Buchstabe iArtikel 2 Nummer 34
Artikel 3 Buchstabe j-
Artikel 3 Buchstabe kArtikel 2 Nummer 36
Artikel 3 Buchstabe lArtikel 2 Nummer 37
Artikel 3 Buchstabe mArtikel 2 Nummer 39
Artikel 3 Buchstabe nArtikel 2 Nummer 38
Artikel 3 Buchstabe o-
-Artikel 2 Nummern 40, 41, 42, 43 und 44
Artikel 4 Absatz 1Anhang II Buchstabe f Nummer 1
Artikel 4 Absatz 2Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2
Artikel 4 Absatz 3-
Artikel 5Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1und Anhang X
Artikel 6Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Anhänge VIII und IX
Artikel 7 Absatz 1Artikel 14 Absatz 11
Artikel 7 Absätze 2 und 3-
Artikel 8Artikel 15 Absatz 5
-Artikel 15 Absätze 6, 7, 8 und 9
Artikel 9-
Artikel 10 Absätze 1 und 2Artikel 14 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Anhang XIV Teil 2
Artikel 10 Absatz 3Artikel 24 Absatz 6
Artikel 11Artikel 24 Absatz 3
-Artikel 24 Absatz 5
Artikel 12 Absätze 1 und 3-
Artikel 12 Absatz 2Anhang II Buchstabe c
Artikel 13Artikel 22 Absatz 2
Artikel 14-
Artikel 15Artikel 28
Artikel 16-
Artikel 17Artikel 29
Artikel 18Artikel 30
Anhang IAnhang I Teil II
Anhang IIAnhang I Teile I und II letzter Unterabsatz
Anhang IIIAnhang II
Anhang IVAnhang VIII
-Anhang IX
Richtlinie 2006/32/EGDiese Richtlinie
Artikel 1Artikel 1 Absatz 1
Artikel 2Artikel 1 Absatz 1
Artikel 3 Buchstabe aArtikel 2 Nummer 1
Artikel 3 Buchstabe bArtikel 2 Nummer 4
Artikel 3 Buchstabe cArtikel 2 Nummer 6
Artikel 3 Buchstabe dArtikel 2 Nummer 5
-Artikel 2 Nummern 2 und 3
Artikel 3 Buchstabe eArtikel 2 Nummer 7
Artikel 3 Buchstabe f, g, h und i-
-Artikel 2 Nummern 8 bis 19
Artikel 3 Buchstabe jArtikel 2 Nummer 27
-Artikel 2 Nummer 28
Artikel 3 Buchstabe k-
Artikel 3 Buchstabe lArtikel 2 Nummer 25
-Artikel 2 Nummer 26
Artikel 3 Buchstabe m-
Artikel 3 Buchstabe nArtikel 2 Nummer 23
Artikel 3 Buchstabe oArtikel 2 Nummer 20
Artikel 3 Buchstabe pArtikel 2 Nummer 21
Artikel 3 Buchstabe qArtikel 2 Nummer 22
Artikel 3 Buchstaben r und s-
-Artikel 2 Nummern 24, 29, 44 und 45
-Artikel 3
-Artikel 4
Artikel 4-
Artikel 5Artikel 5 und 6
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 18 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 2Artikel 7 Absätze 1, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 12
-Artikel 7 Absätze 2 und 3
Artikel 6 Absatz 3Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c
Artikel 6 Absatz 5-
Artikel 7Artikel 17
Artikel 8Artikel 16 Absatz 1
-Artikel 16 Absätze 2 und 3
Artikel 9 Absatz 1Artikel 19
Artikel 9 Absatz 2Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i
-Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d Ziffer ii und Buchstabe e
Artikel 10 Absatz 1Artikel 15 Absatz 4
Artikel 10 Absatz 2Artikel 15 Absatz 3
-Artikel 15 Absätze 7, 8 und 9
Artikel 11Artikel 20
Artikel 12 Absatz 1Artikel 8 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2-
-Artikel 8 Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7
Artikel 12 Absatz 3-
Artikel 13 Absatz 1Artikel 9
Artikel 13 Absatz 2Artikel 10 und Anhang VII Nummer 1.1
Artikel 13 Absatz 3Anhang VII Nummern 1.2 und 1.3
-Artikel 11
-Artikel 12
-Artikel 13
-Artikel 15 Absätze 1 und 2
-Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und d
-Artikel 21
Artikel 14 Absätze 1 und 2Artikel 24 Absätze 1 und 2
Artikel 14 Absatz 3-
Artikel 14 Absätze 4 und 5Artikel 24 Absatz 3
-Artikel 24 Absätze 4 und 7 bis 11
-Artikel 22 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 1Artikel 22 Absatz 2
Artikel 15 Absatz 2, 3 und 4-
-Artikel 23
-Artikel 25
Artikel 16Artikel 26
Artikel 17Artikel 27
Artikel 18Artikel 28
Artikel 19Artikel 29
Artikel 20Artikel 30
Anhang I-
Anhang IIAnhang IV
Anhang III-
Anhang IV-
Anhang V-
Anhang VIAnhang III
-Anhang V
-Anhang VI
-Anhang VII
-Anhang XI
-Anhang XII
-Anhang XIII
-Anhang XIV
-Anhang XV


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