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Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Februar 1998
(MBl.NRW. Nr. 24 vom 15.04.1998 S. 385)
Gl.-Nr.: 8053
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 6 - 8330.4.8.1.1 -, d. Innenministeriums - I A 6/96.10. -, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 535 - 8910.2 - u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 4 - 20.01.02 - v. 18.2.1998 )
Bek. d. MAGS v. 10.11.1994.
1 Geltungsbereich und Zweck des Erlasses
Dieser Erlaß gilt für den Vollzug
in der jeweils geltenden Fassung durch die zuständigen Landesbehörden. Er weist auf Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundes- und Länderbehörden hin und regelt ressortübergreifende Verfahrensweisen. Desweiteren informiert er über landesspezifische Regelungen für die Durchführung bestimmter Schutzvorschriften und die Ablieferung radioaktiver Abfälle.
Dieser Erlaß gilt nicht für
Im zuletzt genannten Fall gelten das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1990 (GV. NW. S. 70, ber., S. 580), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 452) - sowie das Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert am 20.12.1994 - SGV. NW. 2060 - in der jeweils geltenden Fassung. Näheres wird durch gesonderten Erlass geregelt. Derzeit gilt der Erlass "Maßnahmen zur Abwehr von Störungen durch den unbeabsichtigten und missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen in Nordrhein-Westfalen (nukleare Nachsorge)" (Gem. RdErl. des MASQT, 213 - 8330.4.8.4, des IM, 12/96.11, des MWMEV, IV B 4 - 8929 - NukNA, vom 15.04.2002 (MBl. NRW v. 11. Juli 2002, S. 752).
2 Begriffsbestimungen
Ziel der in Nr. 1 zitierten Verordnungen ist der Schutz vor den schädlichen Wirkungen "ionisierender Strahlen".
3 Zuständigkeiten
3.1 Allgemeines
Das Atomrecht wird sowohl von Bundes- als auch von Länderbehörden vollzogen, wobei die Länderbehörden in Bundesauftragsverwaltung (Artikel 87c GG) tätig werden. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Bundes- und Länderbehörden ist in den §§ 22 bis 24 AtG geregelt.
3.2 Zuständigkeiten des Bundes
Bundesbehörden sind im Bereich der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung wie folgt originär zuständig:
Bundesausfuhramt für die Ein- und Ausfuhr radioaktiver Stoffe.
Bundesamt für Strahlenschutz für die
Eisenbahnbundesamt für die Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen und im Magnetschwebebahnverkehr.
Luftfahrtbundesamt für die Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe mit Luftfahrzeugen.
Vom Bundesministerium für Verteidigung bestimmte Stellen für den Strahlenschutz im Dienstbereich der Bundeswehr.
3.3 Zuständigkeiten der Länder
Die nicht dem Bund zugewiesenen Verwaltungsaufgaben nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung werden im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt. Ausnahmen gelten für die Stationierungsstreitkräfte, soweit diese den Strahlenschutz im Rahmen des Zusatzabkommens zum NATO Truppenstatut eigenverantwortlich durchführen.
3.4 Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung
Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in Nordrhein-Westfalen sind in der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 74) festgelegt.
Die Fachaufsicht obliegt
4 Tätigkeit der Landesbehörden
Die Länder haben die Aufgabe, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 24 AtG darauf zu hinzuwirken, daß die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung von den Normadressaten, dies sind im wesentlichen die Strahlenschutzverantwortlichen und die Strahlenschutzbeauftragten, befolgt werden.
Bei der Bergaufsicht werden die Aufgaben, die mit der Durchführung der StrlSchV und der RöV zusammenhängen, von Personen wahrgenommen, die von sachverständigen Stellen in Strahlenschutzfragen eingewiesen und fortgebildet werden. Häufigkeit und Umfang der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden je nach Bedarf vom Landesoberbergamt NRW und der sachverständigen Stelle festgelegt. Für ihre Überwachungsaufgaben sind die Bergämter mit geeigneten schlagwettergeschützten Strahlenmeßgeräten auszustatten, die geeicht sein müssen. Bei schwierigen Strahlenmeßaufgaben kann das Bergamt eine sachverständige Stelle hinzuziehen.
