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Regelwerk
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Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung
- OrdnungswidrigkeitenRL RöV und StrlSchV -

- Nordrhein-Westfalen -

Fassung vom 6. Mai 2003
(MBl. Nr. 22 vom 04.06.2003 S. 528)
Gl.-Nr.: 213-8331.7



A. Allgemeiner Teil

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht [ § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung].

1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

2 Anwendungsbereich des Katalogs

2.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie von den zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach § 44 RöV und § 116 StrlSchV anzuwenden.

2.2 Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Kataloges ausgegangen werden.

3 Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren kann eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit der Sachbereiche nach Nummer 2.1 vorliegen. Dieses gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.

4 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).

4.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat (Tat im prozessualen Sinn) zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht werden (§ 21 Abs. 1 OWiG).

4.3 Im Fall der Nummer 4.2 kann die Handlung nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird (§ 21 Abs. 2 OWiG). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein eingeleitetes Strafverfahren beendet wird, ohne dass wegen der Straftat eine Sachentscheidung ergeht oder das Strafverfahren nicht eingeleitet wird, weil insoweit ein Verfolgungshindernis besteht oder ein Strafaufhebungsgrund vorliegt.

5 Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbeträge sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

6 Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

6.1 Allgemeines

Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

Bei der Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren.

6.2 Erhöhung

Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  1. der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
  2. der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG),
  3. der Täter vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (siehe Nr. 9),
  4. der Täter in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

6.3 Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  1. der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  2. der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  3. eine Geldbuße in der Höhe zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde,
  4. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.

7 Fahrlässiges Handeln

Bei fahrlässigem Handeln soll von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 5 ausgegangen werden, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Fahrlässigkeit, eine Abweichung erfordern.

Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden.

Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln.

8 Tateinheit

Tateinheit (§ 19 Abs. 1 OWiG) liegt vor, wenn der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist in diesem Fall nur eine Geldbuße festzusetzen.

9 Dauerzuwiderhandlung

9.1 Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Im rechtlichen Sinne liegt nur eine Handlung vor, so dass nur eine Geldbuße festzusetzen ist.

9.2 Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Kataloges auszugehen. Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden.

10 Tatmehrheit

Tatmehrheit (§ 20 OWiG) liegt vor, wenn der Betroffene durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

11 Besondere Personengruppen

11.1 Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.

11.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.

11.3 Wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht im Betrieb oder Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.

B. Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

C. Hinweise

1 Bei Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit ortsveränderlich ausgeübten Tätigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung soll die ahndende Behörde die für den Firmensitz zuständige Aufsichtsbehörde durch Übersendung einer Ausfertigung des Bußgeldbescheides informieren (§ 49a Abs. 2 OWiG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 4b des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG).

Eine Übermittlung unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlungen überwiegen (§ 49a Abs. 3 OWiG).

2 In begründeten Einzelfällen ist die für den Firmensitz zuständige Aufsichtsbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides zu hören.

D. Bußgeldkatalog

a) Röntgenverordnung

Handlungen gegen § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 44 der Röntgenverordnung

 TatbestandHöhe des Bußgeldes in Euro
1a)Betrieb oder Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung ohne die nach § 3 Abs. 1 erforderliche Genehmigung500 bis 5.000
1b)Betrieb oder Veränderung des Betriebs eines Störstrahlers ohne die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Genehmigung500 bis 5.000
1c)Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung ohne die nach § 28a Abs. 1 erforderliche Genehmigung500 bis 10.000
2.Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 4 Abs. 6, § 5 Abs. § 7, § 20 Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 oder 27,500 bis 5.000
3.Überlassung eines Störstrahlers an einen anderen entgegen § 5 Abs. 51.000
4.Nichterstattung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1500 bis 5.000
5.Nichtdurchführung, nicht rechtzeitige Durchführung einer Qualitätskontrolle oder Nichtüberwachen lassen dieser entgegen § 9 Satz 1 Nr. 1 oder 21.000 bis 2.500
6.Nichtanbringung oder nicht rechtzeitige Anbringung eines Bauartzeichens oder einer weiteren Angabe entgegen § 9 Satz 1 Nr. 3250
7.Nichtaushändigung oder nicht rechtzeitige Aushändigung eines Abdrucks des Zulassungsscheins oder einer Betriebsanleitung entgegen § 9 Satz 1 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2250
8.Nichtbereithaltung eines Abdrucks des Zulassungsscheins entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1250
9.Nichteinstellung oder nicht rechtzeitige Einstellung des Betriebs entgegen § 12 Abs. 3500 bis 5.000
10.Nichtbestellung der erforderlichen Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgte Bestellung entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1250 bis 5.000
11.Nichtwahrnehmung der Verantwortung der Einhaltung einer der Vorschriften der § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 bis 5, § 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 17a Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 oder § 40 Abs. 3 als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3100 bis 5.000
12.Nichtwahrnehmung der Verantwortung der Einhaltung einer der Vorschriften der § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 oder 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 oder Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder 5, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, § 17a Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4, Abs. 2 oder 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 1, § 20 Abs. 1 oder 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, oder 5 Satz 2 oder 3, §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, § 28 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Abs. 4, 5 Satz 1, Abs. 6 oder 8, § 28c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 bis 5, § 28d Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, §§ 28e, 29 Abs. 1 oder 2, §§ 30, 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 oder 2, Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 Satz 1, § 31b Satz 1, § 31c Satz 1, §§ 32, 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 5, Abs. 5, 6 oder 7 Satz 1, Abs. 9 oder 11, § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 1 oder 2, § 40 Abs. 1 oder 3 oder § 42 als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 oder als Strahlenschutzbeauftragter entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1250 bis 5.000
13.Nichtunterrichtung oder nicht rechtzeitige Unterrichtung des Strahlenschutzverantwortlichen entgegen § 33 Abs. 4 Satz 3250 bis 1.000
14.Nichtduldung der erforderlichen Messung entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3 oder der ärztlichen Untersuchung entgegen § 37 Abs. 6 oder § 40 Abs. 4250
15.Nichtübergabe oder nicht rechtzeitige Übergabe der angeforderten Unterlage entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2250 bis 5.000
16.Nichtübersendung oder nicht rechtzeitige Übersendung der ärztlichen Bescheinigung entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1250 bis 2.500
17.Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung der Gesundheitsakte entgegen § 41 Abs. 3 Satz 1, Nichtaufbewahrung der Gesundheitsakte für die vorgeschriebene Dauer entgegen § 41 Abs. 3 Satz 3 oder Nichtvernichtung oder nicht rechtzeitige Vernichtung der Gesundheitsakte entgegen § 41 Abs. 3 Satz 4250 bis 5.000
18.Nichtvorlage der Gesundheitsakte oder nicht rechtzeitige Übergabe der Gesundheitsakte entgegen § 41 Abs. 4 Satz 1250 bis 5.000
19.Nichtgewährung oder nicht rechtzeitige Gewährung der Einsicht in die Gesundheitsakte entgegen § 41 Abs. 5250 bis 5.000

b) Strahlenschutzverordnung

Handlungen gegen § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 116 der Strahlenschutzverordnung