Die erstinstanzliche Tätigkeit der zuständigen Landesbehörden gliedert sich in zwei Bereiche, die vereinfacht als "Genehmigungsverfahren" und als "Aufsichtsverfahren" bezeichnet werden können.
4.1 Genehmigungsverfahren
4.1.1 Genehmigungsverfahren bei den Bezirksregierungen
Die Bezirksregierungen erteilen, soweit nicht das Landesoberbergamt zuständig ist, Genehmigungen für
Die Federführung für die Genehmigungs- und eventuelle Widerspruchsverfahren obliegt dem Dezernat Arbeitsschutz. Sofern deren Belange berührt sind, beteiligt das Dezernat Arbeitsschutz weitere Dezernate, z.B.
Bei Genehmigungen für die Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen beteiligt das Dezernat Arbeitsschutz regelmäßig das Dezernat Gesundheit und, soweit es sich um eine Tätigkeit in einem nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Betrieb handelt, das Dezernat Krankenhausförderung.
4.1.2 Unterrichtung über erteilte Genehmigungen
Nach Erteilung einer Genehmigung nach § 3 oder § 15 StrlSchV unterrichtet die Genehmigungsbehörde folgende Behörden durch Übersendung einer Kopie des Genehmigungsbescheids:
Nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 StrlSchV unterrichtet die Bezirksregierung das für den Sitz des Genehmigungsinhabers zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz.
4.2 Aufsichtsverfahren
4.2.1 Allgemeines
Auf der Grundlage ihrer Eingriffsbefugnisse nach § 19 AtG kontrollieren die atomrechtlichen Aufsichtsbehörden die tatsächliche Qualität des Strahlenschutzes und treffen nötigenfalls Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und verfolgen festgestellte Rechtsverstöße.
Atomrechtliche Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich dieses Erlasses sind die
Im Bereich der Bergaufsicht soll die Aufsichtsbehörde (BA) in regelmäßigen Abständen die Betriebe, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder in denen Röntgeneinrichtungen betrieben werden, durch Besichtigung überprüfen und feststellen, ob die Vorschriften der StrlSchV und der RöV und die Bestimmungen der Genehmigungen eingehalten werden. Sofern bei der Betriebsüberprüfung besonders schwierige Fragen zu beurteilen oder schwierige Strahlenmessungen durchzuführen sind, kann das BA einen Sachverständigen hinzuziehen.
Weitere Vorgaben für das Aufsichtsverfahren treffen die zuständigen Fachaufsichtsbehörden durch gesonderte Erlasse oder Verfügungen.
4.2.2 Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen
In Schadens- oder Gefahrenfällen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung ist der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren und zur Begrenzung des Schadensumfangs zu veranlassen. Falls erforderlich, kann die zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 3 AtG Sofortmaßnahmen anordnen. § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NW und § 6 Abs. 1 OBG bleiben unberührt.
Bei Vorkommnissen im öffentlich zugänglichen Bereich wird im Allgemeinen zuerst die Polizei oder die Ordnungsbehörde am Gefahrenort eintreffen und erste Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren und zur Begrenzung des Schadensumfangs einleiten. Dabei ist die Umgebung der Strahlenquelle bis zum Eintreffen von fachkundigen Stellen, die mit Strahlenmessgeräten ausgestattet sind, z.B. Feuerwehr, Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LAfA) oder StAfA, möglichst weiträumig abzusperren, um die äußere Bestrahlung gering zu halten und das Verbreiten von Kontaminationen zu verhindern. Der abgesperrte Bereich soll nur betreten werden, wenn dies zur Rettung von Personen oder zur Begrenzung des Schadensumfangs erforderlich ist. In jedem Fall ist die Aufenthaltszeit in der Nähe der Strahlenquelle so kurz wie möglich zu halten.