Zu § 116 Abs. 1

 TatbestandHöhe des Bußgeldes in Euro
1a)Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder mit Kernbrennstoffen ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 1500 bis 5.000
1b)Errichtung einer in § 11 Abs. 1 bezeichneten Anlage ohne Genehmigung500 bis 5.000
1c)Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Änderung der Anlage oder ihres Betriebes ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 2500 bis 10.000
1d)Beschäftigung einer unter seiner Aufsicht stehende Person in einer fremden Anlage oder Einrichtung oder die eigene Wahrnehmung einer Aufgabe ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 1500 bis 5.000
1e)Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder Kernbrennstoffe ohne Genehmigung nach § 16 Abs. 1500 bis 5.000
1f)Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung am Menschen ohne Genehmigung nach § 23 Abs. 1500 bis 10.000
1g)Zusetzung radioaktiver Stoffe sowie die Aktivierung der genannten Produkte ohne Genehmigung nach § 106 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2.500 bis 10.000
2.Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3500 bis 2 500
3.Nichtdurchführung oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Qualitätskontrolle entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder Nichtüberwachen lassen dieser entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 21.000 bis 2 500
4.Nichtaushändigung oder nicht rechtzeitige Aushändigung eines Abdrucks des Zulassungsscheins oder einer Betriebsanleitung entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2250
5.Nichtbereithaltung eines Abdrucks des Zulassungsscheins oder eines Prüfbefunds entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1250 bis 500
6.Vornahme einer Änderung entgegen § 27 Abs. 3500 bis 5.000
7.Verwendung einer Vorrichtung oder Nichttreffen oder nicht rechtzeitiges Treffen einer Schutzmaßnahme entgegen § 27 Abs. 4500 bis 5.000
8.Nichtstillegung oder nicht rechtzeitige Stillegung einer Vorrichtung oder Nichttreffen oder nicht rechtzeitiges Treffen der Schutzmaßnahme entgegen § 27 Abs. 5500 bis 5.000
9.Nichtprüfung oder nicht rechtzeitige Prüfung einer Vorrichtung entgegen § 27 Abs. 6 Satz 1500 bis 2 500
10.Nichtzurückgabe oder nicht rechtzeitige Zurückgabe einer Vorrichtung oder Nichtabgabe oder nicht rechtzeitige Abgabe einer Vorrichtung entgegen § 27 Abs. 71.000 bis 10.000
11.Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 40 Abs. 5 oder § 113 Abs. 4250 bis 1 500
12.Nichtwahrnehmung der Verantwortung der Beförderung von radioaktiven Stoffen entgegen § 69 Abs. 3 Satz 1 durch die dort genannten Personen100 bis 2 500
13.Nichtwahrnehmung der Verantwortung der Übergabe radioaktiver Stoffe an den Empfänger oder an eine berechtigte Person entgegen § 69 Abs. 4100 bis 2 500
14.Nichtdurchführung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Durchführung der Abschätzung oder Nichtwiederholung oder nicht rechtzeitige Wiederholung der Abschätzung, Nichtermittlung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ermittlung der Radon - 222 - Exposition oder der Körperdosis entgegen § 95 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 95 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 10 Satz 1250 bis 10.000
15.Nichterstattung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1500 bis 5.000
16.Nichtwahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich des Besitzes eines Strahlenpasses einer Person, die eine Arbeit ausübt entgegen § 95 Abs.3250 bis 2 500
17.Nichtwahrnehmung der Verantwortung der hinsichtlich der Einhaltung eines in § 95 Abs. 4 Satz 1 oder 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 oder 8 genannten Dosisgrenzwertes entgegen § 93250 bis 10.000
18.Nichtgestaltung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Gestaltung der Arbeitsbedingungen entgegen § 95 Abs. 9250 bis 5.000
19.Erlaubnis einer Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung entgegen § 95 Abs. 11 Satz 1250 bis 5.000
20.Nichtübergabe oder nicht rechtzeitige Übergabe einer ärztlichen Bescheinigung entgegen § 95 Abs. 11 Satz 4250 bis 5.000
21.Nichtaufzeichnung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Aufzeichnung eines Ergebnisses der Ermittlungen entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1250 bis 5.000
22.Nichtaufbewahrung, nicht vollständige oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erfolgte Aufbewahrung einer Aufzeichnung entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a250 bis 5.000
23.Nichtvorlegung oder nicht rechtzeitige Vorlegung, Nichthinterlegung oder nicht rechtzeitige Hinterlegung einer Aufzeichnung entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c250 bis 5.000
24.Nichtmitteilung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 2250 bis 5.000
25.Nichtmitteilung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 100 Abs. 1100 bis 2 500
26.Nichtübermittlung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Übermittlung einer ermittelten Dosis entgegen § 96 Abs. 3 Satz 1250 bis 5.000
27.Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 96 Abs. 4 oder 5500 bis 5.000
28.Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 97 Abs. 3 Satz 1, § 99 Satz 2, § 101 Abs. 2 Satz 3 oder § 102500 bis 5.000
29.Vermischung oder Verdünnung mit anderen Materialien entgegen § 97 Abs. 2 Satz 2500 bis 10.000
30.Nichtsicherung von Rückständen oder Abgabe von Rückständen entgegen § 97 Abs. 4 Satz 1 oder 2500 bis 10.000
31.Verwertung oder Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände entgegen § 98 Abs. 1 Satz 3250 bis 20.000
32.Nichterstattung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 99 Satz 1 oder § 101 Abs. 2 Satz 1500 bis 5.000
33.Nichterstellung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung, Nichtfortschreibung oder nicht rechtzeitige Fortschreibung sowie Nichtvorlegung oder nicht rechtzeitige Vorlegung eines Rückstandskonzepts oder einer Rückstandsbilanz entgegen § 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1250 bis 10.000
34.Nichtentfernung, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Entfernung einer Verunreinigung entgegen § 101 Abs. 1 Satz 1250 bis 20.000
35.Zusetzung radioaktiver Stoffe, Verbringung, Inverkehrbringung oder Aktivierung solcher Waren entgegen § 105 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2500 bis 10.000
36.Nichtduldung einer Messung, einer Feststellung oder einer ärztlichen Untersuchung entgegen § 111 Abs. 4 Satz 1250