5 Durchführung bestimmter Schutzvorschriften
5.1 Ermittlung und Registrierung der Körperdosen
5.1.1 Amtliche Personendosismeßstelle
An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind die Körperdosen zu ermitteln. Bei äußerer Strahlenexposition wird die Körperdosis im Regelfall durch Messung der Personendosis ermittelt. Die Personendosis ist mit Dosimetern zu messen, die von der behördlich bestimmten Messstelle anzufordern sind.
5.1.2 Inkorporationsmeßstellen
Bei innerer Strahlenexposition wird die Körperdosis durch Abschätzung der Expositionsbedingungen sowie durch Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen ermittelt. Die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen ist bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Messstelle durchführen zu lassen. Die Liste der behördlich bestimmten Inkorporationsmessstellen wird vom MWA im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
5.1.3 Strahlenschutzregister
Die von der behördlich bestimmten Personendosismessstelle oder den Inkorporationsmessstellen getroffenen Feststellungen zur Ermittlung der Körperdosen beruflich strahlenexponierter Personen und etwa vorliegende Feststellungen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden hierzu werden zusammen mit weiteren personen- und tätigkeitsbezogenen Daten in das Strahlenschutzregister nach § 12 c AtG. eingetragen. Es handelt sich um ein Zentralregister auf Bundesebene.
5.2 Ärztliche Überwachung
Beruflich oder aus besonderem Anlass strahlenexponierte Personen unterliegen unter den in den §§ 60 und 63 StrlSchV bzw. in den §§ 37 und 40 RöV genannten Voraussetzungen der ärztlichen Überwachung.
Ärztliche Überwachungsmaßnahmen nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten vorgenommen werden, die hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt worden sind. Die "Liste der nach der Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung ermächtigten Ärzte" wird vom MWA jährlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
5.3 Sachverständige nach Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung
Nach der StrlSchV und der RöV ist der Strahlenschutzverantwortliche verpflichtet, bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen durch einen "behördlich bestimmten Sachverständigen" durchführen zu lassen. Bei den Sachverständigen kann es sich um Einzelpersonen oder Organisationen handeln. Die Bestimmung erfolgt allgemein, d.h. durch Bescheid an die Adresse des Sachverständigen für eine unbestimmte Vielzahl von Prüfungen. Die Liste der nach StrlSchV und RöV bestimmten Sachverständigen wird vom MWA im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
5.4 Dichtheitsprüfstellen
Nach § 66 StrlSchV ist der Strahlenschutzverantwortliche unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, umschlossene radioaktive Stoffe durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle auf Dichtheit der Umhüllung prüfen zu lassen.
Die Bestimmung erfolgt wie bei den Sachverständigen nach Nummer 5.3 in allgemeiner Form. Die Liste der behördlich bestimmten Dichtheitsprüfstellen wird vom MWA im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
6 Ablieferung radioaktiver Abfälle
Die Länder haben für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet anfallenden radioaktiven Abfälle Landessammelstellen einzurichten (§ 9a Abs. 3 AtG). Dorthin sind alle radioaktiven Abfälle abzuliefern, die nicht an Anlagen des Bundes abzuliefern sind oder für die eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht gilt oder die Ablieferungspflicht ruht (§ 77 StrlSchV). In Nordrhein-Westfalen wird die Landessammelstelle von der Landesanstalt für Arbeitsschutz (LAfA) auf dem Gelände des Forschungszentrums Jülich betrieben. Die Anschrift lautet:
Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW
- Landessammelstelle für radioaktive Abfälle -
Stetternicher Forst, 52428 Jülich.
Die Ablieferung von radioaktiven Abfällen an die Landessammelstelle ist kostenpflichtig. Näheres regelt die vom MASQT im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemachte "Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen" (Bek. d. MASQT v. 12.12.2001 - MBl. NRW. v. 12.3.2002, S. 245).
7 Aufhebung von Runderlassen
Die Gem. Runderlasse d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Innenministers u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 3.5.1982 und d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Ministers für Wirtschaft, Mitteltand und Verkehr v. 7.12.1982 (SMBl. NW. 8053) werden aufgehoben.
ENDE |