Zu § 116 Abs. 2

 TatbestandHöhe des Bußgeldes in Euro
1.Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung als Strahlenschutzverantwortlicher nach § 12 Abs. 2 oder § 74 Abs. 1 Satz 1500 bis 5.000
1a)Nichtbestellung der erforderlichen Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgte Bestellung entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1250 bis 5.000
2.Nichtmitteilung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 31 Abs. 4 Satz 1250 bis 2.500
3.Nichtwahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung einer Vorschrift der § 29 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 34 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, des § 61 Abs. 3 Satz 2 oder des § 83 Abs. 4 Satz 1 als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, dd oder ff oder Buchstabe c250 bis 20.000
4.Nichtwahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung eines in § 47 Abs. 1 Satz 1 genannten Dosiswertes für die Planung oder die Errichtung einer Anlage oder Einrichtung als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc in Verbindung mit § 5 Satz 1250 bis 10.000

Zu § 116 Abs. 3

 TatbestandHöhe des Bußgeldes in Euro
1.Nichtwahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung einer Vorschrift der § 29 Abs. 2 Satz 4, § 35, § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 38 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 bis 4, § 39, § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder 6, § 42 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 bis 6, § 43, § 44 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5, § 45 Abs. 1 oder 3, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 57 Satz 1, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3, § 60 Abs. 1 oder 2, § 63 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 67, § 68 Abs. 1 oder Abs. 3 bis 6, § 69 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 oder 6, § 72 Satz 1 oder 3, § 73 Abs. 1,2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, § 74 Abs. 2 oder 3, § 75 Abs. 1 bis 3, § 79 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 1, § 82 Abs. 1 oder 3, § 83 Abs. 4 Satz 2 bis 4 oder Abs. 5, § 84, § 85 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3, § 87 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 bis 7, § 88 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder 4 oder § 89 Abs. 2

als Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuchstabe ff, gg Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe hh oder Buchstabe c oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a

250 bis 10.000
2.Nichtwahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich einer Mitteilung nach § 42 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 66 Abs. 6 Satz 3, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 als Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc, Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe bbb oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a250 bis 5.000
3.Nichtwahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung eines in § 46 Abs. 1 oder 2, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4, § 56 Satz 1 oder § 58 Abs. 1 Satz 2 genannten Dosisgrenzwertes oder eines in § 47 Abs. 1 Satz 1 genannten Dosisgrenzwertes für den Betrieb einer Anlage oder Einrichtung

als Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 5 Satz 1

250 bis 10.000

Zu § 116 Abs. 4

 TatbestandHöhe des Bußgeldes in Euro
1.Nichtunterrichtung oder nicht rechtzeitige Unterrichtung des Strahlenschutz verantwortlichen durch den Strahlenschutzbeauftragten entgegen § 113 Abs. 2 Satz250 bis 1.000

Zu § 116 Abs. 5

 TatbestandHöhe des Bußgeldes in Euro
1.Nichtübergabe oder nicht rechtzeitige Übergabe einer angeforderten Unterlage entgegen § 61 Abs. 1 Satz 2250 bis 5.000
2.Nichtübersendung oder nicht rechtzeitige Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung entgegen § 61 Abs. 3 Satz 1250 bis 2 500
3.Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung einer Gesundheitsakte, Nichtaufbewahrung oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erfolgte Aufbewahrung sowie Nichtvernichtung oder nicht rechtzeitige Vernichtung einer Gesundheitsakte entgegen § 64 Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4250 bis 5.000
4.Nichtvorlegung oder nicht rechtzeitige Vorlegung einer Gesundheitsakte oder Nichtübergabe oder nicht rechtzeitige Übergabe einer Gesundheitsakte entgegen § 64 Abs. 4 Satz 1250 bis 5.000
5.Nichtgewährung oder nicht rechtzeitige Gewährung der Einsicht in die Gesundheitsakte entgegen § 64 Abs. 5250 bis 5.000
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